Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1A.260/2006 /ggs
Urteil vom 12. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und
Roman Geissmann,
gegen
- Stadt Kloten, handelnd durch den Stadtrat,
Kirchgasse 7, 8302 Kloten, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
- Armin und Silvia Albrecht und Mitbeteiligte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi,
- Bürgerprotest Fluglärm Ost und Mitbeteiligte, vertreten durch Fritz Kauf, Vizepräsident, und Ralph Weidmann, Vorstand,
- Gemeinde Bassersdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf,
Gemeinde Nürensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Kanzleistrasse 2, Postfach,
8309 Nürensdorf,
Stadt Illnau-Effretikon, handelnd durch den Stadtrat, Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
Gemeinde Lindau, handelnd durch den Gemeinderat, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
Gemeinde Kyburg, handelnd durch den Gemeinderat, 8314 Kyburg,
Gemeinde Weisslingen, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen,
Gemeinde Zell, handelnd durch den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal,
alle sieben Gemeinden vertreten durch Rechtsanwältinnen PD Dr. Isabelle Häner und
Monika Mörikofer,
- Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 53, Postfach 336,
3000 Bern 14.
Gegenstand
Flughafen Zürich, Festlegung einer Projektierungszone betr. Hindernisbegrenzung im Anflug Piste 28; Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 21. November 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Gesuch der Flughafen Zürich AG mit Verfügung vom 20. Februar 2006 eine Projektierungszone zur vorläufigen Sicherung der Anflüge auf die Piste 28 erliess,
dass die betroffenen Gemeinden und verschiedene Private bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM) Beschwerde erhoben,
dass die Rekurskommission INUM die Beschwerden mit Entscheid vom 21. November 2006 gutgeheissen und die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006 aufgehoben hat,
dass die Flughafen Zürich AG gegen den Entscheid der Rekurskommission INUM Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem HauptAntrag, die vom BAZL festgelegte Projektierungszone vollumfänglich zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Sache zum Neuentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei in einem ersten Schritt superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung beizulegen,
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indes als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a
OG abzuweisen ist, was eine superprovisorische Anordnung erübrigt,
dass die Rekurskommission INUM zu Recht festgestellt hat, dass die in Art. 37n
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) umschriebene Projektierungszone kein rechtliches Instrument zur Sicherung von An- und Abflugwegen eines Flughafens sei und vielmehr nach den Bestimmungen über die Luftfahrthindernisse und die Sicherheitszonen vorgegangen werden müsse (vgl. Art. 41
und Art. 42 Abs. 1 lit. a
LFG; Art. 59 ff
. und Art. 71 ff
. der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1]),
dass zur Begründung im Einzelnen im Sinne von Art. 36a Abs. 3
OG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass auch kein Anlass für die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung besteht, liegt doch darin, dass die Vorinstanz den Argumentationen des BAZL und der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1
OG) und
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt worden und daher auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunal federal
{T 1/2}
1A.260/2006 /ggs
Urteil vom 12. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und
Roman Geissmann,
gegen
- Stadt Kloten, handelnd durch den Stadtrat,
Kirchgasse 7, 8302 Kloten, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
- Armin und Silvia Albrecht und Mitbeteiligte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi,
- Bürgerprotest Fluglärm Ost und Mitbeteiligte, vertreten durch Fritz Kauf, Vizepräsident, und Ralph Weidmann, Vorstand,
- Gemeinde Bassersdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf,
Gemeinde Nürensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Kanzleistrasse 2, Postfach,
8309 Nürensdorf,
Stadt Illnau-Effretikon, handelnd durch den Stadtrat, Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
Gemeinde Lindau, handelnd durch den Gemeinderat, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
Gemeinde Kyburg, handelnd durch den Gemeinderat, 8314 Kyburg,
Gemeinde Weisslingen, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen,
Gemeinde Zell, handelnd durch den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal,
alle sieben Gemeinden vertreten durch Rechtsanwältinnen PD Dr. Isabelle Häner und
