Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1033/2020
Urteil vom 13. Juni 2022
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Segessenmann,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
alle Afghanistan,
alle amtlich verbeiständet durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 / N (...).
E-1033/2020
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind ethnische Tadschiken und hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______. Die Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau/Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 20. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer 2 (Ehemann/Vater; nachfolgend: Beschwerdeführer) und die beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) reisten der Beschwerdeführerin im November 2019 im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens nach und stellten am 19. November 2019 hierzulande Asylgesuche. B.
B.a Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Mai 2019, ihres Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2019 aus, sie stamme aus E._______, wo sie im Jahr (...) ihren Mann geheiratet habe. Im Jahr 2014 hätten sie und ihre Mutter auf dem Bazar von E._______ einen Bombenanschlag überlebt; sie sei in der Folge psychisch stark von den grausamen Bildern abgerissener Körperteile beeinträchtigt gewesen. Im Herbst 2014 seien sie deswegen nach F._______ umgezogen, wo ihr Mann für die Regierung gearbeitet habe. Ein Jahr später sei ihr Haus von mehreren Angehörigen der Taliban gestürmt worden, die ihren Mann zu einer Zusammenarbeit mit ihnen hätten zwingen wollen und ihn geschlagen hätten. Ihr Mann habe in der Folge einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, als Spion für die Taliban zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt und die Familie sei einige Monate später, im April 2016, wieder nach E._______ zurückgekehrt. Ungefähr ein Jahr nach der Rückkehr habe der Beschwerdeführer erneut einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Sie hätten sich daraufhin zur Ausreise entschieden, die am (...) November 2017 geglückt sei. Die Familie sei daraufhin über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Am (...) Mai 2019 hätten sie versucht mit gefälschten Reisepapieren auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen; dies sei aber nur ihr geglückt, während der Mann und ihre Kinder an der Ausreise gehindert worden und deswegen vorerst in Griechenland verblieben seien. B.b Der Beschwerdeführer gab bei der Personalienaufnahme vom 25. November 2019 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2019 zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus G._______ und sei im Jahr 2007 nach E._______ umgezogen. Ohne zuvor eine eigentliche Berufs-
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ausbildung absolviert gehabt zu haben, habe er verschiedene Anstellungen ausgeübt und 2010/2011 vorübergehend auch als Dolmetscher für (...) gearbeitet. Von Februar 2013 bis Ende 2016 sei er bei der Afghanistan I._______ einer teilweise staatlich subventionierten Firma, die dem (...)amt unterstellt gewesen sei , als (...) Officer angestellt gewesen; bei dieser Tätigkeit sei er für die Registrierung von (...) und die Ausstellung respektive Beglaubigung von (...) zuständig gewesen. In den zehn Monaten vor der Ausreise sei er als (...) Officer für die J._______ tätig gewesen. Am (...) 2015, einen Tag nachdem die Taliban die Kontrolle über F._______ übernommen gehabt hätten, seien sieben oder acht Bewaffnete in das Haus der Familie eingedrungen und hätten ihm unter Schlägen vorgeworfen, ein Spion und Mitarbeiter der afghanischen Zentralregierung zu sein. Er habe den Männern erfolglos zu beweisen versucht, dass er weder Staatsbeamter sei noch für das Sicherheitsbüro arbeite. Die Männer hätten schliesslich von ihm abgelassen und angekündigt, dass sie wiederkommen würden. Er habe daraufhin seinen Arbeitgeber, zunächst vergeblich, um eine Versetzung nach E._______ gebeten. Ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall sei ein Drohbrief der Taliban beim Haus der Familie deponiert worden, in dem er nochmals aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe sich dann erneut an seinen Arbeitgeber gewandt, der einer Versetzung nach E._______ nun endlich zugestimmt habe. Nach der Rückkehr in die Hauptstadt habe er den Arbeitsvertrag nicht verlängert und Anfang 2017 eine neue Arbeitsstelle bei der Firma J._______ angetreten. Im April 2017 habe er einen zweiten Drohbrief erhalten, in welchem seine Ermordung angekündigt worden sei, weil er aus F._______ weggegangen sei, ohne die Taliban zu unterstützen. Direkt nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er eine Anzeige bei der Polizei eingereicht; dabei sei ihm aber gesagt worden, dass es nicht möglich sei, jedem Gefährdeten einen Beamten zur Seite zu stellen. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden, die sich wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau allerdings bis zum (...) November 2017 verzögert habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM neben ihren Tazkiras und ihrem Eheschein unter anderem mehrere Fotografien, verschiedene Bestätigungen und Unterlagen der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, eine Arbeitgeberbestätigung für die Beschwerdeführerin, zwei Drohbriefe und eine Anzeige bei der Polizei in E._______ zu den Akten.
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C.
Am 26. Juli respektive 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Das SEM ordnete auch die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführenden indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Sie beantragten die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht.
Am 27. Februar 2020 wurde für die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein; zudem bot sie der Vorinstanz die Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 16. März 2020 zur Kenntnis gebracht.
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H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Die Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 14. Januar 2021. I.
Am 4. Februar 2022 wandte sich die Rechtsbeiständin erneut an das Gericht und erinnerte an das Bedürfnis ihrer Mandanten nach einem baldigen Verfahrensabschluss.
Der vorsitzende Richter hielt in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2022 fest, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen ihm zur weiteren Behandlung zugeteilt worden. Das Verfahren sei als prioritär vorgemerkt und das Gericht bemühe sich um eine baldige Urteilsfällung.
J.
Am 31. März 2022 bot der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 thematisierten "Risikoprofils" der Beschwerdeführenden nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtergreifung durch die Taliban zu äussern, K.
Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 an seinen Erwägungen fest und wies darauf hin, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aus mehreren Gründen zu verneinen sei (auf die Prüfung dieser Frage sei im Asylentscheid vom 23. Januar 2020 noch verzichtet worden); es erübrige sich daher die Prüfung, ob die zwischenzeitliche Machtergreifung durch die Taliban zu einer Verschärfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers geführt habe. L.
Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die ergänzende Vernehmlassung des SEM mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 zur Kenntnis, wies sie seinerseits auf potenzielle Unglaubhaftigkeitsindizien hin, die bei Durchsicht der Akten ersichtlich würden, und bot ihnen die Gelegenheit sich zu äussern.
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M.
In ihrer (als "Duplik" bezeichneten) Stellungnahme vom 30. Mai 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Aktenlage und zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM. Sie reichten mit ihrer Eingabe eine Kopie des zweiten Drohbriefs der Taliban mit handschriftlicher Teilübersetzung und eine aktualisierte Kostennote ihrer Rechtsbeiständin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). 4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen folgendermassen: Die zu den Akten gereichten Drohbriefe der Taliban würden keinen Beweiswert aufweisen, weil solche Dokumente sehr leicht fälschbar seien; zudem stimme der Inhalt des ersten Briefs teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Abgesehen davon seien die Beschwerdeführenden angeblich nach Erhalt des ersten solchen Schreibens noch ungefähr ein halbes Jahr in F._______ geblieben, ohne dass etwas Weiteres vorgefallen wäre. Es bestehe demnach kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Bedrohungen und dem Weggang aus F._______. Zudem habe die angeblich in F._______ erlebte Verfolgung einen Verbleib der Beschwerdeführenden in dieser Stadt offensichtlich nicht verunmöglicht, weshalb sie auch als nicht hinreichend intensiv qualifiziert werden könne. Der zweite Drohbrief sei angeblich im April 2017 in E._______ eingetroffen, und auch dieses Mal seien die Beschwerdeführenden noch rund ein halbes Jahr am Ort des Geschehens verblieben, ohne dass ihnen dort etwas passiert wäre. Diese angebliche Verfolgungssituation sei offenbar nicht gross genug gewesen, um einen Verbleib in E._______ zu verunmöglichen. Der von der Beschwerde-
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führerin erlebte Anschlag in E._______ und die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 4.2
4.2.1 In der Beschwerde wurde einerseits moniert, dass das SEM das einschlägige Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe. Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender seien Personen besonders gefährdet, welche für internationale Entwicklungs- und Hilfsorganisationen und die ausländischen Streitkräfte tätig gewesen seien; dies entspreche auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts missachtet, indem es die Überprüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers unterlassen habe. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, wie es bei dem Beschwerdeführer gegeben sei, seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage eine funktionierende, effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Familie nach Erhalt des zweiten Drohbriefs trotz Anzeige bei der Polizei kein Personenschutz geboten worden sei. 4.2.2 Bekanntlich sei F._______ wenige Wochen nach der Invasion durch die Taliban von den Regierungstruppen zurückerobert worden. Das SEM habe diese objektive Veränderung der Gefahrenlage bei seinem Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt und schliesse zu Unrecht auf einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Weggang nach E._______ (und der späteren Ausreise). Dass den Beschwerdeführenden in F._______ während einiger Monate nichts passiert sei, sei einzig dem vorübergehenden Machtgewinn der afghanischen Regierung zu verdanken. Zudem hätten die Taliban im Beschwerdeführer wohl einen wertvollen Informanten gesehen, der ihnen lebend mehr habe nützen können als tot; sie hätten deshalb unter der Bedingung der Zusammenarbeit zunächst von ihm abgelassen; als sie später festgestellt hätten, dass er die Zusammenarbeit verweigere, hätten sie F._______ bereits nicht mehr unter ihrer Kontrolle gehabt. 4.2.3 Das SEM habe zu Unrecht Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel geäussert, zumal keine konkreten Fälschungsmerkmale aufgelistet würden. Die Beschreibung der Situation durch den Beschwerdeführer und die Formulierung der Briefe würden nur unwesentlich Seite 8
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voneinander abweichen. Für die Echtheit der Dokumente würden schliesslich auch die darauf angebrachten Stempel der Taliban und das hohe Risikoprofil des Beschwerdeführers sprechen. 4.2.4 Für den längeren Verbleib in E._______ gebe es objektive Gründe, welche as SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, insbesondere den damals überaus fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Gefährlichkeit der Flucht nach Europa für die junge Familie. 4.2.5 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinn von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre. Die Beschwerdeführenden seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vertrat das SEM die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch seine diversen beruflichen Tätigkeiten zwar tatsächlich über ein minimales Risikoprofil verfüge; er sei aber dadurch nicht genügend exponiert gewesen, um einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Hinweise auf ein besonders hohes Risiko wie etwa bei Personen, die regelmässig auf Militärbasen gesehen würden oder eng mit Militärangehörigen zusammenarbeiteten, seien beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Im Übrigen sei im zweiten Drohbrief offenbar von einem anderen Arbeitgeber die Rede, was die Zweifel an der Verfolgungslage zusätzlich verstärke. Zudem wäre gemäss einer der eingereichten Arbeitsbestätigungen auch die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2016 bei I._______ angestellt gewesen, was mit ihrer protokollierten Äusserung nicht vereinbar sei. 4.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 äusserte sich das SEM insbesondere zu Unglaubhaftigkeitsindizien, die sich aus den Akten ergeben würden. 4.5 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Zudem wurde erneut auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers hingewiesen, das sich seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 noch deutlich erhöht habe.
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. 5.2 Bei Durchsicht der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel stechen verschiedene Ungereimtheiten ins Auge: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anhörung geltend gemacht, die Taliban hätten ihn in F._______ dazu aufgefordert, ihnen die Personalien von Geschäftsmännern bekanntzugeben (vgl. Protokoll A22 ad F57 S. 9: "Sie hatten mich gebeten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie wollten unbedingt von mir wissen, welche Geschäftsmänner wo lebten. Ich sollte ihre Personalien preisgegeben. Mit dieser Information wollten sie dann diese Geschäftsleute entführen, um an Geld ranzukommen. So haben sie immer Leute entführt, damit sie Geld bekommen, um ihre Kosten zu decken"); kurz darauf konkretisierte er auf Frage hin, die von den Taliban erbetene Hilfeleistung hätte darin bestanden, "dass ich ihnen die Namenlisten übergebe, von den Personen, die sie gewollt haben" (vgl. a.a.O. ad F66). Der zu den Akten gereichte angebliche erste Drohbrief der Taliban hat indessen gemäss der eingereichten Übersetzung den folgenden Inhalt: "Der Wunsch ist, dass Du mit den islamischen Mujaheddin kooperierst und sie unterstützest. Du muss uns alle Informationen über die Ab- und Ankunft der ausländischen Fahrzeugen bekanntgeben".
Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5, Eingabe vom 30. Mai 2022 S. 4 f.) weichen diese Beschreibungen der angeblich verlangten Hilfeleistungen in mehrfacher Hinsicht voneinander ab: Erstens mit Bezug auf das Objekt (vermögende Geschäftsmänner vs. ausländische Personen bzw. deren Fahrzeuge), zweitens bezüglich des Zwecks (Vorbereitung von Entführungen zur Mittelbeschaffung vs. Bekämpfung von Ausländern) und drittens auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer konkret vorzunehmenden Handlungen (Abgabe von Adresslisten vs. Beschaffung und Bekanntgabe von Informationen über Transporte "ausländischer Fahrzeuge"). 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, gar nicht mehr genau zu wissen, wie der zu den Akten gereichte erste Drohbrief der Taliban genau formuliert gewesen sei, weil dies "schon lange her" sei (vgl. Protokoll A22 ad F68; ebenso Beschwerde S. 5: "ungenaue Kenntnis des Inhalts des Drohbriefes") überzeugt in keiner Weise. Es darf ohne Weiteres
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davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung eines authentischen, eine Verfolgung durch die Taliban auslösenden Schreibens beim Empfänger sehr deutlich einprägen würde.
5.2.3 Der zweite angebliche Drohbrief der Taliban hält zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe die Taliban in F._______ enttäuscht und habe ihre Aufforderungen ignoriert. Nun hätten diese ihr Urteil gefällt und dieses Urteil werde "sehr schnell vollzogen". Das Dokument schliesst mit den Worten: "Wo Du wohnst, ist uns auch bekannt und sobald Du in den Händen der Taliban fällst, werden wir Dich zur Hölle schicken". Aus Sicht von angeblich enttäuschten Taliban, welche eine Person "zur Hölle schicken" wollen, macht es allerdings objektiv wenig Sinn, ihr dies explizit anzukündigen, sie dadurch geradezu zur Flucht zu zwingen und damit das verfolgte Ziel zu gefährden. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird die Vermutung geäussert, die Taliban hätten den Beschwerdeführer mit dem zweiten Drohbrief in Angst versetzen wollen, um das Ziel zu erreichen, "ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ihn für sie zu rekrutieren" (vgl. a.a.O S. 5); ein solcher Rekrutierungszweck wäre, wie erwähnt, durch die absehbare Reaktion des Empfängers (Ausreise) von den Taliban selbst torpediert worden. Soweit als Ziel der Taliban zusätzlich spekuliert wird, sie hätten vielleicht auch einfach bezweckt, einen "Kollaborateur weniger im Land" zu haben (vgl. a.a.O S. 5), liesse sich eine solche Motivation mit dem von den Beschwerdeführenden vorab vermuteten Rekrutierungszweck nicht vereinbaren.
5.2.4 Die beiden angeblichen Drohbriefe weisen eine identische Form auf und tragen die gleiche Unterschrift. Dies ist deshalb überraschend, weil der eine in E._______ und der andere in der im Norden des Landes Hunderte von Kilometern entfernt gelegenen Stadt F._______ deponiert worden sein soll.
In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in E._______ nicht durch die dort ansässigen Taliban, sondern durch die Taliban aus F._______ verfolgt worden, weshalb es nur logisch sei, dass beide Drohbriefe von jenen verfasst worden seien (vgl. a.a.O. S. 5). Auch dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Falls die enttäuschten Taliban aus F._______ den Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Landesteil hätten lokalisieren können, und es ihnen dabei nicht gelungen wäre, ihn dabei gleich für seinen Verrat zu bestrafen (was beides schon unwahrscheinlich genug erschiene), dürfte angenommen werden, dass sie die lokalen Taliban aus Seite 11
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E._______ gebeten hätten, diese Aufgabe für sie zu erledigen. Die Vorstellung erscheint abwegig, sie hätten stattdessen zunächst in ihrer lokalen F._______-Zentrale dem hierfür zuständigen Talib einen Drohbrief in Auftrag gegeben, um dieses Dokument nach E._______ zu transportieren und es dann unter der Wohnungstüre der Beschwerdeführenden durchzuschieben. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung unmissverständlich angegeben, sie habe in Afghanistan nie (ausserhäuslich) arbeiten können; die Frage, wie die Familie den Lebensunterhalt bestritten habe, beantwortete sie mit den Worten "Mein Mann arbeitete" (vgl. Protokoll Anhörung A56 ad F22 ff., Zitat bei F25). In der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 21. Dezember 2016 wird demgegenüber festgehalten, sie habe von Sommer 2014 bis Ende 2016 für I._______ gearbeitet und dabei USD 4'800 pro Kalenderjahr verdient. Vom Instruktionsrichter auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht, bestätigen die Beschwerdeführenden, der Ehemann habe diese falsche Bestätigung bei der Leiterin der I._______-Personalabteilung in Auftrag gegeben, um die Chancen seiner Frau auf dem iranischen Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2022, S. 5).
Nach dieser Erklärung drängt sich vorab die Frage auf, welche anderen nicht-authentischen Beweismittel der Beschwerdeführer gegebenenfalls sonst noch "über seine [...] Kontakte" (vgl. a.a.O. S. 6) hat anfertigen lassen. Jedenfalls ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein zugegebenermassen fabriziertes Beweismittel zu den Akten gereicht haben, ohne die Asylbehörde über die aussergewöhnlichen Umstände zu informieren, unter denen es angefertigt worden sein soll. Die kommentarlose Einreichung der inhaltlich gefälschten Bestätigung stellt die Authentizität aller übrigen eingereichten Beweismittel in Frage. Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass die Personalchefin der halbstaatlichen I._______ die dadurch mindestens ihre Karriere aufs Spiel setzen würde sich dazu hergeben würde, einen erfundenen dreijährigen Arbeitseinsatz mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, bloss um der Ehefrau eines offenkundig in einer tiefen Hierarchiestufe Angestellten (vgl. Protokoll Anhörung A22 ad F26) das berufliche Fortkommen zu erleichtern. 5.2.6 Das SEM hat festgehalten, dass in der Übersetzung des zweiten Drohbriefs ein aktueller Arbeitgeber mit der Abkürzung "BBR" erwähnt werde, von dem in den Befragungen des Beschwerdeführes nie die Rede gewesen sei (vgl. Vernehmlassung vom 11. März 2020 S. 2). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 führen die Beschwerdeführenden aus, die Seite 12
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bei den Akten liegende deutschsprachige Übersetzung sei in diesem Punkt falsch. Im Originaltext sei deutlich "(...)" statt "BBR" ersichtlich. "(...)" sei die Abkürzung für die berufliche Funktion, in welcher der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber I._______ in E._______ angestellt gewesen sei. Eine durch den Instruktionsrichter in Auftrag gegebene Kontrollübersetzung des pastunischen Texts ergibt in der Tat folgenden Wortlaut der Anrede des Schreibens: "An B._______, Sohn von K._______, wohnhaft in der Provinz L._______, der in der Provinz F._______, im I._______ Büro gearbeitet hat, zurzeit nach E._______ geflohen ist und nun im (...) Büro arbeitet". Die Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme wird dadurch zwar bestätigt. Allerdings erscheint es kaum vorstellbar, dass der angeblich in F._______ für das Anfertigen von Drohbriefen zuständige Gotteskrieger, M._______, nicht nur die amerikanisch-sprachige technische Funktionsbezeichnung "(...) Officer", sondern gar deren Abkürzung kennen und diese ganz selbstverständlich verwenden würde. Letztlich weist diese Formulierung damit auf ein fabriziertes, nicht authentisches Beweismittel hin. 5.2.7 Bei der angeblichen Polizeianzeige handelt es sich gemäss Übersetzung um schriftliche oder mündliche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandanten des zuständigen Polizeipostens. Diese wurde zwar offenbar mit einer "Anzeige-Nummer" registriert, es scheinen sich aber aus dem eingereichten Dokument keinerlei Hinweise auf irgendwelche (Ermittlungs-) Feststellungen der Polizei zu ergeben. 5.2.8 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Jahr 1398 (2010/ 2011) vorübergehend in Helmand als Dolmetscher für die H._______ gearbeitet (vgl. Protokoll A22 ad F40 und F83). In diesem Zusammenhang wurden keine Arbeitsbestätigung, sondern Fotografien zu den Akten gereicht. Auf diesen ist der Beschwerdeführer allerdings in Kampfuniform (mit dem Emblem der Afghanischen Armee) und zwar nicht nur mit Sturmgewehr im Häuserkampf, sondern auch mit einem Raketenwerfer und einem grosskalibrigen Patronengurt abgebildet. Nachdem er selber nie einen Einsatz als Soldat geltend gemacht hatte, sind diese Beweismittel nicht geeignet, einen kurzen Einsatz als Dolmetscher der N._______ zu belegen.
