Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-994/2009/flr/bof/san
{T 0/2}

Urteil vom 13. Mai 2009

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

Parteien
1. A._______ Stiftung,
2. B._______,
beide vertreten durch Advokatin Prof. Dr. iur. Monika Roth,
Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.

Gegenstand
Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.
Am 16. November 2007 gab die X._______ AG in einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bekannt, dass ihre beiden Vorstände und Grossaktionäre Y._______ und Z._______ beabsichtigen, ihre gesamten Anteile an der X._______ AG in Höhe von insgesamt 30,2 Prozent an die Q._______ zu veräussern. Darüberhinaus habe die Q._______ mitgeteilt, dass sie allen verbleibenden Aktionären der X._______ AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten werde.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 gelangte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) an die Eidgenössische Bankenkommission (EBK; heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; nachfolgend: Vorinstanz) und ersuchte wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 14 WpHG um die amtshilfeweise Übermittlung bestimmter Informationen. Die BaFin führte zur Begründung aus, dass die im Vorfeld der vorgenannten Veröffentlichungen getätigten Transaktionen untersucht und auffällige Geschäfte analysiert werden. Sie ersuchte mit Bezug auf verschiedene Transaktionen, welche bei der R._______ (Bank) in Zürich in Auftrag gegeben worden waren, um Bekanntgabe von Name, Geburtsdatum und Anschrift des endbegünstigten Depotinhabers bzw. Auftraggebers, sofern dieser vom Depotinhaber abweicht. Weiter bat sie um Datum und Uhrzeit der Ordererteilung der in Rede stehenden Wertpapiertransaktionen, ursprüngliche Stückzahl, ggf. gesetztes Limit einschliesslich ggf. erfolgter Limitänderung sowie Dauer der Gültigkeit der Order. Es handelte sich dabei um folgende Transaktionen von X._______ AG-Aktien (ISIN ...):

Handels-
zeitpunkt Börse Preis Nominale Interne Meldenummer
31.10.2007 Xetra 5.46 Euro 1'050 ...
31.10.2007 Xetra 5.47 Euro 2'000 ...
31.10.2007 Xetra 5.47 Euro 350 ...
31.10.2007 Xetra 5.47 Euro 1'000 ...
31.10.2007 Xetra 5.47 Euro 3'000 ...
31.10.2007 Xetra 5.47 Euro 1'000 ...
31.10.2007 Xetra 5.47 Euro 1'600 ...

Die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen sicherte sie zu.

Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 9. Juli 2008 die R._______ (Bank) um Zustellung der im Schreiben vom 19. Juni 2008 von der BaFin einverlangten Kundeninformationen. Die R._______ (Bank) liess diese Informationen der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juli 2008 zukommen.

Am 26. August 2008 teilte die Vorinstanz der R._______ (Bank) mit, dass eine Weiterleitung der einverlangten Kundeninformationen in Betracht gezogen werden müsse. Sie wies die R._______ (Bank) daher an, die Kundin einzuladen, bis am 10. September 2008 mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten an die BaFin verzichte.

Mit Schreiben vom 10. September 2008 informierte Prof. Dr. iur. Monika Roth die Vorinstanz, dass sie die Kundin vertrete und beantragte, das Amtshilfegesuch abzuweisen. Nach Diskussionen mit der Vorinstanz ersuchte die Rechtsvertreterin schliesslich mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 um Erlass einer Verfügung.

Am 2. Februar 2009 verfügte die Vorinstanz, was folgt:
"1. Die FINMA leistet der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen:

Die Käufe von insgesamt 10'000 Aktien der X._______ AG sind für die A._______ Stiftung mit Sitz ... (Adresse), erfolgt. Der Kauf von 7'400 Aktien ist am 31. Oktober um 10.02 Uhr getätigt worden. Die restlichen 2'600 Aktien wurden am selben Tag um 16.57 Uhr gekauft. Der Auftrag ist durch den wirtschaftlich Berechtigten B._______, geb. ... (Datum), ... (Adresse), telefonisch erteilt worden und war bis zum 1. November 2007 um 0.00 Uhr gültig. Gemäss R._______ (Bank) wurden keine Limiten gesetzt.

2. 500 Aktienstücke sind am 16. November 2007 zum Kurs von Euro 6.20 verkauft worden. Die Veräusserung der restlichen 9'500 Aktien ist am 17. November 2007 zum selben Kurs erfolgt.

3. ...
4. ...
5. ...
6. ..."

B.
Gegen diese Verfügung erhoben die A._______ Stiftung (Beschwerdeführerin 1) und B._______ (Beschwerdeführer 2) am 16. Februar 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der FINMA vom 2. Februar 2009 sei aufzuheben und das Amtshilfegesuch der BaFin vom 19. Juni 2008 sei abzuweisen. Eventualiter sei die FINMA anzuweisen, neu zu verfügen und den Namen der Beschwerdeführerin 1 nicht an die BaFin weiterzuleiten. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die FINMA zurückzuweisen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nur die Beschwerdeführerin 1 als Partei aufgeführt, wolle aber auch den Namen des Beschwerdeführers 2 an die BaFin übermitteln. Dessen Beziehungsnähe zur Streitsache sei gegeben und er habe ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung. Mit der Gründung einer Stiftung in Liechtenstein verzichte der wirtschaftlich Berechtigte keineswegs implizit und schon gar nicht ausdrücklich auf rechtsstaatliche Garantien und es sei angesichts der von den Banken geforderten Sorgfaltspflichten bezüglich der Person des wirtschaftlich Berechtigten gerade bei solchen Konstrukten wie dem vorliegenden von einer quasi-vertraglichen Stellung des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der Bank auszugehen. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Hinzukomme, dass die Interessen des Bankkunden und des wirtschaftlich Berechtigten nicht identisch zu sein brauchen, was wiederum dafür spreche, beiden das rechtliche Gehör zu gewähren und beide als Parteien in der Verfügung zu adressieren. Der Finanzplatz Schweiz biete aktiv entsprechende Produkte an, arbeite eng mit Stiftungsanbietern zusammen und sei an die Sorgfaltspflichten gebunden, welche in verschiedenen Regulierungen umschrieben werden. Der wirtschaftlich Berechtigte sei auch insofern ein Träger von legitimen und schützenswerten Interessen, als bei Herausgabe seines Namens den ausländischen Behörden bekannt werde, dass er eine Stiftung gegründet habe. Der Name des wirtschaftlich Berechtigten und Auftraggebers dürfe nicht an die BaFin weitergeleitet werden und die Verfügung sei aufzuheben, da der Beschwerdeführer 2 weder vorgängig angehört worden, noch in der Verfügung als Partei aufgeführt sei.

Des Weiteren wird ausgeführt, die BaFin habe um Auskunft betreffend die Identität des endbegünstigten Depotinhabers und des Auftraggebers, sofern abweichend vom endbegünstigten Depotinhaber, ersucht. Endbegünstigter Depotinhaber sowie gleichzeitig der Auftraggeber sei der Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei Kontoinhaberin, wonach die BaFin ausdrücklich nicht gefragt habe. Die Übermittlung des Namens der Beschwerdeführerin 1 sei daher vom Amtshilfeersuchen gar nicht erfasst. Diese Ergänzung sei unverhältnismässig, willkürlich und verletze die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es bestehe kein Raum für nichtverlangte Amtshilfe und schon gar nicht für angebliche Deals. Die Leiterin Internationale Amtshilfe der EBK habe am 1. Dezember 2008 zugesagt, dass der Name der Beschwerdeführerin 1 nicht an die BaFin weitergeleitet werde. Indem deren Name nun aber gemäss Verfügung trotzdem weitergeleitet werden soll, verhalte sich die Vorinstanz treuwidrig. Am 12. Februar 2009 habe die Vorinstanz am Telefon schliesslich behauptet, die Rechtsvertreterin habe einen Vergleich mit der damaligen EBK nicht gewollt und deshalb sei die Verfügung vom 2. Februar 2009 erlassen worden.

