Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 527/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1979 geborene A.________, ausgebildete Speditionskauffrau, meldete sich im Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung zur medizinischen Masseurin) an. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 16. Februar 2012 beschied sie das Ersuchen abschlägig, da die gewünschte Umschulung behinderungsbedingt nicht geeignet sei.

A.b. Am 10. Juni 2015 wurde A.________ abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig und beantragte die Erstattung von Kosten, die durch die zwischenzeitlich absolvierten bzw. aktuell noch im Gang befindlichen Zusatzausbildungen (Diplomausbildungen zur klassischen und zur manuellen Lymphdrainage-Masseurin, Zusatzausbildung zur Fussreflexzonen-Masseurin) angefallen waren. Nach weiteren Abklärungen sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Begehren um Übernahme der Umschulungskosten zur Masseurin wie auch den Antrag auf Kapitalhilfe beim Antritt in den selbstständigen Masseurberuf ab (Verfügung vom 29. Oktober 2015).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. April 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu erteilen sowie Kapitalhilfe zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C 861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 gerichtete Beschwerde zu Recht materiell behandelt hat.

2.

2.1. Zu prüfen ist vorab, ob allenfalls der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt. Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress S. 242 mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478 mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen (Urteil 8C 79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den
Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 112 II 268 E. 1b S. 272 mit Hinweis).

2.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 hat die Beschwerdegegnerin das im Januar 2011 gestellte Gesuch der kaufmännisch ausgebildeten Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zur klassischen medizinischen Masseurin abgelehnt, da sie "behinderungsbedingt nicht geeignet" sei. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anfangs 2013 begann die Versicherte berufsbegleitend eine entsprechende Zusatzausbildung, welcher sich in der Folge noch Ausbildungsgänge zur Fussreflexzonen- und zur manuellen Lymphdrainage-Masseurin sowie weitere Zertifikatskurse in diesem Bereich anschlossen.

Im Juni 2015 gelangte sie erneut an die Invalidenversicherung mit der Bitte um Übernahme der dadurch angefallenen Kosten. Am 29. Oktober 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin abermals in abschlägigem Sinne. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, das 2011 gestellte, identisch motivierte Gesuch sei nach vorgängiger ordentlicher Abklärung abgelehnt worden, ohne dass die Versicherte in der Folge dagegen opponiert habe. An der dannzumaligen Begründung, wonach der vorgesehene - zwischenzeitlich absolvierte - Ausbildungsweg in Anbetracht des bestehenden Beschwerdebildes als nicht zielführend bzw. sogar eher kontraindiziert einzustufen sei, habe sich nichts geändert. Vielmehr hätten sich die damaligen Diagnosen als stabil erwiesen. Es liege demzufolge keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Auch könne, soweit bekannt, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen werden, habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren doch stets im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Mit dem neuen Gesuch, welches keine nicht bereits berücksichtigten Elemente aufführe, werde lediglich versucht, die rückwirkende Finanzierung einer bereits - rechtskräftig - abgelehnten Ausbildung zu erwirken.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte somit bereits im Januar 2011 um Kostengutsprache für eine Umschulung zur medizinischen Masseurin. Sie machte damals - wie auch in ihrem Antrag von Juni 2015 - geltend, der erlernte kaufmännische Beruf sei für sie nicht geeignet, weshalb sie eine Umschulung zur medizinischen Masseurin anstrebe. Eine derartige Tätigkeit käme ihren gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch in der Folge mit der Begründung ab, die gewünschte Umschulung sei einerseits behinderungsbedingt nicht geeignet; anderseits sei davon auszugehen, dass die Versicherte jederzeit im angestammten kaufmännischen Bereich einen ihren Beeinträchtigungen adaptierten Arbeitsplatz finden könne. Die entsprechende Verfügung vom 16. Februar 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seither haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse unbestrittenermassen nicht in erheblichem Masse verändert.

2.2.2. Folglich lag, wie letztinstanzlich auch die Beschwerdegegnerin einräumt, im Zeitpunkt des im Juni 2015 erneut gestellten Umschulungsgesuchs eine res iudicata vor. Eine nochmalige, inhaltlich freie Beurteilung des Antrags war der IV-Stelle demnach verwehrt. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, auf diesen, soweit als Neuanmeldung deklariert, formell nicht einzutreten und ihn im Sinne eines Ersuchens um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Februar 2012 entgegenzunehmen. Da die der Verfügung vom 29. Oktober 2015 zugrunde gelegte, vorinstanzlich bestätigte Begründung indessen ohne Weiteres eine Überprüfung der entsprechenden, in Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG festgehaltenen Kumulativvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung) erlaubt und diese - entsprechend dem Grundsatz "a maiore ad minus" - zu einer Verneinung derselben führt, erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Anhandnahme der Angelegenheit in diesem Sinne. Auch sind sodann weder Anhaltspunkte erkennbar noch werden solche substanziiert geltend gemacht, dass bei nicht vorhandenem Anspruch der Versicherten auf Umschulung zur Masseurin dennoch ein solcher
auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18d Kapitalhilfe - Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
IVG zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im betreffenden Berufszweig bestehen sollte. Das diesbezügliche, erstmals auf Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 hin gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht abgelehnt. Offen bleiben kann schliesslich mit dem kantonalen Gericht, ob die angestrebte berufliche Massnahme als Umschulung im Sinne von Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG oder aber als berufliche Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG zu bezeichnen wäre. So oder anders bleibt es beim vorliegenden Ergebnis.

2.3. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerde der Versicherten mit der dargelegten Begründung abweisen müssen. Aus den genannten Gründen wird jedoch davon abgesehen, den angefochtenen Entscheid insoweit förmlich aufzuheben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 am Ende S. 15; Urteil 9C 861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_527/2016
Datum : 12. Dezember 2016
Publiziert : 30. Dezember 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)


Gesetzesregister
ATSG: 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
IVG: 16 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
17 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
18d
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18d Kapitalhilfe - Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
BGE Register
112-II-268 • 121-III-474 • 125-III-241 • 136-II-23 • 136-V-7
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8C_79/2013 • 9C_527/2016 • 9C_861/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-landschaft • beginn • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • diagnose • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • form und inhalt • frage • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • hauptstrasse • iv-stelle • kantonsgericht • kapitalhilfe • kostengutsprache • leistungsbezug • lymphdrainage • mass • materielle rechtskraft • neuanmeldung • neuausbildung • ordentliches verfahren • prozessvoraussetzung • rechtsgrund • rechtshilfegesuch • rechtskraft • rechtskraft • rechtsmittel • sachverhalt • streitgegenstand • umschulung • verfahrensbeteiligter • verfügung • von amtes wegen • vorbescheid • vorinstanz • wiese • zweifellose unrichtigkeit