Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 76/02
Urteil vom 12. Dezember 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus X.________ und Y.________, Beschwerdeführer, handelnd durch Y.________,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 13. August 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 20. September 2001 vergütete die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen X.________ und Y.________, Neffen und Erben der am 14. April 2001 verstorbenen B.________ (Jahrgang 1913), die zu ihrer AHV-Altersrente Ergänzungsleistungen bezogen hatte, Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt im Betrag von je Fr. 4'800.- pro Kalenderjahr 2000 und 2001; für die Jahre 1998 und 1999 verneinte die Verwaltung den Anspruch wegen verspäteter Geltendmachung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid 13. August 2002).
C.
X.________ und Y.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuern ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren, wonach für die Jahre 1998 und 1999 ebenfalls Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt zu vergüten seien. Der Eingabe liegen u.a. ein Zeugnis des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 4. Oktober 2002, eine "Bestätigung" der Schwestern der Verstorbenen vom 15. Oktober 2002 sowie ein Schreiben des Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 30. September 2002 bei.
Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, ob die Erben der am 14. April 2001 verstorbenen B.________ gestützt auf Art. 13 Abs. 6 ELKV (vom 29. Dezember 1997, AS 1998 239 ff.) Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt im Umfang von je Fr. 4'800.- jährlich für die Kalenderjahre 1998 und 1999 haben.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer begründen den Anspruch auf Kostenvergütung im Wesentlichen damit, dass sie, zusammen mit ihren Partnerinnen, B.________ in der Zeit vom 23. März 1998 bis zu ihrem Tod am 14. April 2001 helfend und betreuend zur Seite gestanden hätten. Mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche und in allen Teilen zutreffende Begründung verwiesen wird, ist indes weder bewiesen noch durch ergänzende Vorkehren beweisbar (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b), dass der Person der Verstorbenen durch die Hilfe und Betreuung durch die Neffen (und deren Partnerinnen) ausgewiesene Kosten im Sinne des Art. 13 Abs. 6 ELKV erwachsen sind. Nach Lage der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Neffen und ihre Partnerinnen die Hilfestellungen zu Gunsten der Verstorbenen verrichteten, ohne dass sie sich mit ihrer Tante darauf verständigt hatten, dass dies entgeltlich geschehe. Das indiziert etwa der Umstand, dass weder Belege für eine Honorarabrede noch hinsichtlich periodischer Rechnungsstellungen vorliegen. Es fehlt weiter eine Auflistung der geleisteten Tätigkeiten samt dazugehörigem Aufwand, welche als Grundlage für die Rechnungen hätte herangezogen werden können.
2.2
2.2.1 Die letztinstanzlich neu aufgelegten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Verfahrensausgang zu führen.
Die unter dem Titel "Bestätigung" geleistete Erklärung (vom 15. Oktober 2002) der beiden Schwestern der Verstorbenen, L.________, geb. 1922, und M.________, geb. 1920 und Mutter der Beschwerdeführer, wonach die "erbrachten Pflegeleistungen von Anfang an auch entschädigt werden soll(t)en", ist im Rahmen einer freien Beweiswürdigung als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Umstand, dass im Nachlassinventar (vom 20. Juni 2001) offenbar eine Forderung der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 23'200.- aufgeführt ist (vgl. das Schreiben des Steueramtes vom 30. September 2002), vermag für sich den Beweis dafür nicht zu erbringen, dass zu Lebzeiten der Verstorbenen eine entgeltliche Hilfe und Betreuung zwischen den Beteiligten vereinbart worden war.
2.2.2 Die Vorinstanz hat schliesslich überzeugend erwogen, dass auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts anderes resultiert. Wie auch immer die Auskünfte der AHV-Zweigstelle Z.________ in der Zeit von 14. April 2001 (Tod der B.________) bis 30. August 2001 (schriftliches Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten) im Einzelnen lauteten; die Angaben der Verwaltung vermochten nichts daran zu ändern, dass in tatbestandsmässiger Hinsicht eine kostenfällige Hilfe und Betreuung zu Lebzeiten der Versicherten hätte vereinbart werden müssen. Diese Abrede ist nun aber, wie dargelegt, weder bewiesen noch beweisbar. Rechtsverfolgungskosten sind den Beschwerdeführern keine erwachsen, weshalb offen bleiben kann, ob und inwieweit allenfalls unrichtige Auskünfte der Zweigstelle kausal für die nachfolgenden Verfahren waren.
3.
Bei dieser Sachlage kann an sich ebenfalls offen bleiben, ob die durch Y.________ zu Handen der Verwaltung erstellte "Rechnung für ausgeführte und bezahlte Betreuungskosten von B.________..." vom 30. August 2001 eine fristauslösende Rechnungsstellung im Sinne von Art. 2 lit. a ELKV darstellt. Jedenfalls ist weder an die Versicherte selber zu deren Lebzeiten noch nach ihrem Ableben gegenüber der Erbengemeinschaft B.________ sel. jemals seitens derjenigen Personen, welche die Hilfeleistungen erbracht haben, Rechnung gestellt worden.
4.
Die Akten, worunter das Zeugnis des Dr. med. H.________ (vom 4. Oktober 2002), liefern Anhaltspunkte dafür, dass die Verstorbene allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
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1 | Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
1bis | Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213 |
2 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214 |
3 | Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215 |
4 | Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216 |
4bis | Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217 |
5 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235. |
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1 | Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG235. |
2 | Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. |
3 | Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Akten werden an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, überwiesen, damit sie im Sinne der Erw. 4 verfahre.
4.
Dieses Urteil wird Y.________, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: