Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 76/02
Urteil vom 12. Dezember 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus X.________ und Y.________, Beschwerdeführer, handelnd durch Y.________,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 13. August 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 20. September 2001 vergütete die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen X.________ und Y.________, Neffen und Erben der am 14. April 2001 verstorbenen B.________ (Jahrgang 1913), die zu ihrer AHV-Altersrente Ergänzungsleistungen bezogen hatte, Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt im Betrag von je Fr. 4'800.- pro Kalenderjahr 2000 und 2001; für die Jahre 1998 und 1999 verneinte die Verwaltung den Anspruch wegen verspäteter Geltendmachung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid 13. August 2002).
C.
X.________ und Y.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuern ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren, wonach für die Jahre 1998 und 1999 ebenfalls Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt zu vergüten seien. Der Eingabe liegen u.a. ein Zeugnis des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 4. Oktober 2002, eine "Bestätigung" der Schwestern der Verstorbenen vom 15. Oktober 2002 sowie ein Schreiben des Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 30. September 2002 bei.
Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, ob die Erben der am 14. April 2001 verstorbenen B.________ gestützt auf Art. 13 Abs. 6

2.
2.1 Die Beschwerdeführer begründen den Anspruch auf Kostenvergütung im Wesentlichen damit, dass sie, zusammen mit ihren Partnerinnen, B.________ in der Zeit vom 23. März 1998 bis zu ihrem Tod am 14. April 2001 helfend und betreuend zur Seite gestanden hätten. Mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche und in allen Teilen zutreffende Begründung verwiesen wird, ist indes weder bewiesen noch durch ergänzende Vorkehren beweisbar (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b), dass der Person der Verstorbenen durch die Hilfe und Betreuung durch die Neffen (und deren Partnerinnen) ausgewiesene Kosten im Sinne des Art. 13 Abs. 6

2.2
2.2.1 Die letztinstanzlich neu aufgelegten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Verfahrensausgang zu führen.
Die unter dem Titel "Bestätigung" geleistete Erklärung (vom 15. Oktober 2002) der beiden Schwestern der Verstorbenen, L.________, geb. 1922, und M.________, geb. 1920 und Mutter der Beschwerdeführer, wonach die "erbrachten Pflegeleistungen von Anfang an auch entschädigt werden soll(t)en", ist im Rahmen einer freien Beweiswürdigung als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Umstand, dass im Nachlassinventar (vom 20. Juni 2001) offenbar eine Forderung der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 23'200.- aufgeführt ist (vgl. das Schreiben des Steueramtes vom 30. September 2002), vermag für sich den Beweis dafür nicht zu erbringen, dass zu Lebzeiten der Verstorbenen eine entgeltliche Hilfe und Betreuung zwischen den Beteiligten vereinbart worden war.
2.2.2 Die Vorinstanz hat schliesslich überzeugend erwogen, dass auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts anderes resultiert. Wie auch immer die Auskünfte der AHV-Zweigstelle Z.________ in der Zeit von 14. April 2001 (Tod der B.________) bis 30. August 2001 (schriftliches Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten) im Einzelnen lauteten; die Angaben der Verwaltung vermochten nichts daran zu ändern, dass in tatbestandsmässiger Hinsicht eine kostenfällige Hilfe und Betreuung zu Lebzeiten der Versicherten hätte vereinbart werden müssen. Diese Abrede ist nun aber, wie dargelegt, weder bewiesen noch beweisbar. Rechtsverfolgungskosten sind den Beschwerdeführern keine erwachsen, weshalb offen bleiben kann, ob und inwieweit allenfalls unrichtige Auskünfte der Zweigstelle kausal für die nachfolgenden Verfahren waren.
3.
Bei dieser Sachlage kann an sich ebenfalls offen bleiben, ob die durch Y.________ zu Handen der Verwaltung erstellte "Rechnung für ausgeführte und bezahlte Betreuungskosten von B.________..." vom 30. August 2001 eine fristauslösende Rechnungsstellung im Sinne von Art. 2 lit. a

4.
Die Akten, worunter das Zeugnis des Dr. med. H.________ (vom 4. Oktober 2002), liefern Anhaltspunkte dafür, dass die Verstorbene allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG212) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.213 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG236. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Akten werden an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, überwiesen, damit sie im Sinne der Erw. 4 verfahre.
4.
Dieses Urteil wird Y.________, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: