Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 165/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Wallis, vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sitten,
2. Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Gerichtskosten, Auslagenersatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 6. Juni 2019 (C3 19 22 C2 19 40).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Staat Wallis beantragte mit vier Rechtsöffnungsgesuchen vom 20. August 2018 beim Bezirksgericht Visp in den gegen A.________ eingeleiteten Betreibungen Nr. xxx (Fr. 2'966.50, jeweils zuzüglich Zinsen und Gebühren), Nr. yyy (Fr. 2'839.--), Nr. zzz (Fr. 471.30) und Nr. www (Fr. 466.05) die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

A.b. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren und gab den Rechtsöffnungsgesuchen in den genannten Betreibungen mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 statt.

B.
Dagegen erhob A.________ am 4. Februar 2019 auf elektronischem Wege Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis, unter anderem mit dem Antrag, ihm sei für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Kantonsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 22. März 2019 ab und verpflichtete A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.--. Am 24. Mai 2019 setzte das Kantonsgericht A.________ eine kurze Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten. A.________ reichte am 3. Juni 2019 ein neues, vom Kantonsgericht als Wiedererwägungsgesuch behandeltes, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 22. März 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 1) und auf die Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 2) nicht ein, auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete ihn dazu, dem Staat Wallis für das Beschwerdeverfahren notwendige Auslagen von Fr. 10.-- zu
ersetzen (Dispositiv-Ziffer 4).

C.
Am 16. August 2019 hat A.________ elektronisch Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheids in Bezug auf Ziff. 3 (Gerichtskosten) und Ziff. 4 (Auslagenersatz). Es seien ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen; eventuell seien diese auf Fr. 75.-- herabzusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 20. August 2019 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kosten- und Entschädigungspunkt des vorinstanzlichen Entscheids kann mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden, wobei sich der Streitwert nach den Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48). In der Hauptsache geht es um eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Da der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und der Beschwerdeführer zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, indes dazu keine Begründung vorlegt (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 493 f.), kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

1.2. Hingegen ist die Eingabe, wie eventuell beantragt, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweis). Dabei greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide, zu denen namentlich Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

2.
Der Beschwerdeführer hält zunächst dafür, die Vorinstanz habe es in Verletzung von Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
ZPO willkürlich unterlassen, ihn über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufzuklären, weshalb diese Kosten gemäss Art. 107 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO willkürfrei nur dem Kanton auferlegt werden könnten. Derlei pauschale Kritik genügt den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge indes nicht, zumal dem Beschwerdeführer nach der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung durch die Vorinstanz zunächst eine Frist und anschliessend eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.-- angesetzt worden ist. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz auferlegten Gerichtsgebühr. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es hätten ihm wegen bloss geringen Aufwands für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren willkürfrei Kosten von höchstens Fr. 75.-- auferlegt werden dürfen.

3.1. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den vom Kantonsgericht angewandten Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
und Art. 61 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- vor. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Dass das Kantonsgericht mit der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- den Rahmen von Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
i.V.m. Art. 61 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
GebV SchKG nicht verlassen hat, ist vorliegend zu Recht unbestritten. Der Beschwerdeführer führt jedoch unter Hinweis auf die Erwägung 3.2.5 von BGE 139 III 334 aus, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, weil es für einen Nichteintretensentscheid zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses eine Gerichtsgebühr am obersten Ende des Tarifs verlangt habe. Die Vorinstanz übersehe willkürlich, dass sie sich in ihrem
Rechtsmittelentscheid praktisch ausschliesslich mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege befasst habe, welche von Gesetzes wegen grundsätzlich kostenlos zu behandeln seien.

3.2. Dem ist zu entgegnen, dass der vorliegende Fall mit dem vom Beschwerdeführer herangezogenen, in welchem eine gestützt auf den Zürcher Tarif festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- zu beurteilen war, bereits aufgrund der Höhe der zur Debatte stehenden Gerichtsgebühr nicht ohne Weiteres vergleichbar ist. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe vorliegend den denkbar geringsten Zeitaufwand gehabt, könnte davon doch nur dann gesprochen werden, wenn die rechtsuchende Partei einen Kostenvorschuss auch innert der in Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO gesetzlich vorgesehenen Nachfrist nicht bezahlt, ohne dass es zwischenzeitlich zu weiteren Verfahrensschritten gekommen wäre. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 in seiner (ohne Berücksichtigung der nachfolgenden "Eingabe im Laufe des Verfahrens") 48-seitigen Beschwerdeschrift auch diverse Verfahrensanträge gestellt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 hat die Vorinstanz daraufhin das Bezirksgericht um Zustellung der Akten gebeten sowie den Gläubiger eingeladen, innert einer Frist von 10 Tagen zur Beschwerde, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zum Sistierungsgesuch Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme
des Gläubigers ging am 14. Februar 2019 ein und wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, worauf dieser um Ansetzung einer Frist zur Replik ersuchte und anschliessend eine solche einreichte. Schliesslich hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der (von ihr verneinten) Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer nach dem Nichteintreten auf sein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine zusätzliche Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses einzuräumen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- unter den gegebenen Umständen nicht als offensichtlich unhaltbar oder geradezu stossend bezeichnet werden.

4.
Nicht willkürlich ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 1 auch ohne Bezifferung des Entschädigungsantrags für seine Stellungnahme gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 10.-- zugesprochen hat (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 448).

5.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dem Beschwerdegegner 1 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_165/2019
Date : 12. November 2019
Published : 11. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Prozessführung (Gerichtskosten, Auslagenersatz)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  74  106  113  116  117
BV: 9
GebV SchKG: 48  61
ZPO: 95  97  101  107  251
BGE-register
136-II-489 • 137-III-47 • 139-III-334 • 140-III-444 • 144-I-113
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[noenglish] • admissible remedy • advance on costs • appeal concerning civil causes • appellee • arbitrariness in application of law • bankruptcy proceeding • cantonal legal court • clerk • condition • cost • counterplea • custom • day • decision • decree on fees concerning the federal law on prosecution and insolvency • definitive dismissal of objection • federal court • federal law on prosecution and insolvency • forfeit • fundamental legal question • hamlet • judicature without remuneration • lausanne • legal principle • letter of complaint • litigation costs • lower instance • main issue • maturity • meadow • participant of a proceeding • question • rejection decision • replacement • request to an authority • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • time limit • valais • value of matter in dispute