Die Beschwerdeführerin 1 bringt ausserdem vor, die Vorinstanz verletze mit der Übermittlung offensichtlich irrelevanter Informationen das Gebot der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdeführerin 1 sei in die Angelegenheit nicht verwickelt und der Auftrag sowie der Anlageentscheid seien jeweils vom Beschwerdeführer 2 getroffen worden. Ein allfälliges Strafverfahren wegen Insiderhandel würde sich auch gegen ihn und nicht gegen die Beschwerdeführerin 1 richten. Schliesslich habe aus dem Verkauf der 10'000 Aktien lediglich ein geringfügiger Gewinn von EUR 6'096.60 resultiert. Zudem sei die Vorinstanz im Lichte der Geschehnisse, die sich in Deutschland in Zusammenhang mit dem Kauf gestohlener Bankdaten abgespielt hätten, angehalten, eine Güterabwägung zu treffen und in jedem Fall bei geringfügigen Beträgen die Amtshilfe an die BaFin zu verweigern. Auch angesichts der Gefährdung des Amts- und Bankgeheimnisses und angesichts der erwiesenen und öffentlich bekannten und vom deutschen Finanzminister ausdrücklich gebilligten und mit Zahlungen geförderten Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze in Deutschland habe vorliegend die Amtshilfe zu unterbleiben. Die Zusicherung der BaFin, dass die Informationen nur zur Durchsetzung der Finanzmarktregulierung verwendet würden, könne keine genügende Sicherheit mehr bieten.

C.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2. Zur Übermittlung des Namens der Beschwerdeführerin 1 führt sie aus, dass wenn eine Partei der Übermittlung der verlangten Angaben nicht zustimme und auf den Erlass einer Verfügung bestehe, so könne die Vorinstanz gestützt auf die Prozessökonomie nicht nur die Übermittlung der im Amtshilfegesuch ausdrücklich verlangten Informationen, sondern auch die Übermittlung weiterer für die Aufklärung eines allfälligen Insidergeschäftes dienlichen Angaben in Betracht ziehen. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchenden Angelegenheit verwickelt seien, sei unzulässig. Vorliegend habe allerdings der Beschwerdeführer 2 die Transaktionen über das Konto der Beschwerdeführerin 1 abgewickelt. Die Übermittlung des Namens der Beschwerdeführerin 1 als Kontoinhaberin ermögliche der ersuchenden Behörde abzuklären, ob ein Zusammenhang mit ihrer Untersuchung bestehe und ob sie allenfalls weitere Angaben über diese juristische Person und ihre Organe erheben soll. Die Übermittlung sei somit im Hinblick auf die Aufklärung des untersuchten Insidergeschäfts dienlich und erforderlich und das Vorgehen der Vorinstanz diesbezüglich weder unverhältnismässig noch willkürlich oder treuwidrig. Weiter würden Amtshilfebestimmungen wie Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG einen Spezialitätsgrundsatz vorsehen, gemäss dem die Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Auskünften unter der Voraussetzung erfolgen dürfe, dass diese ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden seien. Diese Amtshilfevoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Einwand, dass nur ein geringfügiger Gewinn erzielt worden sei, sei unerheblich. Es genüge, dass die umstrittenen Transaktionen in einer zeitlichen Beziehung zur öffentlichen Bekanntgabe stehen. Auch im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips gebe es keine Ausnahme für allfällige "Bagatellfälle", da ansonsten mit der Vornahme einer Vielzahl von kleineren Transaktionen die Gewährung von Amtshilfe umgangen werden könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist die durch die Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin und Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie ist durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer 2 ist der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, worüber Auskünfte erteilt werden sollen. Gemäss ständiger Rechtsprechung wird im Bereich der internationalen Amtshilfe grundsätzlich einzig die Legitimation des Inhabers eines solchen Bankkontos bejaht, nicht aber jene des wirtschaftlich Berechtigten an diesem, selbst wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird. Die Amtshilfemassnahme richtet sich in der Regel direkt gegen den Kontoinhaber, denn dieser steht in erster Linie mit der Bank in einer unmittelbaren Geschäftsbeziehung und ist damit auch hauptsächlicher Träger des durch das Bankgeheimnis geschützten Geheimbereichs und nicht der wirtschaftlich Berechtigte (BGE 127 II 323 E. 3.a.cc.; Urteil des Bundesgerichts 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004 E. 2.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2921/2008 vom 17. Juli 2008 E. 1.4.3, je mit weiteren Hinweisen).

