Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_523/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________, handelnd durch die Sozial- und Vormundschaftskommission Z.________.

Gegenstand
persönlicher Verkehr (Sistierung Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 21. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und A.________ sind die unverheirateten Eltern von B.________. Das Kind kam am 6. Februar 2000 zur Welt. Im Mai desselben Jahres vereinbarten die Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Im Juli 2008 trennten sie sich und begannen, über ihren Sohn zu streiten. Schliesslich wurde B.________ im Januar 2010 befristet im Schulheim C.________ in D.________ untergebracht. Die Auseinandersetzungen der Eltern wurden vor den Behörden und Gerichten des Kantons Bern ausgetragen. Sie dauern bis heute an.

B.
Gestützt auf ein Sorgerechtsgutachten des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes E.________ teilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Verfügung vom 17. Mai 2010 dem Vater die alleinige elterliche Sorge und Obhut über B.________ zu. Die von der Mutter hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. Juli 2010 ab. Die Konflikte zwischen den Eltern hielten an. Am 10. November 2010 beschloss die Sozial- und Vormundschaftsbehörde Z.________ ("Vormundschaftsbehörde"), die Beistandschaft über B.________ zu übernehmen und zu erweitern. Sie ermahnte die Eltern und erteilte ihnen Weisungen nach Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB. Erfolglos wehrte sich X.________ gegen diesen Entscheid. Das Regierungsstatthalteramt Emmental wies ihre Beschwerde am 16. März 2011 ab, ebenso ihre Begehren, B.________ erneut im Schulheim C.________ in D.________ zu platzieren und über ihn sowie über die Erziehungsfähigkeit des Vaters und dessen Partnerin ein Gutachten zu erstellen.

C.
Im Sommer 2011 thematisierte X.________ die Sorgerechtsfrage erneut. Gestützt auf einen Zwischenbericht der Beiständin vom 23. September 2011 verfügte die Vormundschaftsbehörde Z.________ - zunächst provisorisch und nach Anhörung von X.________ definitiv - unter anderem die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen B.________ und seiner Mutter für mindestens neun Monate (Beschlüsse vom 28. September und 6. Oktober 2011).

D.
Auf Beschwerde der Mutter hin bestätigte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Sistierung des persönlichen Verkehrs, bis die Mutter glaubhaft zeige, "dass sie ihre Rolle als Mutter verlässlich wahrnimmt und in der Lage ist, auf die Bedürfnisse von B.________ einzugehen sowie den anderen Elternteil unterstützt." Regelmässige Kontakte in einem geschützten Rahmen, wie etwa überwachte Telefongespräche oder kürzere begleitete Besuche, würden jedoch weiterhin möglich bleiben. Das Regierungsstatthalteramt ordnete an, die Sistierung des persönlichen Verkehrs spätestens nach neun Monaten zu überprüfen und die Situation neu zu beurteilen. Überdies wies es die Mutter nach Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis von B.________ zu seinem Vater trübt (Entscheid vom 7. März 2012).

E.
In ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 19. März 2012 verlangte X.________ neben der Aufhebung der Besuchsrechtssistierung die Anordnung einer psychologischen Therapie für B.________ sowie dessen ärztliche Abklärung bzw. Begutachtung, weiter ein zeitlich festgelegtes Besuchs- und Kontaktrecht und die Begutachtung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit von A.________. Ihr in einer weiteren Eingabe gestelltes Begehren, das Besuchs- und Kontaktrecht sofort anzuordnen und die Sistierung des Besuchsrechts im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aufzuheben, wies der Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 5. April 2012 ab. Im Rahmen des Schriftenwechsels verlangte die Vormundschaftsbehörde, das persönliche Kontaktrecht weitergehend zu beschränken. Auf diese Rechtsbegehren trat das Obergericht nicht ein; im Übrigen wies es die Beschwerde von X.________ ab (Entscheid vom 21. Juni 2012).

F.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2012 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2012 aufzuheben und ihr und ihrem Sohn "wieder ein normales Kontakt- und Besuchsrecht zu ermöglichen". Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 stellt sie überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen).

