Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 24/2020

Urteil vom 12. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Koch,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B 1073/2019 vom 10. Juli 2020.

Erwägungen:

1.
Auf Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2018 erklärte das Appellationsgericht Basel-Stadt A.________ am 26. März 2019 der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Es erklärte eine frühere, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe als vollziehbar und bestrafte A.________ mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Gleichzeitig ordnete das Appellationsgericht eine ambulante psychiatrische Massnahme während des Strafvollzugs an und verwies A.________ für 5 Jahre des Landes. Auf die von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 10. Juli 2020 nicht ein (Urteil 6B 1073/2019).

2.
In einem an das Bundesgericht adressierte Schreiben stellte A.________ am 27. Juli 2020 den Antrag, es sei ihm eine Kopie seiner Beschwerde vom 13. September 2019 zuzustellen. Im selben Schreiben führte er aus, es liege ein gewaltiger Irrtum vor. Er sei der Auffassung, dass Revisionsgründe vorliegen würden. Gestützt auf dieses Schreiben eröffnete das Bundesgericht unter der Nummer 6F 24/2020 ein Revisionsverfahren. Am 10. August 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, er habe keine Revision des Urteils 6B 1073/2019 beantragt, sondern nur die Zustellung einer Kopie seiner Eingabe vom 13. September 2019. Nach Übermittlung der beantragten Beschwerdekopie wandte sich A.________ am 11. September 2020 erneut an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass er erstmals mit dieser Eingabe eine Revision verlange. Die Eröffnung eines Verfahrens aufgrund seines Schreibens vom 27. Juli 2020 sei rechtswidrig erfolgt. Das Urteil vom 10. Juli 2020 sei in rechtswidriger Zusammensetzung ergangen und Bundesrichter "B.________" habe in den Ausstand zu treten. Seine ursprüngliche Beschwerde im Verfahren 6B 1073/2019 sei materiell zu behandeln. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

3.
Inwiefern A.________ durch die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aufgrund der Eingabe vom 27. Juli 2020 ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Frage kann indes offenbleiben, zumal A.________ in seiner neuen Eingabe vom 11. September 2020 eine Revision des Urteils vom 10. Juli 2020 nunmehr ausdrücklich verlangt.

4.
Das Ausstandsgesuch gegenüber Bundesrichter "B.________" begründet der Gesuchsteller damit, dass ein gewisser B.________ versucht haben soll, ihn am 5. Februar 2013 mit einem Küchenmesser zu töten. Bundesrichter "B.________" sei mit B.________ verwandt und habe deshalb zu seinen Ungunsten entschieden.
Am Bundesgericht amtet derzeit kein Bundesrichter namens B.________. Für den Fall, dass das Ausstandsgesuch sich gegen Bundesrichter Denys richtet, ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Ähnlichkeit des Nachnamens von vornherein keine Befangenheit begründet. Das Ausstandsbegehren im vorliegenden Revisionsverfahren erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F 39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).

5.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

5.1.
Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller zunächst geltend, dass Bundesrichter "B.________" in den Ausstand hätte treten müssen. Wie bereits dargelegt, stellen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände keinen Ausstandsgrund dar.

5.2.
Als weiteren Revisionsgrund macht der Gesuchsteller eine unregelmässige Besetzung des Gerichts geltend. Obwohl Art. 20 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG eine Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorschreibe, sei das Urteil vom 10. Juli 2020 von einem Einzelrichter gefällt worden. Das Revisionsbegehren erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, zumal die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG gesetzlich vorgesehen ist.

5.3.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung im Entscheid vom 10. Juli 2020. Die Revision gemäss Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F 6/2020 vom 27. Februar 2020 E. 5; 6F 16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Revisionsgrund.

6.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal das Begehren von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6F_24/2020
Date : 12. Oktober 2020
Published : 29. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1073/2019 vom 10. Juli 2020


Legislation register
BGG: 20  37  61  65  66  108  121
BGE-register
114-IA-278
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