Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1665/2006
{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2009

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Thomas Stadelmann, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ Aktiengesellschaft, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Umsatzabgabe.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X._______ Aktiengesellschaft, ... (X._______), betreibt im Sinn einer Universalbank Bankgeschäfte aller Art für eigene und fremde Rechnung im In- und Ausland. Nach eigenen Angaben war sie bis am 10. Juli 2002 Mitglied der Londoner "virt-x" (seit 2008 neu "SWX Europe" [vgl. Medienmitteilung vom 3. März 2008 der SWX Swiss Exchange {heute: SIX Swiss Exchange} bzw. SWX Europe]; nachstehend dennoch "virt-x"), wobei sie aus "regulatorischen" Gründen ("Bankgeheimnis") nie selber als Händlerin an der Börse auftreten konnte. Zur Teilnahme an der besagten Börse brauchte die X._______ daher einen "Broker". Zu diesem Zweck hatte sie am 7. November 2001 mit der Y._______ LLC mit Sitz in ..., USA (Y._______), eine Vereinbarung über die Abwicklung von Börsenaufträgen getroffen ("Y._______ LLC Trade Execution Agreement"; bf. Beilage Nr. 1) sowie mit gleichem Datum einen Vertrag über das Clearing der entsprechenden Wertschriften abgeschlossen ("Clearing Agreement"; bf. Beilage Nr. 2).
A.b Laut (grundsätzlich) unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurden für die X._______ gestützt auf die beiden vorerwähnten Vereinbarungen (Börsen-)Transaktionen über eine durch die Y._______ zur Verfügung gestellte elektronische Handelsplattform abgewickelt. Hinsichtlich der an der "virt-x" gehandelten Schweizer Aktien überliess die Y._______ die ausführenden Tätigkeiten der schweizerischen Gruppen- bzw. Konzerngesellschaft Z._______ AG (Z._______), welche in ... domiziliert ist und den Status einer inländischen Effektenhändlerin besitze. Das "Settlement" (d.h. die eigentliche Börsenabwicklung) erfolgte durch die Z._______ über das zentrale Clearing-System ("SIS SegaInterSettle" oder "SIS x-clear" [letzteres bei "virt-x"-Transaktionen) einer an der besagten Börse akkreditierten zentralen Gegenpartei ("Clearinghouse" wie bspw. die "x-clear") mittels (elektronischen) SIS-Buchungen zwischen dem SIS-Konto der Z._______ und dem SIS-Konto der X._______. Die für das "Settlement" notwendigen Buchungen mussten laut eigenen Angaben der X._______ schon deshalb zwischen ihr und der Z._______ erfolgen, weil die Y._______ als amerikanische "Brokerin" keinen Zugang zum SIS-System an der in Rede stehenden Börse besass. Die Y._______ fakturierte der X._______ für die betroffenen Transaktionen Gebühren für "Execution and Clearing Services" (vgl. bf. Beilage Nr. 5). Ferner weist die ESTV darauf hin, dass im Umsatzabgaberegister der Z._______ jeweils die Y._______ als Gegenpartei figuriere.

B.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 machte die ESTV geltend, die Y._______ sei der X._______ in den anlässlich einer Kontrolle vom Mai 2004 aufgegriffen Transaktionen als Gegenpartei gegenüber gestanden. Zwar seien die Lieferungen der betroffenen steuerbaren Urkunden direkt über das Clearinghaus ("x-clear") zwischen der Z._______ und X._______ erfolgt; indessen gelte der Effektenhändler (gemeint ist hier die Y._______) schon als Vermittler, wenn er Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweise. Die Umsatzabgabe setzte sie mit Fr. 830'097.95 und den Verzugszins mit Fr. 53'937.05 fest. Die X._______ hatte diese Beträge (bereits) am 2. Dezember 2004 bzw. 7. Januar 2005 an die ESTV überwiesen mit dem Vorbehalt, dass sie diese nicht schulde.

C.
Gegen den vorerwähnten Entscheid liess die X._______ am 25. Mai 2005 Einsprache erheben. Sie machte dabei insbesondere geltend, die Y._______ sei nicht Vertragspartei im Sinne der einschlägigen Bestimmungen im Stempelabgabengesetz, weil sie in keinem Zeitpunkt das "Eigentum" an den fraglichen Wertpapieren erwerbe und weitergebe. Die Funktion der Y._______ reduziere sich faktisch auf die Zurverfügungstellung einer Handelsplattform, während die eigentliche Vermittlungstätigkeit an der Börse und die technische Abwicklung der Transaktionen durch die Z._______ wahrgenommen würde. Schliesslich rügte die X._______ noch eine rechtliche Ungleichbehandlung mit (anderen) inländischen Effektenhändlern.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 wies die ESTV die Einsprache der X._______ vom 25. Mai 2005 ab und hielt fest, die X._______ habe der ESTV die Umsatzabgabe von Fr. 830'097.95 und den Verzugszins von Fr. 53'937.05 zu Recht überwiesen. Sie stellte sich namentlich auf den Standpunkt, dass aufgrund rechtlicher Beurteilung der in Rede stehenden Transaktionen sich die Y._______ als Gegenpartei der X._______ erweise. Weil die ihr gegenüber stehende Y._______ indessen keine in der Schweiz registrierte Effektenhändlerin sei, habe die X._______ auch für diese jeweils eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten. Die von der X._______ gerügte Ungleichbehandlung hielt die ESTV sodann für nicht stichhaltig, zumal mangels Mitgliedschaft der X._______ an der fraglichen Börse, die Voraussetzung für das Vorhandensein einer identischen Situation von vornherein entfalle.

D.
Mit Eingabe vom 21. November 2006 führte die X._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der ESTV für Transaktionen in inländische Urkunden über die elektronische Handelsplattform der Y._______ für die streitige Periode weder Umsatzabgabe noch Verzugszins schulde. Die in diesem Zusammenhang von ihr der ESTV unter Vorbehalt überwiesenen Beträge von Fr. 830'097.95 (Nachforderung Umsatzabgabe) bzw. Fr. 53'937.05 (Verzugszins) seien somit zu Unrecht erfolgt und ihr daher vollumfänglich (samt Vergütungszinsen) zurückzuerstatten - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen dasselbe aus, wie anlässlich ihrer Einsprache (vgl. Bst. C, 1. Absatz).
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007 schloss die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (vgl. Bst. C, 2. Absatz).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mitgeteilt, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK (Art. 39a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG], in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 320], aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).

2.
2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b StG erhebt der Bund Stempelabgaben auf dem Umsatz bestimmter Urkunden (Umsatzabgabe). Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG).
2.1.1 Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt, wird in Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen namentlich die von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine sowie die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 StG).
Die Umsatzabgabe ist eine Rechtsverkehrs- bzw. Rechtsübertragungssteuer (vgl. XAVIER OBERSON, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zürich etc. 2006, N 34 zu Art. 1 StG; Conrad Stockar, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bd. II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel 2006, N 3 zu Art. 1 StG). Steuerobjekt ist nicht etwa die Urkunde (bzw. das Wertpapier) an sich, sondern das materielle Rechtsverhältnis, das diese repräsentiert (vgl. OBERSON, a.a.O., N 29 zu Art. 1 StG). Dementsprechend hält Art. 1 Abs. 2 StG fest, dass die Stempelabgaben auch geschuldet sind, wenn keine Urkunden (im Sinn des Wertpapierrechts) ausgestellt oder umgesetzt werden. An ihre Stelle treten namentlich die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher. Diese Bestimmung erweist sich insbesondere im Zusammenhang mit der Herausgabe und dem Handel mit sogenannten Wertrechten als relevant. Denn Wertrechte sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion wie vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere (Art. 2 Bst. a des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1]). Mithin verzichtet das Konzept der Wertrechte vollständig auf das körperliche Element, weshalb nicht von einem physischen Titel gesprochen werden kann. Die Herausgabe bzw. Übertragung von Wertrechten setzt demnach eine Immobilisierung und Entmaterialisierung der Wertpapiere voraus, womit eine sogenannten mediatisierte Wertpapierverwahrung mittels Buchungen in mediatisierten Verwahrungssystemen verbunden ist.
2.1.2 Als Effektenhändler gelten laut Art. 13 Abs. 3 StG: (i) die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinn des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) sowie die Schweizerische Nationalbank (Bst. a); (ii) die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, (1) für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler) oder (2) als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler) (Bst. b). Daneben sind den Effektenhändlern weiter juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts gleichgestellt (Art. 13 Abs. 3 Bst. d bis f StG).

2.2 Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts. Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäfts (Art. 15 StG). Es ist Sache des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe: (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b).
