Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-7078/2007
{T 0/2}

Urteil vom 13. Januar 2010

Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.

Parteien
F._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007).

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1951 geborene, in Costa Rica wohnhafte Beschwerdeführer Schweizer Nationalität wurde aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 6. Oktober 1973 von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. November 1973 (vgl. act. 4 Dossier B) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer aufgenommen.

B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (act. 76 Dossier B) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Mahnung betreffend Einkommens- und Vermögenserklärung zu. Sie setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen und teilte ihm mit, bei ungenutztem Fristablauf würden die Beiträge aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen festgesetzt.

C.
Auf die Mahnung vom 23. Januar 2007 reagierte der Beschwerdeführer mit Brief vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B). Darin teilte er mit, er habe das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Januar 2007 am 20. Februar 2007 per Post erhalten. Seinem Brief fügte er als Beilage Nr. 6 eine undatierte Bestätigung betreffend seine Brutto- und Nettoeinkünfte von Lic. C._______, öffentlicher Buchhalter mit Bewilligung Nr. 1768, bei.

D.
Mit Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B) setzte die Vorinstanz das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 2006 und 2007 auf CHF 95'810.00 fest. Zur Begründung führte sie an, trotz Mahnung sei die Erklärung des Beschwerdeführers über Einkommen und Vermögen ohne die eingeforderten Belege eingegangen (vgl. act. 77 Dossier B). Würden diese innert 30 Tagen lückenlos nachgereicht, könne eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen werden.

E.
Gegen die Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Juni 2007 (act. 81 Dossier B) Einsprache. Darin gab er an, er habe die Beitragsverfügung der Vorinstanz vor einigen Tagen in seinem Postfach vorgefunden. Er reagiere erst jetzt, weil er oft auf Reisen sei und das Postfach erst vor einer Woche geleert habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Februar einen Brief vom Konsulat in Rio erhalten, in dem die neue Adresse der AHV-Administration angegeben worden sei. Demnach sollte ab dem 1. März 2007 alle Korrespondenz an die Av. Edmond Vaucher, 18, Case postale 3100, 1211 Genève 2, gesandt werden. Dies habe er getan, indem er am 6. März 2007 per UPS Courier, AWB1Z 723 62V 66 4157 1780, einen Umschlag an die AHV nach Genf geschickt habe, der am 8. März 2007 von einem Herrn G._______ an der genannten Adresse empfangen worden sei. Dem Brief habe er neben anderen Dokumenten die verlangte Zertifikation eines Buchhalters über seine Einkünfte beigelegt. Er habe nie eine Antwort erhalten, bis er nun die amtliche Beitragsverfügung in seinem Postfach vorgefunden habe. Er sei sicher, dass der Brief im März via Courier bei der Vorinstanz eingetroffen sei und die verlangten Belege enthalte, weshalb die amtliche Verfügung nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Zustellung einer korrigierten Beitragsverfügung, damit er den Beitrag für das Jahr 2007 einzahlen könne.

F.
Am 26. Juli 2007 schrieb B._______, Sachbearbeiter bei der Vorinstanz, folgende E-Mail an den Beschwerdeführer (vgl. act. 84 Dossier B):
"Sehr geehrter Herr F._______
Wir benötigen ihre Einsprache noch in Briefform, damit wir einen Einsprache-Entscheid erlassen können. Bitte lassen Sie uns dieses Dokument doch innert 30 Tagen zukommen."

Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 26. Juli 2007 (act. 84 Dossier B) Folgendes :
"Guten Tag Herr B._______
Das habe ich bereits getan, und zwar schon im vergangenen Maerz 2007, per UPS Courier, AWB 1Z 723 62V 66 4157 1780, dieser Umschalg mit dem Brief wurde am 8. Maerz von einem Herrn G._______ an der neuen Genfer Adresse empfangen wurde.
Ich hatte einen elektronischen Beleg vom Courier.
Deshalb sollten diese Dokumente im Original bei Ihnen liegen."

Darauf antwortete B._______ mit E-Mail vom 26. Juli 2007 (act. 85 Dossier B):
"Sehr geehrter Herr F._______
Wir haben ein Problem mit Ihrer Sendung vom März. Wir haben nur eine Frau G._______, die bei uns arbeitet. Wäre es Ihnen möglich, uns eine Kopie ihres Briefes zu übermitteln? Ihre Nachricht vom 20.2.2007 hingegen ist bei uns eingetroffen."

Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit E-Mail vom 26. Juli 2007 (act. 86 Dossier B):
"Guten Tag Herr B._______
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Kurier UPS hat mir einfach den Namen G._______ als Empfaenger angegeben, (...).
In diesem Umschlag war auch das Original der Zertifikation meines Buchhalters ueber die Einkunefte.
Anbei nochmals eine Kopie des Briefes vom 20.2.07, den ich zusammen mit anderen Dokumenten, Anfangs Maerz an Sie per Kurier geschickt habe.
(...)."

G.
Mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 91 Dossier B) gelangte die Vorinstanz erneut an den Beschwerdeführer. Sie stellte fest, dass dieser trotz der E-Mail der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei. Bis heute sei sie nicht im Besitz des unterschriebenen Originals der per E-Mail gemachten Einsprache des Beschwerdeführers. Sie gewähre ihm deshalb nochmals eine Frist bis am 11. Oktober 2007, um das Original seiner Einsprache unterschrieben per Post einzureichen. Sei die Vorinstanz bis am 11. Oktober 2007 nicht im Besitz der geforderten Unterlagen, würde sie alsdann auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintreten.

H.
Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt der E-Mail der Vorinstanz gleichentags mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 92 S. 2 Dossier B). Er werde das unterschriebene Original noch in derselben Woche an die Adresse der Vorinstanz in Genf senden.
Die Vorinstanz antwortete darauf mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 92 S. 1 unten Dossier B), sie habe soeben die E-Mail des Beschwerdeführers erhalten und warte demnach das Original von dessen unterschriebenen und per Post versandten Einsprache ab.

I.
Mit am 11. oder 12. September 2007 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe (act. 93 Dossier B) sandte der Beschwerdeführer ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 20. Februar 2007 samt Beilagen an die Vorinstanz. Gemäss Eingangsstempel ging die Sendung am 14. September 2007 bei der Vorinstanz ein.
Mit E-Mail vom 19. September 2007 (act. 92 S. 1 oben Dossier B) ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum, den Erhalt des von ihm in der Woche davor per A-Post abgeschickten Umschlags mit dem verlangten Original zu bestätigen.

J.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 94 Dossier B) trat die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie an, Einsprachen und Beschwerden seien unterschrieben und im Original einzureichen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. September 2007 aufgefordert worden, das Original seiner mit E-Mail vom 22. Juni 2007 übermittelten Einsprache bis zum 11. Oktober 2007 einzureichen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Dagegen sei am 14. September 2007 die am 20. Februar 2007 datierte Sendung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eingetroffen. Diese Sendung habe sich gegen die eingetroffene Mahnung und nicht gegen die amtliche Taxation gerichtet, welche der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hätte; zudem habe sie keine Angaben zum Einkommen betreffend 2004 und 2005 zwecks Revision der amtlichen Taxation 2006/2007 vom 14. Februar 2007 enthalten.
Die Vorinstanz sandte ihren Einspracheentscheid zudem mit E-Mail vom 15. Oktober 2007 (act. 95 Dossier B) an den Beschwerdeführer.

K.
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2007 (act. 45 Dossier A), gerichtet an die Vorinstanz, focht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 an. Zur Begründung machte er geltend, er habe seine Einsprache im Original im März 2007 per Courier an die Vorinstanz geschickt und sei im Besitz einer Bestätigung, wonach die Dokumente bei der Vorinstanz abgegeben worden seien. Zudem habe er am 19. September 2007 das Original seiner unterschriebenen Einsprache nochmals per Post von der Schweiz aus an die Vorinstanz geschickt.

L.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 sandte die Vorinstanz die Beschwerde vom 16. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 fest, die Beschwerdefrist sei noch nicht abgelaufen und die Beschwerde enthalte kein Rechtsbegehren und keine rechtsgültige Unterschrift, und forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung seine Beschwerde zu verbessern.

M.
Mit Eingabe vom 3. November 2007, der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica übergeben am 7. November 2007, reichte der Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen die Amtliche Taxation für die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer für das Beitragsjahr 2007" ein. Er habe Mitte Juni 2007 eine amtliche Taxation für das Beitragsjahr 2007 erhalten, obwohl er die Erklärung über Einkommen und Vermögen für die Beitragsperiode 2006/2007 im Mai 2006 eingereicht habe. Im März 2007 habe er per UPS-Kurier eine weitere Einkommensdarstellung für das Jahr 2006 an die Vorinstanz gesandt, zusammen mit einem am 20. Februar 2007 datierten Brief, in dem er sich über die unzulängliche Betreuung der AHV-Dienststelle beschwert habe. Diese Dokumente seien zwar von der Vorinstanz in Empfang genommen, dann aber verlegt worden. Herr B._______ von der Vorinstanz habe mit E-Mail vom 27. Juli 2007 bestätigt, die Einsprache des Beschwerdeführers würde auf Grund seiner E-Mails bearbeitet, weil die Originaldokumente nicht aufzufinden seien.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Taxation für das Jahr 2006 sei ein Einkommen von CHF 82'000.00 zu Grunde zu legen. Zum Beweis reichte er eine Kopie seiner gesamten Korrespondenz mit der Vorinstanz ein.

N.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dem Beschwerdeführer sei am 3. Mai 2006 per Brief (vgl. act. 71 Dossier B), am 12. September 2006 per E-Mail (vgl. act. 75 Dossier B) und am 23. Januar 2007 wiederum per Brief (vgl. act. 76 Dossier B) eine Mahnung für die Einreichung der Erklärung über Einkommen und Vermögen zugestellt worden. Nachdem die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht worden seien, habe sie am 14. Februar 2007 die amtliche Taxation für die Beitragsperiode 2006/2007 erlassen.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 sei eindeutig gegen die Mahnung vom 23. Januar 2007 gerichtet gewesen; von der Taxationsverfügung sei denn auch keine Rede gewesen. Anscheinend habe der Beschwerdeführer diese noch nicht erhalten. Gemäss Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG seien Einsprachen nur gegen Verfügungen, nicht aber gegen Mahnungen möglich.
Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 könne wohl sinngemäss als Einsprache gelten, sei jedoch formungültig und zudem verspätet. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 und am 11. September 2007 darauf hingewiesen, dass Einsprachen im Original per Post einzureichen seien, ansonsten auf sie nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist bis zum 11. Oktober 2007 zur Nachholung des Versäumten gesetzt worden, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Am 14. September 2007 sei das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 eingetroffen. Bei diesem Schreiben handle es sich jedoch nicht um eine Einsprache. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei daher zu Recht erfolgt.

O.
Mit Replik vom 25. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest. Er machte geltend, hinsichtlich der "formellen oder richtigen Wortwahl bei Einsprachen oder Beschwerden" ein Laie zu sein. Aus der Korrespondenz gehe jedoch klar hervor, dass er von Beginn an die Absicht hatte, gegen die amtliche Taxation Einsprache zu erheben. Die Angelegenheit sei durch den Umstand erschwert worden, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2007 darum gebeten habe, die versicherten Personen möchten sie erst nach dem Umzug nach Genf ab Ende Februar 2007 wieder kontaktieren. Deswegen habe er seine Einsprache erst am 6. März 2007 gegen die Verfügung eingereicht, und es treffe zu, dass dies auf Grund der Mahnung vom 23. Januar 2007 geschehen sei. Aus seinen Erklärungen gehe jedoch klar hervor, dass es sich um eine Einsprache gegen die amtliche Taxation gehandelt habe. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz basiere anscheinend auf rein formellen Gründen und sei auch darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die von ihm eingereichten Dokumente verloren habe.
Der Beschwerdeführer beantragte, seine Einsprache sei als gültig zu erklären und die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihm eingereichte Einkommenserklärung zu akzeptieren.

P.
Mit Duplik vom 5. Mai 2008 wiederholte die Vorinstanz ihren Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keine formgültige Einsprache eingereicht, obwohl er hierzu mehrmals aufgefordert und auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen worden sei.

Q.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2008 geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, und die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Gemäss Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (vgl. auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 15. Oktober 2007. Die am 16. Oktober 2007 per E-Mail erhobene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG (vgl. auch Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG) eingereicht. Die in Bezug auf die Form mangelhafte Beschwerde wurde auf Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 hin noch vor Ablauf der Beschwerdefrist verbessert, indem der Beschwerdeführer eine am 3. November 2007 datierte, unterschriebene Eingabe am 7. November 2007 der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica übergab. Die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sind damit erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 94 Dossier B) zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 (act. 81 Dossier B), welche dieser mit der am 11. oder 12. September 2007 (Poststempel teilweise unleserlich) der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 93 Dossier B) zu verbessern glaubte, nicht eingetreten ist.

4.
Im vorliegenden Verfahren kommen die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zur Anwendung. In Bezug auf Verfahrensbereiche, die in den genannten Erlassen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG).

5.
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die per E-Mail erhobene Einsprache vom 22. Juni 2007 sei nicht formgültig; trotz wiederholter Aufforderung sei sie nicht verbessert worden. Zudem sei die Einsprache verspätet erfolgt. Im Folgenden ist zunächst auf die Frist (E. 5.1), dann auf die Form (E. 5.2) und schliesslich auf den Inhalt der Einsprache (E. 5.3) einzugehen.

5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG). Im vorliegenden Fall lässt sich das Datum der Zustellung jedoch nicht eruieren. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B) dem Beschwerdeführer mit Empfangsbestätigung zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst macht zum Datum der Zustellung keine Angaben. Der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse befand sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in Rio de Janeiro, Brasilien. Es kann nicht rekonstruiert werden, wann der erste Zustellungsversuch erfolgt ist und wann die Frist zur Einreichung der Einsprache zu laufen begonnen hat. Ob die Einsprache vom 22. Juni 2007 rechtzeitig erhoben wurde, kann daher nicht festgestellt werden. Unzutreffend ist jedenfalls der in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 geäusserte Standpunkt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Verspätung in seiner E-Mail vom 22. Juni 2007 (act. 81 Dossier B) selbst eingeräumt. Der Beschwerdeführer teilt dort lediglich mit, er reagiere erst jetzt, da er oft auf Reisen sei und das Postfach erst vor einer Woche geleert habe. Daraus können keine Rückschlüsse auf das Datum der Zustellung der Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 gezogen werden. Da der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist.

5.2 Die Vorschriften bezüglich der Form von Einsprachen gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern sind in Art. 10 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
, 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
und 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV niedergelegt. Art. 10 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV regelt die Fälle, in denen die Einsprache zwingend schriftlich zu erheben ist. Da die vorliegend zu beurteilende Einsprache nicht unter diese Bestimmung fällt, konnte sie wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV). Eine Einsprache per E-Mail ist aus Beweisgründen nicht vorgesehen. Da im vorliegenden Fall eine persönliche Vorsprache nicht erfolgt ist, war die Einsprache schriftlich zu erheben. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art 10 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
erster Satz ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV).
5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer wiederholt auf den Formmangel und auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen. Im Folgenden ist zu prüfen, wann dem Beschwerdeführer die rechtsgültige Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache vom 22. Juni 2007 zugegangen ist und ob er die gesetzte Frist eingehalten hat.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, seine Einsprache in Briefform einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. F. bis H.). Erst mit E-Mail vom 11. September 2007 (act. 91 Dossier B) erwähnte sie die Notwendigkeit der Unterschrift und verband ihre Aufforderung erstmals mit der Androhung, dass bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen bis zum 11. Oktober 2007 auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Da die Androhung der Rechtsfolge in Art. 10 Abs. 5
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV zwingend vorgeschrieben ist, konnten die vorangegangenen Aufforderungen keine Rechtswirkung entfalten.
Die Aufforderung vom 11. September 2007 (act. 91 Dossier B), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 11. Oktober 2007 zur Verbesserung der Einsprache gesetzt wurde, erfolgte per E-Mail. Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Ansetzung einer Nachfrist verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, stellt zweifellos eine erhebliche Anordnung im Sinn von Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG dar. Die Vorinstanz hätte daher die Aufforderung vom 11. September 2007 in Schriftform erlassen und dem Beschwerdeführer auf dem Postweg eröffnen müssen (zur Unzulässigkeit der Eröffnung per E-Mail, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht, vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 34 Rz. 4). Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Nachfrist zur Behebung des Formmangels und die damit verbundene Androhung des Nichteintretens bei ungenutztem Ablauf der Frist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eröffnet hat.
5.2.2 Der Beschwerdeführer sandte auf die per E-Mail vom 11. September 2007 ergangene Aufforderung der Vorinstanz hin seine Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) ein zweites Mal an die Vorinstanz (vgl. act. 93 Dossier B), wobei er die Eingabe nicht neu datierte, jedoch eigenhändig unterschrieb. Die 3 Seiten umfassende Beilage 6 der Eingabe vom 20. Februar 2007 (Bestätigung von Lic. C._______ betreffend Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2006) legte der Beschwerdeführer wiederum bei. Die undatierte Einspracheverbesserung (act. 93 Dossier B) wurde am 11. oder 12. September 2007 (Poststempel teilweise unleserlich) der Schweizerischen Post übergeben und ging gemäss Eingangsstempel am 14. September 2007 bei der Vorinstanz ein. Somit steht fest, dass innert der von der Vorinstanz (wie dargelegt nicht formgültig) gesetzten Frist eine mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Einspracheverbesserung eingereicht wurde.

