Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3595/2012

Urteil vom13. Januar 2015

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

C._______, geboren (...),

D._______, geboren (...),

Parteien E._______, geboren (...),

F._______, geboren (...),

Kosovo,

vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N_______.

Sachverhalt:

A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge aus G._______ (Gemeinde H._______; Beschwerdeführer A._______ [nachfolgend: Beschwerdeführer]) respektive I._______ (Beschwerdeführerin B._______ [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) stammende Roma kosovarischer Staatszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in J._______, verliessen ihren Heimatstaat am 17. September 2010 auf dem Landweg und reisten über ihnen unbekannte Länder am 19. September 2010 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchten, anschliessend ins EVZ L._______ transferiert und dort am 1. Oktober 2010 summarisch befragt wurden.

Die Beschwerdeführenden führten dabei im Wesentlichen an, sie seien mit ihren jeweiligen Familien nach Kriegsausbruch im Jahre 1999 von G._______ (Beschwerdeführer) respektive M._______ (Beschwerdeführerin) bei J._______ nach N._______ geflohen, wo sie in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hätten. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten in der Folge im Jahre 2001 in O._______ nach Brauch geheiratet und in den Jahren (...), (...) und (...) seien die Kinder C._______, D._______ und E._______ zur Welt gekommen. Im Jahre 2007 habe sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht mehr unterstützen wollen, worauf sie O._______ nach achtjährigem Aufenthalt in N._______ hätten verlassen müssen. Nach der Rückkehr nach Kosovo hätten sie sich in den Heimatort des Beschwerdeführers begeben, wo sie aber das Haus der Familie zerstört und nicht bewohnbar vorgefunden hätten. Dort lebende Albaner hätten sie beschimpft und mit Steinen nach ihnen geworden, wobei der Beschwerdeführer von einem dieser Steine an der linken Kopfseite getroffen worden sei. In der Folge seien sie mit einem Bus nach J._______ gefahren, um abzuklären, ob sie im Dorf der Beschwerdeführerin leben könnten. Da deren Haus ebenfalls total zerstört gewesen sei, hätten sie sich in das Quartier P._______ bei J._______ begeben, wo sie eine leere Baracke in Besitz genommen und wo sich weitere rund dreissig Roma-Häuser befunden hätten. Die dort lebenden Albaner hätten jedoch den Beschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen und bei wiederholten Gelegenheiten geschlagen, so insbesondere im (...), als er in der Stadt auf Arbeitssuche gewesen sei. Zudem hätten die Albaner gedroht, ihn zu töten, falls er den Vorfall den Behörden melde. Zwei Monate sei er wegen dieses Übergriffs bettlägerig gewesen. Zudem seien Albaner oft bei ihrem Quartier vorbeigefahren und hätten in die Luft geschossen. Ferner hätten sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit vergeblich versucht, ihren Sohn C._______ in der Schule registrieren oder ihre Kinder ärztlich untersuchen zu lassen. Man habe ihnen diese Rechte verweigert und ihnen gesagt, sie sollten Kosovo verlassen. Im Jahre (...) sei dann Sohn F._______ zur Welt gekommen. Einige Tage respektive etwa eine Woche vor ihrer Ausreise seien fünf maskierte Männer bei ihnen zu Hause in der Absicht erschienen, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Einer der Männer habe mit der Pistole auf den Beschwerdeführer gezielt und die anderen vier hätten dessen Hände auf den Rücken gefesselt. Da die Beschwerdeführerin und die Kinder geweint und geschrien hätten, hätten die Männer von ihrem Vorhaben Abstand genommen, ihnen jedoch eine Woche Frist zum Verlassen des Landes eingeräumt, ansonsten sie wiederkommen und
die Familie umbringen würden. Aus Angst vor den Drohungen respektive weil sie und die anderen im Quartier lebenden Roma gegen die Albaner nichts hätten ausrichten können, hätten sie die Übergriffe nicht bei der Polizei gemeldet. Zwei beziehungsweise vier Tage nach dem letzten Vorfall seien sie aus Kosovo ausgereist.

Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Q._______ zugewiesen.

A.b Am 18. Oktober 2010 liess das BFM durch die Schweizer Vertretung in Pristina Abklärungen gemäss aArt. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG (SR 142.31) durchführen. Mit Schreiben der Schweizer Vertretung in Pristina vom 3. No-vember 2010 wurde der Vorinstanz das Abklärungsergebnis übermittelt.

A.c Am 7. September 2011 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Angaben an, in Kosovo keine Verwandten mehr zu haben, da sein Vater und sein Bruder mittlerweile in R._______ leben würden. Das Haus in G._______ stehe zwar noch, es sei jedoch nicht mehr bewohnbar, zumal Tiere in diesem Haus gehalten worden seien. Er habe in Kosovo nicht gearbeitet respektive jedes Mal, wenn er nach einer Arbeit gesucht habe, hätten ihn Albaner geschlagen. Sie seien von Nachbarn respektive von einem ebenfalls in P._______ wohnhaften Onkel seiner Frau namens S._______ mit Nahrungsmitteln unterstützt worden. Sozialhilfe vom Staat habe er keine erhalten respektive er habe sich nirgends anmelden lassen. Sein Vater habe ihm drei Mal Geld geschickt, jedoch habe er dieses Geld bei der Post wegen fehlender Identitätsdokumente nicht abheben können. Da er damals als verschollen gegolten habe, habe er vom UNHCR keine Hilfe erhalten. Anlässlich der Befragung habe er sich diesbezüglich falsch ausgedrückt. Zwei oder drei Wochen respektive einen Monat vor ihrer Ausreise in die Schweiz seien unter zwei Malen maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Das erste Mal seien sie geschlagen und mit dem Tod bedroht sowie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Das zweite Mal habe man ihn gefragt, warum er und seine Familie noch immer in Kosovo seien. Man habe ihn daraufhin an einen Stuhl gefesselt und dann beabsichtigt, seine Frau in seiner Anwesenheit zu vergewaltigen. Da seine Frau und die Kinder laut geschrien hätten, sei seine Frau losgelassen worden und die Männer hätten ihm vier Tage Zeit gegeben, um das Land zu verlassen, ansonsten er und seine Familienangehörigen alle umgebracht würden. Der Onkel seiner Frau, S._______, habe einen Albaner gefunden, dem er ein Stück Land seines Schwiegervaters habe verkaufen können. Er habe das Geld genommen und einen Schlepper gesucht. Insgesamt sei er drei oder vier Mal von Albanern heftig zusammengeschlagen worden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Pristina vom 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ergänzend vor, ihr Onkel S._______ und andere Nachbarn hätten sie mit Nahrungsmitteln unterstützt. In Kosovo hätten sie sich aus Angst vor Repressalien nicht registrieren lassen können, da sie nach ihrer Rückkehr aus N._______ von den Albanern gehasst worden seien und man ihnen zu verstehen gegeben habe, dass sie unerwünscht seien und man sie auch mit dem Tod bedroht habe. Ihr Vater, der vor Jahren nach T._______ ausgewandert sei, habe im Jahre (...) ihr restliches Land in M._______ verkauft, da er dieses nicht mehr benötigt habe. Das Geld habe sie in der Folge vom Käufer des Landes erhalten und für ihre Ausreise benutzt. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Pristina vom 3. November 2010 konfrontiert, wonach unter anderem herausgefunden worden sei, dass die Beziehungen zwischen den Albanern und den Ashkali und Roma in P._______ relativ gut seien, was den Aussagen der Beschwerdeführerin widerspreche.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.d Am 15. Dezember 2011 liess das BFM durch die Schweizer Vertretung in Pristina nochmals Abklärungen gemäss aArt. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG durchführen. Mit Schreiben der Schweizer Vertretung in Pristina vom 17. Januar 2012 wurde der Vorinstanz das Abklärungsergebnis übermittelt.

A.e Mit Schreiben des BFM vom 19. März 2012 wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Anfrage des Bundesamtes an die Schweizer Vertretung in Pristina vom 15. Dezember 2011 sowie des Abklärungsergebnisses 17. Januar 2012 zur Kenntnis gegeben und ihnen gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 5. April 2012 dazu vernehmen zu lassen. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 4. April 2012 dem BFM ihre Stellungnahme zukommen.

B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 - eröffnet am 6. Juni 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne.

C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. Juli 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Asylgesuche seien gutzuheissen, eventuell sei das Verfahren zur Vornahme ergänzender Abklärungen an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei in Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Abnahme der vom BFM angesetzten Ausreisefrist, um Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung und eventuell um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. Gleichzeitig stellten sie die Nachreichung weiterer Beweismittel zum schulischen Verhalten der Kinder und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine Dokumentation über Menschenrechtsverletzungen an der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre (...) in N._______ in Aussicht.

D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, weshalb auf den Verfahrensantrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter eingegangen zu werden brauche, da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass offensichtlich weder von den Beschwerdeführenden selber noch vonseiten der von diesen mandatierten Rechtsvertreterin bei der dafür zuständigen Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt worden sei, sondern erst mit der Beschwerde (sinngemäss) die Gewährung von Akteneinsicht beantragt werde, weshalb das BFM aufgefordert wurde, den Beschwerdeführenden Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu gewähren und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, bis am 15. August 2012 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Sie wurden überdies aufgefordert, bis zum erwähnten Datum die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt (nach Ablauf der angesetzten Frist) verwiesen.

E.
Mit Eingabe vom 15. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden für die Einreichung der Stellungnahme und der in Aussicht gestellten Beweismittel um eine Fristerstreckung von zehn Tagen respektive bis zum 26. August 2012. Dieser Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Nennung Beweismittel) bei.

F.
Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe vom 21. August 2012 die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Auflistung weitere Beweismittel) ins Recht. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die in Aussicht gestellte Dokumentation (Filmkassette) über Menschenrechtsverletzungen an der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre (...) in N._______ eingetroffen sei, aber noch übersetzt werden müsse und nachgereicht werde.

G.
Mit Eingabe vom 27. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden ihre ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten, unter Beilage der in Aussicht gestellten Filmkassette.

H.
Am 3. September 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden ergänzende Akteneinsicht in die eingeholten Botschaftsberichte mit dem Hinweis, dass die geheim zu haltenden Stellen abgedeckt worden seien.

I.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den ihnen neu zugänglich gemachten Akten (Botschaftsberichte, etc.) zu den Akten und beantragten, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung anzuordnen, sie seien in Abänderung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und eventuell sei das Verfahren zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie schränkten ihre ursprünglichen Rechtsbegehren auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung ein, respektive zogen ihre Anträge, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, zurück. Dieser Eingabe legten die Beschwerdeführenden verschiedene Internetberichte zu Kosovo und den dort lebenden Minderheiten, insbesondere der Roma, zum Schriftenwechsel mit der Vorinstanz vom 7. August 2012 und vom 3. September 2012 mit Unterlagen sowie Skizzen des Fluchthauses in J._______ bei.

J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Dezember 2012 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Ergebnis an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest.

L.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. Januar 2013 eine Replik einzureichen.

M.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden für die Einreichung einer Replik um Fristerstreckung bis zum 11. Februar 2013.

N.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde dem Fristerstreckungsgesuch entsprochen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, bis am 11. Februar 2013 eine Replik einzureichen.

O.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik inklusive diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) und dem Beilagenverzeichnis ein. In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an den mit Eingabe vom 29. November 2012 modifizierten Anträgen fest. Zudem stellten sie das Begehren, es sei der Entscheid des BFM betreffend U._______(N_______), eines Bruders des Beschwerdeführers, der zusammen mit seiner Familie in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhalten habe, zu den Akten zu nehmen

P.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, für die Einsicht in den Entscheid bezüglich U._______ und seiner Familie respektive für die Aufnahme dieses Entscheides in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum 19. März 2013 eine Vollmacht von U._______ und sämtlichen anderen vom fraglichen Entscheid betroffenen erwachsenen Personen sowie die genauen Personalien und Asylverfahrensnummern aller vom Asylentscheid erfassten Personen beizubringen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde.

Q.
Mit Eingabe vom 19. März 2013 teilten die Beschwerdeführenden mit, U._______ habe es abgelehnt, eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Trotzdem spreche nichts dagegen, den vorinstanzlichen Entscheid betreffend U._______ beizuziehen. Inwieweit dieser Entscheid mit dem sie betreffenden Urteil materiell zu koordinieren sei, werde das Gericht entscheiden müssen.

R.
Mit Eingaben vom 10. Juni 2013 und 5. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. Ziffer 2.) - einzutreten.

1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich infolge mit Eingabe vom 28. November 2012 erklärten Rückzugs der Begehren um Asylgewährung und mithin um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich gegen die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt ebenso für die Ziffer 3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 4. Juni 2012 (Anordnung der Wegweisung an sich), da die Wegweisung nach gesetzlicher Konzeption die Regelfolge nach Ablehnung des Asylgesuchs oder Nichteintreten auf dasselbe darstellt (vgl. Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Demzufolge ist auf den mit Eingabe vom 28. November 2012 gestellten Antrag, sie seien in Abänderung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung als solche) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten, zumal die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung enthalten ist und die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ohnehin nur dann greift, wenn ein Vollzug der Wegweisung (und nicht die Wegweisung als solche) als nicht zulässig, nicht zumutbar oder als nicht möglich zu erachten ist (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG [SR 142.20]). Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

3.

3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere - individuelle - Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche auch die Sustanziierungslast tragen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich als unglaubhaft erweisen, respektive es habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführenden ab den Jahren (...) aufgehalten hätten. Es könne daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführenden hätten daher die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung nach Kosovo keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Ebenso wenig könne es Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen (hypothetischen) Herkunftsländern der Beschwerdeführenden zu forschen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten, das Elternhaus des Beschwerdeführers in G._______ sei zwar beschädigt, dieses könnte aber mit finanzieller Hilfe wieder aufgebaut werden. Die Beschwerdeführenden könnten folglich nach G._______ zurückkehren. Dem Bericht der Botschaft sei zu entnehmen, dass sich - gemäss den Aussagen der albanischen Nachbarn - der Vater des Beschwerdeführers in G._______ nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich anlässlich ihrer Stellungnahme vom 4. April 2012 nicht geäussert. Ergänzend sei anzuführen, dass - neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden könne - die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden, die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Zudem verfügten sie über mehrere Verwandte im Ausland, von denen eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Überdies stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei,
keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstünden. Die vier Kinder der Beschwerdeführenden seien zwischen (...)- und (...)jährig und alle in O._______ respektive Kosovo geboren. Deren Anschluss an die Eltern sei aufgrund ihres jungen Alters noch gross und diese dürften ihre wichtigsten Bezugspersonen sein. Daher und vor allem aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz könne nicht von einer derart starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Hinzu komme, dass die Kinder der Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem angestammten Kulturkreis verbracht hätten. Durch die Nähe zu ihren Eltern dürften folglich auch sie mit dem Kulturkreis der Eltern vertraut sein. Hinsichtlich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass nicht von einer Entwurzelung der Kinder im Heimatland ausgegangen werden müsse, so dass der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindswohls nicht als unzumutbar zu beurteilen sei. Die schulpflichtigen Kinder könnten die Schule in Kosovo fortsetzen, zumal es nicht den Tatsachen entspreche, dass Roma-Kindern der Zugang zur Schule verwehrt wäre. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

3.4 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe und in ihrer Beschwerdeergänzung vom 27. August 2012 zum angeordneten Wegweisungsvollzug im Wesentlichen fest, eine Rückkehr in das elterliche Haus des Beschwerdeführers in G._______ sei als nicht möglich zu erachten, zumal zunächst das angeblich gute Einvernehmen zwischen Albanern und den im Dorf lebenden Minderheiten bezweifelt werden müsse, der Beschwerdeführer gar nicht Eigentümer der Liegenschaft sei, sondern sein Vater, weshalb dieser ihm einen Erbvorbezug gestatten müsste, um als Grundeigentümer überhaupt ein entsprechendes Gesuch zum Erhalt von Reparaturgeldern stellen zu können, sich der Vater jedoch auf den Standpunkt stelle, das Haus stehe dem ältesten Sohn zu, und sie zudem diverse bürokratische Hürden zu bewältigen hätten. Ein Vollzug der Wegweisung sei derzeit nicht möglich, weil sie nicht über gültige Ausweise verfügten, welche im Sinne des Rückübernahmeabkommens Kosovo verpflichten würde, sie als "Staatsangehörige" aufzunehmen. Sie würden sich als staatenlos betrachten und hätten nur ihre serbischen "Flüchtlingsausweise" besessen. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stünden die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sowie das Kindeswohl entgegen. Die vier Kinder hätten bisher im Übermass unter inkonsistenten und unsicheren Lebensumständen gelitten und würden bei einer erzwungenen Rückkehr quasi aus dem "Paradies" (der Schweiz) verjagt und in ärmliche, elende Verhältnisse geschickt, wo eine erneute Destabilisierung, mutmassliche weitere Fluchterfahrungen, Entfremdung und ein Dasein ohne schulische Entwicklung drohen würden. Dass ihre Familie nach einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit unter der Arbeitslosigkeit leiden und in absehbarer Frist kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr bestehen würde, sei einer gesunden Entwicklung der Kinder nicht eben förderlich. Bezüglich des Beschwerdeführers sei in gesundheitlicher Hinsicht anzuführen, dass dieser momentan im Rahmen der ambulanten Behandlung am (...) die Chance habe, sich psychisch zu stabilisieren. Eine erzwungene Rückkehr würde jedoch eine massive psychische Dekompensation bewirken und das Risiko einer Selbstgefährdung sei von fachärztlicher Seite bereits bejaht worden. Er sei vor der Ausreise mehreren ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen und habe die Bedrohung von Leib und Leben - des eigenen und desjenigen der Familienangehörigen - erlitten und sei dadurch traumatisiert worden. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin stark genug sei, alleine für die Familie - und dabei vornehmlich für die Kinder - zu sorgen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz ihre Lebensumstände einigermassen realistisch eingeschätzt oder
umfassend abgeklärt hätte. Es gehe nicht an, dass ihre Kinder befürchten müssten, im Heimatland grösste materielle Not und - etwa als Folge von Mangelernährung - gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden. Insgesamt sei daher ein Wegweisungsvollzug weder als möglich noch als zumutbar zu erachten.

Weiter brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 28. November 2012 zu den edierten Berichten der Botschaft - soweit mit Blick auf den Wegweisungsvollzug relevant - ergänzend vor, sie seien nicht sicher, ob das abgebildete Gebäude überhaupt ihr "Fluchthaus" gewesen sei, zumal dieses inzwischen zur Bauruine verkommen sei. Irritierend sei jedenfalls, dass der Onkel der Beschwerdeführerin S._______ bei beiden Abklärungen der Botschaft gar nicht anwesend gewesen sei; eine persönliche Befragung desselben wäre wünschenswert gewesen, da dieser am besten über ihre Situation Bescheid gewusst habe und auch mit dem Verkauf des väterlichen Grundstücks in M._______ betraut gewesen sei. Ferner bestünden Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung einer Rückkehr, so insbesondere wegen der Armut beziehungsweise des Fehlens von materiellen Mitteln oder möglichen Einkünften. Finanzielle Hilfe aus dem Fonds der Wiederaufbauhilfe scheitere praktisch an bürokratischen Hürden respektive am fehlenden Willen der Verantwortlichen, die Gelder überhaupt oder innert nützlicher Frist freizugeben. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sein Vater vor zirka (...) Jahren von R._______ nach Kosovo gereist sein soll im Bestreben, die Liegenschaft in G._______ zu verkaufen. Auch wenn die Beschwerdeführerin versuchen werde, die Familie zusammenzuhalten und mit den Kindern über die Runden zu kommen, sei der Beschwerdeführer wegen der traumatisierenden Erlebnisse respektive seiner damit einhergehenden beeinträchtigten Psyche angreifbar sowie ein ideales Opfer in einer tendenziell fremdenfeindlichen Gesellschaftsordnung und vermöchte sich in einem ihnen ungünstig gesinnten Umfeld nicht zu behaupten. Deswegen müssten sie bei einer Rückkehr ihr vorheriges Wanderleben in und um Kosovo wieder aufnehmen. Sie, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, hätten keine Schulbildung genossen und infolge des Kriegs auch keinen Beruf erlernen können. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid mit keinem Wort begründet, wie sie im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt sollten bestreiten können. Dem Beschwerdeführer bleibe wohl nichts anderes übrig, als wiederum Abfall zu sammeln, zumal das elterliche Haus kein Bauernhof und er kein Landwirt sei. Es sei absehbar, dass sie wiederum in bitterster Armut würden leben müssen, zumal selbst bei erfolgreicher Registrierung am Ort des künftigen Wohnsitzes die Sozialhilfe ohnehin nur bis zum sechsten Altersjahr des jüngsten Kindes gewährt werde. Es bestehe demnach in G._______ keine Grundlage für eine wirtschaftliche Entwicklung der Familie und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei älteren Kinder die in der Schweiz begonnene Schulbildung in Kosovo
fortsetzen könnten. Das Problem der fehlenden Akzeptanz gegenüber Roma komme im Übrigen in beschönigter Form auch in den Aussagen der befragten Nachbarn und Mitmenschen in G._______ bei den Abklärungen der Botschaft zum Ausdruck. Die Berichte der Botschaft würden die durchaus ambivalente Haltung der Dorfbevölkerung, die zwischen Pflichtgefühl gegenüber den Schweizer Behörden und den rauen Gegebenheiten einer kleinen Gemeinschaft bestehe, die ohnehin schon in einem labilen Gleichgewicht zusammenlebe, widerspiegeln. Andererseits belegten die beiden Berichte eindeutig, dass ihre persönlichen Angaben zu ihren Verhältnissen im Asylverfahren wahrheitsgemäss und auch im Detail stimmig gewesen seien. Die Vorinstanz könne nicht argumentieren, die Kinder seien durch Geburt in Kosovo oder O._______ in ihrem bisherigen Leben irgendwo verwurzelt gewesen und hätten stabile Verhältnisse erlebt. Es sei daher auch nicht dargetan, dass sich die Kinder nach einer Rückkehr gut in die kosovarischen Verhältnisse einleben könnten, zumal die fehlende Toleranz gegen Minderheiten auch vor Kindern nicht Halt mache.