Mithin weist dieses System folgende charakteristische Elemente auf: Zum einen ist die Umsatzabgabe zu je einer Hälfte für jede Vertragspartei geschuldet. Zum anderen hängt die Abgabepflicht für die jeweilige Hälfte von der Rolle ab, welche der Abgabepflichtige in der einzelnen Transaktion spielt sowie von der Eigenschaft des jeweiligen Verkäufers und Käufers (vgl. Jean-Frédéric Maraia, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zürich etc. 2006, N 27 ff. zu Art. 17 StG, auch zum Folgenden). Was den Abgabepflichtigen anbelangt, kann dieser entweder als Vermittler oder als Vertragspartei auftreten. Handelt er als Vermittler, schuldet der Effektenhändler für sich selber keine halbe Abgabe; als Vertragspartei hingegen schon.
Ein Effektenhändler gilt gemäss Art. 17 Abs. 3 StG als Vermittler, wenn er: (i) mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts abrechnet (Bst. a); (ii) lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (Bst. b); (iii) die Urkunden am Tag ihres Erwerbs weiterveräussert (Bst. c).

2.3 Dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend ist die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massgebend und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (Urteile des Bundesgerichts vom 26. November 1993, publiziert in ASA 63 S. 65 ff. E. 3a; 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.2, A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). Deshalb hat sich der Steuerpflichtige nach ständiger Praxis auf die von ihm vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 1998, veröffentlicht in ASA 67 S. 757 E. 3c, vom 28. Juni 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 674 E. 2d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; Entscheid der SRK 2000-109 vom 27. März 2002 E. 3d/cc; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 3.3, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 3.5, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.4).

2.4 Ist beim Abschluss eines Geschäfts mit ausländischen Titeln eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche gilt für in- und ausländische Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden (Art. 19 Abs. 1 StG; in der Fassung vom 19. März 1999, in Kraft bis 31. Dezember 2005; AS 1999 1288). Bis zum 31. Dezember 2005 enthielt Art. 19 StG einen dritten Absatz, welcher wie folgt lautete: "Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe" (AS 2000 2993). Diese Regelung war im Rahmen der (neuen) dringlichen Massnahmen des Jahres 2000 eingeführt worden (AS 2000 2991). Sie erwies sich infolge der internationalen Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Börse und den ausländischen Börsen, die es ermöglichte, dass schweizerische "blue chips" auch an ausländischen Börsen (seit 2001 beispielsweise an der Londoner "virt-x") gehandelt werden, als nötig (vgl. JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, a.a.O., N 42 f. zu Art. 19 StG). Die Ausnahme der halben Abgabe gemäss Art. 19 Abs. 3 bezweckte die Gleichbehandlung zwischen den in- und ausländischen Effektenhändlern für den Fall, dass schweizerische Titel an einer ausländischen Börse gehandelt wurden und folgte dabei - gleich wie die Behandlung der "Remote Members" als inländische Effektenhändler (vgl. dazu Art. 13 Abs. 3 Bst. e StG) - der Logik, die Besteuerung nach dem Ort der Börse auszurichten (MARAIA, a.a.O., N 43 zu Art. 19 StG). Die Regelung des befristeten Art. 19 Abs. 3 StG wurde indessen vor allem von inländischen Effektenhändlern kritisiert, die nicht zu den Mitgliedern der "virt-x" gehörten. Sie beanstandeten, dass sie von der Entlastung nicht profitieren konnten und deshalb gegenüber den Mitgliedern der "virt-x" benachteiligt seien. Aufgrund von Empfehlungen der damals eingesetzten Arbeitsgruppe "PRETIME" wurde Art. 19 Abs. 1 StG geändert, indem die darin geregelte Entlastung der mit ausländischen Banken und mit ausländischen Börsenagenten getätigten Geschäften auf den Handel mit inländischen Titeln ausgedehnt wurde. Dies hatte eine ersatzlose Streichung des nun überflüssig gewordenen Absatz 3 zur Folge (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. August 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, BBl 2004 4909 4910; MARAIA, a.a.O., N 44 zu Art. 19 StG; vgl. ferner Urs Derendinger/Markus Weidmann, Umsatzabgabe bei Transaktionen über die SIX Swiss Exchange, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2009 S. 276).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst offensichtlich und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Eigenschaft einer inländische Effektenhändlerin erfüllt. Denn gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. a StG i.V.m. dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) gelten auch liechtensteinischen Banken wie die Beschwerdeführerin als inländische Effektenhändler im Sinne des Umsatzabgaberechts (vgl. FILIPPO LURÀ, in: Oberson/Hinny (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, a.a.O., N 59 zu Art. 13 StG; Kreisschreiben Nr. 12 [Umsatzabgabe] der ESTV vom 20. Dezember 2005, N 4). Nicht bestritten werden sodann die beiden getroffenen Vereinbarungen (zum einen über die Abwicklung von Börsenaufträgen und zum anderen über das Clearing der entsprechenden Wertschriften) zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______ (vgl. dazu oben Bst. A.a). Weiter erweist sich als unbestritten, dass es sich bei den in Rede stehenden Umsätzen um Käufe und Verkäufe von inländischen steuerbaren "Urkunden" an der Londoner "virt-x" handelt, welche die Beschwerdeführerin (bis spätestens Ende des Jahres 2005) getätigt bzw. für ihre Bankkunden vermittelt hat. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Londoner "virt-x" um eine ausländische Börse handelt und dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juli 2002 kein Mitglied dieser Börse mehr war. Schliesslich ist unbestritten, dass die Z._______ registrierte Effektenhändlerin war, währendem dies für die Y._______ nicht zutraf.
