Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 655/2009

Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. September 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch vom 8. Juli 2004 des 1958 geborenen M.________ gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2. April 2007 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ab.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die zur Beurteilung erforderlichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt.

2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 2. April 2007, worin Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die Diagnosen einer Polyarthralgie unklarer Genese, eines rezidivierenden cervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms stellt und Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung, Agoraphobie mit Panikstörungen und eine psychische Überlagerung mutmasslich somatischer Beschwerden erhob - mit nachvollziehbarer Begründung insgesamt eine Arbeitsfähigkeit u.a. im angestammten Beruf des Konstrukteurs von 70 % festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Der Beschwerdeführer gelangt namentlich unter Zugrundelegung der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dem Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 12. April 2005 zu einem anderen Schluss und hält dafür, aus psychiatrischer Sicht habe laut letztgenannter Einschätzung die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen und 60 % nach derjenigen des Dr. med. E.________ vom 6. Oktober 2007. Die Arztberichte basierten auf einem
langen Beobachtungszeitraum und der interdisziplinären Berichterstattung der Klinik A.________ könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses ergangen. Die Vorinstanz habe Indizien, die gegen das Gutachten der MEDAS sprächen, nicht beachtet.

2.2 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen diese Vorbringen im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) nichts zu ändern. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C 801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C 286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Deshalb vermögen eine im Rahmen einer stationären Therapie oder durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen; vielmehr müssen zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigende Gründe, hinzutreten. Der angefochtene Entscheid weist darauf hin, dass die Gutachter der MEDAS die Einschätzung der Klinik A.________ mit Recht als eine nur vorübergehende (mit Gültigkeit von 2 bis 3 Monaten) erachtet hätten und anhand der Berichte des Dr. med. E.________ von einer Zustandsbesserung ausgegangen seien, weil er ab April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, hingegen in einem Schreiben vom 9. Dezember 2006 eine solche von nur noch 30 % (aus
rein psychiatrischer Sicht) attestiere. Daran ändert die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 6. Oktober 2007 mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 60 % schon deswegen nichts, weil sie die somatischen Befunde mit einschliesst. Die Kritik, die behandelnden Ärzte und jene der Klinik A.________ hätten eine Langzeitbetrachtung angestellt, wogegen das Gutachten der MEDAS auf einer Momentaufnahme basiere, lässt unbeachtet, dass die Gutachter des MEDAS sämtliche Akten und nicht allein die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde berücksichtigt haben, womit der langzeitliche Krankheitsverlauf Eingang in die Expertise fand. Vor Bundesrecht stand hält der angefochtene Entscheid auch in der Hinsicht, als er der psychiatrischen Exploration der Natur der Sache nach Ermessenszüge zubilligt und deshalb eine Abweichung von 10 % zwischen der Einschätzung des RAD und jener der lege artis erstellten Expertise der MEDAS hinnimmt (Urteil 9C 718/2007 vom 12. Dezember 2007 E. 2.3, Urteil I 783/05 vom 18. April 2006 E. 2.2).

2.3 Ebenfalls dringt die Beschwerde mit der Kritik nicht durch, die Vorinstanz habe die Höhe des leidensbedingten Abzuges willkürlich festgelegt, weil sie gute berufliche Referenzen als Grund nehme, dem Alter keine Bedeutung für die Lohnhöhe zuzubilligen, obwohl die letzte Arbeitsstelle (zu Unrecht) wegen nicht erfüllter Anforderungen gekündigt worden sei. Darin liegt keine rechtlich fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festlegung des Leidensabzuges durch das kantonale Gericht (zur Ermessensbetätigung vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), zumal der angefochtene Entscheid mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers auch die noch lange berufliche Aktivitätsdauer erwähnt, weshalb der Frage der beruflichen Referenz keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die darüber hinaus vorgebrachten Rügen sind rein appellatorischer Natur, weshalb letztinstanzlich darauf nicht einzugehen ist (Urteil 9C 569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2).

3.
Es bestehen keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteil 8C 364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2), weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_655/2009
Date : 12. November 2009
Published : 30. November 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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