1.2 Die fristgerecht (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), der die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen der nicht obhutsberechtigten Mutter und ihrem Kind zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich um eine vormundschaftliche Massnahme, also um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die Kritik, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar an den Entscheiden der Vormundschaftsbehörde und des Regierungsstatthalters übt, denn Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Von dieser Vorschrift sind auch Massnahmen erfasst, die zwar losgelöst von einem Hauptverfahren angeordnet werden, in zeitlicher Hinsicht jedoch einen bloss vorübergehenden Charakter aufweisen, ein Rechtsverhältnis also lediglich vorläufig regeln (Urteil 4A_640/2009 vom 2. März 2010 E. 3, nicht publ. in: BGE 136 III 178). Dies trifft hier zu. Das Obergericht schützt einen Entscheid des Regierungsstatthalters, der den persönlichen Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.________ für die Dauer von höchstens neun Monaten sistiert (s. Sachverhalt Bst. D), mithin provisorischer Natur ist. Gemäss der in Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG enthaltenen Vorschrift kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, dass die rechtssuchende Partei präzise angeben muss,
welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen hat, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

2.
Soweit die Beschwerde den geschilderten Begründungsanforderungen überhaupt genügt, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darzutun, dass der angefochtene Entscheid sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzen würde.

2.1 So beruft sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde vom 28. September 2011 darauf, dass die Beiständin eine gänzliche Sistierung des Besuchsrecht nie gewollt, sondern die Vormundschaftsbehörde lediglich um eine schriftliche Ermahnung gebeten habe. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern auch das Obergericht an die Empfehlung der Beiständin gebunden gewesen wäre und dadurch, dass es eine weitergehende Regelung schützte, eine Gesetzesnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, also willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV entschieden hätte. Vergeblich bemängelt die Beschwerdeführerin auch, die Sistierung des Besuchsrechts sei ohne vorherige schriftliche Mahnung erfolgt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der Behörden jeweils auf die Interessenlage von B.________ respektive auf den Schaden hingewiesen, welchen sie diesem mit einem neuen Sorgerechtsprozess zufügen würde. Zu dieser vorinstanzlichen Feststellung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Namentlich zeigt sie nicht auf, warum sie in Anbetracht des bereits Geschehenen zusätzlich noch einer schriftlichen Mahnung bedurft hätte. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin
dem Obergericht vor, es habe die von ihr eingereichten Chat-Protokolle entgegen ihrer ausdrücklichen Bitte nicht vertraulich behandelt, sondern der Gegenpartei zugestellt. Sie legt jedoch nicht näher dar, inwiefern das Obergericht durch diese Vorgehensweise eine Verfahrensvorschrift in offensichtlich unhaltbarer, stossender und damit willkürlicher Weise angewendet hätte.

2.2 In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass B.________ von sich aus den Kontakt zu ihr gesucht habe und sie ihren Sohn angesichts seiner schwierigen Situation nicht habe abweisen wollen. In Anbetracht der Tatsache, dass ihr lediglich zwei kurze begleitete Besuche am 16. Dezember 2011 und 14. Januar 2012 gewährt worden seien und B.________ sie gegen seinen Willen seither weder anrufen noch sehen durfte, sei es nicht erstaunlich, dass ihr Sohn weiterhin Kontaktmöglichkeiten zu ihr gesucht habe. Indes weist das Obergericht in diesem Kontext ausdrücklich darauf hin, es sei weniger entscheidend, ob der Kontakt von B.________ oder von der Mutter ausging; jedenfalls habe die Beschwerdeführerin die heimliche Kommunikation unterstützt, was dem Zweck der Kontaktsperre gerade zuwiderlief. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Wenn sie sich darauf beruft, dass ihr gemäss dem angefochtenen Entscheid beliebige überwachte Telefonate und begleitete Besuche zustünden, übersieht sie, dass geheime Kontakte von dieser Regelung offensichtlich nicht gedeckt sein können. Sodann beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass sie trotz entsprechender Zusicherungen der Beiständin nie Einsicht in das
Schulzeugnis von B.________ vom Juli 2011 erhalten habe und auch nicht zu den Elterngesprächen vom Januar 2012 eingeladen worden sei. Nachdem B.________ ihr geschrieben habe, dass ihm in der Schule "alles den Bach runter" gehe und der Lehrer die Wiederholung der Klasse in Aussicht gestellt habe, könne ihr ein Loyalitätskonflikt oder eine Instrumentalisierung nicht angelastet werden. In ähnlicher Weise verwahrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, ihren Sohn mit neuen Kleidern instrumentalisiert zu haben, und rechtfertigt sich damit, dass ihr Sohn an den Besuchswochenenden nie Ersatzkleider bei sich gehabt habe. Ebenso weist sie den Vorwurf zurück, sie selbst habe B.________ wieder im Schulheim C.________ in D.________ platzieren wollen. All diese Einwände gehen an der Sache vorbei. Denn wie das Obergericht in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, liegt der Grund für die Sistierung des persönlichen Verkehrs darin, dass die Beschwerdeführerin B.________ in ihre Pläne, ein erneutes Sorgerechtsverfahren einzuleiten, einweihte und dem Kind die Entscheidung zwischen seinen Eltern aufbürdete. Auch dies bestreitet die Beschwerdeführerin zwar vehement. Allein mit solchen Gegenbehauptungen ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
aber nicht darzutun. Das Obergericht stützt seine Erkenntnisse auf den besagten Zwischenbericht vom 23. September 2011, der seinerseits die entsprechende Aussage von B.________ wiedergibt, die dieser am 31. August 2011 gemacht hatte. Dass das Obergericht diesen Zwischenbericht in qualifizierter Weise falsch gewürdigt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