Die Beschwerdeführerin macht indessen sinngemäss geltend, die Y._______ könne aus folgenden Gründen nicht als ihre (vertragliche) Gegenpartei qualifiziert werden: Zum einen sei für die operationelle Umsetzung des mit ihr abgeschlossenen Vertrags "letztlich" die Z._______ verantwortlich. Diese nehme mithin (ihr gegenüber) die "eigentliche" Vermittlungstätigkeit an der Börse, einschliesslich die technische Abwicklung der Transaktionen nach dem Grundsatz "Lieferung gegen Zahlung", wahr. Im Gegensatz dazu beschränke sich die Funktion der Y._______ faktisch auf die blosse Zurverfügungsstellung der elektronischen Handelsplattform zwecks automatischer Weiterleitung ihrer Handelsaufträge an den ausführenden "Broker" Z._______. Zum anderen erwerbe bzw. übergebe die Y._______ zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an den fraglichen "Wertpapieren" und sei deshalb nicht in die "Eigentumskette" eingebunden. Die Art der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung sei aber letztlich massgebend für die Erhebung der Umsatzabgabe bei den Vertragsparteien.
Trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin zu, ist mithin die Z._______ als stempelabgabenrechtliche Gegenpartei zu betrachten, so ist angesichts von deren Eigenschaft als registrierte Effektenhändlerin keine halbe Abgabe geschuldet. Ist dagegen die Y._______ Gegenpartei, so gilt Gegenteiliges (vgl. oben E. 2.2).

3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu untersuchen, welche Gesellschaft im Zusammenhang mit den hier in Frage stehenden ("Eigentums"-)Transaktionen als Gegenpartei der Beschwerdeführerin figuriert. Dies ist insbesondere anhand der vertraglichen Grundlagen festzustellen. Denn, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird (E. 3.2.6), kann es für die Bestimmung der Gegenpartei nicht nur auf die Einbindung in die "Eigentumskette" ankommen. Entscheidend ist vielmehr, aufgrund welcher vertraglichen und damit rechtlichen Gegebenheiten eine in die umsatzsteuerpflichtige Transaktion involvierte Partei (hier die Z._______) zur Eigentumsübertragung verpflichtet ist.
3.2.1 Laut dem zwischen der Beschwerdeführerin (als "Customer") und der Y._______ am 7. November 2001 abgeschlossenen "Y._______ LLC Trade Execution Agreement" ergeben sich für die Y._______ namentlich folgende Rechte und Pflichten (bf. Beilage Nr. 1, Ziffer 1):
"A. Order Execution: Y._______ or another executing broker, including an affiliate which shall have the benefit of all of Y._______'s rights and remedies hereunder, shall execute Customer Orders [...].
D. Displaying Data: Y._______ may provide data and disclose Customer Orders, including to affiliates and customers, for the purpose of quote dissemination and to facilitate the execution of such orders [...].
E. Proprietary Trading: Y._______ affiliates may engage in proprietary trading of securities, options, indexes or futures contracts («Securities and Commodities»), notwithstanding that Y._______ holds unexecuted Customer Orders for the same Securities and Commodities which could be executed at the same price so long as Y._______ maintains policies and procedures to prevent the misuse of Customer Order information [...]."
In Ziffer 5 der besagten Vereinbarung wird sodann unter dem Titel "Authorization for customer trades to be executed against Y._______, Y._______ customer or Y._______ affiliate orders" Folgendes festgehalten:
"[...] Customer authorizes Y._______, its affiliates, or their customers, to act as buyers with respect to orders given by Customer to Y._______ to sell for Customer's Account(s), or as seller with respect to orders given by Customer to Y._______ to buy for Customer's Account(s) on any commodity futures, securities or options exchange. This consent is subject to any applicable provisions of law and rules of the exchanges on which such transactions occur, and may be revoked at any time on written notice to Y._______."
3.2.2 Aus den soeben wiedergegebenen Passagen der besagten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______ ergibt sich somit klarerweise, dass (vertraglich) grundsätzlich Letztere die Börsenaufträge der Beschwerdeführerin ausführen soll. Dabei darf Y._______ Aufträge der Beschwerdeführerin auch ablehnen und ist ohne weiteres dazu berechtigt, eine ihrer (lokalen) Konzerngesellschaften mit der Handelsabwicklung zu beauftragen. Zur Auftragserteilung akzeptiert die Beschwerdeführerin laut Vereinbarung eine nicht-exklusive und nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung einer sich im Eigentum der Y._______ befindenden Handelsplattform (die "Y._______ Interface Software"). Entgegen ihrer Ansicht beschränkt sich die Funktion der Y._______ jedoch nicht auf die "blosse" Zurverfügungstellung dieser elektronischen Handelsplattform. Vielmehr übernimmt die Y._______ (selbst) die entsprechenden, von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Börsenabwicklungen oder aber beauftragt damit gestützt auf die vorerwähnte Vereinbarung (je nach gehandelten "Titeln" bzw. Börsenstandort) eine ihrer (lokalen) Gruppengesellschaften.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Börsenaufträge durch die besagte Handelsplattform "stets direkt und automatisch, d.h. ohne jedes Zutun der Y._______ LLC", an die schweizerische Gruppengesellschaft Z._______ weitergeleitet würden und dass ihr deshalb "kein Recht zur Auswahl der die Transaktion abwickelnden Partei" zustehe, erweisen sich daher als unwesentlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung der besagten Vereinbarung vertraglich mit dieser Art und Weise der Handelsabwicklung einverstanden erklärt hat. Die Beschwerdeführerin muss sich der Einräumung dieses Substitutionsrechts an die Y._______ denn auch bewusst gewesen sein, gesteht sie doch selber ein, diese habe "von Beginn weg in den vorstehend erwähnten Vertragswerken festgelegt, dass die Aufträge in Wertschriften-Transaktionen dort durch einen «Agent» von Y._______ LLC ausgeführt" würden, wo Letztgenannte keinen Börsenzugang habe. Bei dieser von ihr vorgenommenen formellen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hat sie sich behaften zu lassen (vgl. oben E. 2.3).
3.2.3 Gleiches ergibt sich aus dem Schreiben des Direktors der Y._______ (UK) Ltd. (einem Mitglied der Y._______ Gruppe mit Sitz in ...) vom 19. Januar 2005 an einen Vertreter der Beschwerdeführerin. Darin bestätigt dieser, was die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und Y._______ angeht, Folgendes (vgl. bf. Beilage Nr. 4):
"[...] You have an execution only account with Y._______ LLC [...], an Y._______ Group company based in .., ..., US.
An execution account means that Y._______ does NOT act as a clearer for X._______. It would also not hold any securities on your behalf in any of Y._______ (and its affiliates) nominees accounts. X._______'s business relationship with Y._______LLC was arranged through the Y._______LLC Branch based in ... England. Y._______LLC is registered with the Financial Services Authority («FSA») as an «arranger».
[...] The orders you send are sent by Y._______LLC to one of Y._______ Group companies which has membership of the exchange. In the scenario discussed, X._______'s orders are passed to Z._______ AG, our Swiss based affiliate.
[...] Virt-x securities orders from Y._______ Group companies including Y._______ LLC are executed by Z._______ AG, which is a trading member on that exchange. The trades are received in the Z._______ SIS code. X._______'s orders which are executed on this exchange are electronically sent electronically from Z._______ AGs code to X._______'s SIS Code on a delivery versus payment basis («DVP») [...]".
Unter dem Titel "4. Counterparties" ist dem besagten Schreiben des Weiteren Folgendes zu entnehmen:
"[...] In so far as counterparties are concerned, Z._______ AG only executes trades either for itself or on behalf of its affiliates. In the case of Virt-x trades, Z._______ AG would be executing trades on behalf of Y._______ LLC and not the underlying client [...]"
Und schliesslich wird unter dem Titeln "5. Trade Journal Entries" bzw. "6. Commissions and Fees" Folgendes festgehalten:
"[...] Z._______ AG's trade journal entries carry no stamp duty information about clients as it has no relationship with clients [...] Where appropriate fees are charged by Y._______LLC and no other company is directly involved with you in respect of these matters."
3.2.4 Im vorzitierten Schreiben nimmt der Direktor namentlich Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Y._______ und der Beschwerdeführerin, die Auftragserteilung durch Letztgenannte sowie die Übertragung der Wertrechte an diese. Insbesondere bestätigt er, dass die Börsenaufträge der Beschwerdeführerin durch die Y._______ an eine (ihrer) Konzerngesellschaften weitergesendet werden, welche die Mitgliedschaft an der betreffenden Börse inne hat. Die Schweizer Konzerngesellschaft Z._______ besitze die erforderlichen Mitgliedschaften der in Frage stehenden Börse, weshalb Aufträge der Beschwerdeführerin, die den Handel mit Schweizer Titeln an der "virt-x" zum Gegenstand haben, an diese weiter geleitet würden. Zwar bekräftigt der Direktor im Ergebnis die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das "Settlement" durch die Z._______ über das "zentrale Clearing-System der SIS SegaInterSettle [...] (bzw. über x-clear bei den "virt-x"-Transaktionen) mittels eines SIS-Codes zwischen dem SIS-Konto der Z._______ und SIS-Konto der X._______" erfolge. Was indessen die Frage der (vertraglichen) Gegenparteien anbelangt, weist der Direktor deutlich darauf hin, dass für den Fall von Börsengeschäften an der "virt-x" die Z._______ die einzelnen Transaktionen einzig im Auftrag der Y._______ und nicht des "zugrunde liegenden" (bzw. dahinter stehenden) Kunden (hier die Beschwerdeführerin) ausführe. Bezeichnenderweise führt die Z._______ laut übereinstimmenden Angaben beider hier beteiligten Parteien in ihrem Umsatzabgabejournal jeweils die Y._______ und nicht die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin auf. Auch wenn diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden braucht, vermag die Annahme, dass dies zutrifft, die vorzitierten Ausführungen des Direktors immerhin abzurunden.
3.2.5 Was die effektive Ausführung der fraglichen Börsenaufträge anbelangt, macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, "abwicklungstechnisch, wirtschaftlich und rechtlich" erfolgten die Transaktionen der Z._______ auf ihre Rechnung (d.h. auf Rechnung der Beschwerdeführerin) für ihre Kunden. Dies ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung für diese Börsenabwicklung (bestehend aus einer Mindestgebühr, einer transaktionsunabhängigen fixen Börsengebühr sowie einer transaktionsabhängigen Kommissionsgebühr ["commissions"]) vertraglich einzig und allein der Y._______ schuldete. Darin liegt auch der Grund, weshalb die Y._______ auf ihren Abrechnungen der Beschwerdeführerin insbesondere auch die Gebühren für das "Brokerage" (d.h. die transaktionsabhängige Kommissionsgebühr) in Rechnung stellte. Nur weil die Beschwerdeführerin - was die einzelnen Transaktionen anbelangt - mit der ausführenden Z._______ (auf der Basis "Lieferung gegen Zahlung") stets direkt abrechnete, wurden die diesbezüglichen "prepaid amounts", d.h. die vorausbezahlten Beträge dem geschuldeten Rechnungsbetrag wieder abgezogen (vgl. bf. Beilage Nr. 5). Dies würde keinen Sinn ergeben, wenn die Beschwerdeführerin die transaktionsabhängigen Kommissionsgebühren, wie sie im Ergebnis zu suggerieren versucht, rechtlich der Z._______ geschuldet hätte.
Immerhin ergibt sich (bereits) aus den vertraglichen Grundlagen, dass die Z._______ Börsengeschäfte entweder für sich selbst oder aber im Auftrag ihrer Konzerngesellschaften ausführen kann. Dies wird auch im vorzitierten Schreiben der Y._______ (UK) Ltd. bestätigt. Für den Fall, dass Z._______ im Auftrag beispielsweise ihrer Gruppengesellschaft Y._______ Börsengeschäfte ausführt, erhält sie die Wertrechte entweder von der Zentralen Gegenpartei oder der Beschwerdeführerin (je nach dem, ob eine Kaufs- oder Verkaufsorder der Y._______ vorliegt) auf ihr SIS Konto. Die beim Einkauf erworbenen Wertrechte werden der Beschwerdeführerin dann gegen Bezahlung (elektronisch) auf ihren SIS Code "geliefert" bzw. übertragen. Dass indessen die Z._______ selber (d.h. rechtlich unabhängig) als Käuferin oder Verkäuferin entsprechende (ihr durch die Y._______ substituierte) Kaufs- oder Verkaufsorder der Beschwerdeführerin angenommen hätte, wird vorliegend weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten.
3.2.6 Mit der ESTV ist der Beschwerdeführerin schliesslich entgegen zu halten, dass es umsatzabgaberechtlich nicht einzig auf die Einbindung in die "Eigentumskette" ankommen kann: Denn ein Effektenhändler gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG beispielsweise (d.h. ein Vermittler), der i.S.v. Art. 17 Abs. 3 Bst. b StG "lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist", braucht das "Eigentum" an den betreffenden Wertrechten selber (auch) nicht zu erwerben, um für die fragliche Transaktion (vom Verkäufer zum Käufer) gestützt auf Art. 17 Abs. 1 StG steuerpflichtig zu werden. Vielmehr spielt er in einem solchen Fall lediglich die Rolle eines Mäklers im Sinn von Art. 412 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) (vgl. Maraia, a.a.O., N 75 zu Art. 17 StG). Im vorliegenden Fall ist indessen wie erwähnt ohnehin davon auszugehen, dass die Y._______ die Konzerngesellschaft Z._______ mit den hier streitigen Börsenabwicklungen (unter-)beauftragte. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, die Y._______ sei als ausländische Vermittlerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht Steuersubjekt der Umsatzabgabe, zu ihren Gunsten ableiten will, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
3.2.7 Mit Einführung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG; noch nicht in Kraft; Referendumsfrist abgelaufen am 22. Januar 2009 [BBl 2008 8321]; Inkraftsetzung per 1. Januar 2010 [vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 6. Mai 2009]) soll ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte, geschaffen werden. Bucheffekten weisen Merkmale sowohl einer schuldrechtlichen Forderung als auch einer Sache auf. Ihnen kommen alle funktionellen Eigenschaften eines Wertpapiers zu, ohne Sache im Sinne der schweizerischen Privatrechtsordnung zu sein. Für die Bucheffekten gilt eine einheitliche rechtliche Regelung, unabhängig davon, ob das unterliegende Recht ein Wertpapier, eine Globalurkunde oder ein Wertrecht ist. Für die Entstehung von Bucheffekten, deren Übertragung oder für die Begründung von Rechten daran anerkennt das neue Gesetz die konstitutive Wirkung von Gutschriften in Effektenkonten (Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen, BBl 2006 9316). Die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfügung über Bucheffekten werden in Art. 24 des in Kraft zu setzenden Bucheffektengesetzes geregelt. Als Verfügung im Sinn des BEG ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, das eine Änderung im Bestand der Bucheffekten der verfügenden Person bewirkt. Dabei wird im Rahmen der besagten Botschaft nicht von Übertragung des "Eigentums", sondern von Übertragung der vollen "Rechtszuständigkeit" an Bucheffekten gesprochen (Botschaft, a.a.O., BBl 2006 9367). Der Begriff Eigentumsrecht ist im Geltungsbereich des zukünftigen BEG somit nicht im engen sachenrechtlichen Sinn zu verstehen, der den Art. 641 ff . des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zugrunde liegt. Wegleitend ist vielmehr der Eigentumsbegriff von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Schutzobjekt der Eigentumsgarantie ist nicht allein das sachenrechtlich verstandene Eigentum, sondern sämtliche Vermögensrechte des Privatrechts, einschliesslich obligatorischen Rechten (Botschaft, a.a.O., BBl 2006 9343 mit Hinweisen).
3.2.8 In Anbetracht des Vorerwähnten steht somit fest, dass für die hier zu beurteilenden Transaktionen einzig die Y._______ als Vertragspartei im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG in Frage kommt. Mithin vermittelt die Beschwerdeführerin zwischen ihren Bankkunden einerseits und der als "Brokerin" beauftragten Y._______ andererseits. Dabei ist Letztere wie erwähnt befugt, je nach Börsenstandort eine ihrer Konzerngesellschaften mit der Börsenabwicklung zu substituieren. Denn um beispielsweise an der Londoner Börse "virt-x" handeln zu dürfen, ist neben der Mitgliedschaft zur besagten Börse namentlich auch eine solche zur zentralen Gegenpartei (d.h. eine sog. Clearing-Mitgliedschaft) erforderlich (vgl. Martin Hess, Die zentrale Gegenpartei im Effektenhandel - Rechtliche Aspekte des Clearing, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 687 ff.). Die (durch die Y._______) beauftragte Konzerngesellschaft Z._______ besitzt die erforderlichen Mitgliedschaften, die sie zum Handel an der besagten Börse berechtigen. Indessen führt sie die entsprechenden Börsentransaktionen nicht auf eigene Rechnung, sondern eben einzig im Auftrag der Y._______ (deren Kundin die Beschwerdeführerin ist) aus. Angesichts des neu einzuführenden Bucheffektenrechts (vgl. dazu und zu den nachstehend zitierten Begriffen oben E. 3.2.7) muss davon ausgegangen werden, dass die Z._______ zwar die unmittelbare "Rechtszuständigkeit" an den für ihre Auftraggeberin Y._______ erworbenen Wertrechten inne hat. Indessen kann es sich dabei aus vorgenannten Gründen (Kommissionsverhältnis zwischen der Y._______ und der Z._______) lediglich um eine abgeleitete "Rechtszuständigkeit" (mit Verfügungsbefugnis bzw. Übertragungspflicht) handeln. Demgegenüber erwirbt die Y._______ an den fraglichen Wertrechten (volle) "Rechtszuständigkeit". Auch wenn die Beschwerdeführerin die Wertrechte über den SIS Code der Z._______ erlangt, steht ihr - wie hievor aufgezeigt (E. 3.2.2) - vertraglich und damit rechtlich einzig die Y._______ gegenüber. Dies auch unter der Annahme, dass die Übertragungen der betroffenen Wertrechte in einem geschlossenen Finanzdienstleistungssystem (SIS) - wie die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme auf die Lehre (vgl. Christoph Brunner, Wertrechte - nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere, Diss. Bern 1996, S. 201 ff.) geltend macht - stets durch konstitutive Umbuchung erfolgt.

3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich im Übrigen schon deshalb nicht auf den bis Ende 2005 gültig gewesenen Art. 19 Abs. 3 berufen, da sie eingestandenermassen seit dem 10. Juli 2002 kein Mitglied der "virt-x" mehr war. Damit fehlt es für die streitigen Umsätze (Periode ab dem 11. Juli 2002 bis Ende Mai 2004) bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser (einstigen) Ausnahme der (bloss) halben Abgabe (vgl. oben E. 2.4). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich angeblicher Ungleichbehandlung mit anderen inländischen Effektenhändlern - erweisen sich mithin schon angesichts der fehlenden Mitgliedschaft an der in Rede stehenden Börse als nicht stichhaltig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich aus "regulatorischen" Gründen nie selber an der "virt-x" handeln konnte bzw. ab dem 10. Juli 2002 die Mitgliedschaft zur besagten Börse verlor, spielt in diesem Zusammenhang insofern keine Rolle, als es sich dabei höchstens um einen politischen, nicht aber um einen rechtlichen Nachteil handeln konnte. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin die Abgabe relativ leicht vermeiden können, indem sie den Handel über einen anderen (inländischen bzw. registrierten) Effektenhändler vorgenommen hätte, so dass (für sie) im Ergebnis eine Befreiung der betreffenden Transaktion eingetreten wäre.

3.4 Es bleibt demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als vermittelnde Effektenhändlerin in Bezug auf die hier streitigen Transaktionen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG nicht bloss ein halbe Abgabe für ihre Bankkunden, sondern eine weitere halbe Abgabe für die hier als Gegenpartei qualifizierte Y._______ schuldete. Unbestritten sind vorliegend sowohl die Höhe des geschuldeten Abgabebetrags sowie die Berechnung des Verzugszinses, weshalb sich das Eingehen darauf erübrigt. Die Beschwerdeführerin hat der ESTV die in Rede stehende Umsatzabgabe zuzüglich Verzugszins folglich zu Recht überwiesen. Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht demnach nicht.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20'000.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1665/2006
Date : 13. Juli 2009
Published : 28. Juli 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stempelabgaben
Subject : Umsatzabgabe


Legislation register
BEG: 24
BGG: 42  82
BV: 26
FINIG: 2
OR: 412
StG: 1  13  15  16  17  19  39a
VGG: 31  33  53
VwVG: 37  63  64
ZGB: 641
Weitere Urteile ab 2000
2A.420/2000 • 2C_349/2008
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