Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 513/2020

Urteil vom 12. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. März 2020 (SST.2019.208).

Sachverhalt:

A.
Am 12. März 2016 trat A.A.________ an das Fahrzeug heran, in welchem sich sein Cousin B.A.________ befand. Er führte eine Pistole mit sich und hatte die Absicht, mit B.A.________ zu sprechen. Als dieser jedoch ablehnte, schoss er in das Fahrzeug. Als B.A.________ davonfuhr, gab A.A.________ zwei weitere Schüsse auf das Fahrzeug ab.

B.
Das Bezirksgericht Baden erklärte A.A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 89 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
1    Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
2    Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95).
3    Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
4    Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
5    Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
6    Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar.
7    Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.
StGB. Gegen dieses Urteil erhoben A.A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 13. März 2020 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.

D.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen wegen Gefährdung des Lebens, eventuell wegen versuchten Totschlags, schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E.
2.4).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe, als er die Schüsse abgefeuert habe, nicht eventualvorsätzlich gehandelt.

2.1. Die Vorinstanz erwägt hierzu, der Beschwerdeführer habe den ersten Schuss in unmittelbarer Nähe zum Kopf von B.A.________ in das Innere des Fahrzeugs abgefeuert. Selbst wenn er dabei gezielt an B.A.________ vorbeigeschossen habe, so bestehe beim Abfeuern eines Schusses in einen teilweise geschlossenen Raum ein erhebliches Risiko, dass dieser abprallen könnte. Ein solcher Querschläger hätte B.A.________ treffen und lebensgefährliche Verletzungen verursachen können. Diese Gefahr werde auch vom Beschwerdeführer anerkannt. Die weiteren Schüsse habe der Beschwerdeführer sodann gezielt aus einer Distanz von vier bis zehn Metern von hinten auf das wegfahrende Fahrzeug abgegeben. Dass dabei das Risiko bestehe, die Insassen zu treffen, werde selbst von der Verteidigung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Es habe mithin offenkundig eine erhebliche Gefahr bestanden, dass sich das Risiko einer tödlichen Verwundung verwirklichen könnte. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass ein Schuss erst von der sich in der Rückbank befindenden Elektronik aufgehalten worden sei. Das Risiko einer tödlichen Verletzung von B.A.________ sei so offenkundig gewesen, dass dies auch dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen. Es sei generell
bekannt, dass im Umgang mit Schusswaffen erhöhte Vorsicht geboten sei. Indem der Beschwerdeführer mehrfach auf das Fahrzeug geschossen habe, habe sich die Gefahr, den Fahrer zu treffen, förmlich aufgedrängt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht über die Fähigkeit verfügt, einen so gezielten Schuss auf das (wegfahrende) Auto abzugeben, dass dabei der Lenker nicht getroffen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in der Absicht gehandelt habe, B.A.________ zu töten, habe er nicht damit rechnen können, dass er ihn nicht treffen würde, denn immerhin habe er nach dem ersten Schuss zwei weitere Male das Auto getroffen. Es sei alleine dem Zufall zu verdanken, dass B.A.________ nicht getroffen worden sei. Zudem habe B.A.________ keinerlei Aussicht gehabt, der Gefahr auszuweichen, ausser davonzufahren, um aus der Schussbahn zu gelangen. Damit sei auch ersichtlich, dass das zur Diskussion stehende Verhalten sich nicht in einer blossen Gefährdung des Lebens erschöpft habe, da weder der Beschwerdeführer noch B.A.________ die von den Schüssen ausgehende Gefahr hätten beeinflussen können. Vielmehr stehe fest, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, durch seine Schüsse
B.A.________ tödlich treffen zu können, womit er sich der versuchten Tötung mit Eventualvorsatz schuldig gemacht habe.

2.2. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, er habe insgesamt drei Schüsse auf das von B.A.________ gelenkte Fahrzeug abgegeben. Hinsichtlich des ersten Schusses halte die Vorinstanz fest, dass er gezielt an B.A.________ vorbeigeschossen habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht entscheidend, ob er in einen teilweise geschlossenen Raum geschossen habe, sondern wie die Umgebung ausgestaltet sei. Je nach den Materialien, auf welche das Projektil auftreffe, sei mit Querschlägern zu rechnen oder eben nicht. In Bezug auf den zweiten und dritten Schuss lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass das Fahrzeug das eigentliche Ziel bildete und nicht der darin sitzende Lenker. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe im vorinstanzlichen Verfahren auf die von den Ermittlungsbehörden festgestellten Schusskanäle hingewiesen. Diese seien ein klarer Beweis dafür, dass er nicht in Richtung des Opfers geschossen habe. Die Vorinstanz habe sich in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit nicht auseinandergesetzt. Der Eintritt der Erfolges habe sich für ihn nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden könne. Die geringe Möglichkeit
der Entstehung eines Querschlägers beim ersten Schuss sowie die späteren Schusskanäle seien als eigentliche Gegenindizien zu werten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht entscheidend, wie oft auf ein Fahrzeug geschossen werde, sondern wie und auf welche Bereiche desselben.

2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3).

2.4. In Bezug auf den zweiten und dritten Schuss stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Beschwerdeführer auf B.A.________ gezielt habe. Sie geht vielmehr davon aus, dass er auf das wegfahrende Fahrzeug gezielt habe. Mit dem Verlauf der Schusskanäle, welche, nach Auffassung des Beschwerdeführers, gerade dies belegen sollten, musste sie sich nicht auseinandersetzen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, eine mögliche Todesfolge habe sich ihm nicht aufgedrängt, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, worauf nicht einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB.

3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung tötet, wird gemäss Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Vielmehr ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.
Die heftige Gemütsbewegung muss entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2; Urteil 6B 600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 IV 61; Urteil 6B 675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es sei aktenkundig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.A.________ Unstimmigkeiten in Bezug auf nicht zurückbezahlte finanzielle Hilfe bestanden hätten. Es sei zwar ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf B.A.________ wütend und von dessen Verhalten gegenüber ihm als Familienmitglied enttäuscht gewesen sei. Dennoch sei der Leidensdruck nicht derart gross gewesen, als dass dies die Annahme einer grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB rechtfertigen würde. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden sollte, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt in einer heftigen Gemütsbewegung befunden haben sollte, sei diese nicht entschuldbar. B.A.________ habe sich geweigert, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Die darauffolgende Reaktion des Beschwerdeführers sei in ihrer Heftigkeit nicht nachvollziehbar. Auch wenn die verspürte Wut durchaus plausibel sei, sei anzunehmen, dass ein vernünftiger Mensch in einer vergleichbaren Situation in der Lage wäre, anders zu reagieren. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht im Grunde der Auslöser der Eskalation gewesen sei. Er sei gezielt B.A.________ gefolgt, um ihn zur Rede
zu stellen, und habe bewusst die Pistole in seine Jackentasche gepackt, bevor er sich zum Auto von B.A.________ begeben habe. Zudem habe er gegen B.A.________ Anzeige erstattet und sei damit bereits daran gewesen, das Problem zwischen ihnen beiden auf dem Rechtsweg zu lösen.

3.3. In Bezug auf die Frage der Entschuldbarkeit rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz übersehe, dass er verschiedentlich vergeblich versucht habe, mit B.A.________ zu sprechen. Es treffe zu, dass er bereit gewesen wäre, Frieden zu schliessen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Alle diesbezüglichen Versuche seien aber daran gescheitert, dass B.A.________ nicht einmal zu einem Gespräch bereit gewesen wäre. Dies habe zu einer steten Erhöhung der Wut und Frustration gegenüber B.A.________ geführt. Am Tattag sei es ihm erstmals gelungen, B.A.________ zu treffen. Um den Druck zu erhöhen, habe er eine mitgeführte Pistole behändigt. Einmal mehr habe B.A.________ ihn nicht ernst genommen. Vielmehr habe er ihn regelrecht ausgelacht und sich davon gemacht. Dieses Verhalten habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Es sei nicht um irgendeine Meinungsverschiedenheit gegangen, sondern um den Vorwurf, dass B.A.________ ihm das Leben ruiniert habe. Unter derartigen Umständen hätte jeder andere anständig Gesinnte wohl auch die Fassung verloren. Unverständlich sei schliesslich die Annahme der Vorinstanz, wonach er im Grunde genommen der Auslöser der Eskalation gewesen sein soll. Es sei B.A.________ gewesen, der mit seiner steten
Weigerung, sich der Verantwortung zu stellen, das Fass zum Überlaufen gebracht habe.

3.4. Ob eine andere, anständig gesinnte Person aufgrund des (angeblichen) Verhaltens von B.A.________ die Fassung verloren hätte, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verweigerung eines Gesprächs eine solche Person nicht dazu veranlasst hätte, drei Schüsse abzufeuern. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligten bereits daran waren, ihre Differenzen auf dem Rechtsweg zu bereinigen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie eine allfällige heftige Gemütsbewegung des Beschwerdeführers als nicht entschuldbar qualifiziert. Ob eine solche überhaupt bestand, kann offenbleiben, womit es sich erübrigt, auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.

4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftatbestände nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Frage komme. Für eine vollendete vorsätzliche Tötung geht sie sodann von einer Einsatzstrafe von 12 Jahren aus. Den Versuch berücksichtigt sie "annähernd im Umfang von 50 % strafmildernd" und setzt die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 7 Jahre fest. Die Einsatzstrafe erhöht sie sodann um 3 Monate für die qualifizierte Sachbeschädigung und um 2 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Schliesslich erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat aufgrund einer Vorstrafe.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvollziehbar und völlig widersprüchlich, von einer Einsatzstrafe von 12 Jahren auszugehen, diese sodann um die Hälfte zu reduzieren und so zu einem Resultat von 7 Jahren zu gelangen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz müsste die Halbierung für die versuchte vorsätzliche Tötung zu einer Einsatzstrafe von 6 Jahren führen. Sollte es beim Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bleiben, sei diese Einsatzstrafe sodann um 3 Monate für die qualifizierte Sachbeschädigung und um 1 Monat für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erhöhen. Im Ergebnis sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten auszusprechen.

4.4. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, dass die Einsatzstrafe für eine vollendete vorsätzliche Tötung "annähernd" um 50 % zu reduzieren sei. Damit ist keine genaue Halbierung gemeint. Dass sie die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs von 12 auf 7 Jahre reduziert, liegt in ihrem Ermessen. Weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Erhöhungen der Einsatzstrafe gegen Bundesrecht verstossen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG überhaupt genügt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_513/2020
Date : 12. November 2020
Published : 30. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung, Willkür, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  106
BV: 9
StGB: 12  47  50  89  113
BGE-register
119-IV-202 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 138-V-74 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-III-364 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-313 • 144-IV-345 • 145-IV-154
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