Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5145/2013

Urteil vom 13. Februar 2014

Einzelrichterin Esther Karpathakis,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______,geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Serif Altunakar,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge am 21. März 2013 die Türkei verliess und am 24. März 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 10. April 2013 (BzP; Protokoll in den Akten BFM: A5/11) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A9/16) im Wesentlichen geltend machte, er habe sich für die "Bari ve Demokrasi Partisi" (BDP) oder die "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK) engagiert und dabei unter anderem Zeitungen verteilt und Veranstaltungen organisiert,

dass sie bei einem Treffen am (...) von vermummten Personen attackiert worden seien, namentlich ihr Gebäude mit Molotowcocktails und Steinen beworfen worden sei, und sich der Beschwerdeführer mit weiteren Mitgliedern des "kurdischen Vereins" nachgehend in eine Rauferei mit der Polizei verwickelt habe,

dass der Beschwerdeführer seither von der Polizei sowohl bei seinen Eltern zu Hause in B._______ als auch bei seinem Onkel in C._______, wohin er nach dem Vorfall vom (...) geflüchtet sei, gesucht werde,

dass ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit der Polizei eine Gefängnisstrafe wegen eines "Terrordelikts" drohe, wobei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei,

dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, er müsse (...) in den Militärdienst einrücken,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und insgesamt unsubstanziiert seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen liess und deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragte,

dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen liess,

dass er zusammen mit der Beschwerde die Kopie von zwei Zeitungsartikeln zur Situation der Kurden in der Türkei einreichen liess,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen als aussichtslos einschätzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. Oktober 2013 fristgerecht einbezahlte,

dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgrund eines Schreibens der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. November 2013 mit dem Hinweis, dieser sei unbekannten Aufenthaltes, mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 aufforderte, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort sowie sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2013 sein Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde kundtat und seinen Aufenthaltsort mitteilte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers insofern unstimmig sind, als er als Hauptgrund seines Asylvorbringens sein politisches Engagement für einen "kurdischen Verein" geltend macht, jedoch weder in der Lage ist genauere Angaben zu den Zielen und Tätigkeiten dieses sogenannten kurdischen Vereins zu machen noch diesen schlüssig der BDP oder der PKK zuzuordnen weiss, vielmehr sogar noch tatsachenwidrig ausführt, bei der legalen BDP und der illegalen PKK handle es sich um das Gleiche,

dass sich der Beschwerdeführer - nebst den in der Verfügung des BFM vom 9. August 2013 sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 ausführlich aufgezeigten Ungereimtheiten, auf welche verwiesen werden kann - auch widerspricht, wenn er in der Anhörung vor der Vorinstanz angibt, die Polizei hätte ihn auch während seines mehrmonatigen Aufenthalts bei seinem Onkel in C._______ gesucht (vgl. A9/16, S. 10 f.), wogegen er in der Erstbefragung nur davon gesprochen hatte, bei seiner Familie in B._______ gesucht worden zu sein (vgl. A5/11, S. 7),

dass die Türkei die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt, wobei eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist,

dass vorliegend keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden, zumal seinen entsprechenden oberflächlichen Angaben anlässlich der BzP (A5/11 S. 6) und der Anhörung (A9/16 S. 4 und 11 f.) nicht entnommen werden kann, in welcher Hinsicht er aus dem Umstand, dass er noch Militärdienst leisten müsse, überhaupt Nachteile ableitet,

dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, wie sich Art. 3 Abs. 3 AsylG, dessen Auslegung zur Zeit Gegenstand von Koordinationsmassnahmen am Bundesverwaltungsgericht ist, vorliegend auswirkt,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal der Beschwerdeführer die ihm vom BFM zu Recht entgegengehaltenen unsubstanziierten Angaben nicht weiter zu präzisieren vermag,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Bestrafung aufgrund einer Refraktion - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, gut ausgebildeten jungen Mann handelt, welcher laut seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise (...) tätig war,

dass darüber hinaus davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern über ein soziales Netzwerk verfügt,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten mit dem am 3. Oktober 2013 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:
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Document : E-5145/2013
Date : 13 février 2014
Publié : 24 février 2014
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Asile
Objet : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2013


Répertoire des lois
CEDH: 3
Cst: 25
FITAF: 1  3
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  111  111a
LEtr: 83
LTAF: 31  33  37
LTF: 83
PA: 5  48  52  63
conv Réfugiés: 33
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
admission provisoire • autorisation de séjour • autorisation ou approbation • autorité inférieure • avance de frais • cedh • conclusions • concordat • constitution fédérale • construction et installation • convention relative au statut des réfugiés • copie • document de voyage • droit d'asile • droit interne • décision • délai • départ d'un pays • dépendance • ethnie • exactitude • examen • famille • frais de la procédure • frères et soeurs • homme • journal • juge unique • lieu de séjour • loi fédérale sur la procédure administrative • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi fédérale sur les étrangers • loi sur le tribunal administratif fédéral • moyen de preuve • nationalité • nationalité suisse • non-refoulement • office fédéral des migrations • oncle • organisateur • pays d'origine • pierre • point essentiel • pouvoir d'appréciation • race • rencontre • traité entre canton et état étranger • traité international • tribunal administratif fédéral • vie • état de fait • état tiers
BVGE
2011/24 • 2009/50 • 2008/34
BVGer
E-5145/2013