5.3 Die Vorinstanz macht jedoch geltend, in der am 14. September 2007 bei ihr eingetroffenen Eingabe könne keine Einsprache erblickt werden, da diese sich nicht gegen die Taxationsverfügung vom 14. Februar 2007, sondern gegen die Mahnung vom 23. Januar 2007 gerichtet habe. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Einwand stichhaltig ist.
Am 23. Januar 2007 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Mahnung, in der sie ihn aufforderte, innert 30 Tagen seine Einkommens- und Vermögenserklärung sowie die dazugehörigen Belege einzureichen. Die Mahnung wurde per Post verschickt, jedoch befindet sich in den Akten weder eine Empfangsbestätigung noch ein Hinweis auf den Zeitpunkt der Versendung. Da wie in E. 5.1 dargelegt der Zustellungsbeweis hinsichtlich behördlicher Anordnungen der Verwaltung obliegt, muss in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt der Mahnung auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Da dieser in seinem Schreiben vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) angibt, er habe die Mahnung vom 23. Januar 2007 am 20. Februar 2007 erhalten, ist davon auszugehen, dass die Frist zur Einreichung der Unterlagen am 21. Februar 2007 zu laufen begonnen und am 22. März 2007 geendet hat. Die Vorinstanz hat somit die Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B) erlassen, bevor die von ihr gesetzte Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zu laufen begonnen hatte. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. Februar 2007 konnte die 30-tägige Frist in jedem Fall nicht abgelaufen sein, da die Mahnung vom 23. Januar 2007 datiert. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die von ihr selbst gesetzte Frist nicht abgewartet hat, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
5.3.1 Am 9. März 2007 nahm die Vorinstanz die Sendung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B), mit der dieser auf die Mahnung vom 23. Januar 2007 reagierte, in Empfang, reagierte jedoch nicht auf die Eingabe. Als der Beschwerdeführer die Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B) erhalten hatte und diese mit Einsprache vom 22. Juni 2007 (act. 81 Dossier B) anfocht, sah sich die Vorinstanz trotz wiederholter Hinweise und Beweisanerbieten seitens des Beschwerdeführers nicht veranlasst, dessen Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) im Einspracheverfahren zu berücksichtigen. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 26. Juli 2007 unmissverständlich erklärte, er habe den Brief vom 20. Februar 2007 Anfang März per Kurier an die Vorinstanz geschickt, vermerkte diese, das Schreiben müsse verloren gegangen sein (vgl. act. 86 Dossier B). Am gleichen Tag bestätigte die Vorinstanz hingegen, die Nachricht vom 20. Februar 2007 sei bei ihr eingetroffen (vgl. act. 85 Dossier B). Die Vorinstanz bemerkte demnach offenbar nicht, dass die am 9. März 2007 eingegangene Sendung mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 identisch ist (vgl. act. 80 Dossier B mit Eingangsstempel).
Aufgrund dieses Missverständnisses reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. Februar 2007, von der er glaubte, sie sei verloren gegangen, am 11. oder 12. September 2007 erneut ein und versah sie mit seiner Unterschrift (vgl. E. 5.2.2). Er tat dies offenbar in der Überzeugung, die von der Vorinstanz geforderte Einspracheverbesserung vorzunehmen. Die Vorinstanz trat jedoch auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, die am 11. oder 12. September 2007 nachgereichte, unterschriebene Eingabe (act. 93 Dossier B) könne nicht als Einspracheverbesserung qualifiziert werden, da deren Text sich nicht gegen die angefochtene Verfügung gerichtet habe.
5.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Entsprechend dem Charakter der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, dessen wesentliche Funktion in der Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht (vgl. Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG), sind an die Erfüllung dieser Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach der Lehre reicht es für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 52 Rz. 23 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. 80 Dossier B) gegen die in Aussicht gestellte amtliche Taxation gewendet und mit der Bestätigung seines Buchhalters über seine Einkünfte ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Dass er nach Erhalt der Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79 Dossier B), in der die amtliche Taxation wie angedroht vorgenommen wurde, seine Begründung in der undatierten Einspracheergänzung (act. 93 Dossier B) nochmals verwendete, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, sofern die Begründung sich auf die in der Verfügung genannte Pflicht bezieht. Dass dies vorliegend der Fall war, ergibt sich aus der Einreichung des Beweismittels, mit dem der Beschwerdeführer die Höhe seines beitragspflichtigen Einkommens belegen wollte. Nach der Lehre genügt es für die Begründung einer Einsprache bereits, wenn dem Versicherungsträger ohne weiteren Kommentar Beweismittel in Form von ärztlichen Berichten eingereicht werden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 52 Rz. 23 mit Hinweis auf BGE 123 V 128 E. 3). An der Auffassung der Vorinstanz, die undatierte, am 11. oder 12. September 2007 eingereichte Eingabe könne nicht als Einspracheergänzung gelten, kann daher nicht festgehalten werden. Die Eingabe ist insbesondere in Anbetracht des eingereichten Beweismittels geeignet, die Einsprache vom 22. Juni 2007 zu begründen.

5.4 Nachdem feststeht, dass die undatierte, am 11. oder 12. September 2007 der Post fristgerecht übergebene Eingabe des Beschwerdeführers eine in Bezug auf Form und Inhalt korrekte Einspracheverbesserung darstellt, bleibt für den Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte das "Original" der Einsprache unterzeichnen müssen, kein Raum. Weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in der Rechtsprechung findet sich ein Hinweis darauf, dass im Rahmen der Nachreichung der Unterschrift der ursprünglich eingereichte Text unterschrieben werden muss. Da es der rechtsuchenden Partei frei steht, auch im Rahmen der Verbesserung eines mangelhaften Rechtsmittels eine ergänzende Begründung einzureichen, muss die Unterschrift auf der nachgerichten Rechtsschrift genügen. Das Beharren auf der Unterzeichnung der ursprünglich eingereichten Eingabe erscheint dagegen überspitzt formalistisch. Nach der Rechtsprechung stellt überspitzter Formalismus eine besondere Form der Rechtsverweigerung dar. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b mit Hinweisen). Hätte die Vorinstanz einen triftigen Grund gehabt sicherzustellen, dass auch die ursprünglich eingereichte Eingabe vom 22. Juni 2007 die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, hätte sie ihm dies unmissverständlich mitteilen müssen, beispielsweise indem sie die ursprünglich eingereichte Einspracheschrift an den Beschwerdeführer gesandt hätte mit der Aufforderung, diese Rechtsschrift zu unterzeichnen und zu retournieren. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass die Identität des Beschwerdeführers durch die Unterschrift auf der Einspracheverbesserung unzureichend belegt wäre. Somit ist festzuhalten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers nach Eingang der Einspracheverbesserung die Anforderungen an Art. 10 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV erfüllt.

6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem mit Replik vom 25. März 2008 sinngemäss gestellten Antrag, auf die Einsprache sei einzutreten, stattzugeben ist. Auf den mit Beschwerdeverbesserung vom 3. November 2007 gestellten Antrag, der Taxation für das Jahr 2006 sei ein Einkommen von CHF 82'000.00 zu Grunde zu legen, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird und folglich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat auf die Einsprache vom 22. Juni 2007 in Berücksichtigung der undatierten, am 11. oder 12. September 2007 der Schweizerischen Post übergebenen Einspracheergänzung einzutreten. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hat sie - wenn nötig - dem Beschwerdeführer eine weitere Nachfrist für die Einreichung fehlender Unterlagen zu gewähren und das beitragspflichtige Einkommen und Vermögen für die Jahre 2006 und 2007 neu festzusetzen. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die Vorinstanz einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
erster Satz AHVG). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben.

3.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie gemäss E. 7 verfahre.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Susanne Genner

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7078/2007
Date : 13. Januar 2010
Published : 22. Januar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Nichteintreten (Einspracheentscheid vom 15.Oktober 2007)


Legislation register
AHVG: 85bis
ATSG: 38  42  49  52  55  58  59  60
ATSV: 10
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  62
BGE-register
120-V-413 • 123-V-128
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