Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 746/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Strassen,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin,
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
vom 22. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ war am 3. Juli 2012 nachmittags mit ihrem Personenwagen auf der Autobahn A14 von Luzern in Richtung Küssnacht unterwegs. In Dietwil, d.h. im Abschnitt zwischen dem Anschluss Gisikon und der Verzweigung Rütihof fuhr sie auf der linken Fahrspur, um ein vor ihr fahrendes Fahrzeug überholen zu können, das bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 112 km/h fuhr. Die Videoaufzeichnung eines hinter ihr fahrenden zivilen Polizeifahrzeugs ergab, dass X.________ zum vorderen Fahrzeug auf einer Messstrecke von 399.60 m einen Abstand von 17,87 m bzw. 0.57 Sekunden einhielt.
B.
Aufgrund dieses Fahrverhaltens sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten X.________ mit Strafbefehl vom 20. Juli 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Eine dagegen erhobene Einsprache hat X.________ wieder zurückgezogen. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz qualifizierte die Widerhandlung von X.________ als schwer und verfügte am 10. April 2013 einen dreimonatigen Führerausweisentzug. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz änderte diese Verfügung in Gutheissung einer dagegen gerichteten Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 22. Juli 2013 dahingehend ab, dass es die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat reduzierte.
C.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 sei aufzuheben und X.________ sei der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu entziehen.
X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.4. Im vorliegenden Fall sind die Tatsachen weitgehend unbestritten. Die Beschwerdegegnerin möchte den Sachverhalt insoweit ergänzt wissen, als sie behaupt, sie hätte den Bremsabstand deshalb nicht vergrössert, weil sie sich durch das dicht hinter ihr fahrende zivile Polizeifahrzeug gedrängt gefühlt hätte. Eine entsprechende Ergänzung erübrigt sich jedoch, weil der geltend gemachte Umstand am Ausgang des Verfahrens nichts ändern könnte (vgl. E. 3.5 hiernach).
2.
2.1. Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2.2. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2.3. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
2.4. Das Einhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren wird von Art. 34 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 12 Hintereinanderfahren - (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. |
2 | Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. |
3 | Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten. |
Strecke unter 300 Metern eine erhöhte Gefahr geschaffen werden (vgl. Urteile 6B 534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5; 6B 20/2009 vom 14. April 2009 E. 2.3.3).
2.5. Die Beschwerdeführerin folgte dem Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf einer gemessenen Strecke von 399.60 m mit einem zeitlichen Abstand von 0.57 Sekunden. Ein derart geringer Abstand begründet gemäss der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 19c

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 12 Hintereinanderfahren - (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. |
2 | Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. |
3 | Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.
3.1. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, ein Lenker zeige eine rücksichtslose Fahrweise und erfülle subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
sei notorisch, dass bei hohen Geschwindigkeiten die Sicherheitsabstände häufig unterschätzt würden und diese bei starkem Verkehrsaufkommen auch nicht immer einfach gewahrt werden könnten, da sie von anderen Verkehrsteilnehmern gerne für Spurwechsel missbraucht und damit verkürzt würden. Dies entschuldigte den Lenker zwar nicht, lasse aber sein Verschulden jedoch in einem etwas milderen Licht erscheinen. (Urteil 1C 424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3).
3.2. Unter Bezugnahme auf diesen Fall erwog das Verwaltungsgericht, das Bundesgericht habe ein schweres Verschulden eines Fahrers verneint, der eine Kollision mit erheblichem Sachschaden verursacht habe. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin nur eine erhöht abstrakte Gefährdung geschaffen. Zudem sei das vor ihr fahrende Fahrzeug mit 112 km/h auf der linken Fahrspur verblieben, obwohl die rechte Fahrspur frei und eine Geschwindigkeit von 120 km/h zulässig gewesen sei. Dies lasse das Verschulden der Beschwerdegegnerin in einem etwas milderen Licht erscheinen, zumal sie als Anwältin aufgrund der langen Dauer einer Gerichtsverhandlung für den nächsten Termin zu spät gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei die Fahrweise der Beschwerdegegnerin in subjektiver Hinsicht nicht als geradezu grob fahrlässig bzw. rücksichtslos zu qualifizieren. Sie habe daher eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.3. Das ASTRA rügt, die Begründung des Verwaltungsgerichts zum Ausschluss der groben Fahrlässigkeit sei nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin, welche den Mindestabstand krass unterschritten habe, hätte sich der allgemeinen Gefährlichkeit ihrer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein müssen. Dass das vor ihr fahrende Fahrzeug auf der linken Fahrspur verblieben sei, obwohl die rechte Spur frei gewesen sei, lasse ihr Verschulden nicht als milder erscheinen. Vielmehr grenze die krasse Unterschreitung des Mindestabstandes, um zu signalisieren, dass sie überholen wolle, an Nötigung und könne keine entschuldbare Handlung zum Gewinnen von Zeit darstellen. Der Strafbefehl vom 20. Juli 2012 bejahe ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegnerin. Auch der von der Vorinstanz angenommene Zeitdruck könne keine krasse Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigen oder entschuldigen, zumal der mögliche Zeitgewinn auf der Strecke Luzern bis Küssnacht nur gerade 30 Sekunden betragen hätte. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdegegnerin gemäss der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung anzulasten und daher der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
drei Monate zu entziehen.
3.4. Bei der Beurteilung des Verschuldens besteht naturgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b). Dabei ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden sind. Dies gebietet der Verwaltungsbehörde grundsätzlich, sich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen, auch wenn sie selber das Verschulden anders beurteilen würde (vgl. Urteil 1C 424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.4).
3.5. Das Verwaltungsgericht stellte sinngemäss fest, die Beschwerdegegnerin sei mit ungenügendem Sicherheitsabstand auf der linken Fahrspur gefahren, um einen vor ihr fahrenden Fahrzeuglenker, der mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 112 km/h fuhr, überholen zu können. Insoweit führte die Beschwerdegegnerin in ihrer kantonalen Beschwerde aus, sie habe den Nachfahrabstand zum Vorderfahrzeug kurz verringert, um zu signalisieren, dass sie überholen wollte und sei davon ausgegangen, dass das vordere Fahrzeug die Überholspur rasch verlassen würde. Demnach ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen und der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand bewusst bzw. vorsätzlich erheblich unterschritt, um dadurch den Lenker des Vorderfahrzeugs zu einer (raschen) Freigabe der Überholspur zu veranlassen. Diese Fahrweise ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als rücksichtslos zu qualifizieren, zumal sich der voranfahrende Fahrzeuglenker dadurch - selbst wenn er die Spur wechseln kann - in aller Regel bedrängt und belästigt fühlt, was die Gefahr einer nervösen Fehlreaktion schafft (vgl. Urteil 6A 54/1994 vom 18. Juli 1994 E. 2a). Insoweit ist der
Beschwerdegegnerin ein schweres Verschulden anzulasten. Sie behauptete zwar bereits im kantonalen Verfahren, sie habe, nachdem sie feststellt hatte, dass das Vorderfahrzeug die Überholspur nicht freigab, den Abstand nur deshalb nicht wieder vergrössert, weil sie sich durch das ihr nachfahrende Polizeifahrzeug gedrängt gefühlt habe. Diese Behauptung vermag die Beschwerdegegnerin jedoch nicht zu entlasten, weil sie sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits rücksichtslos verhalten hatte. Im Übrigen anerkennt sie selber, dass sie sich von einem nachfahrenden Fahrzeug nicht drängen lassen darf. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts kann auch die Verspätung bezüglich eines nicht näher spezifizierten Termins das Verschulden der Beschwerdegegnerin nicht nur als leicht erscheinen lassen, da offensichtlich keine Dringlichkeit zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage stand (vgl. BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366). Zudem war der mögliche Zeitgewinn aufgrund der unbedeutenden Differenz zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit gering. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch in ihrer Vernehmlassung selber davon aus, ihre Eile könne keine Entschuldigung im rechtlichen Sinne darstellen.
3.6. Aus den dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen bei der Beurteilung des Verschuldens überschritten, wenn es der Beschwerdegegnerin in Abweichung von der Beurteilung des Strafrichters kein rücksichtsloses Fahrverhalten bzw. schweres Verschulden anlastete. Es hat damit Bundesrecht verletzt, indem es eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
4.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerdegegnerin der Fahrausweis für drei Monate zu entziehen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Juli 2013 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Gelzer