Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CN.2022.15 Hauptgeschäftsnummer CA.2022.25

Beschluss vom 12. Dezember 2022 Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand, Berufungsführerin / Anklagebehörde

und

Fédération Internationale de Football Association (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,

Anschlussberufungsführerin / Privatklägerin

gegen

1. Joseph S. Blatter, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Berufungsgegner / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

2. Michel François Platini, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Berufungsgegner / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand

1. Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Joseph S. Blatter)

2. Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Michel François Platini)

Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 und Anschlussberufung (vollumfänglich) der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) vom 11. November 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022

Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2022.25

Auszug aus der Prozessgeschichte:

A. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 (TPF pag. 266.930.001 ff.), gleichentags mündlich eröffnet und summarisch begründet (TPF pag. 266.720.071 f.), wurde das Verfahren gegen Joseph S. Blatter (fortan: Blatter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB eingestellt. Im Übrigen wurde Blatter freigesprochen. Mit demselben Urteil wurde das Verfahren gegen Michel François Platini (fortan: Platini) wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB eingestellt. Im Übrigen wurde Platini freigesprochen. Die Anträge der Fédération Internationale de Football Association FIFA (fortan: FIFA) auf Restitution/Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte sowie auf Begründung von Ersatzforderungen und Zusprechung von Vermögenswerten wurden abgewiesen. Das beschlagnahmte Guthaben auf dem Konto […] der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Höhe von Fr. 2'229'788.55 (per 30. April 2022) sei an Platini herauszugeben. Die Zivilklagen der FIFA gegen Blatter und Platini wurden jeweils auf den Zivilweg verwiesen.

B. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 meldete die Bundesanwaltschaft (fortan: BA) Berufung an und ersuchte u.a. um Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (CAR pag. 1.100.001 f.; -106 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 meldete die FIFA ebenfalls Berufung an und ersuchte um Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (CAR pag. 1.100.108).

C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 erklärte Olivier Thormann im vorliegenden Verfahren seinen Ausstand als Berufungsrichter sowie spruchkörperbildender Kammerpräsident, womit die Zuständigkeit zur Spruchkörperbildung gemäss Art. 56 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 56 Kammervorsitz - 1 Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.
1    Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.
2    Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
StBOG und Art. 15
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 15 Spruchkörper und Geschäftsverteilung - 1 Die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen verteilen die Geschäfte und bestimmen die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz.
BStGerOR auf die Vizepräsidentin der Berufungskammer, die als Vorsitzende des vorliegenden Spruchkörpers amtet, überging (CAR pag. 1.100.003)

D. Das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 (CAR pag. 1.100.006 ff.) wurde am 28. September 2022 an die Parteien versandt (CAR pag. 1.100.105-109) und am 29. September 2022 von der FIFA (pag. 1.100.111) bzw. am 30. September 2022 von der BA (CAR pag. 1.100.110) postalisch entgegengenommen.

E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 erklärte die BA (vollumfängliche) Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 (CAR pag. 1.100.128 ff.).

F. Mit Eingangsanzeige vom 21. Oktober 2022 wurden die Parteien über den Eingang der Berufungserklärung der BA vom 17. Oktober 2022 gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 informiert. Ihnen wurde der Spruchkörper (Andrea Blum als Vorsitzende; Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett als Beisitzer; Franz Aschwanden als Gerichtsschreiber) bekanntgegeben und sie wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen jedes Mitglied des Spruchkörpers ohne Verzug bei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch zu stellen (Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
und Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
StPO; CAR pag. 1.200.001 f.). Ausserdem wurde die Berufungserklärung der BA vom 17. Oktober 2022 an die Parteien übermittelt mit der Gelegenheit zur Beantragung des Nichteintretens bzw. zur Erklärung der Anschlussberufung und zum Stellen von Beweisanträgen (Art. 400 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 400 Vorprüfung - 1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
und b StPO; Art. 401 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
i.V.m. Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
StPO; CAR pag. 1.400.001 f.).

G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (CAR pag. 2.104.001 ff.) stellte Platini folgende Anträge:

1. Die Vizepräsidentin Andrea Blum, Vorsitz, sei in den Ausstand zu versetzen;

2. Die nebenamtliche Richterin Beatrice Kolvodouris Janett, Beisitz, sei in den Ausstand zu versetzen;

3. Der nebenamtliche Richter Thomas Frischknecht, Beisitz, sei in den Ausstand zu versetzen;

4. Der Gerichtsschreiber Franz Aschwanden sei in den Ausstand zu versetzen;

5. Sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen Vizepräsidentin Andrea Blum mitgewirkt habe, seien gemäss Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
StPO zu wiederholen;

6. Sofern die in den vorgenannten Ziff. l bis 4 genannten Personen sich dem Ausstandsgesuch widersetzen, hätte der Präsident des Bundesstrafgerichts – entsprechend Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG – aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper mit ausserordentlichen nebenamtlichen Richtern und Richterinnen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin / einem ausserordentlichen Gerichtsschreiber zu bezeichnen;

7. ln der Hauptsache selber (Berufungsverfahren) habe der Präsident des Bundesstrafgerichts – wiederum entsprechend Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG – aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richtern und Richterinnen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin / einem ausserordentlichen Gerichtsschreiber zu bezeichnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.

H. Am 3. November 2022 übermittelte die Vorsitzende die erwähnte Eingabe vom 31. Oktober 2022 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts zwecks Durchführung des Procederes gemäss Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG (Auslosung von drei ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen sowie einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson zwecks Entscheidung der Ausstandsfrage und nötigenfalls in der Hauptsache) und stellte die anschliessende Sistierung des Verfahrens in Aussicht (CAR pag. 2.200.001 ff.).

I. Mit Eingabe vom 11. November 2022 erklärte die FIFA (vollumfängliche) Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 (CAR pag. 1.400.003 ff.). Die Anschlussberufung wurde mit Schreiben vom 15. November 2022 an die Parteien übermittelt mit der Gelegenheit zur Beantragung des Nichteintretens (Art. 400 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 400 Vorprüfung - 1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
StPO analog; CAR pag. 1.400.019 f.).

J. Mit Eingabe vom 14. November 2022 stellte Platini insgesamt 15 ausführlich begründete Beweisanträge (CAR pag. 2.104.067-077).

K. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2022 beantragten Blatter (CAR pag. 1.400.034-037) und Platini (CAR pag. 1.400.021-033), dass auf die Anschlussbe­rufung der FIFA vom 11. November 2022 nicht einzutreten sei.

Die Berufungskammer erwägt:

1. Die Sistierung eines Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht direkt geregelt. Als analog anwendbare Bestimmung kommt einerseits Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
(i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
) StPO in Betracht. Danach sistiert das Gericht ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlauf ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (zum Umfang des Verweises in Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO N. 4). Andererseits regelt Art. 314
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO die Sistierung von Strafuntersuchungen durch die Staatsanwaltschaft, wobei diese Bestimmung in Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren analog anwendbar ist. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO kann eine Untersuchung beispielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die in Art. 314 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO genannten Anwendungsfälle der Sistierung gelten als exemplikativ, sind also nicht abschliessend. Die Sistierung steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
StPO). Entsprechend ist sie sehr zurückhaltend und bloss über kurze Zeitdauer anzuwenden (vgl. Omlin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 314
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO N. 9 und 11; Landshut/Bosshard, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 314
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO N. 3 f.). Bei Wegfall des Sistierungsgrundes ist das Verfahren von Amtes wegen unverzüglich weiterzuführen (vgl. Art. 315 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
StPO), was formlos erfolgen kann, da die Sistierung keine materielle Rechtskraft erlangte. Die Weiterführung des Verfahrens bzw. die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 315 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
StPO). Da es sich diesbezüglich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, ist auch eine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht möglich (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Omlin, a.a.O., Art. 315
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
StPO N. 4 ff.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO N. 2).

2. Mit Platinis Eingabe vom 31. Oktober 2022 wird im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2022.25 der Ausstand sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers beantragt (Ziffern 1 - 4). Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 3. November 2022 wurde der Gesamtgerichtspräsident des Bundesstrafgerichts um die Durchführung des Procederes gemäss Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG (Auslosung von drei ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen sowie einer ausserordentlichen nebenamtlichen Gerichtsschreiberperson) ersucht, damit dieses Richtergremium über die Ausstandsfrage (und nötigenfalls in der Hauptsache) entscheiden möge.

3. Bis zum Entscheid des gemäss Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG definierten ausserordentlichen Richtergremiums über die vorliegende Ausstandsfrage würde die Fortführung des Berufungsverfahrens wenig Sinn machen. Falls die Berufungskammer das Verfahren ungeachtet dieser ungeklärten Frage fortsetzen würde, bestünde die Gefahr, dass die entsprechenden Verfahrenshandlungen (insbesondere die Behandlung der Beweisanträge von Platini vom 14. November 2022) je nach Entscheid über die Ausstandsfrage allenfalls wiederholt werden müssten. Aus Gründen der Verfahrensökonomie drängt sich somit – nach bereits erfolgter Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Übermittlungen der Berufungs-/Anschlussberufungserklärungen bzw. dem Ablauf der jeweiligen 20-tägigen Frist zur Beantragung des Nichteintretens (Art. 400 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 400 Vorprüfung - 1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
StPO analog) – eine Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des gemäss Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG definierten ausserordentlichen Richtergremiums über die vorliegende Ausstandsfrage auf. Die Behandlung der von Platini eingereichten Beweisanträge sowie der Anträge von Blatter und von Platini betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der FIFA, wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem in der Hauptsache zuständigen Richtergremium obliegen.

4. Das Verfahren bleibt auch während der Sistierung bei der Berufungskammer hängig. Zurzeit sind keine weiteren Anordnungen angezeigt (vgl. Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO).

5. Für diesen Beschluss werden weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteikosten ausgeschieden.

Die Berufungskammer erkennt:

1. Das Berufungsverfahren CA.2022.25 wird bis zum Entscheid des im Sinne von Art. 38c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
StBOG definierten ausserordentlichen Richtergremiums über das vorliegende Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2022 sistiert.

2. Die Behandlung der von Platini eingereichten Beweisanträge sowie der Anträge von Blatter und von Platini betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der FIFA wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem in der Hauptsache zuständigen Richtergremium obliegen.

3. Für diesen Beschluss werden weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteikosten ausgeschieden.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Beilagen:

- Eingabe von RA Nellen vom 14. November 2022 (CAR pag. 2.104.067-077)

- Eingabe von RA Erni vom 6. Dezember 2022 (CAR pag. 1.400.034-037)

- Eingabe von RA Nellen vom 6. Dezember 2022 (CAR pag. 1.400.021-033)

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Frau Rechtsanwältin Dr. Catherine Hohl-Chirazi

- Herrn Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni

- Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
, Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
, 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
lit. a und b sowie Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG geregelt.

Versand: 12. Dezember 2022
Decision information   •   DEFRITEN
Document : CN.2022.15
Date : 12. Dezember 2022
Published : 30. Januar 2023
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufungskammer
Subject : 1. Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Joseph S. Blatter) 2. Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung,...


Legislation register
BGG: 48  78  80  93  95  97  100
BStGerOR: 15
StBOG: 38c  56
StGB: 25  158
StPO: 5  56  58  60  314  315  329  379  399  400  401
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CA.2022.25 • SK.2021.48 • CN.2022.15