Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-80/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

1.EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp,

2.Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp,

3.Kraftwerk Lötschen AG, c/o EnAlpin AG,
Parteien Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp,

alle vertreten durch PD Dr. Markus Schott,
Rechtsanwalt Philippe Fuchs und Rechtsanwalt Michele Bernasconi, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückerstattung SDL-Kosten 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 6. März 2009 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung betreffend "Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" (nachfolgend: Tarifverfügung 2009). Darin verfügte sie gestützt auf alt Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71, AS 2008 6467 [aufgehoben mit Wirkung seit 1. März 2013, AS 2013 559]):

"3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid ag hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid ag hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen."

B.
Für die Tarife ab 1. Januar 2010 erging am 4. März 2010 folgende Verfügung (nachfolgend Tarifverfügung 2010):

"5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen."

C.
Im Nachgang zu den beiden Verfügungen stellte die swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG; nachfolgend: Swissgrid) der Aletsch AG und der Kraftwerk Lötschen AG Akontorechnungen für die Übernahme von Kosten für Systemdienstleistungen (SDL) für die Jahre 2009 und 2010.

D.
Diese Rechnungen wurden nur unter Vorbehalt beglichen, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Inanspruchnahme von Kraftwerksbetreibern für die Beteiligung an SDL-Kosten gemäss Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV gegen das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) sowie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstiess. Zudem erhoben die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die Tarifverfügung 2009, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2502/2009 vom 24. Mai 2011 gutgeheissen wurden. Die Tarifverfügung 2010 fochten sie hingegen nicht an. Im Anschluss daran zahlte Swissgrid der Aletsch AG und der Kraftwerk Lötschen AG die für das Jahr 2009 Akonto geleisteten Beiträge zurück.

E.
Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2502/2009 vom 24. Mai 2011 verlangten die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG von der Swissgrid mit Schreiben vom 18. August 2011 ebenfalls die Rückerstattung der Akonto bezahlten Beiträge an die SDL-Kosten für das Jahr 2010.

F.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 stellten die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG bei der ElCom den Antrag, dass ihr Anspruch auf Rückerstattung der für das Kalenderjahr 2010 geleisteten SDL-Zahlungen bestätigt werde.

G.
Nach entsprechender Aufforderung durch die ElCom vom 5. Juni 2012 verlangten die EnAlpin AG, die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG mit Eingaben vom 2. Juli 2012 den Erlass beschwerdefähiger Verfügungen betreffend Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL.

H.
Darauf erliess die ElCom am 15. November 2012 folgende Verfügung:

"1. Es wird festgestellt, dass die Aletsch AG, die EnAlpin AG und die Kraftwerk Lötschen AG keinen Anspruch auf Rückerstattung der für das Kalenderjahr 2010 gestützt auf die Verfügung der ElCom 952-09-131 vom 4. März 2010 geleisteten SDL-Zahlungen haben.

2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 4'350.--. Sie wird zu je Fr. 1'450.-- der Aletsch AG, der EnAlpin AG und der Kraftwerk Lötschen AG auferlegt."

Zur Begründung führte sie aus, die Tarifverfügung 2010 sei gegenüber der EnAlpin AG, der Kraftwerk Lötschen AG und der Aletsch AG in Rechtskraft erwachsen und daher verbindlich. Aus Vertrauensschutz hätten sie ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung.

I.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 erheben die EnAlpin AG (Beschwerdeführerin 1), die Aletsch AG (Beschwerdeführerin 2) und die Kraftwerk Lötschen AG (Beschwerdeführerin 3) gegen die Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Swissgrid (Beschwerdegegnerin) die von den Beschwerdeführerinnen für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL zuzüglich Zins an die Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten habe."

J.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf einen Antrag zu den Beschwerdeanträgen der Beschwerdeführerinnen und verlangt einzig, ihr seien unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen. Weiter bekräftigt sie, sie werde den Beschwerdeführerinnen die Akonto-Zahlungen für das Jahr 2010 nur zurückerstatten, wenn eine dementsprechende behördliche Anordnung vorliege, was zurzeit jedoch nicht der Fall sei.

K.
Unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung schliesst die ElCom (Vorinstanz) mit Eingabe vom 4. März 2013 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. März 2013 hält sie zudem fest, es seien bei ihr erstinstanzlich verschiedene Verfahren hängig, bei welchen die Frage der Verzinsung Verfahrensgegenstand sei, unter anderem Verfahren im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Zahlungen an Kraftwerke. Eine erste Verfügung ergehe voraussichtlich im 2. Quartal 2013.

L.
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Eingabe vom 15. April 2013 an ihren Anträgen fest unter Präzisierung, dass sie von der Beschwerdegegnerin den Zins zu 5% seit dem 17. August 2011 verlangen würden.

M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2013 wurde die Vorinstanz aufgefordert, im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 sowie 2C_572/2012 und 2C_573/2012 vom 27. März 2013 sich zum weiteren Gang des Verfahrens zu äussern.

