Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3663/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2009
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-3663/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ geboren 1938, wurden in einem Steuerhinterziehungsverfahren für die direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2006 Nachsteuern von Fr. 5'011.35 und eine Busse von Fr. 4'065.60, insgesamt ausmachend Fr. 9'076.95 (zuzüglich Verzugszins), auferlegt. B.
Am 20. September 2006 betreffend die Nachsteuern und am 11. Januar 2007 betreffend die Busse richtete X._______ ein Erlassgesuch an das Steuerbüro ihrer Wohnsitzgemeinde. Sie brachte hauptsächlich vor, ihr monatliches Einkommen sei so bescheiden, dass dieses nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum decke. Das vorhandene Vermögen diene der Ergänzung ihres Einkommens, verfüge sie doch über keine Altersvorsorge in der 2. Säule. Die nachgeforderten Steuerbeträge stünden in keinem Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies mit Entscheid vom 24. April 2007 das Gesuch ab. In ihrer Begründung führte die EEK aus, X._______ verfüge tatsächlich über ein eher bescheidenes Einkommen. Da sie im Konkubinat lebe, sei es ihr allerdings sehr wohl möglich, ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Für die Bezahlung der Nachsteuern und der Busse könne sie auf ihre Vermögenswerte zurückgreifen: Ihr Bankguthaben belaufe sich auf Fr. 44'889.--, zudem verfüge sie als Erbin von Y._______ zu 100% über die geerbte Liegenschaft. Bei hinterzogenen Steuern und Bussen gelte eine strengere Erlasspraxis. Aus diesem Grund sei ihr ein Eingriff in das eigentlich für die Altersvorsorge reservierte Vermögen zuzumuten. Zur Zahlung der Nachsteuern und Busse könne auf die nur schwach belastete Liegenschaft eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden. C.
Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; eventuell sei dieser aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Vermögenssituation rügte sie, die Liegenschaft stünde im Gesamteigentum ihrer selbst und ihrer beiden
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Söhne. Diese könne folglich nicht allein ihrem Vermögen zugerechnet werden. Im Weiteren beanstandete sie, bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Situation sei weder der Vermögensverzehr durch die im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Steuerhinterziehung angestrengten Rechtsmittelverfahren noch die Tatsache, dass auch hohe Nachsteuer- und Bussenforderungen des Kantons bestünden, berücksichtigt worden. Schliesslich rügte sie, die von der EEK geübte strenge Erlasspraxis für Nachsteuern und Bussen verletze Bundesrecht. Das Gesetz enthalte keinen solchen Vorbehalt bzw. sehe keine Einschränkung des Rechtsanspruches auf Erlass vor. D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2007 wurde die EEK zur Vernehmlassung eingeladen. Sie wurde im Speziellen darum ersucht, sich zu ihrer Zuständigkeit sowie zur Zusammensetzung des Spruchkörpers im angefochtenen Entscheid zu äussern.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 nahm die EEK zu den aufgeworfenen Fragen Stellung. Im Weiteren beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. E.
Mit Urteil im Verfahren A-4174/2007 vom 27. März 2008 fällte das Bundesverwaltungsgericht in einem analogen Fall einen Grundsatzentscheid. Demnach hätte die EEK den jeweiligen Gesuchstellenden die gesamte Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie die Personen, die den Entscheid vorbereitet haben, im Verlaufe des Verfahrens bekannt geben müssen. Mit Schreiben vom 16. April 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK deshalb für die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren auf, zur Frage Stellung zu nehmen, wann und in welcher Form sie den jeweiligen Beschwerdeführern auch der Beschwerdeführerin im Verfahren A-3663/2007 den Spruchkörper bekannt gegeben habe. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2008 teilte die EEK dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Entscheid vom 24. April 2007 sei ohne Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers gefällt und eröffnet worden. Die Besetzung des Spruchkörpers sei auch nicht in anderer Form mitgeteilt worden. Sie beabsichtige, den
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Entscheid vom 24. April 2007 in Wiedererwägung zu ziehen und die im Grundsatzentscheid gerügten Verfahrensmängel zu beheben. F.
F.a Mit Wiedererwägungsentscheid vom 16. Dezember 2008 wies die EEK unter Bezugnahme auf die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin das Gesuch weitgehend mit derselben Begründung ab, wie in ihrem Entscheid vom 24. April 2007. Sie präzisierte, auch mit ihrem hälftigen Anteil an der Liegenschaft sei es der Beschwerdeführerin trotz eines allenfalls eintretenden Wertverlustes aufgrund eines zurzeit laufenden benachbarten Bauprojektes immer noch möglich, die Nachsteuern und Busse in Höhe von rund Fr. 9'100.-- zu zahlen. Mit dem per Ende 2005 vorhandenen Bankguthaben in der Höhe von Fr. 44'889.-- wäre sie zudem in der Lage gewesen, mehr als die Hälfte aller Steuerforderungen (Bund, Kanton und Gemeinde) zu begleichen. Die angefallenen Kosten für die angestrengten Rechtsmittelverfahren, wofür die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn einen Kredit im Umfang von Fr. 143'000.-- aufgenommen habe, stünden im Übrigen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den auferlegten Nachsteuern und Bussen. Ein Erlass würde sich somit zu Gunsten eines Drittgläubigers auswirken.
F.b Im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlungen im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsentscheid stellte die EEK fest, dass das Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2001 und Bussen 2006 insgesamt ausmachend Fr. 58'486.--) mit Entscheid vom 2. April 2007 abgewiesen worden sei, und dass das Bundesgericht die dagegen eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2007 abgewiesen habe, soweit darauf einzutreten war. Von der Steuerverwaltung des Kantons Bern erhielt die EEK sodann die Auskunft, der Bezug dieser Steuern und Bussen sei sistiert worden, weil die Beschwerdeführerin mittlerweile schwer erkrankt sei (vgl. Beilage 5, Schreiben der EEK an die Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2008 [inkl. Beilagen]). G.
Die Beschwerdeführerin nahm zum Wiedererwägungsentscheid am 5. Februar 2009 Stellung. Die EEK erwiderte am 11. März 2009. Sie hielt an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
VwVG). Praxisgemäss wird auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz in der Regel bis vor Ergehen des Entscheides der Rechtsmittelinstanz zugelassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 2; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.44 mit weiteren Hinweisen). Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
VwVG). Es hat über die ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 238 E. 1a mit Hinweis, vgl. auch BGE 126 III 88 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46). Im vorliegenden Fall hat die EEK ihren Entscheid vom 24. April 2007 am 16. Dezember 2008 in Wiedererwägung gezogen. Über die noch strittig gebliebenen Rechtsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die
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Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert. 2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN /PETER LOCHER , System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der ,,Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; vgl. MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a
BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167
DBG [zitiert: Kom DBG]). Sind die objektiven (vgl. E. 2.3) und subjektiven (vgl. E. 2.5) Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Steuererlassverordnung ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf dessen Gewährung. Auch die neuere Lehre spricht sich mehrheitlich für einen Anspruch auf Erlass aus, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. ZWEIFEL und CASANOVA argumentieren mit der Rechtsstaatlichkeit: Das Vorhandensein eines im Gesetz genannten Erlassgrundes gebe dem Schuldner einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Erlass (vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Grundzüge des Steuerrechts, Zürich 2008, § 31 N. 3, 8). BLUMENSTEIN, LOCHER und BEUSCH weisen darauf hin, der Erlass sei kein Gnadenakt. Die ,,Kann-Formulierung" von Art. 167
DBG ändere am Rechtsanspruch nichts, bringe diese
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doch lediglich zum Ausdruck, dass die Behörde bei der Beurteilung, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen würden, über pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfüge (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 348; BEUSCH, Kom DBG, N. 8 zu Art. 167
DBG; für einen Rechtsanspruch auf Erlass im zeitlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt; aufgehoben durch Art. 201
DBG]: ERNST KÄNZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 1 zu Art. 124
BdBSt [die Autoren bringen ebenfalls vor, der Erlass sei kein Gnadenakt]). Gegen einen Rechtsanspruch sprechen sich unter Verweis auf den Wortlaut von Art. 167
DBG RICHNER, FREI und KAUFMANN aus (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 4 zu Art. 167
DBG). Ungeachtet des klaren Wortlautes der Steuererlassverordnung hat auch das Bundesgericht gestützt auf die ,,Kann-Formulierung" von Art. 167
DBG einen Anspruch auf Erlass unlängst verneint (vgl. BGE 122 I 373 E. 1, veröffentlicht in: ASA 66 S. 774, Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008, veröffentlicht in: Steuer-Revue [StR] 5/2008 S. 380 ff. E. 2.2, vom 9. Dezember 2004, veröffentlicht in: ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch zur ganzen Rechtsprechung [kritisch] ROCCO FILIPPINI/ALESSANDRA MONDADA, Il condono fiscale nelle imposte dirette: un <> giustiziabile alla luce dell'art. 29a della Costituzione federale, in: Rivista ticinese di diritto [RtiD] I-2008, S. 470, 482 f.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allerdings nicht ganz einheitlich. So hat es sich in der Vergangenheit auch schon für einen Erlassanspruch ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1975, veröffentlicht in: ASA 44 S. 618; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.5, A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 5.3). 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2
Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch
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nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 167
DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167
DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167
DBG).
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
-c Steuererlassverordnung). Erlassfähig sind demnach auch Bussen für begangene Steuerhinterziehungen (Art. 175 ff
. DBG), nicht aber wegen Vergehen wie Steuerbetrug (Art. 185
DBG) oder Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187
DBG). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 10 zur Art. 167
DBG).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167
DBG). 2.6 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung das Vorliegen einer Notlage wird in Art. 9 Abs. 1
der Steuererlassverordnung konkretisiert. 2.6.1 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1
Steuererlassverordnung). 2.6.2 Unter Vorbehalt von Art. 10
Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2
Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich entgegen der zu unpräzisen Nennung nur auf Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167
DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispiel-
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haft in Art. 10 Abs. 1 Steuerlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Steuererlassverordnung). 2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1
Steuererlassverordnung genannten insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167
DBG).
2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12
BV) berufen muss (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167
DBG). 2.7
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1
DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167
DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 13, 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosig-
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keit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 124
BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/ FREI/KAUFMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 167
DBG). Die Nicht-Gewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 19 zu Art. 167
DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 13 zu Art. 167
DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt (Art. 11 Abs. 2
Steuererlassverordnung). 2.8
2.8.1 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1
Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 167
DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167
DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des be-
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treibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2
Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3
Steuererlassverordnung).
2.8.2 Der auf Bundesebene vorgesehene Erlass von Bussen wegen Übertretungen (vgl. vorne E. 2.4) stellt im Steuerrecht eine Besonderheit des Rechts der direkten Steuern dar. Aufgrund dieser singulären Konstellation innerhalb der Steuerrechtsordnung ist für den Erlass einer Busse ein strenger Massstab anzulegen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil bei deren Bemessung aufgrund des geltenden Verschuldensprinzips (Art. 47 Abs. 1
i.V.m. Art. 34 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person unter anderem ihrem Einkommen und Vermögen sowie ihrem Lebensaufwand Rechnung getragen wird. Im Erlassverfahren sollen die genannten, bereits im Steuerhinterziehungsverfahren gewürdigten Verhältnisse nicht erneut (und damit im Ergebnis quasi doppelt) berücksichtigt werden. Ein Bussenerlass soll in der Regel nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine ,,einfache" Notlage im Sinne eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint (BEUSCH, Kom DBG, N. 11 zu Art. 167
DBG; KÄNZIG/BEHNISCH, N. 2 zu Art. 124
BdBSt m.w.H. auf die Kasuistik).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet hauptsächlich, die EEK verlange zur Begleichung der Nachsteuern und Busse eine Erhöhung des Hypothekarkredites auf ihrem Anteil (50%, ausmachend Fr. 73'000.--) an der sich im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befindenden Liegenschaft. Angesichts ihres Renteneinkommens sei es ,,lebensfremd" zu glauben, sie könne eine Erhöhung des ,,aktuellen Bodenkredits" erlangen. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft seien nicht verpflichtet, diese Erhöhung mitzutragen. Zudem müsste geprüft werden, ob eine solche überhaupt möglich sei. Im jetzt hängigen Bau-
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verfahren und im Hinblick auf die allgemeine Situation auf den Finanzmärkten sei es ,,illusorisch", ein entsprechendes Gesuch mit Erfolg stellen zu wollen.
3.1 Tatsächlich verlangt die Vorinstanz die Zahlung der Nachsteuern und Busse nicht aus dem laufenden Einkommen. Vielmehr wies sie das Erlassgesuch ab, weil die Beschwerdeführerin auf ihr Vermögen zurückgreifen könne (vgl. auch E. F.a). Den damit verbundenen notwendigen Eingriff in das der Altersvorsorge dienende Vermögen erklärte sie mit der strengeren Erlasspraxis, die bei Nachsteuern und Bussen zur Anwendung komme.
Es ist zunächst zu untersuchen, ob die EEK im vorliegenden Fall für Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit einem Steuerhinterziehungsverfahren zu Recht eine strengere Erlasspraxis anwendet und mit dieser Begründung der Gesuchstellerin einen Eingriff in das der Altersvorsorge dienende Vermögen zumuten darf. 3.1.1 Die EEK begründet die strengere Praxis mit der Systematik der Steuererlassverordnung:
Zunächst führt sie aus, es sei grundsätzlich unerheblich, weshalb eine gesuchstellende Person in die geltend gemachte Notlage geraten sei. Vorbehalten blieben gemäss Art. 2 Abs. 2
Steuererlassverordnung die Bestimmung von Art. 10 derselben Verordnung, welche in Abs. 1 die anerkannten Ursachen für eine Notlage nenne. Subjektive Faktoren müssten allerdings auch ohne explizite Erwähnung in der Verordnung berücksichtigt werden. Aus Art. 10 Abs. 1
Steuererlassverordnung sei im ,,Umkehrschluss und als allgemeines Prinzip" nämlich abzuleiten, dass alle andere Ursachen, als diejenigen in Art. 10 Abs. 1
Steuererlassverordnung genannten, als von der gesuchstellenden Person ,,selbst verursacht" und ,,selbst verschuldet" zu gelten hätten. Dies sei beim Entscheid zu berücksichtigen. Diese Auffassung werde zudem durch folgende Bestimmungen der Steuererlassverordnung bestätigt: Art. 3 Abs. 1-3, Art. 10 Abs. 1 Bst. b (im Umkehrschluss), Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 3, Art. 12 Abs. 2. Dieses ,,allgemeine Prinzip" nämlich die Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Verhaltens in den Vorjahren bei nicht anerkannten Ursachen für eine Notlage komme bei Gesuchen um Erlass der Nachsteuern und Bussen ebenfalls zur Anwendung. Hätte die
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steuerpflichtige Person ihre Deklarationspflicht korrekt und innert Frist erfüllt, wäre sie periodengerecht aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit veranlagt worden. Ergebe sich nachträglich, dass rechtskräftige Veranlagungen für eine oder mehrere Steuerjahre unvollständig seien, so liege es in der Natur der Sache, dass die Abtragung dieser Gesamtforderung eine Härte in sich berge. Dies könne für sich allein betrachtet jedoch nicht als Erlassgrund berücksichtigt werden. Den finanziellen Verhältnissen sei bei der Bemessung der Busse bereits Rechnung getragen worden. Die EEK könne die vom Gesetzgeber gewollte Härte der gesetzlichen Ordnung nicht über einen Steuererlass ganz oder teilweise mildern. Einer gesuchstellenden Person, die zwar über ein bescheidenes Einkommen aber über Vermögen verfüge, das die offenen Nachsteuern und Bussen übersteige, könne ein Eingriff in das eigentlich für die Altersvorsorge reservierte Vermögen deshalb ohne Weiteres zugemutet werden.
3.1.2 Zu dieser auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Auslegung der genannten Bestimmungen der Steuererlassverordnung durch die Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:
3.1.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 2 Abs. 2
Steuererlassverordnung verankerte Vorbehalt sich ausschliesslich auf Abs. 2 des Art. 10
(und nicht auch auf Abs. 1) der Steuererlassverordnung bezieht (vgl. E. 2.6.2). Strengere Massstäbe bei der Beurteilung von Erlassgesuchen sollen vor allem dann gelten, wenn die steuerpflichtige Person z.B. wegen Leichtsinns und überhöhten Lebensstandards erheblich zur angespannten finanziellen Situation beigetragen hat. Ziel der Regelung ist es wie dies schon in der Zielbestimmung von Art. 1 Abs. 1
Steuererlassverordnung zum Ausdruck kommt zu verhindern, dass ein Steuererlass zur Bevorzugung anderer Gläubiger gegenüber dem Staat führt. 3.1.2.2 Die Verordnung zählt in Art. 10 Abs. 1 ,,namentlich anerkannte" Ursachen auf, die zu einer Notlage geführt haben. Damit nennt sie beispielhaft mögliche Ursachen (vgl. E. 2.6.2). Somit ist klarzustellen, dass die Aufzählung von Art. 10 Abs. 1
Steuererlassverordnung entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinesfalls abschliessend ist. Auch andere anzuerkennende Ursachen für eine Notlage sind denkbar. Der ,,Umkehrschluss" (und daraus abgeleitet das ,,allgemeine Prinzip"), wonach sämtliche anderen, nicht in Art. 10 Abs. 1 Steuerer-
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lassverordnung genannten Fälle, als von der Gesuchstellerin ,,selbst verursacht" und ,,selbst verschuldet" zu gelten hätten und aus diesen Gründen wie bei Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung auch im vorliegenden Fall eine strengere Praxis anzuwenden sei ist demzufolge unzutreffend. 3.1.2.3 Schliesslich gilt es bei der Beurteilung von Nachsteuern als Folgen eines Steuerhinterziehungsverfahrens zu berücksichtigen, dass gemäss der Konzeption des DBG (im Unterschied zum BdBSt) die Steuernachforderung aus dem Zusammenhang mit dem Steuerstrafrecht herausgelöst worden ist. Dies führt dazu, dass die Steuernachforderung ihrer Rechtsnatur nach nicht (mehr) als besonders geartete, vom eigentlichen Steueranspruch verschiedene öffentlichrechtliche Forderung gilt. Die Nachsteuer stellt keine Strafsanktion dar. Als Folge eines rein fiskalrechtlichen Verfahrens bezweckt sie einzig die Nacherhebung der zu tief veranlagten Steuer. Sie wird gemäss heutiger Lehre als Revision zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgefasst. Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist nicht vorausgesetzt (vgl. statt vieler BGE 121 II 273 E. 3b mit Hinweisen; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341 f., 345; KLAUS A. VALLENDER/MARTIN. E. LOOSER, Kom DBG, N. 1 zu Art. 151
DBG).
3.1.2.4 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der generell strengeren Praxis bei der Beurteilung des Erlasses der Nachsteuern halten einer Überprüfung des vorliegenden Falles durch das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht Stand. Sie beruhen auf einer unzutreffenden Auslegung der Bestimmungen der Steuererlassverordnung (vgl. E. 3.1.2.1, E. 3.1.2.2) sowie auf einer Verkennung der Rechtsnatur der Nachsteuer (vgl. E. 3.1.2.3). Das in einem Hinterziehungsverfahren festgestellte und dort zur Strafsanktion führende Verschulden ist deshalb bei der Beurteilung der Nachsteuern im Erlassverfahren nicht dahingehend (erneut) zu berücksichtigen, als dass dies vorliegend zur Anwendung einer grundsätzlich strengeren Erlasspraxis führt. Für die allenfalls schuldhafte Verletzung steuerrechtlicher Verhaltensnormen können Sanktionen, wie z.B. Bussen, ausgesprochen werden (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 370 ff.). Da der Erlass von Übertretungsstrafen im Bundesrecht eine singuläre Konstellation darstellt, ist hingegen bei deren Beurteilung auch im hier zu prüfenden Fall eine strengere Praxis angezeigt (E. 2.8.2). (Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angefügt, dass die [bernisch] kantonale Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung
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von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV, BSG 661.733] hinsichtlich Nachsteuern und Bussen eine explizit andere Regelung enthält als die Steuererlassverordnung. Gemäss Art. 40 Abs 4 BEZV werden Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Es gilt auf kantonaler Ebene für Nachsteuern und Bussen somit eine generell strengere Erlasspraxis). 3.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob auch gestützt auf diese Auslegung der Steuererlassverordnung die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht zumutet, zur Zahlung der Nachsteuern und Busse ihre Liegenschaft weiter zu belasten. Der amtliche Wert der Liegenschaft beträgt Fr. 278'000.--. Den Verkehrswert hat die Bank am 4. Juli 2008 auf Fr. 417'000.-- geschätzt, allerdings könne der Wert ohne Weiteres auch um 50% tiefer liegen (vgl. Beilage 8 Anhang 2, Schreiben der Gläubigerbank vom 4. Juli 2008 an den Sohn der Beschwerdeführerin; vgl. hierzu E. 3.2.1.2). Sie ist mit einer Hypothek von Fr. 132'000.-- belastet. Eine Erhöhung des Kredits auf Fr. 350'000.-- (wohl zur Deckung sämtlicher Schulden) hat die Bank am 8. Juli 2008 auf Nachfrage des Sohnes der Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. Beilage 8 Anhang 1). 3.2.1
3.2.1.1 Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Hypothekarkredites gilt es zu beachten, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum steht (vgl. E. C, F.a). Die Vorinstanz verlangt, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend die Hypothekarkrediterhöhung ,,mit den übrigen Erben abzusprechen". Dabei hat sich die Vorinstanz nicht näher mit den zivilrechtlichen Voraussetzungen für ein solches Vorgehen auseinandergesetzt. Steht eine Liegenschaft im Gesamteigentum, bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen (Art. 653 Abs. 3
ZGB). Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über keine rechtlichen Möglichkeiten, ihre Söhne für die Erhöhung des Kredites in die Pflicht zu nehmen. Ob ihre Söhne überhaupt einer solchen Erhöhung zustimmen würden, erscheint gerade auch ange-
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sichts der Unsicherheiten betreffend des Werts der Liegenschaft (vgl. nachfolgend E. 3.2.1.2) wenig wahrscheinlich.
3.2.1.2 Hinsichtlich der Umstände der Hypothekarkrediterhöhung gilt es überdies zu bedenken, dass aufgrund des angrenzenden Bauprojekts unbestrittenermassen ein Wertverlust der Liegenschaft droht (vgl. auch Beilage 19, Schreiben der EEK an die Beschwerdeführerin vom 25. November 2008, bereits aufgrund der Aktenlage wird auf die Erstellung und Einreichung eines Verkehrswertgutachtens verzichtet). Die Bank spricht von einem möglicherweise hälftigen Wertverlust (Beilage 8 Anhang 1, Schreiben der Gläubigerbank vom 4. Juli 2008 an den Sohn der Beschwerdeführerin), was von der Gemeinde allerdings nicht bestätigt wird (Beilage 15, Antrag des Zentralen Erlassdienstes vom 27. Oktober 2007). In welchem Umfang der Wertverlust eintreten wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offenbar noch nicht abschätzbar. Jedenfalls kann angenommen werden, dass diese unsichere Lage mit grösster Wahrscheinlichkeit die Aufnahme eines Kredites erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen wird.
3.2.1.3 Hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie gemäss Berechnung der Vorinstanz mit Fr. 2'369.-- (AHV-Rente Fr. 2'210.--, Wertschriftenerträge Fr. 3.--, Einkünfte aus dem Anteil an der Erbengemeinschaft Fr. 156.--) unbestrittenermassen über ein bescheidendes Einkommen verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es gerade auch mit Blick auf die aktuell schwierige Lage auf den Finanzmärkten, die sich im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zunehmend verschärft hat, und vor dem Hintergrund, dass sich für das Grundstück ein Wertverlust abzeichnet für eher zweifelhaft, dass sie damit überhaupt eine Erhöhung ihres Hypothekarkredites im Umfang von rund Fr. 9'100.-- erlangen könnte. 3.2.1.4 Die Steuererlassverordnung verlangt bei der Beurteilung eines Erlassgesuches die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person (vgl. E. 2.8.1, E. 3.). Dies bedeutet, dass in die Beurteilung eines Erlasses etwa auch die ausstehenden Steuer- und Bussenforderungen von Kanton und Gemeinde miteinzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall gilt es deshalb zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton und der Gemeinde Steuern und Bussen im Betrage von Fr. 58'486.-- (Nachsteuern 2001 und Bussen 2006) schuldet. Spezifisch ist zu beachten, dass das entsprechende Erlass-
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gesuch am 2. April 2007 abgelehnt wurde (vgl. E. F.b), das Bundesgericht am 25. Mai 2007 die dagegen eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war und die kantonale Erlassbehörde mit Entscheid vom 1. Juni 2007 auf das für die kantonalen und kommunalen Steuern eingereichte Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Auch zur Begleichung dieser Forderungen müsste die Beschwerdeführerin den Hypothekarkredit erhöhen. Insgesamt müsste dieser zur Begleichung aller öffentlichrechtlicher Forderungen folglich um Fr. 67'562.95 (auf rund Fr. 200'000.--) aufgestockt werden. Ist aber aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die zusätzliche Aufnahme eines Hypothekarkredites zur Zahlung der direkten Bundessteuern und Busse bereits zweifelhaft, so erscheint es umso weniger möglich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres geringen Einkommens für die ausstehenden Forderungen von Kanton und Gemeinde ihren Kredit erhöhen könnte. Daran würde auch nichts ändern, wenn ihr Konkubinatspartner bereit wäre, die höheren Kosten mitzutragen, ist er doch nicht Gesamteigentümer der Liegenschaft und damit nicht Schuldner gegenüber der Bank. Die Vorinstanz vertritt zwar die Auffassung, auch mit Blick auf einen allfälligen Wertverlust sei die Zahlung von rund Fr. 9'100.-- noch immer möglich. Tatsächlich erscheint diese Schuld gerade auch im Vergleich mit den übrigen Schulden der Beschwerdeführerin als relativ gering. Mit einer solchen Betrachtungsweise wird aber die gesamtwirtschaftliche Perspektive verlassen und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Nachsteuern und Busse isoliert beurteilt, was faktisch zu einer Privilegierung der direkten Bundessteuern führte. Eine voneinander isolierte Beurteilung der einzelnen Steuerforderungen könnte beispielsweise zur Folge haben, dass die Steuerforderungen von Bund sowie von Kanton und Gemeinde je für sich allein genommen zwar innert absehbarer Frist abzahlbar wären, indes gesamthaft betrachtet die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person übersteigen würden. Eine solche Betrachtungsweise würde den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Einzelfalles aber offensichtlich nicht gerecht werden.
3.2.2 Alle diese Faktoren (E. 3.2.1.1-3.2.1.4) in einer Gesamtsicht führen zu einer Konstellation, die den vorliegenden Fall aussergewöhnlich machen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin unter all diesen Umständen eine Erhöhung ihres Kredites überhaupt erhältlich
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machen könnte. Die Frage, ob der Eingriff in ihr noch vorhandenes Vermögen überhaupt zumutbar wäre (vgl. E. 2.7.2), kann deshalb offen bleiben.
