Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5309/2022

Urteil vom 13. Januar 2023

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richter William Waeber,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.

B.

B.a Am 7. September 2021 befrage die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 2. (nachfolgend: Erstanhörung) sowie am 9. November 2021 (nachfolgend: Zweitanhörung) zu seinen Asylgründen.

B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei kurdischer Ethnie und sei im Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ geboren. Im Alter von 14 Jahren sei er mit seiner Familie in die Stadt C._______ gezogen. Im Alter von etwa 17 Jahren habe er die Schule abgebrochen und angefangen, als (...) zu arbeiten. Dazu sei er jeweils für ein paar Monate nach Teheran oder in die südlichen Provinzen gegangen. Im Alter von 27 Jahren sei er dauerhaft nach C._______ zurückgekehrt und habe mit seinem Vater mit (...) gehandelt. Nebenbei habe er eine Werkstatt für die Produktion von (...) gegründet. Da die Geschäfte nicht wie gewünscht gelaufen seien, habe er mit der Arbeit im Handelsbereich begonnen. Er habe mit (...) gearbeitet und einen eigenen Laden besessen. Da er ledig gewesen sei, habe er bei seinen Eltern gewohnt. Fünf bis sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er begonnen, mit der Komala-Partei zusammenzuarbeiten. Er habe der Partei geholfen, Personen von der Stadt C._______ über die Grenze in den Irak zu bringen und umgekehrt. So habe er im Verlauf der Jahre ungefähr (...) Personen über die Grenze geschleust. Im (...) 2017 habe er eine Person vom Irak in den Iran bringen und für ihn eine gefälschte Identitätskarte besorgen wollen. An einem Kontrollposten im Iran sei ihr Auto angehalten worden. Die Person, die er begleitet habe, sei von einem Beamten namens D._______ (resp. E._______) kontrolliert und in Gewahrsam genommen worden. Nach seiner Rückkehr in die Stadt habe er umgehend seine Freunde respektive seine Ansprechperson bei der Partei benachrichtigt. Man habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nachhause zurückkehren und sich verstecken, weshalb er in der Folge bei einem Kollegen in der Stadt F._______ Unterschlupf gefunden habe. Nach drei oder vier Tagen sei er von der Partei kontaktiert worden, welche ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Die Person, die er begleitet habe, sei zwei Tage lang in Einzelhaft gewesen. Weil er Angst gehabt habe, dass der Mann in Haft unter Folter ein Geständnis abgelegt haben könnte, habe er sich entschlossen, aus dem Iran auszureisen. Er sei noch am selben Tag nach Teheran gereist, von wo er in die Türkei geflogen sei. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Beamte zu seinen Eltern gegangen und hätten nach ihm gefragt. Auch sein Bruder sei mehrmals befragt worden.

B.c Der Beschwerdeführer reichte seine Melli-Karte (Original), seine Shenasnameh (Original), seinen Militärausweis (Kopie), einen Konsultationsbericht vom (...) Oktober 2021 sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei (Kopie) vom (...) November 2021 ein.

C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 21. Oktober 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen mehrere Artikel und Berichte zur Situation im Iran sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei vom (...) Oktober 2022 bei.

E.
Mit Verfügung vom 23. November 2022 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

F.
Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.

G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB379 oder Artikel 49a oder 49abis MStG380 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG381 ausgesprochen wurde.382
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie begründetenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.

3.2 Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation im Iran nicht berücksichtigt habe.

Die Bedrohungssituation im Iran für politische aktive oppositionelle Personen und insbesondere für Kurden und Personen, welche mit der Komala-Partei in Verbindung gebracht würden, habe sich seit Beginn der Proteste im September 2022 stark verschärft. Dies sei sowohl für die Frage nach einer möglichen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als auch für den Wegweisungsvollzug äusserst relevant. Indem das SEM die aktuelle Situation im Iran nicht abgeklärt und diese in der Begründung nicht berücksichtigt habe, habe sie sowohl ihre Pflichten aus dem Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt. Mithin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zur aktuellen Situation im Iran und spezifisch in den kurdischen Gebieten und für mit der Komala-Partei in Verbindung stehende Personen zu veranlassen. Unter Umständen wäre auch ein temporäres Entscheidmoratorium angebracht gewesen. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3 Die entsprechenden Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in seinem Fall zur aktuellen Situation im Iran rund um die gegenwärtigen Proteste und deren Auswirkungen zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen sollen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer hiervon persönlich und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft darzutun (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Im Verlaufe des Asylverfahrens habe er sich zu den Geschehnissen nach der Kontrolle durch den Beamten namens D._______ unterschiedlich geäussert. So habe er anlässlich der Erstanhörung gesagt, dass er zunächst seine Freunde informiert habe und diese ihm gesagt hätten, er solle nicht nachhause fahren und sich verstecken. Er habe dem Folge geleistet und sei nicht mehr nachhause gegangen, sei in sein Auto gestiegen und habe C._______ direkt verlassen. Die explizite Frage, ob er vor seiner Ausreise nochmals zuhause gewesen sei, habe er verneint. In der Zweitanhörung habe er hingegen gesagt, dass er zunächst nach Hause gefahren sei und von dort aus seine Kontaktperson angerufen habe, welche ihm gesagt habe, er solle sich verstecken. Darüber hinaus habe er gesagt, in der Partei nur eine Ansprechperson gehabt zu haben, in der Erstanhörung jedoch zu Protokoll gegeben, nach dem Vorfall seine Freunde informiert zu haben. Auch zur Kontrolle durch D._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er an der Erstanhörung gesagt, D._______ habe der Person, die er über die Grenze geschleust habe, gesagt, dass sein Dialekt nicht von hier und seine Identitätskarte ganz neu sei, weshalb sich die Person wohl deshalb verdächtig gemacht habe. An der Zweitanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er nicht genau wisse, weshalb D._______ die zu schleusende Person verdächtigt habe.

Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, ins weit entfernte Teheran zu reisen und dort einen Flug in die Türkei zu buchen. Dies, zumal diese Reise seinen eigenen Angaben zufolge mit Risiken verbunden gewesen sei, weil möglicherweise eine Ausreisesperre gegen ihn hätte vorliegen können. Es sei auch trotz seiner Angabe, dass es ein bis zwei Tage brauche, bis jemandem ein Reiseverbot auferlegt werde, nicht nachvollziehbar, dass er nicht den einfacheren Weg über die iranisch-irakische Grenze gewählt habe. Besonders vor dem Hintergrund, dass er diesen Weg seinen eigenen Angaben zufolge oft und regelmässig aufgrund seiner Arbeit im Handelsbereich gemacht habe und eine Ausreise auf dem Landweg Richtung Irak schneller, einfacher und sicherer gewesen wäre. Darüber hinaus habe er für die Komala-Partei gearbeitet, welche ihm Unterstützung angeboten habe. Dass er diese nicht angenommen habe und stattdessen auf eigene Faust über den Flughafen von Teheran in die Türkei gereist sei, erstaune umso mehr, zumal er seinen Aussagen zufolge seinen Beitrag bei der Partei habe leisten wollen, damit diese ihn in Schutz nehmen würde, falls er später Probleme bekommen würde. Dass er nicht den Weg in den Nordirak gewählt habe erstaune zudem auch vor dem Hintergrund, dass seine Schwester in G._______ wohne und er somit im Nordirak eine Bezugsperson gehabt hätte, mit der er laut eigenen Angaben noch in Kontakt sei. All dies werde dadurch bestätigt, dass er selber angegeben habe, sein Fahrer - welcher beim Schleusen von Personen stets dabei gewesen sei - sei in den Nordirak geflüchtet. Weiter seien seine Angaben, unter welchen Umständen er Aufgaben für die Komala-Partei übernommen habe, schwer nachvollziehbar und somit nicht überzeugend. Einerseits habe er angegeben, sich schon in sehr jungem Alter dazu entschieden zu haben, bei der Partei mitzumachen. Andererseits habe er auch angegeben, dass er es sich ein wenig hätte überlegen müssen, für die Partei zu arbeiten, als ihm ein entsprechender Vorschlag gemacht worden sei. So habe er bis zu einem Monat gebraucht, um seiner Kontaktperson seine Entscheidung mitzuteilen. Aus seinen Schilderungen sei zudem nicht klar ersichtlich, aus welchem Grund er sich einer solchen Gefahr wie dem Schleusen von Parteimitgliedern über die Grenze ausgesetzt hätte. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage und teilweise klischeehaft ausgefallen, weshalb die Motivation hinter seinen Handlungen und seinem angeblichen politischen Engagement zweifelhaft blieben.

Es sei zwar festzuhalten, dass seine Schilderungen bezüglich der Grenzübergänge jeweils substanziiert und mit vielen Details ausgefallen seien. Dies sei nicht weiter erstaunlich, dürfte er doch aufgrund seiner Arbeit im Handelsbereich diesen Weg tatsächlich selbst oft gemacht haben. Entsprechend sei er auch in der Lage gewesen, diesen Weg mit vielen Details zu schildern und substanziiert darzulegen, wie er jeweils Waren über die Grenze transportiert habe und mit welchen Problemen er dabei konfrontiert worden sei. Vor diesem Hintergrund fielen seine vergleichsweise vagen Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Kontrolle durch D._______ umso stärker ins Auge. So habe er zwar den Handlungsablauf relativ deutlich geschildert und einige Dialoge wiedergegeben. Abgesehen davon, dass er sich zu gewissen Punkten unterschiedlich geäussert habe, müssten seine Schilderungen zur geltend gemachten Kontrolle aber im Gesamten als wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert bezeichnet werden. Den Schilderungen fehlten Realkennzeichen wie Detailreichtum und spontane Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Weiter seien den Schilderungen auch keine Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen zu entnehmen. Seine Aussagen seien zwar nicht knapp ausgefallen, läsen sich jedoch wie eine Aneinanderreihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation. Dies zeige sich exemplarisch bei seiner Antwort auf die Frage, was ihm bei der Kontrolle durch den Kopf gegangen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Schilderung dieses einschneidenden Erlebnisses spontan mit Gefühlen ergänze sowie mit Überlegungen dazu, was er tun solle, mit Beschreibungen von Interaktionen zwischen ihm und seinem Fahrer oder Reaktionen von anderen Anwesenden. Dies sei jedoch ausgeblieben, obwohl er im Rahmen der durchgeführten Anhörungen genügend Zeit und Raum dazu gehabt hätte.

Sodann habe das eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala-Partei einen geringen Beweiswert. Das Schreiben sei vage und sehr kurz ausgefallen. Es erwähne weder Einzelheiten seiner Tätigkeit für die Partei, noch sei dem Schreiben eine zeitliche Einordnung seiner Aktivitäten zu entnehmen. Somit erwecke das Schreiben den Eindruck, dass sich der Verfasser auf Angaben seinerseits gestützt habe und ihm damit einen Dienst habe erweisen wollen. Zudem unterscheide sich das Schreiben auch von seinen Angaben: So schreibe der Verfasser, dass der Beschwerdeführer ein «underground member» der Komala-Partei im Iran gewesen sei, obwohl er laut eigenen Angaben kein Mitglied der Partei gewesen sei. Ferner sei dem Schreiben zu entnehmen, dass seine Tätigkeiten für die Partei vom iranischen Regime entdeckt worden seien, weil ein Kollege von ihm verhaftet worden sei. Laut seinen Angaben habe er jedoch die Person, welche er über die Grenze geschleust habe, weder gekannt noch seinen Namen gewusst. Ungeachtet dessen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er erst Ende des Jahres 2021 ein solches Schreiben eingereicht habe. Entsprechend könne diesem kein derart grosser Beweiswert beigemessen werden, dass es die bisher festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufwiegen könnte.

Aus diesen Gründen sei auch sein Vorbringen unglaubhaft, wonach nach seiner Ausreise die Behörden bei seinen Eltern zuhause mehrmals nach ihm gefragt hätten. Auch sein Vorbringen, sein (...) habe wegen ihm Besuche des iranischen Geheimdienstes erhalten, seien zu bezweifeln. Denn auch zu diesen Punkten habe er sich unterschiedlich geäussert: So habe er an der Erstanhörung gesagt, dass nach seiner Ausreise Beamte in Zivil zu den Eltern gegangen seien, während er an der Zweitanhörung gesagt habe, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Sodann habe er an der Erstanhörung - im Gegensatz zur Zweitanhörung - nicht davon gesprochen, dass das Haus durchsucht, viele Sache kaputtgemacht und seine privaten Dinge mitgenommen worden seien.

Ferner sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn auf dem Radar gehabt und ihm eine Mitarbeit in der verbotenen Komala-Partei zugeschrieben hätten. Es erscheine wenig plausibel, dass die Person, die er über die Grenze begleitet habe, ihn überhaupt an die iranischen Behörden hätte verraten können, zumal die Identität sämtlicher beteiligter Personen geheim gewesen sei, er jeweils viele Sicherheitsvorkehrungen getroffen und stets mit Codenamen gearbeitet habe. Aus diesen Gründen sei kaum vorstellbar, dass die Person, die er über die Grenze geschleust habe, ihn überhaupt bei den iranischen Behörden hätte verraten können und die iranischen Behörden seine Aktivitäten aufgedeckt hätten. Es sei auch jeweils nur eine sehr kleine Anzahl an Personen involviert gewesen, so dass auch nicht davon auszugehen sei, jemand sonst hätte ihn den iranischen Behörden verraten können. Der beteiligte Fahrer habe seinen Angaben zufolge das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich sei auch sein Auto nicht auf seinen Namen registriert gewesen und er habe es vor seiner Ausreise sehr schnell verkaufen können. Ohnehin sei festzuhalten, dass er die Personen gar nicht mit seinem eigenen Auto, sondern mit demjenigen des Fahrers über die Grenze transportiert habe. Weiter sei er gemäss eigenen Angaben kein offizielles Mitglied der Partei. Er habe auch mit niemanden in der Partei Kontakt gepflegt ausser mit einer Person, die als Ansprechperson für ihn fungiert habe. Auch seine Familie sei nicht politisch aktiv. Er persönlich sei nie in Haft gewesen und hätte auch nie politische Probleme gehabt.

Seine Vorbringen seien demzufolge als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

5.2

5.2.1 Dem hielt der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass er sich um ein neues Schreiben der Komala-Partei bemüht habe. Dieses beschreibe nochmals seine Tätigkeiten für die Partei, den Grund für seine Flucht, die Rolle in der Partei und seine Gefährdungssituation.

5.2.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, dass sich einige der Widersprüche dadurch erklären liessen, dass er entsprechend der Anweisung der befragenden Person versucht habe, sich in der Erstanhörung kurz zu fassen und sodann erst an der Zweitanhörung ins Detail gegangen sei. Hinsichtlich der vom SEM angeführten Widersprüche betreffend den Ablauf der Ereignisse nach der Kontrolle sei aus dem Kontext der Frage an der Erstanhörung, ob er nochmals zuhause gewesen sei, nicht klar, auf welchen Zeitraum sie sich beziehe. Aufgrund der Abfolge der Fragen entstehe der Eindruck, das SEM beziehe sich bei dieser Frage auf die Zeit nach dem Aufenthalt beim Kollegen in der Stadt F._______. Die Antwort auf diese Frage schliesse demnach nicht aus, dass er direkt nach der Kontrolle für kurze Zeit bei sich zuhause gewesen sei. In der Zweitanhörung habe er dann viel ausführlicher über die Zeit nach der Polizeikontrolle berichtet und den Ablauf genauer geschildert. Da es sich bei C._______ sodann um eine Kleinstadt handle, sei davon auszugehen, dass er nach Ankunft in der Stadt auch sehr schnell in der Nähe seines Hauses gewesen sein dürfte. Ausserdem habe er die Geschehnisse in der freien Schilderung der Asylgründe an der Erstanhörung sehr stark zusammengefasst. Es bestehe diesbezüglich zwar eine gewisse Unstimmigkeit, welche aber auf die stark zusammengefasste Schilderung zurückzuführen sein dürfte. Sodann handle es sich bei dem vom SEM angeführten Widerspruch, wonach er in der Zweitanhörung von nur einer einzigen Ansprechperson in der Partei, in der Erstanhörung jedoch von seinen Freunden gesprochen habe, nicht um einen ernstzunehmenden Widerspruch. Es sei einigermassen offensichtlich, dass er sich mit «meine Freunde» generell auf die Komala-Partei bezogen habe, während er in der Zweitanhörung die spezifisch gemeinte Person konkretisiert habe. Es sei gut möglich, dass er anstatt «Freunde» das in linken Parteien verbreitete Wort «Genossen» benutzt habe, was von Sorani ins Deutsche auch als «Freunde» übersetzt werden könne. Das Wort «Genossen» würde allerdings deutlich machen, dass er sich im Rahmen der Erstanhörung generell auf seine Partei - und nicht konkret auf mehrere Personen - bezogen habe. Diesbezüglich bestehe daher kein Widerspruch. Auch der Widerspruch hinsichtlich der Schilderung der Polizeikontrolle und insbesondere den Gründen, weshalb D._______ die zu schleusende Person verdächtigt habe, sei auf die detailliertere Schilderung anlässlich der Zweitanhörung zurückzuführen. Dabei habe er auch zum Ausdruck gebracht, nicht genau zu wissen, weshalb D._______ diese Person verdächtigt habe. Es sei offensichtlich, dass ein Aussenstehender
jeweils nur Mutmassungen anstellen könne, aus welchen Gründen eine Person handle. Er bringe an der Zweitanhörung nur zum Ausdruck, dass er den wahren Grund für die Kontrolle nicht kenne. Die Schilderungen unterschieden sich nur marginal, insbesondere in Bezug auf die neue Identitätskarte und den Dialekt. Er habe sodann auch keine Gelegenheit erhalten, diesen Unterschied auszuräumen. Daraus einen Widerspruch zu konstruieren, erscheine übertrieben. Weiter sei zwischen seinen Aussagen, nach seiner Flucht seien «Beamte in Zivil» (Erstanhörung) respektive «die Polizei» (Zweitanhörung) bei den Eltern zuhause gewesen, kein Unterschied ersichtlich.

5.2.3 Ferner sei bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit das Kriterium der Plausibilität nur mit äusserster Zurückhaltung heranzuziehen. Vorliegend entstehe vielmehr der Eindruck, das SEM stütze sich ausschliesslich auf das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers und gehe von Annahmen, Vorurteilen und Vermutungen aus. So habe es ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, nach Teheran zu reisen und dort einen Flug in die Türkei zu buchen. Er habe jedoch die Gründe hierfür an den Anhörungen genannt (bspw. die Sorge über die Sicherheit im Nordirak) und im Rahmen der Erstanhörung sehr ausführlich und nachvollziehbar geschildert, wie er zum Schluss gekommen sei, dass eine Ausreise über Teheran in die Türkei zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen sei. Entgegen der Argumentation des SEM habe er sodann die Hilfe der Partei durchaus immer wieder in Anspruch genommen, so zum Beispiel mehrfach während des Asylverfahrens in der Schweiz. Es sei nachvollziehbar, dass er mit der Türkei in ein Land habe flüchten wollen, wo er sich gänzlich sicher fühle und hierfür auch ein kleines und sehr kalkuliertes Risiko auf sich genommen habe. Eine Ausreise in den Nordirak wäre nicht ohne Risiko gewesen, schon alleine weil er sich räumlich viel näher an seiner Heimatstadt befunden hätte. Sein Handeln sei aber selbst für hiesige Verhältnisse nachvollziehbar. So dauere es 72 Stunden, bis entsprechende Anordnungen im Sicherheitssystem umgesetzt würden. Diese Lücke habe er mit Vorsicht nutzen können, als er den Iran nach einer ernsthaften Warnung seiner Partei in weniger als 14 Stunden verlassen habe.

Darüber hinaus habe er die Umstände seines Engagements für die Komala-Partei nachvollziehbar dargelegt. Obwohl er bereits als Kind mit der Partei in Berührung gekommen sei, sei nachvollziehbar, dass er Bedenkzeit gebraucht habe, bevor er eine im Iran als Terrororganisation eingestufte Partei unterstütze. Eine solche Tätigkeit bringe sehr grosse Gefahren mit sich, weshalb eine solche Bedenkzeit absolut nachvollziehbar sei. Die Motivation für sein Handeln gehe aus den Anhörungen klar hervor. Er habe sich unter anderem für das kurdische Volk und die Gleichberechtigung von Mann und Frau einsetzen wollen. Die Einschätzung des SEM sei äusserst subjektiv, von hiesigen Verhältnissen geprägt und in Teilen schlicht weltfremd. Aufgrund der Geschichte des kurdischen Volkes sei der Einsatz für die kurdische Sache in grossen Teilen der Bevölkerung selbstverständlich und der durchschnittliche Kurde sei gezwungenermassen stark politisiert. Das politische Engagement sei dementsprechend nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er schon in der Kindheit mit der Partei in Berührung gekommen sei, gut nachvollziehbar. Dies gehe sowohl aus den Anhörungsprotokollen als auch dem direkten Kontakt mit ihm hervor - er äussere sich immer wieder politisch, so auch zu den aktuellen Protesten. Die Argumentation des SEM erscheine daher gesucht und auch hier scheine das Abstellen auf das Kriterium der Plausibilität unzulässig.

Sodann verfüge der Iran über einen umfassenden Sicherheitsapparat, welcher aus unzähligen Abteilungen bestehe, welche mit grossen Ressourcen ausgestattet seien. Die Komala-Partei sei eine der wichtigsten Oppositionsparteien im Iran, insbesondere in den kurdischen Gebieten. Natürlich verfüge der Iran über die Möglichkeiten, Aktivitäten der Komala-Partei und auch diejenigen des Beschwerdeführers trotz grossen Geheimhaltungsbemühungen aufzudecken und zu verfolgen. Ebenso absurd erscheine das Argument, wonach eine Verdächtigung durch die iranischen Behörden unwahrscheinlich sei, weil er kein offizielles Parteimitglied gewesen sei. Die iranischen Behörden hielten sich wohl kaum an die offiziellen Parteimitgliederlisten einer Oppositionspartei.

5.2.4 Ferner seien seine Schilderungen detailliert, lebensnah und konkret ausgefallen. Er habe die Ereignisse in der Erstanhörung zusammengefasst und habe in der Zweitanhörung viele zusätzliche Details nennen können. Seine Asylgründe habe er an der Erstanhörung mit unzähligen Details geschildert und auf Nachfrage weitere Einzelheiten wie die Flucht zu einem Kollegen in F._______ beschrieben. Er habe auch Details wie das Vorgehen bei einer gefälschten Identitätskarte, den konkreten Namen auf der Identitätskarte der verhafteten Person sowie die Ereignisse nach seiner Flucht nennen respektive schildern können. In der Zweitanhörung habe er sodann seine Tätigkeiten für die Partei mit mehr Details äusserst ausschweifend beschrieben. Er habe ausführlich erklärt, warum solche Transporte nötig gewesen seien oder wie er diese logistisch organisiert habe. Die Kontrolle durch D._______ habe er derart geschildert, dass man sich die ganze Szenerie bildlich habe vorstellen können. Die gesamte Schilderung sei in keiner Weise als vage zu bezeichnen und die Einschätzung des SEM entsprechend nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen enthielten eine Fülle an persönlichen Gedankengängen, die er sich während und nach der Polizeikontrolle gemacht habe. Es sei der Vorinstanz nur soweit zuzustimmen, dass teilweise relativ wenig Emotionen aus seinen Erzählungen hervorgingen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich mittlerweile seit Jahren in einer psychischen Extremsituation befinde und psychisch stark belastet sei. Dies gehe zum Teil aus seiner entsprechenden Antwort in der Zweitanhörung hervor, auch wenn er nicht weiter zu seiner psychischen Gesundheit befragt worden sei. In seinem psychischen Gesundheitszustand habe er sich grösstenteils darauf konzentriert, die Ereignisse in allen Details richtig wiederzugeben. Die fehlenden Emotionen dürften ausserdem einem gewissen psychischen Schutzmechanismus entsprechen. Ungeachtet seiner psychischen Verfassung reichten fehlende Emotionen nicht aus, um zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht hinreichend begründet.

5.2.5 Zuletzt würden die Einwände des SEM hinsichtlich des Bestätigungsschreibens der Partei mit dem neuen Schreiben vom (...) Oktober 2022 ausgeräumt. Hinsichtlich der Frage der Mitgliedschaft sei er eigenen Aussagen zufolge der Überzeugung, nicht Mitglied der Komala-Partei zu sein, gebe aber auch zu Protokoll, einen Code-Namen bekommen zu haben und nicht zu wissen, ob es bei der Partei ein Dossier über ihn gebe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Komala-Partei im Iran illegal sei. Hier die gleichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft zu stellen wie bei einer politischen Partei in der Schweiz sei realitätsfern. Es sei bei illegalen Parteien absolut üblich, dass diese von vielen Personen unterstützt würden, welche nicht offiziell Mitglied der Partei seien. Eine verbotene Partei habe auch keine Mitgliederlisten oder Ausweise. Dementsprechend bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Der Vorwurf des SEM, gemäss Schreiben der Partei sei ein «Kollege» des Beschwerdeführers verhaftet worden, obwohl dieser die Person gar nicht gekannt habe, sei ebenso realitätsfern. Offensichtlich beziehe sich das Schreiben der Partei hier auf den Fakt, dass die verhaftete Person ein Parteikollege des Beschwerdeführers gewesen sei. Dies müsse in keiner Weise bedeuten, dass er diesen persönlich kenne. Schliesslich habe er das erste Schreiben der Partei erst Ende 2021 eingereicht, weil ihm erst nach der Erstanhörung vom 2. November 2021 und der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bewusst geworden sei, dass ein solches Schreiben überhaupt notwendig sein könnte. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass bereits die Schilderung seiner Asylgründe ausreichen würde.

Insgesamt überwiegten die positiven Elemente im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung deutlich.

5.2.6 Da er jahrelang in der Komala-Partei als illegaler Aktivist aktiv gewesen sei, seine Aktivitäten aufgedeckt und er den iranischen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der als Terrororganisation eingestuften Komala-Partei bekannt sei, müsse er bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen, mindestens mit einer langjährigen Haftstrafe unter Folter und unmenschlicher Behandlung. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Repressionen im Rahmen der aktuellen Proteste. Er erfülle daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechungspraxis abgestützter sowie im Wesentlichen überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ausführungen / Einschränkungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.3 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, teilweise sehr ausführlich und substanziiert zu berichten. Die entsprechenden Schilderungen beschlagen insbesondere seine Händlertätigkeit mit entsprechender Erfahrung beim grenzüberschreitenden Transport von (Schmuggel-) Ware, die Grenzregion sowie das Vorgehen an der Grenze inklusive allfälliger Geld- und Schmiergeldzahlungen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]/13 [nachfolgend: act. 20] F41, F52; act. 32 F23-25, F34, F52). Diese Schilderungen basieren indes auf den Erlebnissen der unbestrittenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, so dass verständlicherweise nicht zu erstaunen vermag, dass diese Angaben substanziiert ausgefallen sind. Hieraus vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner übrigen Asylvorbringen jedoch noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr tritt im direkten Kontrast hierzu deutlich zutage, dass sich seine Schilderungen hinsichtlich der Kernvorbringen (Tätigkeit für die Komala-Partei, Kontrolle durch D._______ mit anschliessender Verfolgungsgefahr und Flucht aus der Heimat) durch Widersprüche und Ungereimtheiten auszeichnen und stellenweise äusserst vage ausgefallen sind. Dies ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer stellenweise ausführlich und mit einzelnen Realkennzeichen erzählte. Hierzu Folgendes:

6.3.1 Zum einen ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung nicht gelungen, den Widerspruch hinsichtlich des Grundes, weshalb sich die zu schleusende Person verdächtig gemacht habe, aufzulösen. Das Argument, er habe sich an der Erstanhörung kurzgefasst und sei erst in der Zweitanhörung ins Detail gegangen, überzeugt klar nicht, zumal er ja genau diesen Sachverhaltsaspekt an der Erstanhörung detaillierter geschildert hat als an der Zweitanhörung. An der Erstanhörung gab er an, D._______ sei ein Profi und kenne alle Dialekte, weshalb er sowohl aufgrund des Dialekts des Komala-Mitglieds als auch der neuen Identitätskarte die zu schleusende Person verdächtigt habe. Dies habe D._______ ihnen gar ausdrücklich so gesagt (vgl. act. 20 F41). Demgegenüber sagte er an der Zweitanhörung, er wisse nicht genau, wie D._______ gemerkt habe, dass die Person verdächtig sei - er vermute, D._______ habe an der Art und Weise der Antworten dieser Person gemerkt, dass sie etwas verheimliche (vgl. act. 32 F32). Dieser Widerspruch wiegt schwer, zumal dieses Ereignis der Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung gewesen sei und von einer Person, welche sich aufgrund ebendieses lebensverändernden Ereignisses in Lebensgefahr wähnt, erwartet werden kann, dieses Ereignis - respektive im vorliegenden Fall die Gründe für das Scheitern der Schmuggelaktion - widerspruchsfrei darzutun.

6.3.2 Zum anderen ist auch der Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach der missglückten Kontrolle noch kurz nachhause gegangen sei oder nicht, zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erklärt dies einerseits ebenfalls damit, dass er den Ablauf an der Zweitanhörung einfach genauer geschildert habe, andererseits gehe aus dem Kontext der entsprechenden Frage (vgl. act. 20 F51) auch nicht klar hervor, auf welchen Zeitraum sich diese beziehe. Dies überzeugt nicht, zumal er sowohl in der freien Schilderung der Asylgründe (vgl. act. 20 F41 S. 8) als auch im direkten Anschluss an die Frage 51 unmissverständlich angab, nicht mehr zuhause gewesen zu sein und «C._______ direkt verlassen» zu haben (vgl. act. 20 F52). Sodann habe er seinen Angaben zufolge mit seinen Eltern gelebt, welche jedoch nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte (vgl. act. 20 F53) - weder an der Erst- noch an der Zweitanhörung erwähnte er darüber hinaus seine Eltern.

6.3.3 Weiter ist hinsichtlich des - wenn auch nicht gewichtigen - Widerspruchs, wonach er im Nachgang der Kontrolle (im Plural) seine «Freunde» (vgl. act. 20 F41) respektive (im Singular) seine Ansprechperson gesprochen habe (vgl. act. 32 F20), zwar nicht auszuschliessen, dass es anlässlich der Übersetzung zu einer Ungenauigkeit gekommen sein und er stattdessen an der Erstanhörung das kurdische Wort für «Genossen» benutzt haben könnte (vgl. Beschwerde S. 10). Allerdings benutzte er das Wort an der Erstanhörung zu keinem anderen Zeitpunkt, sondern sprach dort stets von der Partei (vgl. act. 20 F41, 45, 55 Vgl. auch act. 32 F43) respektive von einer einzelnen Person (vgl. a.a.O. F54). Diesen Widerspruch kann er mit dieser Erklärung daher nicht vollständig ausräumen.

6.3.4 Als weiteren wesentlichen Aspekt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Umstände seiner Flucht nachvollziehbar zu schildern. Einerseits habe ihm die Partei «schon am ersten Tag» gesagt, dass er ausreisen müsse und noch maximal ein bis zwei Tage im Land bleiben könne (vgl. act. 20 F55), andererseits habe er in der Folge aber noch drei oder vier Tage in «enormer Angst» im Land verbracht (vgl. act. 20 F41, F45; act. 32 F34). Weiter ist auch die von ihm gewählte Reiseroute angesichts der geschilderten Gefahr in keiner Weise nachvollziehbar. Diese sei so gross gewesen, dass er nicht mit dem «Car», sondern mit verschiedenen privat gebuchten Autos ins weit entfernte Teheran gereist sei (vgl. act. 32 F35). Dass er unter diesen Umständen dann aber dennoch das erhebliche Risiko eingegangen sein will, über den internationalen Flughafen in Teheran - wo er unweigerlich mit zahlreichen Sicherheitskräften in Kontakt kommen würde - unter Verwendung seiner echten Identitätspapiere legal auszureisen, muss als unglaubhaft qualifiziert werden. Seine Erklärung, dies sei möglich gewesen, da er sich ziemlich sicher gewesen sei, dass es bis zur Erteilung eines Reiseverbots ein bis zwei Tage dauere, überzeugt keineswegs. Dies, zumal die Ausreise ganze vier bis fünf Tage nach der Verhaftung des Komala-Mitglieds erfolgt sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht hätte ausschliessen können, dass die iranischen Behörden bereits nach ihm suchten. Es ist der Vorinstanz daher dahingehend zuzustimmen, dass sein Handeln nicht nachvollziehbar und seine Erklärung, weshalb er zumindest in einem ersten Schritt nicht stattdessen in den Nordirak zu seiner Schwester gegangen sei, nicht überzeugt.

6.3.5 Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, sind den Aussagen des Beschwerdeführers keine überzeugenden Gründe für die geschilderte hochriskante Tätigkeit des grenzübergreifenden Schleusens von Parteimitgliedern zu entnehmen. Seine Antworten auf die Fragen nach der Motivation für sein Engagement zugunsten der Partei fielen zwar stellenweise wortreich, allerdings wenig konkret und äusserst vage aus. So gab er hierzu an, er habe «irgendetwas» tun respektive «irgendetwas in diese Richtung unternehmen» wollen, da er gegen den Islam und die Regierung sei (vgl. act. 20 F60) oder verliert sich in der ausschweifenden Schilderung, wonach er jahrelang in einem inneren Konflikt mit sich selbst hinsichtlich dieser Frage gewesen sei, weshalb er bei den Wahlen nicht mitgemacht habe oder als Kind stets Freude daran gehabt habe, Mitglieder der Partei zusammen zu sehen (vgl. act. 32 F12). Auch auf erneute Nachfrage bezog er sich lediglich auf die bereits erwähnten Aussagen und fügte an, er habe eben in dieser Zeit «eine Person von dieser Partei zufällig getroffen» (vgl. act. 32 F18). Von einer Person, welche sich in vollem Risikobewusstsein für ein derartiges Engagement zugunsten einer illegalen Oppositionspartei entscheidet, darf erwartet werden, dass sie ihre Beweggründe konkret benennen und substanziiert darlegen kann. Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, was insbesondere vor dem Hintergrund erstaunt, dass er sich eigenen Angaben zufolge zuvor jahrelang mit dieser Frage befasst habe.

6.3.6 Im Weiteren ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des konkreten Ablaufs einer Einschleusung von Komala-Mitgliedern in den Iran zwar wiederum wortreich und vereinzelt mit gewissen Details, insgesamt allerdings oberflächlich und stellenweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. So beantwortete er die erste Frage nach seinen konkreten Aufgaben für die Partei zunächst damit, indem er von seiner beruflichen Tätigkeit erzählte, um dann im letzten Satz zu erwähnen, dass er dadurch viele Mitglieder der Partei ins In- und Ausland habe schleusen können (vgl. act. 32 F21). Auf eine diesbezügliche Nachfrage des SEM folgte eine wortreiche Schilderung der Kontaktmodalitäten und der Situation an der Grenze, wobei der Beschwerdeführer augenscheinlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich gemachte Beobachtungen mit fiktiven Elementen verknüpfte (vgl. act. 32 F23). Dass er wie geschildert nicht gewusst habe, in welchem der 40 bis 50 Zelte an der Grenze sich seine Kontaktperson befunden hätte und er deshalb unbedarft die Leute nach ihrem Codenamen und ihrer Geheimnummer habe fragen müssen, bis jemand die korrekte Antwort gegeben habe (vgl. a.a.O.), ist lebensfremd. Eine solche Vorgehensweise ist mit einer jahrelang unentdeckt gebliebenen Tätigkeit bei der Komala nicht in Einklang zu bringen und kontrastiert stark mit den angeblich getroffenen übrigen Vorsichtsmassnahmen.

6.3.7 Darüber hinaus bestehen weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten. Nicht ersichtlich ist beispielsweise, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Stadt kontrolliert habe, ob sein Reisepass und seine Identitätskarte sich noch immer in seinem dort parkierten Auto befänden (vgl. act. 32 F34), nachdem er seine Identitätskarte anlässlich der Kontrolle an der Grenze D._______ gezeigt und damit bereits auf sich gehabt habe (vgl. a.a.O. F32). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Reisepass - obwohl angeblich abgelaufen - weggeworfen respektive in der Türkei bei einem Bekannten zurückgelassen habe (vgl. act. 20 F7), zumal er mit den darin enthaltenen Stempelungen möglicherweise Teile seiner Vorbringen hätte untermauern können. Danebst sind seine Ausführungen hinsichtlich der Tage im Versteck bei seinem Kollegen plakativ und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. act. 20 F45-50). Sodann ist es höchst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer zwar die Kontaktangaben einer Person in der Schweiz hätte, welche über Informationen hinsichtlich der gegenwärtigen Bedrohungslage im Iran verfüge, er eine Kontaktaufnahme jedoch nicht für nötig erachte, da er sich der ihm drohenden Gefahr sicher sei (vgl. act. 32 F47). Eine tatsächlich verfolgte Person würde wohl wissen wollen, was gegen sie konkret vorliegt und ob nach wie vor ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden besteht.

6.3.8 Ferner sind auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nicht geeignet, sein Engagement zugunsten der Komala-Partei und die daraus fliessende Verfolgung zu untermauern. Hinsichtlich des ersten Bestätigungsschreibens kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM
verwiesen werden. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte neue Bestätigungsschreiben vom (...) Oktober 2022 ist nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Entsprechend der Kritik des SEM am ersten Bestätigungsschreiben erfolgt darin nun zwar eine zeitliche Einordnung seiner angeblichen Tätigkeiten zugunsten der Partei, an einer detaillierteren Beschreibung seines Engagements mangelt es aber weiterhin. Hinzu kommt, dass das Schreiben weder den Namen des Verfassers, geschweige denn eine Unterschrift oder Kontaktangaben und Echtheitsmerkmale enthält. Der Beweiswert der angeblichen Bestätigungsschreiben ist daher äusserst gering.

6.3.9 Schliesslich ist zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass entgegen der Ansicht des SEM in seiner Schilderung, wonach nach seiner Ausreise Beamte in Zivil zu seinen Eltern gegangen (vgl. act. 20 F61) respektive Polizisten bei ihm gewesen seien (vgl. act. 32 F8 f.), kein Widerspruch zu erkennen ist. Zum einen gab er an, bei seinen Eltern gewohnt zu haben (vgl. act. 20 F15), zum andern ist ohne Weiteres denkbar, dass es sich bei «Beamten in Zivil» auch um Polizisten handeln könnte.

6.4 Die vereinzelt erkennbaren Realkennzeichen wie die Wiedergabe von Dialogen und Gedanken (vgl. act. 32 F23, F30 f.), spontane Beispiele und Präzisierungen (vgl. act. 32 F22 ff., F27, F30 f., F38) oder spezielle Details (vgl. act. 32 F 22f., F30 f., F32), wobei er augenscheinlich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung oder den Erzählungen Dritter aus einem möglicherweise in Teilen realen Erlebnishintergrund schöpfen konnte, vermögen die festgestellten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente im Resultat nicht aufzuwiegen. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch den Befragungsprotokollen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund allfälliger psychischer Probleme der Anhörung nicht hätte folgen oder sich nicht frei und ungestört hätte äussern können. Die festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten lassen sich daher auch nicht dadurch erklären, wie die Beschwerdebegründung suggeriert (vgl. a.a.O. S. 16; vgl. auch nachfolgend E. 8.6.3). Im Übrigen orientiert sich die Feststellung der fehlenden Plausibilität vorliegend nicht wie gerügt an den hiesigen kulturellen Massstäben (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3.3), sondern an der allgemeinen Logik des Handelns. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, seine Tätigkeit zugunsten der Komala, deren Aufdeckung durch die iranischen Behörden und die daraus fliessende Verfolgung glaubhaft zu machen.

6.5 Nach dem Ausgeführten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er sei ein junger, alleinstehender Mann und verfüge über eine Grundausbildung sowie mehrjährige und vielfältige Berufserfahrung. Er habe mit seinen Eltern im selben Haushalt gelebt und habe mehrere Geschwister, welche allesamt in seiner Heimatstadt oder in der Umgebung wohnten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Iran rasch wieder Fuss fassen können und ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen den Wegweisungsvollzug; er sei gesund.

8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er (...) Jahre alt und daher kein junger Mann mehr sei. Es treffe zwar zu, dass er über einen guten wirtschaftlichen und beruflichen Hintergrund sowie ein intaktes familiäres Netzwerk verfüge. Allerdings sei er nicht gesund - Berichte zu seiner psychischen Gesundheit würden bei Bedarf nachgereicht. Schlussendlich sei die Zumutbarkeit des Vollzugs vor allem aufgrund der aktuellen Situation im Iran, im kurdischen Teil des Iran und insbesondere in seiner Heimatstadt zu verneinen. Das Land werde zurzeit von riesigen Protesten erschüttert, es gebe täglich eine grosse Zahl an Toten und Verletzten. Ein Wegweisungsvollzug sei in dieser Situation - zumindest bis sich die Lage beruhigt habe - temporär generell unzumutbar.

8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.6

8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.6.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran - entgegen der Beschwerdebegründung und der eingereichten Artikel und Berichte zur Situation im Land - gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-2532/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 8.2; D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2 m.H.).

8.6.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hierbei kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, mit denen sich auch der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer mit seinen (...) Jahren effektiv nicht mehr als jung bezeichnet werden kann).

Insofern der Beschwerdeführer in pauschaler Weise auf seine psychische Gesundheit verweist und hierzu die Einreichung entsprechender Berichte «bei Bedarf» in Aussicht stellt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3), ist unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich ihm obliegt, allfällige Vollzugshindernisse in gesundheitlicher Hinsicht zu substanziieren und mit geeigneten Arztberichten zu untermauern. Sodann ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitweise an (...)- respektive (...)schmerzen litt, welche aber in der Schweiz behandelt wurden (vgl. act. 18, act. 20 F1, F4 f.). In psychischer Hinsicht gab er ausdrücklich an, dass es ihm gut gehe (vgl. act. 20 F4: «Psychisch geht es mir auch gut. Das ist ganz normal, wenn man das Land und die Familie verlassen muss. Dann hat man Heimweh, man ist traurig. Das ist normal.»). Es geht sodann weder aus den Akten noch der Beschwerde hervor, dass er sich aktuell in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Im Übrigen weist das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau auf und es kann davon ausgegangen werden, dass er im Bedarfsfall auch im Iran eine allenfalls notwendige Behandlung erhalten wird (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Auf die Einholung eines aktuellen Arztberichts kann daher verzichtet werden, zumal in antizipatorischer Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass selbst eine entsprechende Diagnose nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag.

8.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da jedoch aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 23. November 2022 von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.

Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde auf über zwei Seiten unnötigerweise die Begründung der Vorinstanz wiedergegeben wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1275.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1275.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5309/2022
Date : 13. Januar 2023
Published : 26. Januar 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  102m  105  106  108  109
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 10  12  14
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
iran • lower instance • question • federal administrational court • departure • day • home country • hamlet • flight • knowledge • lock • constitution • preliminary acceptance • family • iraq • remuneration • copy • costs of the proceedings • rice • correctness • man • asylum procedure • drawn • position • statement of affairs • duration • physical condition • brother and sister • medical report • experience • appearance • membership • airport • life • book • material point • addiction • month • presumption • original • petitioner • clerk • decision • cooperation obligation • number • european court of human rights • diagnosis • non-refoulement • region • asylum legislation • pressure • declaration • beginning • political party • identification paper • file • accused • [noenglish] • prohibition of inhumane treatment • convention relating to the status of refugees • asylum law • judicature without remuneration • company • expulsion from the country • imprisonment • danger to life • arrest • commercial spatiality • prisoner • court-appointed counsel • need • simplified proof • legal representation • air traffic • foreseeability • communication • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • right to review • statement of reasons for the request • complaint to the federal administrative court • expenditure • room • swiss citizenship • court and administration exercise • nationality • end • danger • [noenglish] • labeling • request to an authority • evaluation • endangering of life • contract conclusion offer • authorization • certification • production • stamp • deportation • household • weight • language • doubt • meeting • pain • meadow • race • sojourn grant • intention • signature • italian • history • repetition • money • ethnic • evidence • third party country • degree of proof • time limit • formation of real right • within • father • person concerned
... Don't show all
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2012/5 • 2011/24 • 2011/50 • 2010/57 • 2008/34
BVGer
D-3447/2021 • E-2532/2020 • E-3799/2020 • E-5309/2022
ASYL
2/15 S.5 S.5