Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4F 13/2021

Urteil vom 12. Oktober 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Berger, Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A 343/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2021.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Mieter; Gesuchsteller) schloss am 10. April 2014 mit B.________ (Vermieter; Gesuchsgegner) einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmerwohnung in U.________ ab. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag am 14. Januar 2020 wegen Zahlungsrückstands auf den 29. Februar 2020.

B.

B.a. Am 5. März 2020 beantragte der Vermieter dem Regionalgericht Bern-Mittelland, der Mieter sei im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen aus der genannten Wohnung auszuweisen.
Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 verpflichtete das Regionalgericht den Mieter, die Wohnung innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung im Falle der Nichtbefolgung.
Mit Entscheid vom 25. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern eine vom Mieter gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Räumungsfrist an.
Eine vom Mieter dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A 451/2020 vom 12. November 2020 gut, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurück, weil dieses bei der im Verfahren nach Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO beurteilten Mieterausweisung, bei der vorfrageweise auch die Gültigkeit der Kündigung zu prüfen war, trotz ausdrücklichem Antrag des Mieters zu Unrecht eine öffentliche mündliche Verhandlung verweigert hatte.

B.b. Am 24. März 2021 fand vor dem Regionalgericht die mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete das Regionalgericht den Mieter erneut, die Wohnung innerhalb einer Räumungsfrist von zehn Tagen resp. - falls keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt hätte - bis zum 16. April 2021 zu räumen. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab und verurteilte den Mieter, die Wohnung innert 10 Tagen ab Erhalt des Berufungsentscheids zu räumen und zu verlassen.

B.c. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter erneut Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Mit Urteil vom 4A 343/2021 vom 27. Juli 2021 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig und trat darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 108 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht ein. Das Bundesgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, dass unter den vorliegenden Umständen die Prozessführung des Mieters als rein trölerisch und missbräuchlich erfolge und einzig zum Ziel habe, seine Ausweisung aus der Wohnung so lange wie möglich hinauszuzögern (Urteil 4A 343/2021 vom 27. Juli 2021 E. 4).

C.
Mit Eingabe vom 18. August 2021 beantragt der Gesuchsteller, das Urteil 4A 343/2021 vom 27. Juli 2021 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Es sei das Beschwerdeverfahren 4A 343/2021 unter neuer Besetzung des Spruchkörpers fortzuführen. Sodann sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Vollstreckung aus dem Entscheid ZK21 211 vom 18. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Bern dem Gesuchsgegner untersagt werde.
Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen, weil das Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine.
Mit Schreiben vom 25. August 2021 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).

1.2. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über den Ausstand verletzt worden sind. Diese Bestimmung verweist damit auf Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG. Danach treten die am Bundesgericht tätigen Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber) von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund.

1.3. Auch für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller hat mithin in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Urteil 2F 2/2020 vom 5. April 2020 E. 2.2). Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 4F 7/2021 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 4F 5/2020 vom 17. September 2020 E. 1; 2F 2/2020 vom 5. April 2020 E. 2.2).

2.
Der Gesuchsteller macht geltend, es liege der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor. Sowohl die als "Bundesrichterin getarnte Politikerin Kiss" als auch Gerichtsschreiber Widmer hätten das Urteil 4A 343/2021 trotz vorliegender Parteilichkeit und fehlender Unabhängigkeit zum Nachteil des Gesuchsgegners gefällt. Es sei die "gerichtsnotorische Arbeitsweise am Bundesgericht", Urteile so "zusammenzuschreiben", damit der Gesuchsteller in einem schlechten Licht dargestellt werde. Es sei im Entscheid nicht darum gegangen, die Sache ordentlich zu entscheiden, sondern in "Fortführung des Mobbings gegen den Gesuchsteller" ein für den Gesuchsgegner angenehmes Urteil zu verfassen. Das Urteil stelle in der vorliegenden Form ab der Landesgrenze der Schweiz "schlichtweg ein wertloses Stück Papier dar". Im bundesgerichtlichen Entscheid werde davon ausgegangen, der Gesuchsteller würde die Miete oder den Schadenersatz nicht bezahlen, obwohl dies zu keiner Zeit geltend gemacht worden sei. Das zeige auf, wie einseitig Bundesrichterin Kiss "einmal mehr einen Schweizer gegenüber einem Ausländer bevorzuge". Bezeichnenderweise habe der Gesuchsgegner denn bis heute auch keine Anstalten getroffen, seine angebliche Forderung gerichtlich durchzusetzen,
was im Entscheid "ebenfalls vergessen" worden sei.
Der Gesuchssteller habe in der "summarisch begründeten Beschwerde in Zivilsachen" geltend gemacht, dass das kantonale Urteil nicht nur ein "einziges Wirrwarr" darstelle, sondern auch mangels "Verkündigung" nicht existent sei und aus der Sicht der "rechtsstaatlich organisierten Mitgliedsstaaten der EU ein Versagungsgrund" bestehe. Die Urteile seien auch mittels Prozessbetrug erlangt worden, weshalb sie ebenfalls nicht anerkennungswürdig seien. Dies müsse umso mehr gelten, wenn es sich - wie hier - um ein konzentriertes Vorgehen von Rechtsanwaltschaft und Gerichten zum Nachteil des Gesuchstellers handle. Werde das Urteil noch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich unbestreitbaren Mobbings betrachtet, dürfte ein Gesuch um Anerkennung zur Vollstreckung aussichtslos sein.
Sodann sei der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zusammen mit dem Obergericht des Kantons Bern und auch Bundesrichterin Kiss bzw. Gerichtsschreiber Widmer "gleich mehrmals besonders übel aufgefallen". Der Gesuchsteller habe in seiner Beschwerde "begründete prozessuale Fehler" geltend gemacht, zu deren Korrektur ein Gericht berufen wäre. Von einer missbräuchlichen Beschwerdeerhebung könne keine Rede sein. Indem Bundesrichterin Kiss unter Verdrehung der Tatsachen die Beschwerde für unzulässig erklärt habe, sei der Beweis für ihre Parteilichkeit erbracht worden. Würden diese Fehler nicht behoben, habe das schwerwiegende Folgen für den Gesuchsgegner im Hinblick auf eine Anerkennung im Ausland. Bundesrichterin Kiss habe folglich erneut lediglich die Schädigung und Diffamierung des Gesuchstellers im Auge gehabt, aber letztendlich den Gesuchsgegner "reingeritten", anstatt eine neutrale und unbefangene Beurteilung der Beschwerde anzubieten. Es sei damit erstellt, dass Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer das Urteil unter Verletzung der Ausstandspflichten gefällt haben.

3.

3.1. Mit diesen Vorbringen kritisiert der Gesuchsteller weitgehend die tatsächliche und rechtliche Würdigung im Urteil 4A 343/2021 vom 27. Juli 2021. Dazu steht jedoch das Revisionsverfahren nicht zur Verfügung, eröffnet es dem Gesuchsteller doch nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Erwägung 1.3). Dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG), macht der Gesuchsteller nicht, zumindest nicht rechtsgenüglich geltend.

3.2. Kein Revisionsgrund besteht aufgrund des Umstandes, dass die am Urteil 4A 343/2021 vom 27. Juli 2021 beteiligten Gerichtspersonen schon an früheren Verfahren des Gesuchstellers mitgewirkt haben (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Ebensowenig zeigt der Gesuchsteller rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund nach Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG bestünde, indem er geltend macht, dass das Urteil des Bundesgerichts im Ausland nicht anerkannt oder vollstreckt werden könne.

3.3. Der Gesuchsteller behauptet sodann zwar eine Parteilichkeit und fehlende Unabhängigkeit der Bundesrichterin und des Gerichtsschreibers im vorgängigen Beschwerdeverfahren 4A 343/2021. Er zeigt aber nicht ansatzweise auf, inwiefern solches vorliegen würde. Die bloss pauschalen, nicht weiter begründeten Vorwürfe, der Gesuchsteller werde als Ausländer benachteiligt, oder der Verfahrensausgang im Beschwerdeverfahren zeige die Parteilichkeit auf, genügt dafür offensichtlich nicht.
Inwiefern die genannten Gerichtspersonen ein persönliches Interesse in der Sache hätten, oder aus irgendwelchen anderen Gründen in der Sache befangen gewesen sein sollten, legt der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich dar (Erwägung 1.3), und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.4. Ebenfalls keinen Revisionsgrund zeigt der Gesuchsteller schliesslich auf, indem er das Schweizer Justizsystem als solches kritisiert und ohne weitere Begründungen einen Prozessbetrug behauptet. Gleiches gilt, wenn er unerlaubte Machenschaften von Rechtsanwaltschaft und Gerichten oder ein Zusammenspiel zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, den kantonalen Gerichten und dem Bundesgericht zu seinen Ungunsten in dem Raum stellt, ohne dies weiter zu begründen, geschweige denn einen Revisionsgrund rechtsgenüglich darzulegen.

4.
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG), womit auch das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.

Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem Revisionsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4F_13/2021
Date : 12. Oktober 2021
Published : 30. Oktober 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Revision,


Legislation register
BGG: 34  42  61  66  68  108  121  123
ZPO: 257
BGE-register
122-II-17 • 147-III-238
Weitere Urteile ab 2000
2F_2/2020 • 4A_343/2021 • 4A_451/2020 • 4F_13/2021 • 4F_5/2020 • 4F_7/2021
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • adult • appeal concerning civil causes • clerk • compensation • constitution • convicted person • damage • day • decision • directive • eviction • ex officio • federal court • file • ground of appeal • guideline • hamlet • intrigues • judicature without remuneration • judicial agency • lausanne • lawyer • leaving do • legal representation • litigation costs • meadow • mobbing • mountain • participant of a proceeding • personal interest • petitioner • position • provisional measure • regular remedies • request to an authority • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • tenancy • within