Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 587/2017
Urteil vom 12. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Cham.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2017 (BA 2017 21).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 27. Oktober 2016 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Cham die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2016.
A.b. Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellte das Betreibungsamt A.________ am 2. Mai 2017 die Pfändungsankündigung vom 24. April 2017 zu, mit welcher sie auf den 5. Mai 2017 zum Vollzug der Pfändung vorgeladen wurde.
A.c. A.________ blieb diesem Termin fern. Stattdessen gelangte sie am 12. Mai 2017 gegen die Pfändungsankündigung an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte in der Sache die Einstellung der Betreibung und die Feststellung, dass die Pfändungsankündigung nichtig und die Forderung "überhoben" sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
A.d. Am 1. Juni 2017 wandte sich A.________ gegen eine weitere Pfändungsankündigung vom 12. Mai 2017 in der selben Betreibung an das Obergericht. Sie stellte die gleichen Begehren wie in der vorangehenden Beschwerde. Gemäss Mitteilung des Abteilungspräsidenten wurde für die zweite Beschwerde kein eigenes Verfahren eröffnet, sondern es wurde diese zu den Akten der ersten Beschwerde genommen. Im Verlauf des Verfahrens stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter C.________.
B.
Mit Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2017 trat das Obergericht auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter C.________ nicht ein. Es wies die Beschwerde vom 12. Mai 2017 ab und hiess die Beschwerde vom 1. Juni 2017 teilweise gut und hob die zweite in der Betreibung Nr. zzz erlassene Pfändungsankündigung auf. Für die Beschwerde vom 12. Mai 2017 und das Ausstandsbegehren auferlegte das Obergericht A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--.
C.
Mit Eingabe vom 3. August 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 13. Juli 2017 und erneuert im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Sie hält ihr Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter C.________ aufrecht. Zudem verlangt sie die Aufhebung der Ordnungsbusse. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht überdies Akteneinsicht, die Verlängerung der Beschwerdefrist um einen Monat sowie eine mündliche Verhandlung. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin ein einheitliches Verfahren wünscht, wird sie darauf hingewiesen, dass bereits die Vorinstanz ihre Beschwerden vom 12. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 verbunden und in einem einzigen Entscheid beurteilt hat.
1.3. Dem Antrag die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung anzusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Vor Bundesgericht findet eine solche nur ausnahmsweise statt und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
1.4. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht die vollumfängliche Akteneinsicht. Soweit sich dieses Begehren allgemein auf die Betreibungsakten bezieht, ist sie an das Betreibungsamt zu verweisen, welches ihr unter den Voraussetzungen von Art. 8a

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. |
|
1 | Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. |
2 | Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. |
3 | Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: |
a | die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist; |
b | der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; |
c | der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; |
d | der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. |
4 | Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
2.
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz erweist sich das gegen Oberrichter C.________ eingereichte Ablehnungsbegehren als offenkundig rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin bringe einzig vor, der abgelehnte Magistrat habe in verschiedenen Verfahren stets zu ihrem Nachteil entschieden, was überdies nicht einmal in jedem Fall zutreffe. In einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren sei ihr bereits erörtert worden, dass ein negativer Entscheid noch kein Ausstandsbegehren rechtfertige. Auf das erneute Gesuch werde daher nicht eingetreten.
2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor Bundesgericht den Standpunkt, dass der am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichter C.________ befangen sei. Ihre Vorwürfe bestehen im Wesentlichen in einer Aufzählung von Verfahren, an welchen der genannte Oberrichter mitgewirkt habe und die dabei in Missachtung verfassungsmässiger Rechte getroffenen Entscheide. Zudem vermengt sie die inhaltliche Kritik am angefochtenen Sachentscheid mit dem Vorwurf der Befangenheit. Darin ist keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss auszumachen, was zum Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren führt (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
3.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch um Akteneinsicht mitgeteilt, dass sie diese auf der Kanzlei des Gerichtes einsehen könne. Hingegen bestehe kein Anspruch auf eine Zusendung von kopierten Akten gegen Rechnung. Zudem sei die Beschwerdeführerin über den wesentlichen Inhalt der Akten bereits im Bilde und es bestehe daher kein Anlass, ihr Frist zur Ergänzung des Parteivortrages anzusetzen.
3.2. Auf das Angebot der Vorinstanz, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Weshalb ihr entgegen der vorinstanzlichen Begründung ein Anspruch auf die Aushändigung des kopierten Dossiers zustehen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Stattdessen macht sie eine mehrfache Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus diesem allgemein gehaltenen Vorwurf, mit dem sie vor allem die angebliche Befangenheit von Oberrichter C.________ begründen will, lässt sich keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit des Rechts auf Akteneinsicht erkennen. Auf diese Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
4.1. In der Sache geht es um zwei Pfändungsankündigungen. Gemäss dem angefochenen Entscheid hat die Vorinstanz die am 1. Juni 2017 erfolgte Pfändungsankündigung wegen der nicht fristgerechten Zustellung aufgehoben (Art. 90 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 90 - Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. |
4.2. Der bereits am 2. Mai 2017 erfolgten Pfändungsankündigung hatte die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet. Stattdessen erhob sie Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, welcher kein Erfolg beschieden war. Auch vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung sowie die Berechnung der Zinsen in Frage. Zudem macht sie geltend, die strittige Forderung bereits getilgt bzw. verrechnet zu haben. Überdies sei ein Erlassgesuch hängig. Mit diesen Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Voraussetzungen und die korrekte Ankündigung der Pfändung sein können. Hingegen besteht keine Möglichkeit, in diesem Stadium des Verfahrens auf die bereits erteilte Rechtsöffnung zurückzukommen und damit den Rechtsgrund der Forderung, deren Höhe und eine allfällige Tilgung zu überprüfen. Dass der Fortsetzung der Betreibung ein nichtiger Rechtsöffnungsentscheid vorangegangen sei, wird weder behauptet noch ist dies offensichtlich. Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits erläutert hat, war das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, sie zur Pfändung vorzuladen. Auf die vor Bundesgericht wiederholte Bestreitung der betreibungsamtlichen Zuständigkeit
ist nicht einzugehen. Damit bleibt kein Platz für die Aufhebung der Pfändung sowie die Einstellung der Betreibung. Auf die entsprechenden Begehren wird nicht eingetreten.
4.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid belaufen sich die bisherigen Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 86.30. Darin enthalten sind die Kosten des Zahlungsbefehls (von insgesamt Fr. 73.30), welche von der Beschwerdeführerin ohne Begründung als übersetzt bezeichnet werden. Anlässlich der Zustellung dieser Betreibungsurkunde hat sie die diesbezügliche Gebühr und die Auslagen für die Zustellung nicht in Frage gestellt. Die betreffenden Kosten waren seinerzeit mit Beschwerde anzufechtbar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Überprüfung mehr vorgenommen hat; im Beschwerdeverfahren kann nicht generell die Überprüfung sämtlicher Gebühren verlangt werden. Für den Erlass der Pfändungsankündigung dürfen sodann die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1

SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt: |
a | 8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen; |
b | 4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung. |
1bis | bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 |
2 | Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. |
3 | Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. |
4 | Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. |

SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 13 Auslagen im allgemeinen - 1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8 |
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1 | Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8 |
2 | Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen. |
3 | Keinen Anspruch auf Ersatz begründen: |
a | Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke; |
b | die allgemeinen Telekommunikationsgebühren; |
c | Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3; |
d | ... |
e | die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. |
4 | Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12 |

SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 19 Einzahlung und Überweisung - 1 Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt: |
|
1 | Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt: |
2 | Einzahlungen des Amtes auf ein Depot und Abhebungen sind gebührenfrei (Art. 9 SchKG). |
3 | Auslagen für die Überweisung von Zahlungen an einen Gläubiger gehen zu seinen Lasten. |
- zur Information für den zahlungsbereiten Betreibungsschuldner - nur provisorisch vorgemerkt. Damit besteht noch kein Anlass, bereits jetzt darüber zu befinden. Insgesamt lässt sich die nach der erfolglosen Pfändungsankündigung vom 24. April 2017 erstellte Kostenrechnung des Betreibungsamtes mit der GebV SchKG durchaus vereinbaren.
5.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ordnungsbusse von Fr. 300.--, welche ihr die Vorinstanz auferlegt hat. Diese wurde mit der mutwilligen Beschwerdeführung und dem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter C.________ begründet. In der Tat ist die Beschwerdeführerin erneut mit einer Reihe von Vorbringen an die Aufsichtsbehörde gelangt, mit denen sich diese in einem vorangegangenen Verfahren bereits auseinandergesetzt hat. Dass in der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht über den Rechtsöffnungstitel und die Höhe der Betreibungsforderungen zu befinden ist und zudem eine Einstellung der Betreibung nicht in Frage kommt, ist ihr von der Aufsichtsbehörde damals einlässlich erläutert worden. Dass die von der Beschwerdeführerin gegen Oberrichter C.________ vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht zutreffen, ist ihr von der Vorinstanz ebenfalls schon dargelegt worden. Damit erwies sich die erneute Beschwerdeführung und die wiederholte Ablehnung von Oberrichter C.________ als mutwillig und die Auferlegung einer Busse als gerechtfertigt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 20a - 1 ...35 |
|
1 | ...35 |
2 | Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:36 |
1 | Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3 | Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. |
4 | Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. |
5 | Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. |
3 | Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. |
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat lediglich von den geltenden Verfahrensregeln Gebrauch gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
6.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante