Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 602/2018
Urteil vom 12. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2018 (UV.2017.00004).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1964, war als Hilfsheizungsmonteur für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. November 2012 stürzte er beim Heruntersteigen von einer Bockleiter etwa einen Meter zu Boden, wobei er zuerst mit dem rechten Fuss auf dem Boden aufschlug, dann auf die rechte Gesässseite und anschliessend rückwärts auf die rechte Rückenseite fiel. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Gestützt auf die Kurzbeurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________ kündigte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Juli 2013 den folgenlosen Fallabschluss per 30. Juli 2013 an.
Am 18. Juli 2013 stürzte A.________ in D.________ (Kroatien) von einem Steg am Ufer des Meeres ins etwa 60 bis 80 Centimeter tiefe Wasser. Dabei schlug er mit dem Kopf auf den Steinen am Grund des Wassers auf. Nach zweitägiger stationärer Spitalversorgung vor Ort erfolgte die Nachbehandlung ab 24. August 2013 in der Schweiz. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Vom 23. Januar bis 20. März 2014 weilte er zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.________.
Am 25. Juni 2014 stürzte A.________ infolge eines Schwindelanfalles beim Velofahren, wobei er sich - trotz des getragenen Schutzhelmes - verschiedene Verletzungen auch am Kopf zuzog.
Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 22. Dezember 2014 stellte die Suva sämtliche Leistungen betreffend den Unfall vom 18. Juli 2013 per 1. April 2015 ein und schloss diesen Unfall folgenlos ab (Verfügung vom 10. März 2015). Nach weiteren Abklärungen hielt die Suva auch in Bezug auf den Unfall vom 25. Juni 2014 am folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2015 fest (Verfügung vom 24. August 2015). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. November 2016 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. Juni 2018).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 4-7 S. 135 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
|
1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 23. November 2016 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2015 über alle drei Unfälle vom 16. November 2012, 18. Juli 2013 und 25. Juni 2014 geschützt hat.
4.
4.1. Nach eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht zur Überzeugung, gut neun Monate nach dem letzten Unfall seien im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. April 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchsbegründenden, organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar gewesen. Es verzichtete auf zusätzliche Abklärungen in somatischer Hinsicht, weil davon bei gegebener Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Gestützt auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) in St. Gallen vom 15. August 2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Wirt (Koch, Kellner) als auch in der angestammten Tätigkeit als Hilfsheizungsmonteur aus orthopädisch-traumatologischer, neurologischer und internistischer Sicht zu 100% arbeitsfähig ist. Auch retrospektiv sei er aus somatischen Gründen nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz trug bei der Sachverhaltsfeststellung auch den widersprüchlichen Angaben des Versicherten und seiner behandelnden Ärzte Rechnung, worauf Dr. med.
C.________ in seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2014 hinwies. So verneinte der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Suva zur Befragung vom 16. April 2013 ausdrücklich, dass er beim Sturz vom 16. November 2012 den Kopf angeschlagen habe. Anlässlich der Befragung vom 4. November 2013 behauptete er diesbezüglich das Gegenteil. Während er am 16. April 2013 ausführte, vor dem 16. November 2012 nicht an Nacken-, Schulter-, Rücken- oder Gesässschmerzen gelitten zu haben, steht gemäss SMAB-Gutachten fest, dass er zwischen 2004 und 2009 wiederholt wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung stand.
4.2. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren zwei neue Arztberichte ins Recht.
4.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.2.2. Beim neu eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums F.________ vom 7. August 2018 handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum. Aber auch der Bericht des Dr. med. dent. G.________, vom 17. April 2018 muss unberücksichtigt bleiben. Denn der Versicherte legt mit keinem Wort dar, weshalb dieses Novum vor Bundesgericht ausnahmsweise zulässig sein sollte.
4.2.3. Die Suva stützte sich zudem bereits im Einspracheentscheid vom 23. November 2016 ausdrücklich auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 22. Dezember 2014. Erstmals vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer neu geltend, diese Beurteilung beziehe sich nur auf die beiden Unfälle vom 16. November 2012 und 18. Juli 2013, nicht aber auf denjenigen vom 25. Juni 2014. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges unechtes Novum, worauf nicht weiter einzugehen ist, da der Versicherte auch diesbezüglich nicht aufzeigt, weshalb dieses neue Vorbringen ausnahmsweise zulässig sein sollte.
4.3. Im Übrigen steht nach Aktenlage fest, dass auch der Unfall vom 25. Juni 2014 - abgesehen von den rasch und folgenlos abheilenden äusseren Verletzungen (Schürfungen und Rissquetschwunden) - gemäss SMAB-Gutachten zu keinerlei somatisch begründbaren, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden führte, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten in den angestammten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1 hievor) über den 1. April 2015 hinaus eingeschränkt hätten. Das kantonale Gericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es angesichts der fehlenden anspruchserheblichen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere somatische Abklärungen und insbesondere auf die Durchführung eines funktionellen Leistungstests verzichtete. Es hat sich dabei auch mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. H.________ und Riederer, beide Zürich, und dem Bericht des Medizinischen Zentrums F.________ vom 24. Dezember 2014 eingehend auseinander gesetzt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes kann unter Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen keine Rede sein.
5.
Die Vorinstanz hat die Unfalladäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden zu Recht in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 geprüft und verneint. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Fest steht und unbestritten ist, dass die drei Unfälle gemäss angefochtenem Entscheid höchstens im mittelschweren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen sind. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb es die Adäquanz - entgegen dem Versicherten - nicht nach der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109), sondern nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) beurteilte. Gestützt auf die echtzeitlich ersten Angaben zu den jeweiligen Unfällen ging die Vorinstanz gemäss Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C 590/2007 E. 7.2.2; Urteil 8C 622/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis) davon aus, dass es sich beim Unfall vom 18. Juli 2013 im Vergleich zu den anderen beiden Unfällen um den erheblichsten gehandelt hat. Trotzdem war der Beschwerdeführer auch nach diesem Unfall mit bloss zweitägiger stationärer Hospitalisierung bereits
einen Monat später wieder in der Lage, die zehnstündige Busfahrt von D.________ in die Schweiz zu absolvieren. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, soweit Verwaltung und Vorinstanz erkannten, dass die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen in der Folge des Unfalles vom 18. Juli 2013 zwar teilweise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik jedoch in den Hintergrund traten. Weshalb das dritte Unfallereignis in Bezug auf die Wahl der anwendbaren Praxis zur Adäquanzprüfung ausschlaggebend gewesen wäre, zeigt der Versicherte nicht auf. Ebenso wenig beanstandet er die vorinstanzliche Beurteilung der einzelnen Adäquanzkriterien. Demnach sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verneinung der Unfalladäquanz unbegründet.
6.
Lagen ab 1. April 2015 keine unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden mehr vor (E. 4) und standen die danach geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Verhältnis zu den drei Unfällen (E. 5), hat die Vorinstanz den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 23. November 2016 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2015 zu Recht geschützt.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli