Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 408/2007

Urteil vom 12. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene S.________ wurde von der Einzelfallkommission der Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 17. August 2006 verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2600.- zurückzuerstatten. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich wies die dagegen erhobene Einsprache, soweit nicht gegenstandlos geworden, mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2007 teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme auf Fr. 251.-.
B.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Verwaltungsbeschwerde ab.
C.
S.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Daneben stellt er mehrere verfahrensmässige Anträge. Am 24. Oktober 2007 reicht er ein weiteres Schriftstück ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Gesuch um Vereinigung mit den Verfahren 8C 157/2007 und 8C 464/2007 ist gegenstandslos, nachdem in diesen Angelegenheiten bereits entschieden worden ist. Das Gesuch um Ausschluss des am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richters vom Vernehmlassungsverfahren ist ebenfalls gegenstandslos, weil kein solches durchgeführt worden ist. Abgesehen davon bildet allein das Mitwirken an einem Entscheid keinen Ausschlussgrund (vgl. BGE 113 Ia 408 E. 2b, S. 410, 114 Ia 50 E. 3d S. 58, 116 Ia 28 E. 2a S. 30, 131 I 113 E. 3.6 S. 120; Urteil 2F 2/2007 vom 27. April 2007).
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Parteiverhandlung um nachzuweisen, dass die offenbar im Rahmen der Anfechtung negativer Prüfungsergebnisse in den Jahren 1998 sowie 2002 erhobenen Vorwürfe mangelhafter Kommunikationsfähigkeit und Mundhygiene verleumderisch seien. Vorliegend steht indessen einzig die Frage der Rückerstattung im Jahre 2006 zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder im Streit. Die Vorgänge aus den Jahren 1998 und 2002 rund um die Prüfungsergebnisse bei den Staatsexamen in Medizin sind in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Präsident durfte daher darauf verzichten, eine mündlichen Parteiverhandlung anzuordnen (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG; siehe zudem die zu Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
OG und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG fortzuführende Rechtsprechung zu den [weiteren] Anspruchsvoraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung durchzuführen ist; statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302).
2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Bei Sozialhilfestreitigkeiten kann es - anders als vom Beschwerdeführer angenommen - die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Eine umfassende Sachverhaltskontrolle steht dem Bundesgericht lediglich bei Beschwerden gegen die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung zu (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
4.
Gemäss § 18 des zürcherischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG/ZH) hat der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkte wirtschaftliche Hilfe hat der Leistungsbezüger gemäss § 26 SHG/ZH zurückzuerstatten. Die Fürsorgebehörde ist nach § 28 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung (Sozialhilfeverordnung, SHV/ZH) verpflichtet, den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam zu machen, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
5.
Das Verwaltungsgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer sei von der Sozialhilfebehörde wiederholt darauf hingewiesen worden, Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden; dennoch habe er es unterlassen, die Behörde umgehend nach Zahlungseingang vom 14. März bzw. 3. Mai 2006 über den Zufluss von zwei, ihm von privaten Stiftungen für den Besuch eines Strahlenschutzkurses und eines Dosimetriekurses zugesprochenen Stipendien in der Höhe von insgesamt Fr. 2600.- zu unterrichten; darüber berichtet habe er erst zweieinhalb bzw. vier Monate später, als er anlässlich der Erstellung eines neuen Leistungsentscheids die entsprechenden Kontoauszüge der Behörde vorzulegen hatte. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer in unmittelbarem Zusammenhang mit den beiden Kursen effektiv getätigten Auslagen liessen sich nicht über den bereits von Bezirksrat anerkannten Umfang von Fr. 2349.- hinaus belegen.
Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen schloss das Verwaltungsgericht auf eine zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen berechtigende Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers und bestätigte den vom Bezirksrat auf Fr. 251.- festgelegten rückforderbaren Betrag.
6.
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen des kantonalen Gerichts insoweit, als dieses Kursauslagen lediglich in der Höhe von Fr. 2349.- als ausgewiesen erachtet.
6.1 Er macht geltend, es sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn das Verwaltungsgericht die Bestätigung des Leiters der Abteilung für Lehrstellen/Stipendien der Berufsberatung vom 14. März 2007, wonach es sich bei den gewährten Stipendien um zweckgebundene pauschalisierte Unterstützungsbeiträge gehandelt habe, für deren Verwendung (vom Stipendiengeber) keine Belege verlangt würden, nicht als hinreichenden Nachweis für die geltend gemachten Auslagen akzeptieren würde.
6.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein in Zürich Sozialhilfe Beantragender mangels gegenteiliger Gesetzesregelung die von ihm geltend gemachten Auslagen zu beweisen hat, will er daraus Rechte ableiten (vgl. Urteil H 228/06 vom 16. August 2007, E. 3.3 mit Hinweis auf Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und BGE 132 II 298, nicht publ. E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen [Urteil 2A.669/2005 vom 10. Mai 2006]). Macht der um Leistungen Ersuchende Pauschalabzüge geltend, ist der Behörde infolgedessen bei deren Bemessung ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Dies gilt im besonderen Ausmass im Rückerstattungsverfahren, in welchem die die Meldepflicht verletzende Person nach der nicht zu beanstandenden Praxis des Verwaltungsgerichts die behauptete Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich zu beweisen hat.
Es ist daher willkürfrei, wenn kantonales Gericht und Verwaltung die oben angesprochene Bestätigung nicht als Nachweis für die tatsächlich im Zusammenhang mit den beiden Kursbesuchen entstandenen Auslagen genügen lassen. Ebenso wenig wurde mit dem fehlenden Erfordernis gegenüber der Stiftung, die effektiven Auslagen belegen zu müssen, eine Vertrauenssituation geschaffen, die den Beschwerdeführer dazu berechtigt hätte, davon auszugehen, dies gelte auch gegenüber der Sozialbehörde.
6.3 Die weiteren Vorbringen sind ebenso wenig geeignet, eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Insbesondere wird übersehen, dass allfällig mit einem Kurs in Lausanne oder dem weiteren Studium in Zürich zusammenhängende Auslagen durch die fraglichen Stipendien nicht abgedeckt waren und somit auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens erhoben werden können: Die Stipendien dienten lediglich der Unterstützung des Besuchs des Strahlenschutzkurses am Institut P.________ vom 13. bis 24. Februar 2006 und des Dosimetriekurses im Spital B.________ vom 6. bis 17. März 2006. Insoweit kann der Beschwerdeführer aus weiteren, nicht mit diesen beiden Kursen zusammenhängenden Auslagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darauf haben bereits der Bezirksrat Zürich im Beschluss vom 15. Februar 2007 (E. 6.5) und die Vorinstanz im Entscheid vom 31. Mai 2007 (E. 5.1) hingewiesen.
6.4 Mit Blick auf das oben Gesagte lässt sich in der vorinstanzlichen Festlegung der als nicht ausgewiesen betrachteten Auslagen kein Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV erblicken. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist insoweit überdies nicht erkennbar.
7.
Eine andere Frage ist indessen, ob das Sozialamt die streitigen Beiträge an den allgemeinen Lebensunterhalt überhaupt anrechnen durfte, nachdem diese von einer anderen Verwaltungsabteilung desselben Gemeinwesens zweckgebunden für eine vom Sozialamt nicht unterstützte Weiterbildung vermittelt worden waren. Wäre dies nicht der Fall, könnte dem Beschwerdeführer auch nicht eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.
7.1 § 16 Abs. 2 SHV/ZH, sieht vor, dass eine wirtschaftliche Hilfe erst gewährt wird, wenn die u.a. "alle Einkünfte der hilfesuchenden Person" mit einschliessenden eigenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
7.2 Die dergestalt offen formulierte Bestimmung lässt die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Auffassung, eine Meldepflicht bestünde für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung, zumindest nicht als willkürlich erscheinen. Denn damit wird dem in § 2 Abs. 2 SHG/ZH vorgegebenen Ansinnen, gesetzliche Leistungen und die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Bedürftigkeit mit zu berücksichtigen, konsequent zum Durchbruch verholfen, ohne vom Leistungsansprecher Unzumutbares zu verlangen, wenngleich im konkreten Fall von einer nicht ganz unproblematischen Formstrenge zu sprechen ist.
8.
Nachdem der Beschwerdeführer gemäss nicht beanstandeter Feststellung des kantonalen Gerichts durch die Sozialbehörde wiederholt über die Pflicht informiert worden war, Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden, dies im konkreten Fall aber sowohl für die Stipendieneinkünfte als auch die hier fraglichen Auslagen unterlassen hat, durfte die Verwaltung die deswegen zu Unrecht ausbezahlten Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 251.- gestützt auf § 26 SHG/ZH zurückfordern, ohne dabei in Willkür zu verfallen.
9.
Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich unbegründet ist, wird sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die gesamten Umstände rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 12. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_408/2007
Date : 12. November 2007
Published : 30. November 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Fürsorge


Legislation register
BGG: 42  57  64  66  95  96  99  105  106  108  109
BV: 9
EMRK: 6
OG: 112
ZGB: 8
BGE-register
113-IA-407 • 114-IA-50 • 116-IA-28 • 125-V-37 • 130-III-136 • 131-I-113 • 132-II-298
Weitere Urteile ab 2000
2A.669/2005 • 2F_2/2007 • 4A.5/2002 • 8C_157/2007 • 8C_408/2007 • 8C_464/2007 • H_228/06
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lower instance • federal court • finding of facts by the court • question • drawn • statement of affairs • infringement of a right • public assistance • clerk • litigation costs • intention • judicature without remuneration • obligation to register • violation of obligation to register • meadow • foundation • illegality • decision • certification • federal law on judicature • further education • zurich • material defect • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • administrative complaint • appeal concerning affairs under public law • expenditure • legal representation • condition • court and administration exercise • eligibility criteria • misstatement • variation of circumstances • dimensions of the building • extent • complete revision • performance decision • legal demand • lausanne • hamlet • evidence • payment • month • director • correspondence • ex officio • good faith
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BBl
2001/4302