3.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Zahlung der Nachsteuern und Busse aus ihrem restlichen Vermögen möglich ist oder gewesen wäre (vgl. E. 2.8.1). 3.3.1 Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Tilgung mehr als der Hälfte aller Steuerforderungen (von Kanton, Gemeinde und Bund) möglich gewesen wäre, wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vermögensverzehr ihres Bankguthabens von Fr. 44'889.-- (per 31. Dezember 2005) auf rund Fr. 2'000.-- vor. Sie geht dabei davon aus, dass dieser mehrheitlich auf die Kosten für die ergriffenen Rechtsmittel- und Erlassverfahren zurückzuführen ist. Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin hätte, statt aufwändige Rechtsmittelverfahren anzustrengen, die Steuern (bzw. einen grossen Teil davon) bezahlen sollen. In den angestrengten Rechtsmittelverfahren sei sie zudem unterlegen. Dieses Verhalten spreche für das Vorliegen einer selbstverschuldeten Notlage und lasse auf einen fehlenden Zahlungswillen schliessen. Dies sei bei der Beurteilung des Erlassgesuches ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, einer Person, gegen die ein Steuerhinterziehungsverfahren laufe, dürfe nicht verwehrt werden, sich gegen eine solche Anschuldigung zur Wehr zu setzen. Die EEK könne ihr deshalb den mit den Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden Vermögensverzehr nicht zum Vorwurf machen.
3.3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Vorhalt der Vorinstanz aus rechtsstaatlichen Gründen nicht halten. Eine Person, welche von einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung betroffen ist, muss gegen einen solchen Vorwurf die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen können. Aus der Erfolglosigkeit der angestrengten Verfahren, welches vom Bundesgericht im Übrigen in einer so genannten Fünferbesetzung entschieden worden ist und in dem sich Fragen zum Verhältnis von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zueinander stellten, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführerin fehle der Zahlungswille überhaupt. Der Erlass kann deshalb nicht mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung verweigert werden. Der Vermögensverzehr im Umfang, indem er für Rechtsmittelverfahren eingesetzt wurde, muss bei der Beurteilung des Erlassge-
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suches unbeachtlich bleiben. Ob es sich bei mutwilliger Prozessführung gleich verhielte, kann dahingestellt bleiben, denn die Vorinstanz macht nicht geltend, der Beschwerdeführerin sei durch die jeweils entscheidenden Gerichte mutwillige Prozessführung vorgehalten worden. 4.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Nachsteuern und die Busse in Höhe von Fr. 9'076.95 aus ihrem monatlichen Einkommen bezahlen kann. Die Vorinstanz ist auf diese Frage nicht näher eingegangen, weil sie das Gesuch hauptsächlich mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin könne zu deren Zahlung ihr Reinvermögen einsetzen (vgl. E. 3.1). Zu den Einkommensverhältnissen hat die Vorinstanz aber klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu decken (vgl. dazu sogleich E. 4.1.1).
4.1
4.1.1 Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (monatlicher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat sich die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Allerdings hat sie die Prämie für die nicht obligatorische Krankenversicherung (in Höhe von Fr. 87.--) sowie die monatliche Verzinsung (in Höhe von Fr. 300.--) des bei ihrem Sohn aufgenommenen Darlehens nicht miteinbezogen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin diese Korrekturen nicht beanstandet (vgl. Kreisschreiben Nr. B 3 vom 1. März 2001, Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern). Den Ausgaben von insgesamt Fr. 2'191.-- (Grundbetrag Fr. 775.--, Hypothekarzins Fr. 850.--, Nebenkosten/Unterhaltskosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämie Fr. 196.--, Selbstbehalte Fr. 200.--, Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.--) stellte sie die Einnahmen von Fr. 2'369.-- (AHV-Rente Fr. 2'210.--, Wertschriftenerträge Fr. 3.--, Einkünfte aus dem Anteil an der Erbengemeinschaft Fr. 156.--) gegenüber und errechnete einen geringen Überschuss von Fr. 178.--. Gestützt darauf stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Notbedarf zu decken. Basierend auf den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Konkubinatspartner Fr. 800.-- zum Hypothekarzins und den allgemeinen Lebenskosten beitrage (Beilage 6, Schreiben der Beschwerdeführerin an die EEK vom 4. Juli 2008), hat die EEK sodann betont, dass die Beschwerdeführerin
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damit ,,gut in der Lage" sei, ihren Notbedarf zu decken, habe dieser Beitrag doch für sie eine finanzielle Entlastung zur Folge. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet vor Bundesverwaltungsgericht gegen diese Berechnung ein, es gehe nicht an, dass die EEK ihr den monatlichen Beitrag ihres ehemaligen Konkubinatspartners von Fr. 800.-- in vollem Umfang anrechne. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um Einnahmen. Für den Zweipersonenhaushalt fielen auch Mehrausgaben an. Ihr könne höchstens Fr. 400.-- pro Monat als Beitrag an den Hypothekarzins angerechnet werden. Allerdings sei es unter den gegebenen Umständen gemeint ist das nicht mehr gelebte Konkubinat nicht mehr angemessen, ihr den Grundbetrag für zwei erwachsene Personen, welche im selben Haushalt leben (in Höhe von Fr. 775.--), anzurechnen. Vielmehr müsse auf den Grundbetrag für eine alleinstehende erwachsene Person (in Höhe von Fr. 1'100.--) abgestellt werden. 4.1.3 Zu diesen Einwänden ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Ende der seit 2001 bestehenden Haushaltungsgemeinschaft und damit die angebliche Verschlechterung ihrer finanziellen Lage weder belegt noch näher substantiiert hat. Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung deshalb korrekterweise den Grundbedarf für zwei erwachsene Personen zu Grunde gelegt. Wie die Beschwerdeführerin indes mit Recht vorbringt, fallen für einen Zweipersonenhaushalt auch Mehrkosten an, weshalb ihr der Beitrag des Konkubinatspartners nicht vollumfänglich anzurechnen ist. Allerdings darf aufgrund des Konkubinats davon ausgegangen werden, dass ihr Konkubinatspartner die Hälfte des Hypothekarzinses (Fr. 425.--) trägt. Auf dieser Grundlage errechnet das Bundesverwaltungsgericht einen monatlichen Überschuss von Fr. 603.--.
Selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären (Anrechnung des Grundbedarfs für eine alleinstehende Person von Fr. 1'100.-- und die Anrechnung von Fr. 400.-- an den Hypothekarzins), würde dies nichts daran ändern, dass sie damit noch immer in der Lage wäre, ihren Notbedarf zu decken. Dabei verbliebe ein monatlicher Überschuss von Fr. 253.--. 4.2 Nachfolgend ist auf dieser Basis zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Einkommensüberschuss von Fr. 603.-- sowie dem noch vorhandenen Bankguthaben von rund Fr. 2'000.-- (vgl. E. 4.1.1)
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die Nachsteuern und Busse ,,innert absehbarer Zeit" vollumfänglich abzahlen könnte (E. 2.6.1). Die Vorinstanz hält praxisgemäss einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren für absehbar. Da für Bussen eine strengere Erlasspraxis gilt, wird hierfür von vier bis sechs Jahren ausgegangen. 4.3 Wären mit dem Überschuss allein die hier diskutierten Nachsteuern und Bussen zu begleichen, wäre eine Abzahlung innert absehbarer Frist in diesem Sinn ohne Weiteres möglich. Bei dieser Beurteilung ist aber wiederum die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Massgebend ist in erster Linie die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides der Erlassbehörde, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, sowie die Aussichten für die Zukunft (E. 2.8.1, vgl. auch E. 3.2.1.4).
Neben den Forderungen des Bundes im Gesamtbetrag von Fr. 9'076.95 hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommensüberschuss auch für folgende finanziellen Verpflichtungen einzustehen: Die Steuerforderungen von Kanton und Gemeinde in der Höhe von Fr. 58'486.-- (Nachsteuern 2001 und Bussen 2006), die aufgelaufenen Steuern pro 2007 von Fr. 2'807.-- (gemäss Steuererklärung 2007, Beilage 12 Anhang) und die laufenden Steuern (Betrag unbekannt) sowie die Darlehensforderung (nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführerin für Anwalts- und Gerichtskosten) ihres Sohnes im Betrage von Fr. 143'016.--. Die Vorinstanz wendet bezüglich dieses Darlehens ein, dessen Höhe stünde in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den auferlegten Nachsteuern und Bussen. Die Kosten mögen zwar tatsächlich als hoch erscheinen. Dieser Frage ist aber vorliegend nicht näher nachzugehen: Denn im Erlassverfahren als Institut der Steuervollstreckung ist ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind; eine Befugnis zur Überprüfung vorangegangener Entscheidungen, die Begründetheit der Steuerforderung betreffend, besteht nicht (vgl. E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei mutwillige Prozessführung vorgehalten worden (vgl. E. 3.3.2), weshalb auf die Höhe der für diese Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls ist diese Forderung nicht etwa Folge eines überhöhten Lebensstandards oder eines anderen in Art. 10 Abs. 2
der Steuererlassverordnung genannten Grundes (vgl. E. 2.6.3), so dass sie bei der Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen wäre.