Eine Ausnahme in Bezug auf die Beschwerdelegitimation besteht allerdings namentlich für den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person, falls er geltend machen kann, die Gesellschaft sei aufgelöst worden oder handlungsunfähig. Wie der Alleinaktionär ist auch der wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung liechtensteinischen Rechts indessen nicht bereits wegen seiner Stellung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses berechtigt, einen Entscheid anzufechten, der die von ihm beherrschte Gesellschaft betrifft. Denn wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen lässt, hat regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Er muss die von ihm gewählte Konstruktion (selbständige Kundenqualität eines Dritten) gegen sich gelten lassen. Dank seines wirtschaftlichen und rechtlichen Einflusses auf den direkten Vertragspartner der Bank kann er seine Interessen in geeigneter Weise wahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2921/2008 vom 17. Juli 2008 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.3/2004 vom 19. Mai 2004 E. 2.2.2; BGE 127 II 323 E. 3.b.cc.; Urteil des Bundesgerichts 2A.352/2000 vom 9. März 2001 E. 3.a; BGE 125 II 65 E. 1).

Aus den Akten ist vorliegend zum einen nicht eindeutig ersichtlich, welches rechtlich die Stellung des Beschwerdeführers 2 bezüglich der Kontoinhaberin ist. Zum anderen wird vom Beschwerdeführer 2 hingegen auch nicht geltend gemacht, der vorgenannte Ausnahmefall würde vorliegen. Dem Beschwerdeführer 2 kommt daher im vorliegenden Amtshilfeverfahren keine Parteistellung zu - weshalb insbesondere auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren vorliegen kann - und er ist als wirtschaftlich Berechtigter nicht zur Beschwerdeführung gegen die vorinstanzliche Verfügung legitimiert.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2009 trat das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) in Kraft. Dies bewirkte nicht nur verschiedene Änderungen des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1), sondern das FINMAG enthält auch eine eigene, harmonisierte Regelung über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (vgl. Art. 42
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG).

Gemäss Art. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen - 1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
1    Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
2    Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.16
FINMAG gilt in Bezug auf das Verhältnis des FINMAG zu den anderen Finanzmarktgesetzen, dass ersteres nur gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen. Wie der Botschaft zum FINMAG vom 1. Februar 2006 (BBl 2006 2829, 2848) ausdrücklich entnommen werden kann, sollten für die Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden trotz Inkrafttreten der harmonisierten Amtshilfebestimmung von Art. 42
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG sachlich gerechtfertigte und gewollte Unterschiede in den einzelnen Finanzmarktgesetzen geregelt bleiben. In der Botschaft namentlich erwähnt ist dabei Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG, welcher im Börsenbereich gewisse Erleichterungen der Amtshilfe vorsieht und deshalb der harmonisierten Bestimmung des FINMAG als lex specialis vorgeht. Im vorliegenden Fall, welcher sich im Börsenbereich abspielt, kommt somit Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG i.V.m. Art. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen - 1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
1    Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
2    Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.16
FINMAG zur Anwendung.

Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG erfuhr mit dem Inkrafttreten des FINMAG insofern eine Änderung, als dass der Ausdruck "Aufsichtsbehörde" durch "FINMA" ersetzt worden ist (vgl. Art. 57
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 57 - Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
i.V.m. Anhang Ziffer 16 FINMAG). Als Verfahrensbestimmung findet die geänderte Bestimmung zum einen mit ihrem Inkrafttreten sofort Anwendung, ungeachtet des Umstandes, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt teilweise vor Inkrafttreten dieses neuen Rechts ereignet hat (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Zum anderen handelt es sich dabei vorderhand um eine redaktionelle Anpassung in Zusammenhang mit der Überführung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) als Aufsichtsbehörde in die FINMA (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 - Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.
FINMAG).

3.
3.1 Gemäss Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG darf die FINMA ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2 Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip). Die ersuchenden Behörden müssen an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip).

3.2 Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG Amtshilfe leisten kann (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6040/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Sie sicherte zu, die übermittelten Angaben nur zur Durchsetzung von Finanzmarktregulierungen bzw. im Zusammenhang mit der in der Anfrage genannten Zweckbestimmung zu gebrauchen und andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Vorinstanz zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziffer 3 und 4 des Dispositivs. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe ohne Weiteres gegeben.

4.
Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die Zulässigkeit der Amtshilfe nicht grundsätzlich. Sie wendet indessen mehrfach ein, diese sei vorliegend unverhältnismässig.

4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG hat die FINMA bei ihrem Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Mit dieser gesetzlichen Regelung wurde die bestehende differenzierte bundesgerichtliche Praxis in das neue Recht übernommen (BBl 2004 6747, 6766 f.). Die Verhältnismässigkeit wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Amtshilferecht einerseits konkretisiert durch das Verbot, Informationen über Personen zu übermitteln, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (unbeteiligter Dritter), und andererseits durch die Pflicht, sachbezogene Informationen zu übermitteln (Anfangsverdacht). Ausserdem konnte die Bankenkommission bereits bisher ein Ersuchen spontan mit ihr aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Auskünften ergänzen, soweit diese für das ausländische Verfahren dienlich erschienen und damit in einem sachlichen Zusammenhang standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht zum einen geltend, die Übermittlung des Namens der Beschwerdeführerin 1 sei vom Amtshilfeersuchen gar nicht erfasst und diese Ergänzung sei unverhältnismässig, willkürlich und gesetzeswidrig.
4.2.1 Im vorliegenden Fall hat die FINMA in der angefochtenen Verfügung auch den Namen der Beschwerdeführerin 1 angeführt, über deren Konto die Aktienkäufe getätigt wurden. Nach Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG 3. Satz ist namentlich die Übermittlung von Informationen über Personen, die "offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind", unzulässig.

Gemäss Rechtsprechung lässt die Tatsache, dass umstrittene Transaktionen über das Konto eines Bankkunden liefen, diesen grundsätzlich bereits in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als "verwickelt" erscheinen. Ausnahmsweise kann der Bankkunde, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen liefen, allenfalls dann als "unbeteiligter Dritter" angesehen werden, wenn ein klarer und unzweideutiger (schriftlicher) Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den verdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2; BGE 126 II 126 E. 6.a.bb., mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 Inhaberin des Kontos ist, über welches die Transaktionen abgewickelt worden sind. Dass der vorgenannte Ausnahmefall vorliegen würde und die Beschwerdeführerin 1 an den verdächtigen Transaktionen überhaupt nicht beteiligt gewesen sein könnte, wird weder geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 gilt damit als in den Anlageentscheid "verwickelt" und kann nicht als "unbeteiligter Dritter" angesehen werden.

Die Information, wer Kontoinhaberin ist, ist im Hinblick auf die Aufklärung von allfälligen Insidergeschäften genauso dienlich und erforderlich wie die im Amtshilfegesuch ausdrücklich herausverlangten Informationen. Die Weiterleitung der Daten der Beschwerdeführerin 1 ist unter diesem Gesichtspunkt daher weder unverhältnismässig, noch willkürlich oder gesetzeswidrig und ist insgesamt nicht zu beanstanden.
4.2.2 Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin 1 nichts, ein allfälliges Strafverfahren wegen Insiderhandel richte sich gegen den Beschwerdeführer 2 und nicht gegen sie.

Zum einen steht dieser von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Einwand der Leistung von Amtshilfe gemäss Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG grundsätzlich nicht entgegen. Die Identität der Beschwerdeführerin 1 ist bereits deshalb für die weiteren (Vor-)Abklärungen der BaFin von Interesse, weil die umstrittenen Geschäfte über deren Konto erfolgt sind. Zum anderen haben sich die schweizerischen Behörden laut Rechtsprechung im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf juristische Diskussionen über die Auslegung ausländischen Rechts einzulassen. Die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht wären hierfür aufgrund des limitierten Einblicks in die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte von Amtshilfefällen weder qualifiziert noch in der Lage. Die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts ist folglich allein die Aufgabe der BaFin (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Zum anderen bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Transaktion sei geringfügig gewesen und aufgrund des Verhaltens der deutschen Behörden müsse die Vorinstanz eine Güterabwägung vornehmen und die Amtshilfe unterlassen.
4.3.1 Im Rahmen der Amtshilfe mit Verdacht auf Insiderhandel genügt, wenn sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde, die nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint, hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Transaktionen wegen der Weitergabe vertraulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten (Anfangsverdacht). Dabei ist insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einem umstrittenen Geschäft und der öffentlichen Bekanntgabe von bis dahin vertraulichen Informationen von Bedeutung. Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen alsdann der ausländischen Aufsichtsbehörde. So hat sich die FINMA nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht. Auch hat sie nicht abzuklären, ob tatsächlich Insiderinformationen ausgenutzt wurden oder nicht. Unbeachtlich ist schliesslich auch, ob sich der Kurs der betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art entwickelt hat oder ob ein bestimmtes Handelsvolumen erreicht worden ist. Gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004 E. 4.1 und 4.2; BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; BGE 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen).

Verboten sind hingegen reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (BGE 126 II 409 E. 5a; BGE 125 II 65 E. 6b).

Die vorliegend interessierenden Aktienkäufe fanden am 31. Oktober 2007 statt und fallen damit in die kritische Zeit kurz vor der Ad-hoc-Mitteilung am 16. November 2007. Diese zeitliche Nähe genügt als "Anfangsverdacht", um dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen. Nicht massgebend ist hingegen, ob mit den Aktienkäufen ein bestimmtes Volumen erreicht oder nur ein geringfügiger Gewinn erzielt worden ist. Die Beschwerdeführerin 1 vermag vorliegend mit ihren Vorbringen daher diesen Anfangsverdacht nicht klarerweise zu entkräften.
4.3.2 Die BaFin sicherte vorliegend ausserdem zu, die übermittelten Angaben nur zur Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit der in der Anfrage genannten Zweckbestimmung zu gebrauchen und andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Vorinstanz zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte (vgl. Ziffer 3 und 4 des Dispositivs).

Mit Blick auf diese unzweideutige, durch die zuständige ausländische Fachinstanz abgegebene Erklärung kann auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes vertraut werden. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er dies im Einzelfall nicht tun würde, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die FINMA davon ausgehen, dass sich die BaFin im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit hieran halten und falls nötig die in Aussicht gestellten "best efforts" zum Schutz des Spezialitätsprinzips und der Vertraulichkeit üben wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.576/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Bis heute hat das Verhalten der BaFin nie zu berechtigten Zweifeln an einer Abweichung von den "best efforts"-Grundsätzen Anlass gegeben (vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-852/2008 vom 29. Mai 2008 E. 3). Dem Einwand der Beschwerdeführerin 1, es sei aufgrund des Verhaltens der deutschen Behörden eine Güterabwägung vorzunehmen, ist deshalb nicht zu folgen.

5.
Zusammenfassend erweist sich die Leistung von Amtshilfe im vorliegenden Fall - insbesondere einschliesslich der Weiterleitung des Names der Beschwerdeführerin 1 - als zulässig. Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.

Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet und daher abzuweisen.

6.
Den unterliegenden Beschwerdeführern sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]).

Die Gerichtsgebühr bemisst sich dabei nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE) und beläuft sich vorliegend auf Fr. 3'500.-. Davon werden Fr. 2'500.- der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die verbleibenden Fr. 1'000.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers 2, dessen Beschwerde auf die Prüfung der Eintretensfrage beschränkt blieb. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer 2 von der Gerichtskasse Fr. 1'500.- zurückerstattet.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Sie gehen mit Fr. 2'500.- zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 und mit Fr. 1'000.- zu Lasten des Beschwerdeführers 2 und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- verrechnet.

Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer 2 von der Gerichtskasse überwiesen.

4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück, Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 2009-014-08/57; Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Versand: 14. Mai 2009
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-994/2009
Date : 13. Mai 2009
Published : 22. Mai 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Internationale Amtshilfe


Legislation register
BGG: 83
FINIG: 38
FINMAG: 2  42  57  58
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  11  46  48  52  63  64
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125-II-65 • 126-II-126 • 126-II-409 • 127-II-142 • 127-II-323 • 128-II-407
Weitere Urteile ab 2000
2A.12/2007 • 2A.266/2006 • 2A.3/2004 • 2A.324/2004 • 2A.352/2000 • 2A.494/2004 • 2A.576/2006
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