Monika Mörikofer,
- Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 53, Postfach 336,
3000 Bern 14.
Gegenstand
Flughafen Zürich, Festlegung einer Projektierungszone betr. Hindernisbegrenzung im Anflug Piste 28; Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 21. November 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Gesuch der Flughafen Zürich AG mit Verfügung vom 20. Februar 2006 eine Projektierungszone zur vorläufigen Sicherung der Anflüge auf die Piste 28 erliess,
dass die betroffenen Gemeinden und verschiedene Private bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM) Beschwerde erhoben,
dass die Rekurskommission INUM die Beschwerden mit Entscheid vom 21. November 2006 gutgeheissen und die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006 aufgehoben hat,
dass die Flughafen Zürich AG gegen den Entscheid der Rekurskommission INUM Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem HauptAntrag, die vom BAZL festgelegte Projektierungszone vollumfänglich zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Sache zum Neuentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei in einem ersten Schritt superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung beizulegen,
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indes als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a
OG abzuweisen ist, was eine superprovisorische Anordnung erübrigt, dass die Rekurskommission INUM zu Recht festgestellt hat, dass die in Art. 37n
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37n [1] |
||||||
| Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. | ||||||
| Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa-chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 41 [1] |
||||||
| Für die Erstellung und für die Änderung von Luftfahrthindernissen ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. | ||||||
| Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, welche Luftfahrthindernisse lediglich dem BAZL gemeldet oder direkt über die nationale Datenerfassungsschnittstelle registriert werden müssen. Er richtet sich dabei nach dem Gefährdungspotenzial der Luftfahrthindernisse. | ||||||
| Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Flugsicherheit anzupassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 42 [1] |
||||||
| Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen). | ||||||
| Er kann in den Sicherheitszonen: | ||||||
| die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken; | ||||||
| Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können. [2] | ||||||
| Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben. | ||||||
| Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafenhalter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das BAZL an. | ||||||
| Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; anstelle des Flughafenhalters handelt das BAZL. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133). | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 59 [1] Kantonale Kontaktstellen |
||||||
| Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). | ||||||
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 71 [1] Festsetzung |
||||||
| Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. | ||||||
| Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: | ||||||
| vom Flughafenhalter für einen Flughafen; | ||||||
| vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage; | ||||||
| vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg; | ||||||
| vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). | ||||||
dass zur Begründung im Einzelnen im Sinne von Art. 36a Abs. 3
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 71 [1] Festsetzung |
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| Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. | ||||||
| Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: | ||||||
| vom Flughafenhalter für einen Flughafen; | ||||||
| vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage; | ||||||
| vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg; | ||||||
| vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). | ||||||
dass auch kein Anlass für die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung besteht, liegt doch darin, dass die Vorinstanz den Argumentationen des BAZL und der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1
|
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 71 [1] Festsetzung |
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| Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. | ||||||
| Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: | ||||||
| vom Flughafenhalter für einen Flughafen; | ||||||
| vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage; | ||||||
| vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg; | ||||||
| vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). | ||||||
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt worden und daher auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
OG: 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
LFG 37 n
LFG 41
LFG 42
OG 36 aOG 156
VIL 59
VIL 71
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 37n [1] |
||||||
| Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. | ||||||
| Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa-chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 41 [1] |
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| Für die Erstellung und für die Änderung von Luftfahrthindernissen ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. | ||||||
| Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, welche Luftfahrthindernisse lediglich dem BAZL gemeldet oder direkt über die nationale Datenerfassungsschnittstelle registriert werden müssen. Er richtet sich dabei nach dem Gefährdungspotenzial der Luftfahrthindernisse. | ||||||
| Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Flugsicherheit anzupassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 42 [1] |
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| Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen). | ||||||
| Er kann in den Sicherheitszonen: | ||||||
| die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken; | ||||||
| Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können. [2] | ||||||
| Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben. | ||||||
| Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafenhalter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das BAZL an. | ||||||
| Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; anstelle des Flughafenhalters handelt das BAZL. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 59 [1] Kantonale Kontaktstellen |
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| Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). | ||||||
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SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) Art. 71 [1] Festsetzung |
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| Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. | ||||||
| Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: | ||||||
| vom Flughafenhalter für einen Flughafen; | ||||||
| vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage; | ||||||
| vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg; | ||||||
| vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). | ||||||
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