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In (gerundeten) Prozenten berechnet, stehen die Schulden in folgendem Verhältnis zueinander: 5% (Bund) zu 30% (Kanton und Gemeinde) zu 65% (Private). Die anteilsmässige Berücksichtigung (d.h. nach ihrem Summenverhältnis) aller Schuldner rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer analogen Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dazu gehören das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger (Art. 220
SchKG) sowie der Grundsatz, wonach im Konkurs die Steuerforderung mangels einer Ausnahmevorschrift kein Vorzugsrecht (Konkursprivileg) gegenüber anderen Gläubigeransprüchen geniesst (vgl. etwa KURT AMONN /FRIDOLIN WALTHER , Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 42 N 54 ff., 64 ff., § 25 N 2 ff., § 30 N 6; BLUMENSTEIN/ LOCHER, a.a.O., S. 498; HANS FREY, Kom DBG, N. 34 zu Art. 165
DBG). Durch die genannte Vorgehensweise wird dem rechtlich verankerten Erfordernis, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1
Steuererlassverordnung), Rechnung getragen. Hingegen sind Schulden gegenüber privaten Gläubigern dann nicht zu berücksichtigen, sofern es sich um einen Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung handelt (vgl. E. 2.6.3). Die Beschwerdeführerin hätte folglich die ausstehenden Schulden in diesem Verhältnis zu bedienen. Monatlich könnten so für die Abzahlung der Forderungen des Bundes rund Fr. 30.-- aufgewendet werden. Dass damit eine Abzahlung weder der Nachsteuern noch der Busse innert absehbarer Zeit möglich ist, erscheint offensichtlich (für die Nachsteuern würde sie gut 14 Jahre benötigen, für die Busse 11 Jahre). Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin. Eine positive Veränderung der Einkommensverhältnisse ist deshalb kaum zu erwarten. Angesichts des bescheidenen Einkommens können ihr weitere Einschränkungen der Lebenshaltung gerade auch mit Blick auf ihren gesundheitlichen Zustand, der die kantonalen Behörden sogar dazu veranlasst habe, den Bezug der Nachsteuern und Bussen zu ,,sistieren" (vgl. E. F.b) keinesfalls mehr zugemutet werden. Die Abzahlung der in diesem Verfahren in Rede stehenden Nachsteuern und Busse innert angemessener Frist ist somit unter den wesentlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu bewältigen. Der geschuldete Betrag steht offensichtlich in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, ein Erlass der direkten Bundessteuern würde privaten Gläubigern zu Gute kommen. Dieser Einwand bleibt
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irrelevant, handelt es sich bei der Forderung des privaten Gläubigers doch nicht um einen Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung (vgl. oben). Aus all diesen Gründen sind der Beschwerdeführerin sowohl die Nachsteuern wie auch die Busse betreffend die direkte Bundessteuer zu erlassen. 5.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- zugesprochen (Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2). 6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.48; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 33).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Iris Widmer
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
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{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2009
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
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Sachverhalt:
A.
X._______ geboren 1938, wurden in einem Steuerhinterziehungsverfahren für die direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2006 Nachsteuern von Fr. 5'011.35 und eine Busse von Fr. 4'065.60, insgesamt ausmachend Fr. 9'076.95 (zuzüglich Verzugszins), auferlegt. B.
Am 20. September 2006 betreffend die Nachsteuern und am 11. Januar 2007 betreffend die Busse richtete X._______ ein Erlassgesuch an das Steuerbüro ihrer Wohnsitzgemeinde. Sie brachte hauptsächlich vor, ihr monatliches Einkommen sei so bescheiden, dass dieses nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum decke. Das vorhandene Vermögen diene der Ergänzung ihres Einkommens, verfüge sie doch über keine Altersvorsorge in der 2. Säule. Die nachgeforderten Steuerbeträge stünden in keinem Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies mit Entscheid vom 24. April 2007 das Gesuch ab. In ihrer Begründung führte die EEK aus, X._______ verfüge tatsächlich über ein eher bescheidenes Einkommen. Da sie im Konkubinat lebe, sei es ihr allerdings sehr wohl möglich, ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Für die Bezahlung der Nachsteuern und der Busse könne sie auf ihre Vermögenswerte zurückgreifen: Ihr Bankguthaben belaufe sich auf Fr. 44'889.--, zudem verfüge sie als Erbin von Y._______ zu 100% über die geerbte Liegenschaft. Bei hinterzogenen Steuern und Bussen gelte eine strengere Erlasspraxis. Aus diesem Grund sei ihr ein Eingriff in das eigentlich für die Altersvorsorge reservierte Vermögen zuzumuten. Zur Zahlung der Nachsteuern und Busse könne auf die nur schwach belastete Liegenschaft eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden. C.
Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; eventuell sei dieser aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Vermögenssituation rügte sie, die Liegenschaft stünde im Gesamteigentum ihrer selbst und ihrer beiden
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Söhne. Diese könne folglich nicht allein ihrem Vermögen zugerechnet werden. Im Weiteren beanstandete sie, bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Situation sei weder der Vermögensverzehr durch die im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Steuerhinterziehung angestrengten Rechtsmittelverfahren noch die Tatsache, dass auch hohe Nachsteuer- und Bussenforderungen des Kantons bestünden, berücksichtigt worden. Schliesslich rügte sie, die von der EEK geübte strenge Erlasspraxis für Nachsteuern und Bussen verletze Bundesrecht. Das Gesetz enthalte keinen solchen Vorbehalt bzw. sehe keine Einschränkung des Rechtsanspruches auf Erlass vor. D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2007 wurde die EEK zur Vernehmlassung eingeladen. Sie wurde im Speziellen darum ersucht, sich zu ihrer Zuständigkeit sowie zur Zusammensetzung des Spruchkörpers im angefochtenen Entscheid zu äussern.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 nahm die EEK zu den aufgeworfenen Fragen Stellung. Im Weiteren beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. E.
Mit Urteil im Verfahren A-4174/2007 vom 27. März 2008 fällte das Bundesverwaltungsgericht in einem analogen Fall einen Grundsatzentscheid. Demnach hätte die EEK den jeweiligen Gesuchstellenden die gesamte Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie die Personen, die den Entscheid vorbereitet haben, im Verlaufe des Verfahrens bekannt geben müssen. Mit Schreiben vom 16. April 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK deshalb für die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren auf, zur Frage Stellung zu nehmen, wann und in welcher Form sie den jeweiligen Beschwerdeführern auch der Beschwerdeführerin im Verfahren A-3663/2007 den Spruchkörper bekannt gegeben habe. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2008 teilte die EEK dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Entscheid vom 24. April 2007 sei ohne Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers gefällt und eröffnet worden. Die Besetzung des Spruchkörpers sei auch nicht in anderer Form mitgeteilt worden. Sie beabsichtige, den
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Entscheid vom 24. April 2007 in Wiedererwägung zu ziehen und die im Grundsatzentscheid gerügten Verfahrensmängel zu beheben. F.
F.a Mit Wiedererwägungsentscheid vom 16. Dezember 2008 wies die EEK unter Bezugnahme auf die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin das Gesuch weitgehend mit derselben Begründung ab, wie in ihrem Entscheid vom 24. April 2007. Sie präzisierte, auch mit ihrem hälftigen Anteil an der Liegenschaft sei es der Beschwerdeführerin trotz eines allenfalls eintretenden Wertverlustes aufgrund eines zurzeit laufenden benachbarten Bauprojektes immer noch möglich, die Nachsteuern und Busse in Höhe von rund Fr. 9'100.-- zu zahlen. Mit dem per Ende 2005 vorhandenen Bankguthaben in der Höhe von Fr. 44'889.-- wäre sie zudem in der Lage gewesen, mehr als die Hälfte aller Steuerforderungen (Bund, Kanton und Gemeinde) zu begleichen. Die angefallenen Kosten für die angestrengten Rechtsmittelverfahren, wofür die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn einen Kredit im Umfang von Fr. 143'000.-- aufgenommen habe, stünden im Übrigen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den auferlegten Nachsteuern und Bussen. Ein Erlass würde sich somit zu Gunsten eines Drittgläubigers auswirken.
F.b Im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlungen im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsentscheid stellte die EEK fest, dass das Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2001 und Bussen 2006 insgesamt ausmachend Fr. 58'486.--) mit Entscheid vom 2. April 2007 abgewiesen worden sei, und dass das Bundesgericht die dagegen eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2007 abgewiesen habe, soweit darauf einzutreten war. Von der Steuerverwaltung des Kantons Bern erhielt die EEK sodann die Auskunft, der Bezug dieser Steuern und Bussen sei sistiert worden, weil die Beschwerdeführerin mittlerweile schwer erkrankt sei (vgl. Beilage 5, Schreiben der EEK an die Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2008 [inkl. Beilagen]). G.
Die Beschwerdeführerin nahm zum Wiedererwägungsentscheid am 5. Februar 2009 Stellung. Die EEK erwiderte am 11. März 2009. Sie hielt an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
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A-3663/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
1.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
||||||
| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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A-3663/2007
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert. 2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN /PETER LOCHER , System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 1 |
||||||
| Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
||||||
| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 2 Notlagen bei natürlichen Personen |
||||||
| Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person liegt vor, wenn: | ||||||
| die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder | ||||||
| der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. | ||||||
| Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. | ||||||
| Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des BG vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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A-3663/2007
doch lediglich zum Ausdruck, dass die Behörde bei der Beurteilung, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen würden, über pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfüge (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 348; BEUSCH, Kom DBG, N. 8 zu Art. 167
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 201 Aufhebung des BdBSt |
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| Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 [1] über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072] | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 201 Aufhebung des BdBSt |
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| Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 [1] über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072] | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
||||||
| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 7 Abgrenzung zum Veranlagungsverfahren |
||||||
| Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren. | ||||||
| Im Verfahren um Erlass einer Quellensteuer ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher. | ||||||
Seite 7
A-3663/2007
nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 167
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 7 Abgrenzung zum Veranlagungsverfahren |
||||||
| Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren. | ||||||
| Im Verfahren um Erlass einer Quellensteuer ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung |
||||||
| Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. | ||||||
| Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: | ||||||
| die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; | ||||||
| sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und | ||||||
| sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. [1] | ||||||
| Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 185 [1] |
||||||
| Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163-172 bezogen. | ||||||
| Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. | ||||||
| Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3. | ||||||
| Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern |
||||||
| Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. [1] | ||||||
| Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
||||||
| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 9 Tod der gesuchstellenden Person |
||||||
| Stirbt die Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, so wird ihr Gesuch gegenstandslos. | ||||||
| Der einzelne Erbe oder die einzelne Erbin (Art. 12 DBG) kann ein Erlassgesuch stellen. | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 9 Tod der gesuchstellenden Person |
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| Stirbt die Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, so wird ihr Gesuch gegenstandslos. | ||||||
| Der einzelne Erbe oder die einzelne Erbin (Art. 12 DBG) kann ein Erlassgesuch stellen. | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
||||||
| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 2 Notlagen bei natürlichen Personen |
||||||
| Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person liegt vor, wenn: | ||||||
| die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder | ||||||
| der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. | ||||||
| Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. | ||||||
| Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des BG vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
||||||
| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
Seite 8
A-3663/2007
haft in Art. 10 Abs. 1 Steuerlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
||||||
| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen |
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| Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
||||||
| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosig-
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keit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 124
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 201 Aufhebung des BdBSt |
||||||
| Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 [1] über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072] | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 11 Zahlung von Steuern während des Verfahrens |
||||||
| Zahlt die gesuchstellende Person ohne Vorbehalt die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so wird das Erlassverfahren im Umfang der Zahlung gegenstandslos. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 11 Zahlung von Steuern während des Verfahrens |
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| Zahlt die gesuchstellende Person ohne Vorbehalt die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so wird das Erlassverfahren im Umfang der Zahlung gegenstandslos. | ||||||
2.8.1 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen |
||||||
| Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt: | ||||||
| eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten,hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, | ||||||
| hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder | ||||||
| längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. | ||||||
| Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt. Als andere Ursachen gelten insbesondere: | ||||||
| Bürgschaftsverpflichtungen; | ||||||
| hohe Grundpfandschulden; | ||||||
| Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards; | ||||||
| erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden. | ||||||
| Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
||||||
| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des be-
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treibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 93 [1] |
||||||
| Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. | ||||||
| Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. | ||||||
| Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. | ||||||
| Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen |
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| Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt: | ||||||
| eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten,hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, | ||||||
| hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder | ||||||
| längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. | ||||||
| Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt. Als andere Ursachen gelten insbesondere: | ||||||
| Bürgschaftsverpflichtungen; | ||||||
| hohe Grundpfandschulden; | ||||||
| Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards; | ||||||
| erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden. | ||||||
| Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen |
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| Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt: | ||||||
| eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten,hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, | ||||||
| hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder | ||||||
| längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. | ||||||
| Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt. Als andere Ursachen gelten insbesondere: | ||||||
| Bürgschaftsverpflichtungen; | ||||||
| hohe Grundpfandschulden; | ||||||
| Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards; | ||||||
| erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden. | ||||||
| Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person. | ||||||
2.8.2 Der auf Bundesebene vorgesehene Erlass von Bussen wegen Übertretungen (vgl. vorne E. 2.4) stellt im Steuerrecht eine Besonderheit des Rechts der direkten Steuern dar. Aufgrund dieser singulären Konstellation innerhalb der Steuerrechtsordnung ist für den Erlass einer Busse ein strenger Massstab anzulegen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil bei deren Bemessung aufgrund des geltenden Verschuldensprinzips (Art. 47 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 47 |
||||||
| Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. | ||||||
| Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 34 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. [1] Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. | ||||||
| Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. [2] Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. [3] Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. [4] | ||||||
| Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. | ||||||
| Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 201 Aufhebung des BdBSt |
||||||
| Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 [1] über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072] | ||||||
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet hauptsächlich, die EEK verlange zur Begleichung der Nachsteuern und Busse eine Erhöhung des Hypothekarkredites auf ihrem Anteil (50%, ausmachend Fr. 73'000.--) an der sich im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befindenden Liegenschaft. Angesichts ihres Renteneinkommens sei es ,,lebensfremd" zu glauben, sie könne eine Erhöhung des ,,aktuellen Bodenkredits" erlangen. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft seien nicht verpflichtet, diese Erhöhung mitzutragen. Zudem müsste geprüft werden, ob eine solche überhaupt möglich sei. Im jetzt hängigen Bau-
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verfahren und im Hinblick auf die allgemeine Situation auf den Finanzmärkten sei es ,,illusorisch", ein entsprechendes Gesuch mit Erfolg stellen zu wollen.
3.1 Tatsächlich verlangt die Vorinstanz die Zahlung der Nachsteuern und Busse nicht aus dem laufenden Einkommen. Vielmehr wies sie das Erlassgesuch ab, weil die Beschwerdeführerin auf ihr Vermögen zurückgreifen könne (vgl. auch E. F.a). Den damit verbundenen notwendigen Eingriff in das der Altersvorsorge dienende Vermögen erklärte sie mit der strengeren Erlasspraxis, die bei Nachsteuern und Bussen zur Anwendung komme.
Es ist zunächst zu untersuchen, ob die EEK im vorliegenden Fall für Nachsteuern und Bussen im Zusammenhang mit einem Steuerhinterziehungsverfahren zu Recht eine strengere Erlasspraxis anwendet und mit dieser Begründung der Gesuchstellerin einen Eingriff in das der Altersvorsorge dienende Vermögen zumuten darf. 3.1.1 Die EEK begründet die strengere Praxis mit der Systematik der Steuererlassverordnung:
Zunächst führt sie aus, es sei grundsätzlich unerheblich, weshalb eine gesuchstellende Person in die geltend gemachte Notlage geraten sei. Vorbehalten blieben gemäss Art. 2 Abs. 2
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 2 Notlagen bei natürlichen Personen |
||||||
| Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person liegt vor, wenn: | ||||||
| die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder | ||||||
| der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. | ||||||
| Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. | ||||||
| Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des BG vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
||||||
| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
|
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
||||||
| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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steuerpflichtige Person ihre Deklarationspflicht korrekt und innert Frist erfüllt, wäre sie periodengerecht aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit veranlagt worden. Ergebe sich nachträglich, dass rechtskräftige Veranlagungen für eine oder mehrere Steuerjahre unvollständig seien, so liege es in der Natur der Sache, dass die Abtragung dieser Gesamtforderung eine Härte in sich berge. Dies könne für sich allein betrachtet jedoch nicht als Erlassgrund berücksichtigt werden. Den finanziellen Verhältnissen sei bei der Bemessung der Busse bereits Rechnung getragen worden. Die EEK könne die vom Gesetzgeber gewollte Härte der gesetzlichen Ordnung nicht über einen Steuererlass ganz oder teilweise mildern. Einer gesuchstellenden Person, die zwar über ein bescheidenes Einkommen aber über Vermögen verfüge, das die offenen Nachsteuern und Bussen übersteige, könne ein Eingriff in das eigentlich für die Altersvorsorge reservierte Vermögen deshalb ohne Weiteres zugemutet werden.
3.1.2 Zu dieser auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Auslegung der genannten Bestimmungen der Steuererlassverordnung durch die Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:
3.1.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 2 Abs. 2
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 2 Notlagen bei natürlichen Personen |
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| Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person liegt vor, wenn: | ||||||
| die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder | ||||||
| der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. | ||||||
| Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. | ||||||
| Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des BG vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 1 |
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| Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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lassverordnung genannten Fälle, als von der Gesuchstellerin ,,selbst verursacht" und ,,selbst verschuldet" zu gelten hätten und aus diesen Gründen wie bei Art. 10 Abs. 2
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 151 Ordentliche Nachsteuer [1] |
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| Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. | ||||||
| Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). | ||||||
3.1.2.4 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der generell strengeren Praxis bei der Beurteilung des Erlasses der Nachsteuern halten einer Überprüfung des vorliegenden Falles durch das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht Stand. Sie beruhen auf einer unzutreffenden Auslegung der Bestimmungen der Steuererlassverordnung (vgl. E. 3.1.2.1, E. 3.1.2.2) sowie auf einer Verkennung der Rechtsnatur der Nachsteuer (vgl. E. 3.1.2.3). Das in einem Hinterziehungsverfahren festgestellte und dort zur Strafsanktion führende Verschulden ist deshalb bei der Beurteilung der Nachsteuern im Erlassverfahren nicht dahingehend (erneut) zu berücksichtigen, als dass dies vorliegend zur Anwendung einer grundsätzlich strengeren Erlasspraxis führt. Für die allenfalls schuldhafte Verletzung steuerrechtlicher Verhaltensnormen können Sanktionen, wie z.B. Bussen, ausgesprochen werden (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 370 ff.). Da der Erlass von Übertretungsstrafen im Bundesrecht eine singuläre Konstellation darstellt, ist hingegen bei deren Beurteilung auch im hier zu prüfenden Fall eine strengere Praxis angezeigt (E. 2.8.2). (Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angefügt, dass die [bernisch] kantonale Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung
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von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV, BSG 661.733] hinsichtlich Nachsteuern und Bussen eine explizit andere Regelung enthält als die Steuererlassverordnung. Gemäss Art. 40 Abs 4 BEZV werden Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Es gilt auf kantonaler Ebene für Nachsteuern und Bussen somit eine generell strengere Erlasspraxis). 3.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob auch gestützt auf diese Auslegung der Steuererlassverordnung die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht zumutet, zur Zahlung der Nachsteuern und Busse ihre Liegenschaft weiter zu belasten. Der amtliche Wert der Liegenschaft beträgt Fr. 278'000.--. Den Verkehrswert hat die Bank am 4. Juli 2008 auf Fr. 417'000.-- geschätzt, allerdings könne der Wert ohne Weiteres auch um 50% tiefer liegen (vgl. Beilage 8 Anhang 2, Schreiben der Gläubigerbank vom 4. Juli 2008 an den Sohn der Beschwerdeführerin; vgl. hierzu E. 3.2.1.2). Sie ist mit einer Hypothek von Fr. 132'000.-- belastet. Eine Erhöhung des Kredits auf Fr. 350'000.-- (wohl zur Deckung sämtlicher Schulden) hat die Bank am 8. Juli 2008 auf Nachfrage des Sohnes der Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. Beilage 8 Anhang 1). 3.2.1
3.2.1.1 Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Hypothekarkredites gilt es zu beachten, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum steht (vgl. E. C, F.a). Die Vorinstanz verlangt, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend die Hypothekarkrediterhöhung ,,mit den übrigen Erben abzusprechen". Dabei hat sich die Vorinstanz nicht näher mit den zivilrechtlichen Voraussetzungen für ein solches Vorgehen auseinandergesetzt. Steht eine Liegenschaft im Gesamteigentum, bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 653 |
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| Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. | ||||||
| Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer. | ||||||
| Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 653 |
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| Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. | ||||||
| Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer. | ||||||
| Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen. | ||||||
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sichts der Unsicherheiten betreffend des Werts der Liegenschaft (vgl. nachfolgend E. 3.2.1.2) wenig wahrscheinlich.
3.2.1.2 Hinsichtlich der Umstände der Hypothekarkrediterhöhung gilt es überdies zu bedenken, dass aufgrund des angrenzenden Bauprojekts unbestrittenermassen ein Wertverlust der Liegenschaft droht (vgl. auch Beilage 19, Schreiben der EEK an die Beschwerdeführerin vom 25. November 2008, bereits aufgrund der Aktenlage wird auf die Erstellung und Einreichung eines Verkehrswertgutachtens verzichtet). Die Bank spricht von einem möglicherweise hälftigen Wertverlust (Beilage 8 Anhang 1, Schreiben der Gläubigerbank vom 4. Juli 2008 an den Sohn der Beschwerdeführerin), was von der Gemeinde allerdings nicht bestätigt wird (Beilage 15, Antrag des Zentralen Erlassdienstes vom 27. Oktober 2007). In welchem Umfang der Wertverlust eintreten wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offenbar noch nicht abschätzbar. Jedenfalls kann angenommen werden, dass diese unsichere Lage mit grösster Wahrscheinlichkeit die Aufnahme eines Kredites erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen wird.
3.2.1.3 Hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie gemäss Berechnung der Vorinstanz mit Fr. 2'369.-- (AHV-Rente Fr. 2'210.--, Wertschriftenerträge Fr. 3.--, Einkünfte aus dem Anteil an der Erbengemeinschaft Fr. 156.--) unbestrittenermassen über ein bescheidendes Einkommen verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es gerade auch mit Blick auf die aktuell schwierige Lage auf den Finanzmärkten, die sich im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zunehmend verschärft hat, und vor dem Hintergrund, dass sich für das Grundstück ein Wertverlust abzeichnet für eher zweifelhaft, dass sie damit überhaupt eine Erhöhung ihres Hypothekarkredites im Umfang von rund Fr. 9'100.-- erlangen könnte. 3.2.1.4 Die Steuererlassverordnung verlangt bei der Beurteilung eines Erlassgesuches die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person (vgl. E. 2.8.1, E. 3.). Dies bedeutet, dass in die Beurteilung eines Erlasses etwa auch die ausstehenden Steuer- und Bussenforderungen von Kanton und Gemeinde miteinzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall gilt es deshalb zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dem Kanton und der Gemeinde Steuern und Bussen im Betrage von Fr. 58'486.-- (Nachsteuern 2001 und Bussen 2006) schuldet. Spezifisch ist zu beachten, dass das entsprechende Erlass-
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gesuch am 2. April 2007 abgelehnt wurde (vgl. E. F.b), das Bundesgericht am 25. Mai 2007 die dagegen eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war und die kantonale Erlassbehörde mit Entscheid vom 1. Juni 2007 auf das für die kantonalen und kommunalen Steuern eingereichte Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Auch zur Begleichung dieser Forderungen müsste die Beschwerdeführerin den Hypothekarkredit erhöhen. Insgesamt müsste dieser zur Begleichung aller öffentlichrechtlicher Forderungen folglich um Fr. 67'562.95 (auf rund Fr. 200'000.--) aufgestockt werden. Ist aber aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die zusätzliche Aufnahme eines Hypothekarkredites zur Zahlung der direkten Bundessteuern und Busse bereits zweifelhaft, so erscheint es umso weniger möglich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres geringen Einkommens für die ausstehenden Forderungen von Kanton und Gemeinde ihren Kredit erhöhen könnte. Daran würde auch nichts ändern, wenn ihr Konkubinatspartner bereit wäre, die höheren Kosten mitzutragen, ist er doch nicht Gesamteigentümer der Liegenschaft und damit nicht Schuldner gegenüber der Bank. Die Vorinstanz vertritt zwar die Auffassung, auch mit Blick auf einen allfälligen Wertverlust sei die Zahlung von rund Fr. 9'100.-- noch immer möglich. Tatsächlich erscheint diese Schuld gerade auch im Vergleich mit den übrigen Schulden der Beschwerdeführerin als relativ gering. Mit einer solchen Betrachtungsweise wird aber die gesamtwirtschaftliche Perspektive verlassen und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Nachsteuern und Busse isoliert beurteilt, was faktisch zu einer Privilegierung der direkten Bundessteuern führte. Eine voneinander isolierte Beurteilung der einzelnen Steuerforderungen könnte beispielsweise zur Folge haben, dass die Steuerforderungen von Bund sowie von Kanton und Gemeinde je für sich allein genommen zwar innert absehbarer Frist abzahlbar wären, indes gesamthaft betrachtet die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person übersteigen würden. Eine solche Betrachtungsweise würde den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Einzelfalles aber offensichtlich nicht gerecht werden.
3.2.2 Alle diese Faktoren (E. 3.2.1.1-3.2.1.4) in einer Gesamtsicht führen zu einer Konstellation, die den vorliegenden Fall aussergewöhnlich machen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin unter all diesen Umständen eine Erhöhung ihres Kredites überhaupt erhältlich
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machen könnte. Die Frage, ob der Eingriff in ihr noch vorhandenes Vermögen überhaupt zumutbar wäre (vgl. E. 2.7.2), kann deshalb offen bleiben.
3.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Zahlung der Nachsteuern und Busse aus ihrem restlichen Vermögen möglich ist oder gewesen wäre (vgl. E. 2.8.1). 3.3.1 Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Tilgung mehr als der Hälfte aller Steuerforderungen (von Kanton, Gemeinde und Bund) möglich gewesen wäre, wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vermögensverzehr ihres Bankguthabens von Fr. 44'889.-- (per 31. Dezember 2005) auf rund Fr. 2'000.-- vor. Sie geht dabei davon aus, dass dieser mehrheitlich auf die Kosten für die ergriffenen Rechtsmittel- und Erlassverfahren zurückzuführen ist. Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin hätte, statt aufwändige Rechtsmittelverfahren anzustrengen, die Steuern (bzw. einen grossen Teil davon) bezahlen sollen. In den angestrengten Rechtsmittelverfahren sei sie zudem unterlegen. Dieses Verhalten spreche für das Vorliegen einer selbstverschuldeten Notlage und lasse auf einen fehlenden Zahlungswillen schliessen. Dies sei bei der Beurteilung des Erlassgesuches ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, einer Person, gegen die ein Steuerhinterziehungsverfahren laufe, dürfe nicht verwehrt werden, sich gegen eine solche Anschuldigung zur Wehr zu setzen. Die EEK könne ihr deshalb den mit den Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden Vermögensverzehr nicht zum Vorwurf machen.
3.3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Vorhalt der Vorinstanz aus rechtsstaatlichen Gründen nicht halten. Eine Person, welche von einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung betroffen ist, muss gegen einen solchen Vorwurf die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen können. Aus der Erfolglosigkeit der angestrengten Verfahren, welches vom Bundesgericht im Übrigen in einer so genannten Fünferbesetzung entschieden worden ist und in dem sich Fragen zum Verhältnis von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zueinander stellten, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführerin fehle der Zahlungswille überhaupt. Der Erlass kann deshalb nicht mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung verweigert werden. Der Vermögensverzehr im Umfang, indem er für Rechtsmittelverfahren eingesetzt wurde, muss bei der Beurteilung des Erlassge-
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suches unbeachtlich bleiben. Ob es sich bei mutwilliger Prozessführung gleich verhielte, kann dahingestellt bleiben, denn die Vorinstanz macht nicht geltend, der Beschwerdeführerin sei durch die jeweils entscheidenden Gerichte mutwillige Prozessführung vorgehalten worden. 4.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Nachsteuern und die Busse in Höhe von Fr. 9'076.95 aus ihrem monatlichen Einkommen bezahlen kann. Die Vorinstanz ist auf diese Frage nicht näher eingegangen, weil sie das Gesuch hauptsächlich mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin könne zu deren Zahlung ihr Reinvermögen einsetzen (vgl. E. 3.1). Zu den Einkommensverhältnissen hat die Vorinstanz aber klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu decken (vgl. dazu sogleich E. 4.1.1).
4.1
4.1.1 Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (monatlicher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat sich die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Allerdings hat sie die Prämie für die nicht obligatorische Krankenversicherung (in Höhe von Fr. 87.--) sowie die monatliche Verzinsung (in Höhe von Fr. 300.--) des bei ihrem Sohn aufgenommenen Darlehens nicht miteinbezogen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin diese Korrekturen nicht beanstandet (vgl. Kreisschreiben Nr. B 3 vom 1. März 2001, Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern). Den Ausgaben von insgesamt Fr. 2'191.-- (Grundbetrag Fr. 775.--, Hypothekarzins Fr. 850.--, Nebenkosten/Unterhaltskosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämie Fr. 196.--, Selbstbehalte Fr. 200.--, Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.--) stellte sie die Einnahmen von Fr. 2'369.-- (AHV-Rente Fr. 2'210.--, Wertschriftenerträge Fr. 3.--, Einkünfte aus dem Anteil an der Erbengemeinschaft Fr. 156.--) gegenüber und errechnete einen geringen Überschuss von Fr. 178.--. Gestützt darauf stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Notbedarf zu decken. Basierend auf den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Konkubinatspartner Fr. 800.-- zum Hypothekarzins und den allgemeinen Lebenskosten beitrage (Beilage 6, Schreiben der Beschwerdeführerin an die EEK vom 4. Juli 2008), hat die EEK sodann betont, dass die Beschwerdeführerin
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damit ,,gut in der Lage" sei, ihren Notbedarf zu decken, habe dieser Beitrag doch für sie eine finanzielle Entlastung zur Folge. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet vor Bundesverwaltungsgericht gegen diese Berechnung ein, es gehe nicht an, dass die EEK ihr den monatlichen Beitrag ihres ehemaligen Konkubinatspartners von Fr. 800.-- in vollem Umfang anrechne. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um Einnahmen. Für den Zweipersonenhaushalt fielen auch Mehrausgaben an. Ihr könne höchstens Fr. 400.-- pro Monat als Beitrag an den Hypothekarzins angerechnet werden. Allerdings sei es unter den gegebenen Umständen gemeint ist das nicht mehr gelebte Konkubinat nicht mehr angemessen, ihr den Grundbetrag für zwei erwachsene Personen, welche im selben Haushalt leben (in Höhe von Fr. 775.--), anzurechnen. Vielmehr müsse auf den Grundbetrag für eine alleinstehende erwachsene Person (in Höhe von Fr. 1'100.--) abgestellt werden. 4.1.3 Zu diesen Einwänden ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Ende der seit 2001 bestehenden Haushaltungsgemeinschaft und damit die angebliche Verschlechterung ihrer finanziellen Lage weder belegt noch näher substantiiert hat. Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung deshalb korrekterweise den Grundbedarf für zwei erwachsene Personen zu Grunde gelegt. Wie die Beschwerdeführerin indes mit Recht vorbringt, fallen für einen Zweipersonenhaushalt auch Mehrkosten an, weshalb ihr der Beitrag des Konkubinatspartners nicht vollumfänglich anzurechnen ist. Allerdings darf aufgrund des Konkubinats davon ausgegangen werden, dass ihr Konkubinatspartner die Hälfte des Hypothekarzinses (Fr. 425.--) trägt. Auf dieser Grundlage errechnet das Bundesverwaltungsgericht einen monatlichen Überschuss von Fr. 603.--.
Selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären (Anrechnung des Grundbedarfs für eine alleinstehende Person von Fr. 1'100.-- und die Anrechnung von Fr. 400.-- an den Hypothekarzins), würde dies nichts daran ändern, dass sie damit noch immer in der Lage wäre, ihren Notbedarf zu decken. Dabei verbliebe ein monatlicher Überschuss von Fr. 253.--. 4.2 Nachfolgend ist auf dieser Basis zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Einkommensüberschuss von Fr. 603.-- sowie dem noch vorhandenen Bankguthaben von rund Fr. 2'000.-- (vgl. E. 4.1.1)
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die Nachsteuern und Busse ,,innert absehbarer Zeit" vollumfänglich abzahlen könnte (E. 2.6.1). Die Vorinstanz hält praxisgemäss einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren für absehbar. Da für Bussen eine strengere Erlasspraxis gilt, wird hierfür von vier bis sechs Jahren ausgegangen. 4.3 Wären mit dem Überschuss allein die hier diskutierten Nachsteuern und Bussen zu begleichen, wäre eine Abzahlung innert absehbarer Frist in diesem Sinn ohne Weiteres möglich. Bei dieser Beurteilung ist aber wiederum die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Massgebend ist in erster Linie die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides der Erlassbehörde, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, sowie die Aussichten für die Zukunft (E. 2.8.1, vgl. auch E. 3.2.1.4).
Neben den Forderungen des Bundes im Gesamtbetrag von Fr. 9'076.95 hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommensüberschuss auch für folgende finanziellen Verpflichtungen einzustehen: Die Steuerforderungen von Kanton und Gemeinde in der Höhe von Fr. 58'486.-- (Nachsteuern 2001 und Bussen 2006), die aufgelaufenen Steuern pro 2007 von Fr. 2'807.-- (gemäss Steuererklärung 2007, Beilage 12 Anhang) und die laufenden Steuern (Betrag unbekannt) sowie die Darlehensforderung (nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführerin für Anwalts- und Gerichtskosten) ihres Sohnes im Betrage von Fr. 143'016.--. Die Vorinstanz wendet bezüglich dieses Darlehens ein, dessen Höhe stünde in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den auferlegten Nachsteuern und Bussen. Die Kosten mögen zwar tatsächlich als hoch erscheinen. Dieser Frage ist aber vorliegend nicht näher nachzugehen: Denn im Erlassverfahren als Institut der Steuervollstreckung ist ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind; eine Befugnis zur Überprüfung vorangegangener Entscheidungen, die Begründetheit der Steuerforderung betreffend, besteht nicht (vgl. E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei mutwillige Prozessführung vorgehalten worden (vgl. E. 3.3.2), weshalb auf die Höhe der für diese Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls ist diese Forderung nicht etwa Folge eines überhöhten Lebensstandards oder eines anderen in Art. 10 Abs. 2
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
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| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
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| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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In (gerundeten) Prozenten berechnet, stehen die Schulden in folgendem Verhältnis zueinander: 5% (Bund) zu 30% (Kanton und Gemeinde) zu 65% (Private). Die anteilsmässige Berücksichtigung (d.h. nach ihrem Summenverhältnis) aller Schuldner rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer analogen Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dazu gehören das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger (Art. 220
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 220 |
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| Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht. | ||||||
| Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind. | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 165 Zwangsvollstreckung |
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| Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet. | ||||||
| Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. | ||||||
| Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. | ||||||
| Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen |
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| Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt: | ||||||
| eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten,hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, | ||||||
| hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder | ||||||
| längerer Arbeitslosigkeit; | ||||||
| eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. | ||||||
| Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt. Als andere Ursachen gelten insbesondere: | ||||||
| Bürgschaftsverpflichtungen; | ||||||
| hohe Grundpfandschulden; | ||||||
| Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards; | ||||||
| erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden. | ||||||
| Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person. | ||||||
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
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irrelevant, handelt es sich bei der Forderung des privaten Gläubigers doch nicht um einen Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2
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SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung Art. 10 Entscheidungsgrundlagen |
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| Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund: | ||||||
| der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids; | ||||||
| der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; | ||||||
| der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und | ||||||
| der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. | ||||||
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 23
A-3663/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo
Iris Widmer
Versand:
Seite 24
Gesetzesregister
BGG 83
BV 8
BV 12
BV 29 a
DBG 151
DBG 165
DBG 167
DBG 175
DBG 185
DBG 187
DBG 201
SchKG 93
SchKG 220
StGB 34
StGB 47
VGG 31
VGG 32 e
VGG 33
VwVG 37
VwVG 58
VwVG 63
WStB 124
ZGB 653
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen |
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| Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 151 Ordentliche Nachsteuer [1] |
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| Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. | ||||||
| Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 165 Zwangsvollstreckung |
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| Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet. | ||||||
| Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. | ||||||
| Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. | ||||||
| Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 167 [1] Voraussetzungen |
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| Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. | ||||||
| Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. | ||||||
| Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. | ||||||
| Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden. | ||||||
| In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung |
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| Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. | ||||||
| Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: | ||||||
| die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; | ||||||
| sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und | ||||||
| sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. [1] | ||||||
| Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 185 [1] |
||||||
| Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163-172 bezogen. | ||||||
| Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. | ||||||
| Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3. | ||||||
| Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern |
||||||
| Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. [1] | ||||||
| Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 201 Aufhebung des BdBSt |
||||||
| Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 [1] über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072] | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 93 [1] |
||||||
| Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. | ||||||
| Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. | ||||||
| Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. | ||||||
| Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 220 |
||||||
| Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht. | ||||||
| Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 34 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. [1] Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. | ||||||
| Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. [2] Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. [3] Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. [4] | ||||||
| Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. | ||||||
| Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 47 |
||||||
| Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. | ||||||
| Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 653 |
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| Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. | ||||||
| Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer. | ||||||
| Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen. | ||||||
BGE Register
Zeitschrift ASA
ASA 44,618ASA 66,774ASA 68,77