5.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Asylverfahren zugegebenermassen ein gefälschtes Beweismittel
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zu den Akten gereicht haben. Die angeblichen Drohbriefe der Taliban weisen mehrere formale Auffälligkeiten auf. Das erste Schreiben ist mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht in Einklang zu bringen und das zweite bestätigt letztlich einen konstruiert, lebensfremd und gänzlich unlogisch wirkenden Inhalt. Auch die Fotografien im Kampfanzug lassen sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbaren. Die eingereichten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen. 5.3
5.3.1 Sodann stellt das Gericht fest, dass die angeblichen Ankündigungen und Drohungen der Taliban von diesen objektiv nicht umgesetzt worden sind. Was die angeblichen Behelligungen in F._______ anbelangt, mag dies dadurch erklärbar sein, dass sie die Kontrolle über das Gebiet bereits nach kurzer Zeit wieder verloren hätten. Allerdings wurde in den rund sieben Monaten zwischen dem Eintreffen des zweiten Taliban-Briefs vom 9. April 2017 und der Ausreise der Beschwerdeführenden auch die markant formulierte Ermordungsankündigung nicht verwirklicht. Soweit dieser Umstand in der Beschwerde auf "Zufall" zurückgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 6), vermag dies nicht zu erzeugen. 5.3.2 Auch die Erklärung der Beschwerdeführenden, die Ehefrau und die Kinder hätten sich abwechslungsweise bei einer Schwester oder bei der Mutter aufgehalten und seien nur noch mit einer "Entourage von Verwandten" in ihrer eigenen Wohnung in E._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 6), ist kaum nachvollziehbar: Entschlossene Taliban hätten sich durch die Anwesenheit von Verwandten kaum von der Ermordung des Beschwerdeführers abhalten lassen. Zudem hätte dieser mit einem solchen Vorgehen das Leben dieser beiden herzkranken Verwandten (vgl. Protokoll Anhörung A22 ad F78) aufs Spiel gesetzt. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wurde diesbezüglich ausgeführt, es seien unter diesen Umständen tatsächlich nicht alle Verwandten bereit gewesen, der Familie weiterhin beizustehen; in Afghanistan meide man Leute, die Drohbriefe erhalten hätten. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten aber weiterhin zu ihnen gehalten. Man habe sich versteckt und sei nur verschleiert aus dem Haus gegangen; Einkäufe hätten die Verwandten erledigt, und Unterkunftswechsel seien im Schutz der Dunkelheit vorgenommen worden. Es sei wie in einem Gefängnis gewesen.
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Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Schwiegermutter und der Schwager des Beschwerdeführers kaum als "Entourage" von Verwandten bezeichnet werden können. Sodann fällt auf, dass in den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden jedenfalls von derart dramatischen Lebensumständen, die mehr als ein halbes Jahr lang gedauert haben sollen, nicht die Rede war. Der Beschwerdeführer beantwortete eine entsprechende Frage mit diesen Worten: "Nein, es ist in dieser Zeit bis zu meiner Ausreise nichts vorgefallen. Wir waren meist nicht zu Hause gewesen. Auch meine Frau habe ich ständig woanders hingeschickt. Wenn wir dann zu Hause waren, ein oder zwei Mal pro Woche, haben wir immer jemanden mitgenommen. Entweder waren meine Schwiegermutter mit meinem Schwager bei uns zu Hause oder eine weitere Familie, damit wir keine Angst haben" (vgl. Protokoll A22 ad F76). Die Beschwerdeführerin ihrerseits berichtete nicht von einem mehrmonatigen gefängnisähnlichen Lebensalltag oder von ständigen Wechseln des Wohnsitzes aus Sicherheitsgründen (vgl. Protokoll A56 ad F27: "[...] Danach kehrten wir am 13.1.1395 (1.4.2016) wieder nach E._______ zurück. Bis zur Ausreise lebten wir seither an dieser Adresse"), ad F104: "Wir blieben nur noch ein paar Monate dort [...]"). 5.4 Die übrigen protokollierten Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere die Schilderung des Überfalls der Taliban auf ihr Haus in F._______, erwecken auf den ersten Blick einen umfangreichen, teilweise auch detailreichen Eindruck, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit spricht. Bei näherer Betrachtung wirken diese Schilderungen jedoch wenig lebensecht und teilweise theatralisch überhöht (vgl. etwa die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe den Angriff auf ihren Mann vom ersten Stock aus mitverfolgt, sei in eine Schockstarre geraten und vom Balkon gefallen, wobei ihr Kopf "aufgeplatzt" und sie in Ohnmacht gefallen sei; Protokoll A22 ad F57).
5.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Zweiteren überwiegen. Insbesondere die konstruiert wirkende Sachverhaltsdarstellung und die dieser teilweise widersprechenden (in einem Fall zugegebenermassen fabrizierten) Beweismittel führen zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Jahr 2014 mit ihrer Mutter ein Bombenattentat auf einem Markt überlebt zu haben, was sie in
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der Folge psychisch stark beschäftigt habe, wirken ihre protokollierten Aussagen zwar vergleichsweise substanziiert, plausibel und lebensecht. Dieses Vorbringen ist jedoch flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil der inhaltliche und zeitliche Kausalzusammenhang zu der im November 2017 erfolgten Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
6.2
6.2.1 In der Beschwerde und insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird grosses Gewicht auf die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlichen Risikogruppe respektive auf sein entsprechendes Risikoprofil gelegt. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder irgendwelche Schwierigkeiten mit den Taliban noch die behauptete Tätigkeit als Übersetzer der N._______ glaubhaft machen konnte.
6.2.3 Das mit der Arbeitsbestätigung der I._______ vom 31. Dezember 2016 behauptete Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin ist falsch. Die I._______-Bestätigung für den Beschwerdeführer datiert vom gleichen Tag und scheint ebenfalls die Unterschrift der I._______-Personalchefin O._______ aufzuweisen, was nicht für die Authentizität des Dokuments spricht. Beim Vergleich der beiden Unterschriften fällt im Übrigen auf, dass diejenige auf der Bestätigung des Ehemannes deutlich weniger schwungvoll wirkt und "abgezeichnet" aussieht. 6.2.4 Ungeachtet solcher inhaltlicher und formaler Fälschungsmerkmale stellt das Gericht fest, dass die abschliessende Beurteilung der Relevanz gewisser beruflicher Tätigkeiten (des Ehemannes) faktisch dadurch verunmöglicht wird, dass nicht klar ist, welche der geltend gemachten Erwerbstätigkeiten (und der zugehörigen Beweismittel) authentisch sind. 6.2.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätten.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3
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AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennoten vom
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21. Februar 2020 und 30. Mai 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 13 ¾ Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung, wie in der Zwischenverfügung angekündigt, 150 Franken. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2242. (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2242. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus König
Nicholas Swain
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
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Urteil vom 13. Juni 2022
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Segessenmann,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
alle Afghanistan,
alle amtlich verbeiständet durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind ethnische Tadschiken und hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______. Die Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau/Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 20. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer 2 (Ehemann/Vater; nachfolgend: Beschwerdeführer) und die beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) reisten der Beschwerdeführerin im November 2019 im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens nach und stellten am 19. November 2019 hierzulande Asylgesuche. B.
B.a Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Mai 2019, ihres Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2019 aus, sie stamme aus E._______, wo sie im Jahr (...) ihren Mann geheiratet habe. Im Jahr 2014 hätten sie und ihre Mutter auf dem Bazar von E._______ einen Bombenanschlag überlebt; sie sei in der Folge psychisch stark von den grausamen Bildern abgerissener Körperteile beeinträchtigt gewesen. Im Herbst 2014 seien sie deswegen nach F._______ umgezogen, wo ihr Mann für die Regierung gearbeitet habe. Ein Jahr später sei ihr Haus von mehreren Angehörigen der Taliban gestürmt worden, die ihren Mann zu einer Zusammenarbeit mit ihnen hätten zwingen wollen und ihn geschlagen hätten. Ihr Mann habe in der Folge einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, als Spion für die Taliban zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt und die Familie sei einige Monate später, im April 2016, wieder nach E._______ zurückgekehrt. Ungefähr ein Jahr nach der Rückkehr habe der Beschwerdeführer erneut einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Sie hätten sich daraufhin zur Ausreise entschieden, die am (...) November 2017 geglückt sei. Die Familie sei daraufhin über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Am (...) Mai 2019 hätten sie versucht mit gefälschten Reisepapieren auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen; dies sei aber nur ihr geglückt, während der Mann und ihre Kinder an der Ausreise gehindert worden und deswegen vorerst in Griechenland verblieben seien. B.b Der Beschwerdeführer gab bei der Personalienaufnahme vom 25. November 2019 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2019 zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus G._______ und sei im Jahr 2007 nach E._______ umgezogen. Ohne zuvor eine eigentliche Berufs-
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ausbildung absolviert gehabt zu haben, habe er verschiedene Anstellungen ausgeübt und 2010/2011 vorübergehend auch als Dolmetscher für (...) gearbeitet. Von Februar 2013 bis Ende 2016 sei er bei der Afghanistan I._______ einer teilweise staatlich subventionierten Firma, die dem (...)amt unterstellt gewesen sei , als (...) Officer angestellt gewesen; bei dieser Tätigkeit sei er für die Registrierung von (...) und die Ausstellung respektive Beglaubigung von (...) zuständig gewesen. In den zehn Monaten vor der Ausreise sei er als (...) Officer für die J._______ tätig gewesen. Am (...) 2015, einen Tag nachdem die Taliban die Kontrolle über F._______ übernommen gehabt hätten, seien sieben oder acht Bewaffnete in das Haus der Familie eingedrungen und hätten ihm unter Schlägen vorgeworfen, ein Spion und Mitarbeiter der afghanischen Zentralregierung zu sein. Er habe den Männern erfolglos zu beweisen versucht, dass er weder Staatsbeamter sei noch für das Sicherheitsbüro arbeite. Die Männer hätten schliesslich von ihm abgelassen und angekündigt, dass sie wiederkommen würden. Er habe daraufhin seinen Arbeitgeber, zunächst vergeblich, um eine Versetzung nach E._______ gebeten. Ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall sei ein Drohbrief der Taliban beim Haus der Familie deponiert worden, in dem er nochmals aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe sich dann erneut an seinen Arbeitgeber gewandt, der einer Versetzung nach E._______ nun endlich zugestimmt habe. Nach der Rückkehr in die Hauptstadt habe er den Arbeitsvertrag nicht verlängert und Anfang 2017 eine neue Arbeitsstelle bei der Firma J._______ angetreten. Im April 2017 habe er einen zweiten Drohbrief erhalten, in welchem seine Ermordung angekündigt worden sei, weil er aus F._______ weggegangen sei, ohne die Taliban zu unterstützen. Direkt nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er eine Anzeige bei der Polizei eingereicht; dabei sei ihm aber gesagt worden, dass es nicht möglich sei, jedem Gefährdeten einen Beamten zur Seite zu stellen. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden, die sich wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau allerdings bis zum (...) November 2017 verzögert habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM neben ihren Tazkiras und ihrem Eheschein unter anderem mehrere Fotografien, verschiedene Bestätigungen und Unterlagen der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, eine Arbeitgeberbestätigung für die Beschwerdeführerin, zwei Drohbriefe und eine Anzeige bei der Polizei in E._______ zu den Akten.
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C.
Am 26. Juli respektive 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Das SEM ordnete auch die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführenden indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Sie beantragten die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht.
Am 27. Februar 2020 wurde für die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein; zudem bot sie der Vorinstanz die Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 16. März 2020 zur Kenntnis gebracht.
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H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Die Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 14. Januar 2021. I.
Am 4. Februar 2022 wandte sich die Rechtsbeiständin erneut an das Gericht und erinnerte an das Bedürfnis ihrer Mandanten nach einem baldigen Verfahrensabschluss.
Der vorsitzende Richter hielt in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2022 fest, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen ihm zur weiteren Behandlung zugeteilt worden. Das Verfahren sei als prioritär vorgemerkt und das Gericht bemühe sich um eine baldige Urteilsfällung.
J.
Am 31. März 2022 bot der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 thematisierten "Risikoprofils" der Beschwerdeführenden nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtergreifung durch die Taliban zu äussern, K.
Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 an seinen Erwägungen fest und wies darauf hin, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aus mehreren Gründen zu verneinen sei (auf die Prüfung dieser Frage sei im Asylentscheid vom 23. Januar 2020 noch verzichtet worden); es erübrige sich daher die Prüfung, ob die zwischenzeitliche Machtergreifung durch die Taliban zu einer Verschärfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers geführt habe. L.
Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die ergänzende Vernehmlassung des SEM mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 zur Kenntnis, wies sie seinerseits auf potenzielle Unglaubhaftigkeitsindizien hin, die bei Durchsicht der Akten ersichtlich würden, und bot ihnen die Gelegenheit sich zu äussern.
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M.
In ihrer (als "Duplik" bezeichneten) Stellungnahme vom 30. Mai 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Aktenlage und zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM. Sie reichten mit ihrer Eingabe eine Kopie des zweiten Drohbriefs der Taliban mit handschriftlicher Teilübersetzung und eine aktualisierte Kostennote ihrer Rechtsbeiständin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
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| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen folgendermassen: Die zu den Akten gereichten Drohbriefe der Taliban würden keinen Beweiswert aufweisen, weil solche Dokumente sehr leicht fälschbar seien; zudem stimme der Inhalt des ersten Briefs teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Abgesehen davon seien die Beschwerdeführenden angeblich nach Erhalt des ersten solchen Schreibens noch ungefähr ein halbes Jahr in F._______ geblieben, ohne dass etwas Weiteres vorgefallen wäre. Es bestehe demnach kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Bedrohungen und dem Weggang aus F._______. Zudem habe die angeblich in F._______ erlebte Verfolgung einen Verbleib der Beschwerdeführenden in dieser Stadt offensichtlich nicht verunmöglicht, weshalb sie auch als nicht hinreichend intensiv qualifiziert werden könne. Der zweite Drohbrief sei angeblich im April 2017 in E._______ eingetroffen, und auch dieses Mal seien die Beschwerdeführenden noch rund ein halbes Jahr am Ort des Geschehens verblieben, ohne dass ihnen dort etwas passiert wäre. Diese angebliche Verfolgungssituation sei offenbar nicht gross genug gewesen, um einen Verbleib in E._______ zu verunmöglichen. Der von der Beschwerde-
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führerin erlebte Anschlag in E._______ und die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 4.2
4.2.1 In der Beschwerde wurde einerseits moniert, dass das SEM das einschlägige Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe. Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender seien Personen besonders gefährdet, welche für internationale Entwicklungs- und Hilfsorganisationen und die ausländischen Streitkräfte tätig gewesen seien; dies entspreche auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts missachtet, indem es die Überprüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers unterlassen habe. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, wie es bei dem Beschwerdeführer gegeben sei, seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage eine funktionierende, effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Familie nach Erhalt des zweiten Drohbriefs trotz Anzeige bei der Polizei kein Personenschutz geboten worden sei. 4.2.2 Bekanntlich sei F._______ wenige Wochen nach der Invasion durch die Taliban von den Regierungstruppen zurückerobert worden. Das SEM habe diese objektive Veränderung der Gefahrenlage bei seinem Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt und schliesse zu Unrecht auf einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Weggang nach E._______ (und der späteren Ausreise). Dass den Beschwerdeführenden in F._______ während einiger Monate nichts passiert sei, sei einzig dem vorübergehenden Machtgewinn der afghanischen Regierung zu verdanken. Zudem hätten die Taliban im Beschwerdeführer wohl einen wertvollen Informanten gesehen, der ihnen lebend mehr habe nützen können als tot; sie hätten deshalb unter der Bedingung der Zusammenarbeit zunächst von ihm abgelassen; als sie später festgestellt hätten, dass er die Zusammenarbeit verweigere, hätten sie F._______ bereits nicht mehr unter ihrer Kontrolle gehabt. 4.2.3 Das SEM habe zu Unrecht Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel geäussert, zumal keine konkreten Fälschungsmerkmale aufgelistet würden. Die Beschreibung der Situation durch den Beschwerdeführer und die Formulierung der Briefe würden nur unwesentlich Seite 8
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voneinander abweichen. Für die Echtheit der Dokumente würden schliesslich auch die darauf angebrachten Stempel der Taliban und das hohe Risikoprofil des Beschwerdeführers sprechen. 4.2.4 Für den längeren Verbleib in E._______ gebe es objektive Gründe, welche as SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, insbesondere den damals überaus fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Gefährlichkeit der Flucht nach Europa für die junge Familie. 4.2.5 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinn von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vertrat das SEM die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch seine diversen beruflichen Tätigkeiten zwar tatsächlich über ein minimales Risikoprofil verfüge; er sei aber dadurch nicht genügend exponiert gewesen, um einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Hinweise auf ein besonders hohes Risiko wie etwa bei Personen, die regelmässig auf Militärbasen gesehen würden oder eng mit Militärangehörigen zusammenarbeiteten, seien beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Im Übrigen sei im zweiten Drohbrief offenbar von einem anderen Arbeitgeber die Rede, was die Zweifel an der Verfolgungslage zusätzlich verstärke. Zudem wäre gemäss einer der eingereichten Arbeitsbestätigungen auch die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2016 bei I._______ angestellt gewesen, was mit ihrer protokollierten Äusserung nicht vereinbar sei. 4.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 äusserte sich das SEM insbesondere zu Unglaubhaftigkeitsindizien, die sich aus den Akten ergeben würden. 4.5 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Zudem wurde erneut auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers hingewiesen, das sich seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 noch deutlich erhöht habe.
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. 5.2 Bei Durchsicht der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel stechen verschiedene Ungereimtheiten ins Auge: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anhörung geltend gemacht, die Taliban hätten ihn in F._______ dazu aufgefordert, ihnen die Personalien von Geschäftsmännern bekanntzugeben (vgl. Protokoll A22 ad F57 S. 9: "Sie hatten mich gebeten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie wollten unbedingt von mir wissen, welche Geschäftsmänner wo lebten. Ich sollte ihre Personalien preisgegeben. Mit dieser Information wollten sie dann diese Geschäftsleute entführen, um an Geld ranzukommen. So haben sie immer Leute entführt, damit sie Geld bekommen, um ihre Kosten zu decken"); kurz darauf konkretisierte er auf Frage hin, die von den Taliban erbetene Hilfeleistung hätte darin bestanden, "dass ich ihnen die Namenlisten übergebe, von den Personen, die sie gewollt haben" (vgl. a.a.O. ad F66). Der zu den Akten gereichte angebliche erste Drohbrief der Taliban hat indessen gemäss der eingereichten Übersetzung den folgenden Inhalt: "Der Wunsch ist, dass Du mit den islamischen Mujaheddin kooperierst und sie unterstützest. Du muss uns alle Informationen über die Ab- und Ankunft der ausländischen Fahrzeugen bekanntgeben".
Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5, Eingabe vom 30. Mai 2022 S. 4 f.) weichen diese Beschreibungen der angeblich verlangten Hilfeleistungen in mehrfacher Hinsicht voneinander ab: Erstens mit Bezug auf das Objekt (vermögende Geschäftsmänner vs. ausländische Personen bzw. deren Fahrzeuge), zweitens bezüglich des Zwecks (Vorbereitung von Entführungen zur Mittelbeschaffung vs. Bekämpfung von Ausländern) und drittens auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer konkret vorzunehmenden Handlungen (Abgabe von Adresslisten vs. Beschaffung und Bekanntgabe von Informationen über Transporte "ausländischer Fahrzeuge"). 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, gar nicht mehr genau zu wissen, wie der zu den Akten gereichte erste Drohbrief der Taliban genau formuliert gewesen sei, weil dies "schon lange her" sei (vgl. Protokoll A22 ad F68; ebenso Beschwerde S. 5: "ungenaue Kenntnis des Inhalts des Drohbriefes") überzeugt in keiner Weise. Es darf ohne Weiteres
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davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung eines authentischen, eine Verfolgung durch die Taliban auslösenden Schreibens beim Empfänger sehr deutlich einprägen würde.
5.2.3 Der zweite angebliche Drohbrief der Taliban hält zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe die Taliban in F._______ enttäuscht und habe ihre Aufforderungen ignoriert. Nun hätten diese ihr Urteil gefällt und dieses Urteil werde "sehr schnell vollzogen". Das Dokument schliesst mit den Worten: "Wo Du wohnst, ist uns auch bekannt und sobald Du in den Händen der Taliban fällst, werden wir Dich zur Hölle schicken". Aus Sicht von angeblich enttäuschten Taliban, welche eine Person "zur Hölle schicken" wollen, macht es allerdings objektiv wenig Sinn, ihr dies explizit anzukündigen, sie dadurch geradezu zur Flucht zu zwingen und damit das verfolgte Ziel zu gefährden. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird die Vermutung geäussert, die Taliban hätten den Beschwerdeführer mit dem zweiten Drohbrief in Angst versetzen wollen, um das Ziel zu erreichen, "ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ihn für sie zu rekrutieren" (vgl. a.a.O S. 5); ein solcher Rekrutierungszweck wäre, wie erwähnt, durch die absehbare Reaktion des Empfängers (Ausreise) von den Taliban selbst torpediert worden. Soweit als Ziel der Taliban zusätzlich spekuliert wird, sie hätten vielleicht auch einfach bezweckt, einen "Kollaborateur weniger im Land" zu haben (vgl. a.a.O S. 5), liesse sich eine solche Motivation mit dem von den Beschwerdeführenden vorab vermuteten Rekrutierungszweck nicht vereinbaren.
5.2.4 Die beiden angeblichen Drohbriefe weisen eine identische Form auf und tragen die gleiche Unterschrift. Dies ist deshalb überraschend, weil der eine in E._______ und der andere in der im Norden des Landes Hunderte von Kilometern entfernt gelegenen Stadt F._______ deponiert worden sein soll.
In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in E._______ nicht durch die dort ansässigen Taliban, sondern durch die Taliban aus F._______ verfolgt worden, weshalb es nur logisch sei, dass beide Drohbriefe von jenen verfasst worden seien (vgl. a.a.O. S. 5). Auch dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Falls die enttäuschten Taliban aus F._______ den Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Landesteil hätten lokalisieren können, und es ihnen dabei nicht gelungen wäre, ihn dabei gleich für seinen Verrat zu bestrafen (was beides schon unwahrscheinlich genug erschiene), dürfte angenommen werden, dass sie die lokalen Taliban aus Seite 11
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E._______ gebeten hätten, diese Aufgabe für sie zu erledigen. Die Vorstellung erscheint abwegig, sie hätten stattdessen zunächst in ihrer lokalen F._______-Zentrale dem hierfür zuständigen Talib einen Drohbrief in Auftrag gegeben, um dieses Dokument nach E._______ zu transportieren und es dann unter der Wohnungstüre der Beschwerdeführenden durchzuschieben. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung unmissverständlich angegeben, sie habe in Afghanistan nie (ausserhäuslich) arbeiten können; die Frage, wie die Familie den Lebensunterhalt bestritten habe, beantwortete sie mit den Worten "Mein Mann arbeitete" (vgl. Protokoll Anhörung A56 ad F22 ff., Zitat bei F25). In der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 21. Dezember 2016 wird demgegenüber festgehalten, sie habe von Sommer 2014 bis Ende 2016 für I._______ gearbeitet und dabei USD 4'800 pro Kalenderjahr verdient. Vom Instruktionsrichter auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht, bestätigen die Beschwerdeführenden, der Ehemann habe diese falsche Bestätigung bei der Leiterin der I._______-Personalabteilung in Auftrag gegeben, um die Chancen seiner Frau auf dem iranischen Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2022, S. 5).
Nach dieser Erklärung drängt sich vorab die Frage auf, welche anderen nicht-authentischen Beweismittel der Beschwerdeführer gegebenenfalls sonst noch "über seine [...] Kontakte" (vgl. a.a.O. S. 6) hat anfertigen lassen. Jedenfalls ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein zugegebenermassen fabriziertes Beweismittel zu den Akten gereicht haben, ohne die Asylbehörde über die aussergewöhnlichen Umstände zu informieren, unter denen es angefertigt worden sein soll. Die kommentarlose Einreichung der inhaltlich gefälschten Bestätigung stellt die Authentizität aller übrigen eingereichten Beweismittel in Frage. Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass die Personalchefin der halbstaatlichen I._______ die dadurch mindestens ihre Karriere aufs Spiel setzen würde sich dazu hergeben würde, einen erfundenen dreijährigen Arbeitseinsatz mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, bloss um der Ehefrau eines offenkundig in einer tiefen Hierarchiestufe Angestellten (vgl. Protokoll Anhörung A22 ad F26) das berufliche Fortkommen zu erleichtern. 5.2.6 Das SEM hat festgehalten, dass in der Übersetzung des zweiten Drohbriefs ein aktueller Arbeitgeber mit der Abkürzung "BBR" erwähnt werde, von dem in den Befragungen des Beschwerdeführes nie die Rede gewesen sei (vgl. Vernehmlassung vom 11. März 2020 S. 2). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 führen die Beschwerdeführenden aus, die Seite 12
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bei den Akten liegende deutschsprachige Übersetzung sei in diesem Punkt falsch. Im Originaltext sei deutlich "(...)" statt "BBR" ersichtlich. "(...)" sei die Abkürzung für die berufliche Funktion, in welcher der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber I._______ in E._______ angestellt gewesen sei. Eine durch den Instruktionsrichter in Auftrag gegebene Kontrollübersetzung des pastunischen Texts ergibt in der Tat folgenden Wortlaut der Anrede des Schreibens: "An B._______, Sohn von K._______, wohnhaft in der Provinz L._______, der in der Provinz F._______, im I._______ Büro gearbeitet hat, zurzeit nach E._______ geflohen ist und nun im (...) Büro arbeitet". Die Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme wird dadurch zwar bestätigt. Allerdings erscheint es kaum vorstellbar, dass der angeblich in F._______ für das Anfertigen von Drohbriefen zuständige Gotteskrieger, M._______, nicht nur die amerikanisch-sprachige technische Funktionsbezeichnung "(...) Officer", sondern gar deren Abkürzung kennen und diese ganz selbstverständlich verwenden würde. Letztlich weist diese Formulierung damit auf ein fabriziertes, nicht authentisches Beweismittel hin. 5.2.7 Bei der angeblichen Polizeianzeige handelt es sich gemäss Übersetzung um schriftliche oder mündliche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandanten des zuständigen Polizeipostens. Diese wurde zwar offenbar mit einer "Anzeige-Nummer" registriert, es scheinen sich aber aus dem eingereichten Dokument keinerlei Hinweise auf irgendwelche (Ermittlungs-) Feststellungen der Polizei zu ergeben. 5.2.8 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Jahr 1398 (2010/ 2011) vorübergehend in Helmand als Dolmetscher für die H._______ gearbeitet (vgl. Protokoll A22 ad F40 und F83). In diesem Zusammenhang wurden keine Arbeitsbestätigung, sondern Fotografien zu den Akten gereicht. Auf diesen ist der Beschwerdeführer allerdings in Kampfuniform (mit dem Emblem der Afghanischen Armee) und zwar nicht nur mit Sturmgewehr im Häuserkampf, sondern auch mit einem Raketenwerfer und einem grosskalibrigen Patronengurt abgebildet. Nachdem er selber nie einen Einsatz als Soldat geltend gemacht hatte, sind diese Beweismittel nicht geeignet, einen kurzen Einsatz als Dolmetscher der N._______ zu belegen.
5.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Asylverfahren zugegebenermassen ein gefälschtes Beweismittel
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zu den Akten gereicht haben. Die angeblichen Drohbriefe der Taliban weisen mehrere formale Auffälligkeiten auf. Das erste Schreiben ist mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht in Einklang zu bringen und das zweite bestätigt letztlich einen konstruiert, lebensfremd und gänzlich unlogisch wirkenden Inhalt. Auch die Fotografien im Kampfanzug lassen sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbaren. Die eingereichten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen. 5.3
5.3.1 Sodann stellt das Gericht fest, dass die angeblichen Ankündigungen und Drohungen der Taliban von diesen objektiv nicht umgesetzt worden sind. Was die angeblichen Behelligungen in F._______ anbelangt, mag dies dadurch erklärbar sein, dass sie die Kontrolle über das Gebiet bereits nach kurzer Zeit wieder verloren hätten. Allerdings wurde in den rund sieben Monaten zwischen dem Eintreffen des zweiten Taliban-Briefs vom 9. April 2017 und der Ausreise der Beschwerdeführenden auch die markant formulierte Ermordungsankündigung nicht verwirklicht. Soweit dieser Umstand in der Beschwerde auf "Zufall" zurückgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 6), vermag dies nicht zu erzeugen. 5.3.2 Auch die Erklärung der Beschwerdeführenden, die Ehefrau und die Kinder hätten sich abwechslungsweise bei einer Schwester oder bei der Mutter aufgehalten und seien nur noch mit einer "Entourage von Verwandten" in ihrer eigenen Wohnung in E._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 6), ist kaum nachvollziehbar: Entschlossene Taliban hätten sich durch die Anwesenheit von Verwandten kaum von der Ermordung des Beschwerdeführers abhalten lassen. Zudem hätte dieser mit einem solchen Vorgehen das Leben dieser beiden herzkranken Verwandten (vgl. Protokoll Anhörung A22 ad F78) aufs Spiel gesetzt. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wurde diesbezüglich ausgeführt, es seien unter diesen Umständen tatsächlich nicht alle Verwandten bereit gewesen, der Familie weiterhin beizustehen; in Afghanistan meide man Leute, die Drohbriefe erhalten hätten. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten aber weiterhin zu ihnen gehalten. Man habe sich versteckt und sei nur verschleiert aus dem Haus gegangen; Einkäufe hätten die Verwandten erledigt, und Unterkunftswechsel seien im Schutz der Dunkelheit vorgenommen worden. Es sei wie in einem Gefängnis gewesen.
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Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Schwiegermutter und der Schwager des Beschwerdeführers kaum als "Entourage" von Verwandten bezeichnet werden können. Sodann fällt auf, dass in den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden jedenfalls von derart dramatischen Lebensumständen, die mehr als ein halbes Jahr lang gedauert haben sollen, nicht die Rede war. Der Beschwerdeführer beantwortete eine entsprechende Frage mit diesen Worten: "Nein, es ist in dieser Zeit bis zu meiner Ausreise nichts vorgefallen. Wir waren meist nicht zu Hause gewesen. Auch meine Frau habe ich ständig woanders hingeschickt. Wenn wir dann zu Hause waren, ein oder zwei Mal pro Woche, haben wir immer jemanden mitgenommen. Entweder waren meine Schwiegermutter mit meinem Schwager bei uns zu Hause oder eine weitere Familie, damit wir keine Angst haben" (vgl. Protokoll A22 ad F76). Die Beschwerdeführerin ihrerseits berichtete nicht von einem mehrmonatigen gefängnisähnlichen Lebensalltag oder von ständigen Wechseln des Wohnsitzes aus Sicherheitsgründen (vgl. Protokoll A56 ad F27: "[...] Danach kehrten wir am 13.1.1395 (1.4.2016) wieder nach E._______ zurück. Bis zur Ausreise lebten wir seither an dieser Adresse"), ad F104: "Wir blieben nur noch ein paar Monate dort [...]"). 5.4 Die übrigen protokollierten Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere die Schilderung des Überfalls der Taliban auf ihr Haus in F._______, erwecken auf den ersten Blick einen umfangreichen, teilweise auch detailreichen Eindruck, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit spricht. Bei näherer Betrachtung wirken diese Schilderungen jedoch wenig lebensecht und teilweise theatralisch überhöht (vgl. etwa die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe den Angriff auf ihren Mann vom ersten Stock aus mitverfolgt, sei in eine Schockstarre geraten und vom Balkon gefallen, wobei ihr Kopf "aufgeplatzt" und sie in Ohnmacht gefallen sei; Protokoll A22 ad F57).
5.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Zweiteren überwiegen. Insbesondere die konstruiert wirkende Sachverhaltsdarstellung und die dieser teilweise widersprechenden (in einem Fall zugegebenermassen fabrizierten) Beweismittel führen zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Jahr 2014 mit ihrer Mutter ein Bombenattentat auf einem Markt überlebt zu haben, was sie in
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der Folge psychisch stark beschäftigt habe, wirken ihre protokollierten Aussagen zwar vergleichsweise substanziiert, plausibel und lebensecht. Dieses Vorbringen ist jedoch flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil der inhaltliche und zeitliche Kausalzusammenhang zu der im November 2017 erfolgten Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
6.2
6.2.1 In der Beschwerde und insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird grosses Gewicht auf die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlichen Risikogruppe respektive auf sein entsprechendes Risikoprofil gelegt. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder irgendwelche Schwierigkeiten mit den Taliban noch die behauptete Tätigkeit als Übersetzer der N._______ glaubhaft machen konnte.
6.2.3 Das mit der Arbeitsbestätigung der I._______ vom 31. Dezember 2016 behauptete Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin ist falsch. Die I._______-Bestätigung für den Beschwerdeführer datiert vom gleichen Tag und scheint ebenfalls die Unterschrift der I._______-Personalchefin O._______ aufzuweisen, was nicht für die Authentizität des Dokuments spricht. Beim Vergleich der beiden Unterschriften fällt im Übrigen auf, dass diejenige auf der Bestätigung des Ehemannes deutlich weniger schwungvoll wirkt und "abgezeichnet" aussieht. 6.2.4 Ungeachtet solcher inhaltlicher und formaler Fälschungsmerkmale stellt das Gericht fest, dass die abschliessende Beurteilung der Relevanz gewisser beruflicher Tätigkeiten (des Ehemannes) faktisch dadurch verunmöglicht wird, dass nicht klar ist, welche der geltend gemachten Erwerbstätigkeiten (und der zugehörigen Beweismittel) authentisch sind. 6.2.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätten.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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E-1033/2020
AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennoten vom
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21. Februar 2020 und 30. Mai 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 13 ¾ Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung, wie in der Zwischenverfügung angekündigt, 150 Franken. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2242. (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2242. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus König
Nicholas Swain
Versand:
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Gesetzesregister
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 6
AsylG 7
AsylG 44
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
BGG 83
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 65
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer