Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1752/2011

Urteil vom 13. Juli 2012

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

X._______,

Parteien Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. iur. Federico M. Rutschi, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung erleichterte Einbürgerung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass sich die aus Haiti stammende, 1972 geborene Beschwerdeführerin am 14. September 1993 in Winterthur mit einem Schweizer Bürger verheiratete und ihr gestützt auf diesen Eheschluss eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers am 5. März 1998 ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ersuchte,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23. Mai 2003 zum Rückzug einlud, weil nicht von einer stabilen, tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden könne und sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachkomme,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - nachdem diese auf das letzterwähnte Schreiben offenbar nicht reagiert hatte, in einem weiteren Schreiben vom 4. August 2003 über die Abschreibung des Gesuchs informierte und die Gesuchsunterlagen retournierte,

dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2004 ein neues Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte, diesmal unter Einbezug ihrer 1992 geborenen, aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 12. Mai 2005 wiederum empfahl, das Gesuch zurückzuziehen, weil die schon im ersten Gesuchsverfahren festgestellten Hinderungsgründe für eine erleichterte Einbürgerung nach wie vor bestehen würden,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - nachdem diese auf das Schreiben wieder nicht reagiert hatte - am 4. August 2005 über die Abschreibung des Gesuchs informierte und die Gesuchsunterlagen zurücksandte,

dass der Schweizer Ehegatte der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2008 verstarb,

dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2008 ein weiteres Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte,

dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. März 2011 abwies,

dass sie zur Begründung im Wesentlichen argumentierte, die schon früh aufgekommenen Zweifel am Bestand einer tatsächlich gelebten Ehe hätten von den Beteiligten nie beseitigt werden können,

dass spätestens seit dem Wegzug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnsitzgemeinde im Mai (recte: Februar) 2005 nicht mehr von einer intakten ehelichen Gemeinschaft habe ausgegangen werden können,

dass schon aus diesem Grund keine (im Falle des Vorversterbens des Schweizerischen Ehegatten unter bestimmten Umständen mögliche) Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden könne, wonach eine eheliche Gemeinschaft auch im Zeitpunkt des Entscheids über das Einbürgerungsgesuch bestehen müsse,

dass die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung ihres Einbürgerungsgesuchs ersucht,

dass sie dabei im Wesentlichen argumentiert, sie habe am 31. März 2010 aktuelle Bestätigungen mehrerer Personen ins Recht gelegt, die den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem inzwischen verstorbenen Schweizerischen Ehegatten bestätigten,

dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz sämtliche Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung bereits im Zeitpunkt ihres ersten bzw. zweiten Einbürgerungsgesuchs im Jahr 1998 resp. 2004 erfüllt hätte,

dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass die Beschwerdeführerin mit einer Replik vom 21. Juni 2011 an ihren Rechtsbegehren festhält und ergänzend vorbringt, ihr inzwischen verstorbener Ehegatte habe sich zwar "ab 2005" aus gesundheitlichen Gründen zeitweise in Kliniken aufhalten müssen, sie hätten aber die gegenseitigen Kontakte auch in dieser Zeit nach Möglichkeit aufrechterhalten,

dass letzteres von den bereits aktenkundigen Auskunftspersonen bezeugt werden könne,

dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen des BFM über die Gewährung oder Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG),

dass die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert und somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann,

dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E.2),

dass nach Art. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet,

dass eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt,

dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG die dort genannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein müssen,

dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu BGE 135 II 161, E. 2),

dass die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung im Falle einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch Tod des schweizerischen Ehegatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung von Härtefällen zulassen,

dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen kommt, wenn die gesuchstellende Person die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde,

dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits genannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.),

dass die Beschwerdeführerin - deren schweizerischer Ehemann vor Einleitung des hier zu beurteilenden Gesuchsverfahrens auf erleichterte Einbürgerung verstarb - zwar geltend macht, sie habe sämtliche gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen schon während Hängigkeit ihrer beiden vorangegangenen Gesuche erfüllt gehabt,

dass die Vorinstanz aber - aus den Akten zu schliessen - im fraglichen Zeitraum wiederholt Leumundsberichte einholte, aus denen willkürfrei auf das Fehlen zwingender Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung geschlossen werden konnte,

dass die Vorinstanz die Resultate ihrer Abklärungen und ihre Beurteilung der Beschwerdeführerin regelmässig kommunizierte und diese zu Recht nicht geltend macht, die vorangegangen Gesuchsverfahren seien zu Unrecht eingestellt worden,

dass offen bleiben kann, inwieweit der Einwand der Beschwerdeführerin prozessual überhaupt zulässig ist, zumal der Schluss auf das Fehlen einer intakten, gelebten und auf Zukunft gerichteten ehelichen Beziehung auch mit den im zu beurteilenden Gesuchsverfahren am 31. März 2010 eingereichten schriftlichen Auskünften von Drittpersonen nicht in Frage zu stellen ist, darin vielmehr das Vorhandensein ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit einem langjährigen Alkoholabusus beim Ehemann bestätigt wird,

dass mit den Beteuerungen, wonach die Beschwerdeführerin trotz der Sucht ihres Ehemannes bis zuletzt zu ihm gehalten habe, bestandene Probleme in der Ehe nicht in Frage zu stellen oder auch nur zu relativieren sind,

dass der schweizerische Ehemann nach den Erkenntnissen der Kantonspolizei Zürich in deren Bericht vom 9. April 2005 am 28. Februar 2005 in eine andere Gemeinde weggezogen war und die Beschwerdeführerin - von der Vorinstanz damit in einem Schreiben vom 12. Mai 2005 konfrontiert - nichts entgegnete,

dass sie sich noch in ihrer Beschwerdeschrift darauf beschränkte zu behaupten, der Wille zur Führung einer Ehe sei bis zu diesem Wegzug gegeben gewesen, was aber nach dem bisher Gesagten nicht genügen würde,

dass mit dem erst replikweise erhobenen pauschalen Einwand, wonach der Ehemann ab dem Jahre 2005 mehrmals in Kliniken habe eingewiesen werden müssen, die Aufgabe der ehelichen Beziehung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann, zumal weder für solche Klinikaufenthalte noch für den Weiterbestand einer ehelichen Beziehung geeignete Belege ediert wurden,

dass Heimaufenthalte in einem deutlich früheren Zeitraum aktenkundig sind,

dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen zum in den früheren Verfahren erhobenen Vorwurf mangelhafter Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (durch Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen) gar nicht äussert,

dass die Vorinstanz nach dem bisher Gesagten ohne Ermessensfehler annehmen konnte, die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen seien im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht offensichtlich erfüllt gewesen,

dass es sich unter diesen Umständen erübrigt zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt, und die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auch gar nicht dargetan hat, inwiefern die Nichteinbürgerung für sie besonders stossende Folgen haben sollte,

dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv Seite 8)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage Dossier K [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1752/2011
Date : 13. Juli 2012
Published : 30. Juli 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BüG: 26  27  51
VGG: 31  37
VwVG: 2  48  49  62  63
BGE-register
129-II-401 • 135-II-161
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