N.
Die Beschwerdeführerinnen nehmen mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Bezug auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2012, 2C_450/2012 sowie 2C_572/2012 und 2C_573/2012 vom 27. März 2013.

Sie halten dazu fest, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012 rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei.

O.
Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft ihrer Endverfügung über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 (Verfahren 925-13-001) zu sistieren. Die Höhe allfälliger von der Beschwerdegenerin zu leistender Verzugszinsen auf dem Rückerstattungsbetrag sei nicht Gegenstand des Verfahrens 925-13-001. Falls sich die Beteiligten diesbezüglich nicht einigen könnten, bestehe die Möglichkeit, bei der ElCom in einem separaten Verfahren ein Gesuch um Erlass einer Verfügung zu stellen. Ein derartiges Gesuch der Beschwerdeführerinnen könne von der ElCom aufgrund des Devolutiveffekts lediglich dann behandelt werden, falls das Bundesverwaltungsgericht auf Ziff. 2 der Beschwerde vom 4. Januar 2013 im vorliegenden Verfahren nicht eintrete.

P.
In ihrer am 4. Juli 2013 erlassenen Verfügung stellt die ElCom unter anderem fest, dass die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG für das Tarifjahr 2010 als Kraftwerksbetreiberinnen nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen (Ziff. 1) und die Swissgrid wird angewiesen, der Aletsch AG sowie der Kraftwerk Lötschen AG die in ihrer Rolle als Kraftwerksbetreiberinnen geleisteten SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 zurückzuerstatten (Ziff. 2).

Q.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 führt die Vorinstanz aus, dass sie am 4. Juli 2013 die in Aussicht gestellte Endverfügung verabschiedet habe und ihren Sistierungsantrag zurückziehe. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 habe sie im Rahmen dieser Verfügung die angefochtene Verfügung vom 15. November 2012 nach Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Wiedererwägung gezogen. Im Dispositiv der Verfügung vom 4. Juli 2013 werde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürften. Überdies werde die Beschwerdegegnerin angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die für das Jahr 2010 geleisteten Akontozahlungen zurückzubezahlen. Betreffend die Frage der grundsätzlichen SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 könne die Abschreibung des Verfahrens geprüft werden. In Bezug auf die Höhe einer allfällig geschuldeten Verzinsung auf dem Rückerstattungsbetrag habe die ElCom hingegen die Verfügung vom 15. November 2012 nicht in Wiedererwägung gezogen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin 1 keine Kraftwerksbetreiberin und habe dementsprechend der Beschwerdegegnerin keine SDL-Akontozahlungen für das Jahr 2010 geleistet. Sie sei lediglich als Aktionärin an den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beteiligt. Sie sei durch die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012 daher ohnehin nicht beschwert und es fehle ihr an einem Rechtsschutzinteresse.

R.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2013 fest, die Beschwerdeführerin 1 sei auch Partei des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Zudem äussere sich die Verfügung nicht zur Frage der Verzinsung, die ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Eine Sistierung des Verfahrens sei deswegen abzulehnen und es sei ihnen bis zum 10. September 2013 (Ablauf Rechtsmittelfrist gegen Verfügung vom 4. Juli 2013) Frist anzusetzen, um sich zum weiteren Gang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu äussern.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Sistierungsantrag der Vorinstanz sei infolge Rückzugs hinfällig geworden.

T.
Mit Eingabe vom 10. September 2013 stellen die Beschwerdeführerinnen die folgenden, modifizierten Anträge, für den Fall, dass die Verfügung vom 4. Juli 2013 hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen mangels Anfechtung durch die Beschwerdegegnerin rechtskräftig werde:

"1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen auf den für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Aktontozahlungen für SDL Zins zu 5% seit dem 17. August 2011 bis zur vollständigen Rückerstattung dieser Akontozahlungen zu bezahlen habe.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen auf den für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL Zins zu 5% seit dem 17. August 2011 bis zur vollständigen Rückerstattung dieser Akontozahlungen zu bezahlen."

Allerdings würden sie an ihren Anträgen gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. April 2013 vollumfänglich festhalten, falls die Verfügung vom 4. Juli 2013 infolge Anfechtung durch Swissgrid als Verfügungsadressatin vorerst hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht rechtskräftig werde.

Weiter bestätigen sie, dass die Beschwerdeführerin 1 als solche nicht Kraftwerksbetreiberin sei und somit auch keine Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen an sich verlange.

Im Übrigen führen sie aus, die Vorinstanz habe bis jetzt keine separate Verfügung betreffend den Zins erlassen. Mit Bezug auf die Zinsfrage sei das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung somit nicht gegenstandslos geworden und die Beschwerdeführerinnen würden diesbezüglich an ihrer Beschwerde festhalten.

U.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 lit. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.

2.

2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver-nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Beschwerde fort-zusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). Es hat über die ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-416/2013 vom 6. August 2013 E. 1.3, A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 1.2, A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 2).

2.2 Zum Streitgegenstand ist weiter Folgendes festzuhalten: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen; er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 keinen Anspruch auf Rückerstattung der für das Kalenderjahr 2010 geleisteten SDL-Zahlungen haben.

Am 4. Juli 2013 hat die Vorinstanz eine neue Verfügung erlassen. Mit dieser Verfügung stellte sie u.a. betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 fest, dass diese für das Tarifjahr 2010 als Kraftwerksbetreiberinnen nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen (Dispo-Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, u.a. den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die in ihrer Rolle als Kraftwerksbetreiberinnen geleisteten SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 zurückzuerstatten (Dispo-Ziff. 2). Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. November 2012 gestützt auf Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Wiedererwägung gezogen.

3.2 Im Weiteren haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 10. September 2013 ihre Beschwerdeanträge geändert. Im Wesentlichen wurde mit den geänderten Anträgen nur noch die Ausrichtung eines Zinses auf den geleisteten Akontozahlungen für SDL verlangt und die Höhe präzisiert (vgl. E. T). Die ursprünglichen Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und Feststellung eines Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich der geleisteten Akontozahlungen für SDL (E. I) wurden fallengelassen. Eine solche Einschränkung der Beschwerdeanträge bzw. ein solch teilweiser Beschwerderückzug wäre grundsätzlich zulässig, da der Streitgegenstand damit bloss verengt wird. Nach der Rechtsprechung ist es indessen unzulässig, Beschwerdeanträge an Bedingungen zu knüpfen. Beschwerdebegehren müssen vorbehaltlos erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2007 vom 20. März 2008 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdeanträge nur unter der Bedingung änderten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2013 nicht durch die Beschwerdegegnerin angefochten wird, haben sie die Änderung der Anträge bloss unter Vorbehalt erklärt. Da dies - wie ausgeführt - unzulässig ist, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die ursprünglichen Rechtsbegehren massgebend.

3.3

3.3.1 Aufgrund der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 4. Juli 2013 wurde die Beschwerde insoweit gegenstandslos, als die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Feststellung verlangten, dass die Beschwerdegegnerin die von ihnen für das Kalenderjahr 2010 geleisteten Akontozahlungen für SDL zurückzuerstatten habe. Insoweit ist die Beschwerde infolge Wiedererwägung abzuschreiben. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens mit dem die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Verzinsung der für das Kalenderjahr 2010 von ihnen bereits geleisteten Akontozahlungen für SDL verlangen, bleibt der Rechtsstreit jedoch erhalten (E. 3.3.2). Im Weiteren ist die Behandlung der Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 fortzusetzen, da diese nicht Verfahrensbeteiligte der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 4. Juli 2013 war (E. 3.3.3).

3.3.2 Die Frage der Verzinsung der geleisteten Akontozahlungen war indessen gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 15. November 2012 (und ebenso wenig der Verfügung vom 4. Juli 2013). Im Weiteren hatte die Vorinstanz auch nicht über diese Frage zu entscheiden, da es keinen diesbezüglichen Antrag gab. In der Folge kann das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verzinsung auch nicht beurteilen (E. 2.2). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist insoweit nicht einzutreten.

3.3.3 Aber auch auf die Anträge der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten. Anders als die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stellt sie keine Kraftwerksbetreiberin dar und hat dementsprechend gar keine Akontozahlungen geleistet. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin 1 legt denn auch in ihrer Eingabe vom 10. September 2013 selber dar, sie mache gar keine Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen an sich geltend. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG an der Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 ist demnach nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht dargetan. Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert.

4.

4.1 Nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Bestimmung dieser Partei erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt deshalb die Vorinstanz nur dann als im Sinn von Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil der Beschwerdeführer den Umstand beseitigt hat, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.56). Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. November 2012 aus besserer Erkenntnis teilweise in Wiedererwägung gezogen. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und Rückerstattung der bezahlen Akontozahlungen gelten deshalb jene als obsiegend.

4.2 Mit Bezug auf ihren Antrag auf Verzinsung gelten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 indessen als unterliegend. Ebenso wie in den Urteilen des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 2 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 2 erscheint es jedoch im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt, die Verfahrenskosten trotz ihres diesbezüglichen Unterliegens zu erlassen und auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 5.1). Im Weiteren rechtfertigt auch die Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 keine Kostenauferlegung. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- ist den Beschwerdeführerinnen folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE sinngemäss (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE). Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegen, haben sie Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung. Diese setzt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der mehreren Schriftenwechsel und der Komplexität des Streitgegenstands von Amtes wegen auf Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) fest. Die (reduzierte) Parteientschädigung ist von der Beschwerdegegnerin zu tragen, da diese im Verhältnis zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 gegenläufige Interessen aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin 1 hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.-- auszurichten.

4.
Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-12-003; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-80/2013
Date : 13. Januar 2014
Published : 29. Januar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Rückerstattung SDL-Kosten 2010


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BGG: 42  82
StromVG: 23
StromVV: 31b
VGG: 31  32  33
VGKE: 5  6  15
VwVG: 5  48  58  63  64
BGE-register
133-II-35
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