3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und führte im Wesentlichen zum hier interessierenden Wegweisungsvollzug an, den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten sei nicht zu entnehmen, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Er benötige keine ärztliche Behandlung, die in Kosovo nicht gewährleistet wäre, weshalb er die psychiatrische Behandlung demnach in seiner Heimat weiterführen könne. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er durch seinen Aufenthalt in der Schweiz in den Genuss einer länger dauernden psychiatrischen Betreuung gekommen sei, die - wie erwähnt - auch in Kosovo weitergeführt werden könne. Diesbezüglich sei erneut anzuführen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen (hypothetischen) Herkunftsländern der Beschwerdeführenden zu forschen. Aus den Beilagen, die hauptsächlich die allgemeine Lebenssituation von Roma thematisierten, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herleiten. Abgesehen davon sei dem BFM die allgemeine Situation der Minderheiten in Kosovo bekannt und es verfolge die Entwicklung der Lage aufmerksam.

3.6 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden der vorinstanzlichen Einschätzung zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf eine ärztliche Behandlung in psychiatrischer Hinsicht angewiesen. Aus objektiven Gründen respektive aufgrund des mangelhaften Behandlungsangebotes in Kosovo und der Frage der Finanzierbarkeit einer für ihn angemessenen Behandlung sei es einigermassen fraglich, inwieweit eine ambulante Psychotherapie in Kosovo fortgesetzt werden könne. Zudem würde eine Wegweisung für den Beschwerdeführer und seine Familie eine grosse Belastung darstellen, würde mutmasslich dessen psychischen Gesundheitszustand negativ beeinflussen und nach einer Rückkehr möglicherweise in einer massiven Dekompensation resultieren. Seitens der Schweiz fehlten die Instrumente einer zielgerichteten Begleitung der Heimkehrer. Als Folge hätte die Beschwerdeführerin die ganze Last der Familie zu tragen, was diese auf Dauer überfordern und zu einem familiären Kollaps führen würde. Ob und wie sich deren Zustand ändere, wenn sie als Folge der Rückkehr wieder unerwünschten Übergriffen ausgesetzt werden könnte (sie sei vor der Ausreise in die Schweiz Opfer einer Beinahe-Vergewaltigung geworden), könne niemand vorhersagen. Zudem handle es sich bei der Person, die gemäss Abklärungsbericht von der albanischen Bevölkerung in G._______ "nicht mehr willkommen sei", um seinen mittlerweile in der Schweiz lebenden Bruder U._______, der mit seiner Familie vom BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Ein Kontakt zu diesem Bruder bestehe nicht. Entgegen dem Abklärungsergebnis der Botschaft dürfte der Beschwerdeführer in G._______ als Rom, als später Rückkehrer und potenzieller Hausbesetzer, als Bruder einer "persona non grata" gleich mehrfach stigmatisiert und dort nicht mehr willkommen sein.

Das BFM habe es unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt, ihnen die von ihm verwerteten Informationen (Berichte der Botschaft) vollumfänglich zugänglich zu machen, zumal auch im Rahmen einer inhaltlichen Zusammenfassung der Botschaftsabklärung beziehungsweise der Edition des Abklärungsberichtes mit abgedeckten Personalien der "Auskunftgeber" vor Ort dem (absoluten) Gehörsanspruch nicht rechtsgenüglich Rechnung getragen werden könne. So habe auch der EGMR in seiner neuesten Praxis in Asyl- und Wegweisungsverfahren die Verwendung von geheimen, den Gesuchstellern nicht zugänglich gemachten Informationen als unzulässig erachtet.

Zudem seien Abklärungen im Herkunftsland durch Vertreter der Schweizer Behörden deshalb nicht unproblematisch, weil dadurch vorgegeben werde, die quasi als Zeugen befragten Personen seien jeweils unbefangen, objektiv und der Wahrheit verpflichtet, obwohl diese in Wirklichkeit nur informelle Angaben machen würden und weder vereidigt noch auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen werden könnten. Sie seien demgegenüber gleichsam in der Stellung von Verdächtigen im Rahmen einer Strafuntersuchung, würden doch ihre Aussagen akribisch auf deren Richtigkeit überprüft. Sie seien daher durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören, damit sich dieses ein eigenes Bild von ihrer Situation machen könne, wie dies in den Rechtsmittelverfahren in nordischen Staaten vorgesehen sei. Die Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen sei letztlich das Problem der Schweiz und nicht eine Unzulänglichkeit, die ihnen anzulasten wäre. Ferner werde beantragt, dass der den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Entscheid der Schweizer Asylbehörden zu den Akten genommen werde und das BFM habe sich dazu zu äussern, ob die Tatsache, dass U._______ und dessen Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, im vorliegenden Verfahren eine Rolle spiele.

Weiter wiesen die Beschwerdeführenden erneut und einlässlich auf die im Wesentlichen bereits vorgebrachten Gründe hin, die eine Wohnsitznahme im Herkunftsort G._______ als unzumutbar erscheinen lassen würden (Ablehnung durch die Dorfgemeinschaft; Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit; fehlende soziale Einbindung in G._______; fehlende wirtschaftliche Möglichkeiten; fehlende Sicherheit und Stabilität für die vier Kinder in Kosovo; teilweise gesundheitliche Probleme der Kinder sowie des Beschwerdeführers; keine alternativen Rückschaffungsmöglichkeiten; Probleme im Zusammenhang mit dem Identitätsnachweis und der Beschaffung von Identitätsdokumenten). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Befragung von S._______ durch eine von ihnen beauftragte Person noch nicht habe stattfinden können. Der diesbezügliche Bericht werde jedoch nach Erhalt umgehend nachgereicht respektive es sei die Frist zur Einreichung desselben bis zum 28. Februar 2013 zu erstrecken.

4.1 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Entscheid der schweizerischen Asylbehörden betreffend den Bruder des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen, ist diesem Ersuchen nicht stattzugeben. So wurden mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2013 die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, für die Einsicht in den Entscheid bezüglich U._______ und seiner Familie respektive für die Aufnahme dieses Entscheides in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, innert Frist eine Vollmacht von U._______ und sämtlicher anderen vom fraglichen Entscheid betroffenen erwachsenen Personen beizubringen. In der Folge verweigerte U._______ jedoch die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht (vgl. Bst. Q. oben). In diesem Zusammenhang bestand für die Vorinstanz denn auch keine Veranlassung, sich zur Relevanz der an U._______ und dessen Familie erteilten vorläufigen Aufnahme für das vorliegende Verfahren zu äussern.

4.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung respektive einer persönliche Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht, damit sich dieses ein eigenes Bild von ihrer Situation machen könne, wie dies in den Rechtsmittelverfahren in nordischen Staaten vorgesehen sei. Vorliegend besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden respektive der in ihrem Herkunftsland durch Vertreter der Schweizer Behörden (bereits) befragten Personen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Die Beschwerdeführenden hatten auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellungnahmen und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten - mit und ohne Aufforderung durch den Instruktionsrichter - schriftlich einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit einer Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

4.3 Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt. Da diese Rüge allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu prüfen (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5 S. 780; 2009/53 E. 7.3 S. 773).

Insbesondere bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM habe es unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt, ihnen die von ihm verwerteten Informationen (Berichte der Botschaft) vollumfänglich zugänglich zu machen, zumal auch im Rahmen einer inhaltlichen Zusammenfassung der Botschaftsabklärung beziehungsweise der Edition des Abklärungsberichtes mit abgedeckten Personalien der "Auskunftgeber" vor Ort dem (absoluten) Gehörsanspruch nicht rechtsgenüglich Rechnung getragen werden könne. So habe auch der EGMR in seiner neuesten Praxis in Asyl- und Wegweisungsverfahren die Verwendung von geheimen, den Gesuchstellern nicht zugänglich gemachten Informationen als unzulässig erachtet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV eingeschränkt werden. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG i.V.m. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG bildet dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG auf das Erforderliche zu begrenzen. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

4.4 Bezüglich der geltend gemachten Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten A13/2 und A19/6 (Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Pristina vom 3. November 2010 und 17. Januar 2012) und mithin des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass Botschaftsantworten nur unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen oder zusammengefasst zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Diesbezüglich brachte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Zusammenfassung der Nachforschungen vom 3. November 2010 anlässlich der Anhörungen vom 7. September 2011 zur Kenntnis und räumte ihnen gleichzeitig die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern. Zudem wurden den Beschwerdeführenden in einem weiteren Schritt am 3. September 2012 die Ergebnisse beider durch die Botschaft getätigten Abklärungen unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen eröffnet, wobei sie sich dazu in einer ergänzenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene vernehmen liessen (vgl. Bstn. H. und I. oben). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist in casu nicht zu beanstanden, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts als unbegründet zu erachten ist. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 11. Februar 2013 in Bezug auf die Frage der Informationsquellen nichts, da die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, zumal wesentliche private Interessen von Auskunftspersonen an der Geheimhaltung ihrer Identität bestehen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen respektive der Auskunftspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität und die Informationsquellen der Schweizer Botschaft offen zu legen. Dem in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwand, wonach den von der Botschaft erhaltenen Informationen mit Vorsicht zu begegnen sei, kann insofern beigepflichtet werden, als die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden dient. Da sich die Schweizerische Vertretung für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen, welche staatlicher und privater Herkunft
sein können, bedient, und vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, weshalb die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina nicht zuverlässig sein sollten, und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Der in diesem Zusammenhang angeführte Verweis auf die aktuelle Praxis des EGMR, wonach die Verwendung von geheimen, der gesuchstellenden Partei nicht bekannten Informationen unzulässig sei, vermag an der oben dargestellten rechtlichen Grundlage, der diesbezüglich gefestigten schweizerischen Rechtspraxis und der korrekten Vorgehensweise der Vorinstanz nichts zu ändern, zumal im vorliegenden Fall - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - klarerweise kein "flagrant denial of justice" besteht. So wurde respektive wird das in Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK enthaltene Recht auf ein faires Verfahren nicht beschnitten, zumal das mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Bundesverwaltungsgericht - im Verwaltungsverfahren ist mit Blick auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK die Anknüpfung an das innerstaatliche Anfechtungsobjekt (in casu die BFM-Verfügung vom 4. Juni 2012) notwendig - letztinstanzlich und im Rahmen von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG über die Begehren der Beschwerdeführenden befindet. Zudem bezieht sich der EGMR im erwähnten Entscheid in keiner Weise darauf, dass solche geheimen Informationen auch die Identität von Auskunftspersonen miteinschliessen würden (vgl. http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-108629, abgerufen am 5. September 2014). Sodann ist hinsichtlich der Vorbringen, der Onkel S._______ der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Abklärungen durch die Botschaft persönlich befragt werden müssen, da dieser am besten über ihre Situation Bescheid gewusst habe und sie nun selber und in eigener Regie eine Person mit dessen Befragung beauftragt hätten, die Befragung aber noch nicht habe stattfinden können und die Frist zur Einreichung des entsprechenden Dokumentes bis zum 28. Februar 2013 zu erstrecken sei, am Rande zu vermerken, dass die Beschwerdeführenden das in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum Erlass des vorliegenden Urteils nicht nachgereicht haben.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als insgesamt unbegründet.

5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig festgestellt ist - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo, welcher als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden drohen könnte, ist nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Albaner in den Jahren (...) bis (...) als nicht glaubhaft zu erachten seien. Unbesehen davon ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Anschluss an die jeweiligen Vorfälle eigenen Angaben zufolge nicht an die Polizei gewendet haben sollen. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführenden ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo gestützt auf die neue kosovarische Verfassung, die ihnen umfassende Rechte zugesteht, die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann. Ausserdem ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen können, die Polizei hätte sich ihrer Probleme nicht angenommen, zumal sie weder gegen die geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers seitens Albaner noch den geltend gemachten Versuch der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin oder die gegen die gesamte Familie gerichteten Drohungen Anzeige bei der Polizei erhoben.

5.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E. 5.5 S. 748; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10 [zur Publikation vorgesehen]).

Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

5.2.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt auch, nachdem Kosovo ein souveräner Staat geworden ist (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).

5.2.3 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an der in BVGE 2007/10 E. 5.3 festgehaltenen Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.

5.2.5 Mit Schreiben des BFM vom 18. Oktober 2010 und vom 15. Dezember 2011 wurde die Schweizer Botschaft in Pristina um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden ersucht. In den Berichten der Botschaft vom 3. November 2010 und vom 17. Januar 2012 wird festgehalten, dass sich am 2. November 2010 und 11. Januar 2012 jeweils eine Vertrauensperson im Auftrag des BFM nach J._______ respektive P._______ (den angeblich letzten Wohnort der Beschwerdeführenden) sowie G._______ und M._______ (die Herkunftsorte der Beschwerdeführenden) begeben habe, um dort Abklärungen bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Lage ihrer Familie vor Ort vorzunehmen. Es wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahre 1999 in N._______ gewohnt hätten und im Jahre 2003 nach Kosovo zurückgekehrt seien, wo sie in P._______ zunächst während einer Woche im Haus von S._______ und danach in einem verlassenen Haus vis-à-vis desselben bis im Jahre 2004 gewohnt hätten. Die Familie habe kein Einkommen gehabt und unter schwierigen materiellen Bedingungen gelebt. Die weiteren Aufenthalte der Familie seien nicht feststellbar. Das Elternhaus der Beschwerdeführerin sei im Krieg zerstört worden, deren nächsten Verwandten seien alle ins Ausland, respektive in die T._______ emigriert. V._______ (Vater des Beschwerdeführers) lebe mit einem Sohn sowie weiteren Verwandten in W._______ (Serbien) respektive aktuell in R._______ und kehre alle (...) Jahre nach Kosovo zurück, um sich über den Zustand seines Hauses in G._______ - das derzeit zum Verkauf ausgeschrieben sei - ein Bild zu machen. Dieses Haus sei verlassen und müsste zunächst repariert werden, um bewohnbar zu sein. Die Beziehungen zwischen Albanern und Serben in G._______ sei gut, diejenigen zwischen Serben und Roma sei problemlos, aber diejenigen zwischen Albanern und Roma seien problembehaftet, da eine Mehrzahl der Roma-Familien im Krieg die albanischen Häuser geplündert habe. Dies treffe jedoch für die eine Roma-Familie, die nach G._______ zurückgekehrt, indessen nach kurzer Zeit weitergezogen sei, sowie die Familie von V._______ nicht zu. Lediglich ein Sohn von V._______ habe im Dorf einen schlechten Ruf. Jedenfalls sei bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach G._______ nicht damit zu rechnen, dass sie von Seiten der albanischen Bevölkerung entsprechenden Beschuldigungen respektive Ressentiments ausgesetzt würden. Dennoch würde sich eine Reintegration für die Familie schwierig gestalten.

5.2.6 Den Akten zufolge leiden der Beschwerdeführer und Tochter D._______ unter gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer Natur, die - so bezüglich des Beschwerdeführers - als psychotherapeutisch sowie medikamentös behandlungsbedürftig beschrieben werden.

5.2.7 Aus dem aktuellsten Facharztbericht vom (...) und den bereits am (Auflistung Beweismittel) geht hervor, der Beschwerdeführer leide an (Nennung Diagnose). Er sei seit dem (...) in ambulanter Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik. Er benötige (Nennung benötigte Therapie). Die Behandlungsdauer lasse sich nicht einschätzen. Im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung sei mit einer Verschlechterung des Zustandes und der Belastbarkeit zu rechnen.

Ferner hält der Bericht zur psychologischen Therapie der Tochter D._______ vom (...) fest, dass diese eine starke Rückzugstendenz sowie eine kindliche Traumafolgestörung aufweise. Es sei offen, ob dies auf die Situation in der Heimat oder auf die unsichere Lebenssituation in der Schweiz zurückzuführen sei. Für ihre weitere Entwicklung seien fortwährende Kontakte, Kontinuität, Sicherheit und feinfühlige Beziehungen wichtig, die ihr helfen würden, ihre Gefühle einzuordnen und ihr Denken zu entwickeln. Im Weiteren sei es wichtig, die Spieltherapie weiterzuführen, damit sich D._______ aus dem Rückzug wieder nach vorne bewegen und die Traumafolgestörung bearbeiten könne.

Aus der ergänzenden Eingabe vom 5. September 2013 wiederum ist ersichtlich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Arbeitsversuch im (...) krankheitsbedingt habe sistiert werden müssen. Aktuell arbeite er mit einem reduzierten Arbeitspensum von 30%. Gemäss der eingereichten ärztlichen Bestätigung (...) wurde ihm eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiert und bemerkt, dass er täglich drei bis vier Stunden arbeiten könne, dies aber nur drinnen und nicht im Freien. Bei starker Sonnenexposition verspüre er ein verstärktes Unbehagen und es würden Flashbacks betreffend die Kriegsgeschehnisse vor der Flucht auftreten. Derzeit arbeite er in einer Institution in der Küche. Bezüglich Tochter D._______ wird festgehalten, dass die kinderpsychologische Betreuung im Frühjahr 2013 abgeschlossen worden sei.

Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme als Wegweisungshindernis zu betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von einer unbestimmt dauernden notwendigen medizinischen Behandlung des Krankheitsbildes ausgegangen wird - hinsichtlich Tochter D._______ kann in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr von einem relevanten, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehenden Sachverhalt ausgegangen werden, zumal deren kinderpsychologische Betreuung den Akten zufolge bereits im Frühling 2013 abgeschlossen wurde -, oder ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, nach Kosovo zurückzukehren.

5.2.8 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine konkrete Veranlassung hat, an den von Fachärzten gestellten Diagnosen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist vom festgestellten Krankheitsbild, wie es in den eingereichten medizinischen Unterlagen beschrieben wird, auszugehen.

5.2.9 Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte der Schweizer Botschaft in Pristina vom 3. November 2010 und vom 17. Januar 2012) führten im Wesentlichen zu den in E. 5.2.4 und 5.2.5 angeführten Ergebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr allein wegen ihrer Ethnie keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.

Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer leidet an (Nennung Diagnose), wie - zuletzt - mit Arztbericht vom (...) bestätigt wird. Die für diese psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind in Kosovo, wenn auch teils gegen Bezahlung, erhältlich. Die in der Schweiz angewandte, regelmässige Psychotherapie dürfte demgegenüber in seiner Heimat nicht in dieser Art und Weise weitergeführt werden können. Dazu sind generell - wie auf Beschwerdeebene zu Recht hingewiesen - die personellen Ressourcen in Form von entsprechend ausgebildetem Personal in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen zu knapp. Nebst dem in Pejë vorhandenen Mental Health Care Centre (MHCC), welches in erster Linie bei einfacheren psychischen Erkrankungen Hilfe leistet und dabei in reduziertem Umfang auch Gespräche anbietet, verfügt das Regionalspital in Pejë über eine neuropsychologische Abteilung. Eine neuropsychiatrische Abteilung findet sich zudem im Universitätsklinikzentrum von Pristina. Im Jahre 2006 wurde dort die neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter eröffnet (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo [Juni 2013] S. 33 ff., vgl. zum öffentlichen Gesundheitswesen auch: BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1007 ff.). Damit ist, wenn auch nicht mit dem Standard in der Schweiz vergleichbar, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, im Bedarfsfall auch stationärer Art (welche er bislang in der Schweiz nicht benötigte), gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die in den ärztlichen Zeugnissen angeführte Diagnose ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basiert. Die von ihm erwähnten Gewaltereignisse - soweit sie den Zeitraum seines (erneuten) Aufenthaltes in Kosovo nach der Rückkehr aus O._______ betreffen - wurden, wie bereits erwähnt, jedoch als nicht glaubhaft erachtet. Daraus folgt, dass die Ursache des in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht in diesen angeblichen Geschehnissen in Kosovo liegen kann, sondern auf andere Gründe zurückgeführt werden muss. Wie oben in Ziffer 5.2.8 festgehalten, ist vorliegend zwar unbestrittenermassen von den durch Fachärzte getroffenen Diagnosen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen; dies schliesst jedoch nicht die Ursachen der Traumatisierung ein. So bildet die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich allein kein Indiz für eine behauptete asylrechtlich relevante Traumatisierung (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1; D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1 und D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Diagnose ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.

Soweit Gewaltereignisse in der Zeit in O._______ seit dem Jahre 1999 betroffen sind - gemäss den medizinischen Unterlagen stünden die psychischen Probleme im Zusammenhang mit kriegsassoziierten traumatischen Erlebnissen, der Beschwerdeführer habe unter Gewalteinwirkung im Flüchtlingslager in O._______ gelitten und es bestünden massive posttraumatische Symptome im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt am eigenen Leib und Anschauen von körperlicher Gewalt von Familienangehörigen (Nennung Beweismittel) - lassen sich diese Ausführungen durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im EVZ sowie anlässlich der späteren Anhörung beim BFM in dieser Form nicht erhärten. So brachte er in der BzP vor, sie hätten nach einem achtjährigen Aufenthalt in N._______ O._______ verlassen müssen, da das UNHCR sie nicht mehr habe unterstützen wollen (vgl. act. A1/16 S. 7). Im Rahmen der Anhörung führte er diesbezüglich lediglich aus, er habe Kosovo im Alter von (...) Jahren verlassen und sei zusammen mit seiner Mutter nach O._______ geflüchtet (vgl. act. A15/13). Dass er oder andere Familienmitglieder sowohl vor ihrer Flucht aus Kosovo als auch während ihres Aufenthaltes in O._______ irgendwelchen Gewaltereignissen ausgesetzt gewesen seien, führte er mit keiner Silbe an. Auch wenn vorliegend eine ärztlich belegte Traumatisierung seiner Person besteht, bleiben die Ursachen derselben im Dunkeln, zumal aus dem ärztlichen Bericht der (...) vom (...) auch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Ereignisse mit der Wendung "im Zusammenhang mit kriegsassoziierten traumatischen Erlebnissen" gemeint sind. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die eingereichte Videokassette, welche einen Bericht über die Verhältnisse im Auffanglager in N._______ im Jahre (...) und die Trauerfeierlichkeiten für die im Lager verstorbene Mutter des Beschwerdeführers enthält, nichts zu ändern. Überdies ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es weder für den Beschwerdeführer (vgl. auch obige Ausführungen) noch für die Beschwerdeführerin offenbar wichtig war, im Rahmen der Anhörungen konkrete Details zu ihrem Leben zwischen Kriegsausbruch respektive Flucht im Jahre (...) und ihrer Rückkehr aus O._______ und damit einhergehenden Gewaltereignissen - wie später in den ärztlichen Berichten und auf Beschwerdeebene angeführt - überhaupt vorzubringen, obwohl ihnen die Nennung solcher durchaus flüchtlingsrelevanter Ereignisse im Rahmen der Anhörungen ohne Weiteres möglich, zumutbar und auch zu erwarten gewesen wäre. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren vor ihrer Ausreise in die Schweiz schwierige und belastende Zeiten durchgemacht haben, bestehen aus den oben erwähnten
Gründen Zweifel, dass sie dabei an ihnen persönlich oder nahen Verwandten verübten Gewaltereignissen ausgesetzt oder mitbeteiligt gewesen waren.

Die im Arztbericht vom (...) erwähnte, instabile gesundheitliche Situation und die dort erneut geäusserte latente Suizidalität dürften insbesondere mit der im Raum stehenden Wegweisung verbunden sein, zumal in diesem Zusammenhang erwähnt wurde, dass eine massive Angst vor einer möglichen Ausschaffung bestehe, respektive im ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 festgehalten wird, es seien Suizidgedanken vorhanden und der Patient werde sich umbringen, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsse.

Wie oben erwähnt, ist die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung aufgrund der in Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Kosovo in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass er den medizinischen Unterlagen zufolge seit (...) in der Schweiz in Behandlung steht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er in den letzten drei Jahren gewisse Bewältigungsstrategien erlernen konnte, welche es ihm ermöglichen dürften, weitgehend ohne Psychotherapie und vorwiegend mit Medikamenten auszukommen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist ebenfalls durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

Zur Wohnsituation ist anzuführen, dass gemäss den Abklärungen der Botschaft das Elternhaus des Beschwerdeführers in G._______ zwar beschädigt sei, dieses aber mit finanzieller Hilfe wieder aufgebaut werden könnte. Das leer stehende Haus gehöre nach wie vor dem Vater des Beschwerdeführers, der mittlerweile in R._______ lebe und alle (...) Jahre nach Kosovo zurückkehre, um sich über den Zustand seines Hauses in G._______ - das er verkaufen wolle - ein Bild zu machen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr somit grundsätzlich ein geeigneter Wohnraum zu Verfügung stünde. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass das Haus durch den Vater bereits verkauft oder einem anderen Sohn übereignet worden wäre. Obwohl das Wohnhaus reparaturbedürftig sei, kann dieses mit Hilfe staatlicher Mittel wieder saniert werden, wobei bei der allfälligen Bewältigung von bürokratischen Hürden der Vater des Beschwerdeführers als Eigentümer der Liegenschaft im Kontakt mit den Behörden als Ansprechpartner und Vermittler auftreten kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Vater als Eigentümer der Liegenschaft ein hohes Interesse an der Instandstellung des Wohnhauses hat. So ist nicht einzusehen, weshalb er den Beschwerdeführenden sein Haus nicht als Wohnraum zu Verfügung stehen sollte, zumal er selber seit mehreren Jahren nicht mehr in Kosovo lebt und das Haus offensichtlich nicht selber nutzt. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Befürchtungen, das Haus würde sich bei einer Rückkehr des anderen, in der Schweiz wohnhaften Bruders und dessen Familie als zu wenig gross erweisen, als unbegründet, zumal diese über einen provisorischen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügen und eine Rückkehr derselben nach Kosovo auf unbestimmte Zeit nicht absehbar ist. Lediglich der Umstand, dass ein Nachbar im Haus ein paar Tiere als Schutz gegen eine Besetzung desselben durch Nichtberechtigte platziert habe, lässt noch nicht darauf schliessen, dass dieser Nachbar selber eine Übernahme des Hauses geplant habe. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist sodann eine Koexistenz der Beschwerdeführenden mit den im Dorf lebenden Albanern und Serben insgesamt als möglich zu erachten, auch wenn Probleme nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (vgl. aber Ziffer 5.1.2 oben zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo).

Sodann machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Kosovo nicht gearbeitet, seien jedoch in verschiedener Weise unterstützt worden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der BzP hätten sie in Kosovo bis zur Ausreise vom UNHCR monatlich 70 Euro erhalten (vgl. act. A1/16 S. 2), um demgegenüber bei der Anhörung anzugeben, die Nachbarn hätten sie unterstützt, nicht jedoch das UNHCR. Zudem habe ihm sein Vater drei Mal Geld geschickt, das er wegen fehlender Dokumente nicht bei der Post habe abheben können (vgl. act. A15/13 S. 4). Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, ihr Schwiegervater habe ihnen jeweils 50 Euro im Monat geschickt, um bei der Anhörung wiederum anzuführen, von den Nachbarn unterstützt worden zu sein, aber in Kosovo vom UNHCR nichts erhalten zu haben (vgl. act. A2/14 S. 2; A16/11 S. 3). Aufgrund dieser ungereimten Ausführungen ist an den Angaben, sie seien lediglich von den Nachbarn unterstützt worden, erheblich zu zweifeln. Vielmehr deuten diese Ungereimtheiten darauf hin, dass die Beschwerdeführenden - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht (vgl. bspw. Eingabe vom 11. Februar 2013 S. 28) - einerseits mit diesen Geldzahlungen ein Auskommen in Kosovo gefunden haben und andererseits in regelmässigem Kontakt mit Familienangehörigen, so insbesondere dem Vater des Beschwerdeführers stehen. Zudem waren sie durch die Hilfe des Vaters der Beschwerdeführerin in der Lage, für ihre hohen Reisekosten aufzukommen. Es ist davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten, welche offenbar mit geregeltem Aufenthalt in T._______, in R._______, in X._______, in O._______ und in der Schweiz leben (vgl. act. A1/16 S. 4; A2/14 S. 3 f.) finanzielle Unterstützung erhalten werden. In dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen Ländern (mit Ausnahme von O._______) und T._______ bereits kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeuten. Ihre pauschalen Vorbringen, sie hätten keine Kenntnis vom genauen Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen und auch die Telefonnummer der in T._______ lebenden Verwandten sei in Kosovo geblieben, da sie das Land schnellstmöglich hätten verlassen müssen, sind einerseits angesichts der oben dargelegten und offenbar regelmässigen Zahlungen des Vaters des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Andererseits soll der noch in Kosovo lebende Onkel der Beschwerdeführerin im Auftrag ihres im damaligen Zeitpunkt bereits in T._______ lebenden Vaters das Land verkauft und den Erlös ihr übergeben haben, weshalb sie über die genauen Kontaktdaten ihrer dort lebenden Angehörigen verfügt.
Ausserdem ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als herabgesetzt zu erachten, weshalb auch aus diesem Grund an ihrem vorgebrachten vollständigen Nichtwissen über Adressen und Telefonnummern sämtlicher im Ausland wohnhaften Familienangehörigen erhebliche Zweifel anzubringen sind.

Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der (...) vom (...) als zu 30% arbeitsfähig erachtet. Seither sind knapp (...) Jahre verstrichen, in welchen zumindest von einer gleichbleibenden, wenn nicht sogar von einer weiteren Verbesserung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal keine weiteren Zeugnisse vorliegen, die einen anderen beziehungsweise gegenteiligen Schluss zulassen würden. Es kann demnach von einer beschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei ihm die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten voraussichtlich auch in Kosovo von Nutzen sein werden. Überdies spricht er nebst seiner Muttersprache "rom" auch gleich gut Serbisch wie Albanisch (vgl. act. A1/16 S. 3). Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen werden. Dabei sind keine Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, sich in ihrer Heimat registrieren und Identitätsdokumente ausstellen zu lassen. Es dürfte ihnen im Falle der Rückkehr nach Kosovo - auch in Berücksichtigung von allfällig zu erwartenden (bürokratischen) Schwierigkeiten - deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren.

5.2.10 Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6; 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f.).

Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder ([...] Jahre alt) ist von einem noch starken Bezug derselben zu den Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Die Beschwerdeführenden führen denn auch in ihrer Eingabe vom 5. September 2013 auf Seite 2 an, die Beziehung der Kinder zu ihren Eltern sei nach wie vor eng und vertrauensvoll, auch untereinander seien sie stark verbunden und würden sich als Team sehen. Daher verfügen die Kinder über entsprechende Sprachkenntnisse, die es ihnen ermöglichen werden, sich erfolgreich ins Schulsystem in Kosovo einzugliedern. Zwar bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten ihre Kinder respektive Sohn C._______ nicht in die Schule schicken dürfen und man habe allgemein keine Roma-Kinder in der Schule gewollt (vgl. act. A1/16 S. 3; A2/14 S. 7). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch für Kinder von Angehörigen der Roma in Kosovo ein Schulbesuch möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern offenbar zu wenig oder nichts unternommen haben, um die entsprechenden Probleme (beispielsweise durch Registrierung ihrer Kinder; Reklamation bei vorgesetzter Stelle der Schulbehörde) anzugehen. So liess es der Beschwerdeführer nach der blossen Auskunft in der Schule, dass sein Sohn dort die Schule nicht besuchen dürfe, dabei bewenden (vgl. act. A1/16 S. 3). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich gar auf Vorhalt in der BzP, wieso die Schule ihren Sohn aufnehmen sollte, wenn sie (die Eltern) ihn nicht einmal bei der Gemeinde registrieren lassen würden, aus, dass dies nichts mache (vgl. act. A2/14 S. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr Interesse und Initiative der Eltern der Schulbesuch ihres Sohnes und in der Folge der beiden Töchter durchaus möglich gewesen wäre. Sodann vermag eine nicht optimale Förderung der schulischen Fähigkeiten in Kosovo nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen. Weiter ist aufgrund ihres vierjährigen Aufenthaltes in der Schweiz noch nicht von einer derart starken Assimilierung auszugehen, welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Die Kinder sind immer noch in einem Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als jener zur schweizerischen Kultur. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten
der hiesigen aufgegeben. Die Beschwerdeführenden sind im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist. Damals waren die älteren Kinder (...), (...) und (...) Jahre alt und damit in einem Alter, in dem davon ausgegangen werden kann, dass sie sich an ihr bisheriges Leben in ihrem angestammten Kulturkreis respektive in Kosovo zurückzuerinnern vermögen. Somit sind nebst den Eltern auch die drei älteren Kinder mit der heimatlichen Umgebung bereits vertraut. Das jüngste Kind ist erst (...)jährig und wird aufgrund seines jungen Alters bei einer Wegweisung auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen. Bezüglich der im Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter D._______ ist auf die Ausführungen in Ziffer 5.2.7 oben zu verweisen, wonach infolge abgeschlossener Behandlung in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr von einem relevanten, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehenden Sachverhalt ausgegangen werden kann.

Auf Beschwerdeebene wurden sowohl diverse Berichte der Lehrkräfte und privater Dritter über den Fortschritt und den Erfolg in der Schule als auch der Integrationsbemühungen der ganzen Familie eingereicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Frage massgeblich ist, ob eine erfolgreiche Reintegration der Kinder in ihrer Heimat möglich ist - was vorstehend bejaht wurde -, und nicht ihre bisherige Integration in der Schweiz. Zudem verfügen die Kinder mit den in der Schweiz gemachten (schulischen) Erfahrungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache), der ihnen bei der weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung von Nutzen sein könnte.

5.2.11 Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo sicherlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Integration und - im Falle der Kinder - die Eingliederung ins dortige Schulsystem gelingen dürfte. Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Einstieg in ihrer Heimat erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.

5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das mit Eingabe vom 5. Juli 2012 gestellte Eventualbegehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3595/2012
Datum : 13. Januar 2015
Publiziert : 09. September 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
41 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylV 2: 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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