2.3 Von vornherein unbeachtlich sind schliesslich diejenigen Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu vorträgt. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nämlich nur so weit vorgetragen werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin Geschehnisse ins Spiel bringt, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben, ist schon begrifflich ausgeschlossen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen mochte der Umstand, dass das Kind per 27. Mai 2012 distanzplatziert worden war, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zwar schon Bestand haben. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Voraussetzung gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für eine nachträgliche Berücksichtigung erfüllt sein soll.

3.
3.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin grösstenteils darin, dem Bundesgericht ihre eigene Sichtweise zu schildern oder blosse Behauptungen aufzustellen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern ein konkretes verfassungsmässiges Recht verletzt wäre. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin auch nicht auf den rechtlichen Schluss des Obergerichts ein, wonach sie gerade nicht im Sinne des Kindes gehandelt und den persönlichen Kontakt pflichtwidrig ausgeübt habe. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.2 Klarzustellen bleibt, dass für die Berechnung der Frist von neun Monaten, bei deren Ablauf die Sistierung des persönlichen Verkehrs spätestens zu überprüfen und die Situation neu zu beurteilen ist, nicht das Datum des regierungsstatthalterlichen Entscheides (7. März 2012) massgeblich ist. Aus Ziffer 2 dieses Entscheids ergibt sich, dass das Regierungsstatthalteramt nicht in Aufhebung des vormundschaftsbehördlichen Beschlusses einen neuen Entscheid gefällt, sondern die Verfügung der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich "abgeändert" hat. Daraus folgt, dass das Regierungsstatthalteramt auch zur Bemessung der besagten Frist auf den Zeitpunkt des abgeänderten Entscheides abgestellt hat. Dies ergibt sich im Übrigen aus der Erwägung, wonach die Sistierung des Besuchsrechts mit der Abänderung des Beschlusses vom 6. Oktober 2011 "in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig" sei. Demnach begann die Frist spätestens mit der Vollstreckbarkeit des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 6. Oktober 2011 zu laufen. Massgeblich ist der Tag, an dem die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts vom 10. November 2011 über die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Beschluss erhobenen
Beschwerde in Rechtskraft erwuchs. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die besagte Frist spätestens Ende August 2012 abgelaufen ist, so dass die Vormundschaftsbehörde die Sistierung des persönlichen Verkehrs ohne Verzug zu überprüfen und die Situation neu zu beurteilen hat.

3.3 Als unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Angesichts der besonderen Umstände verzichtet das Bundesgericht jedoch darauf, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Die Einwohnergemeinde Y.________ hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Y.________, handelnd durch die Sozial- und Vormundschaftskommission Z.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und A.________, Y.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_523/2012
Datum : 12. Oktober 2012
Publiziert : 30. Oktober 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : persönlicher Verkehr (Sistierung Besuchsrecht)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
BGE Register
133-II-396 • 133-III-439 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-115 • 135-III-212 • 136-III-178
Weitere Urteile ab 2000
4A_640/2009 • 5A_523/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • persönlicher verkehr • mutter • wiese • monat • frist • vater • gerichtskosten • entscheid • weisung • beschwerde in zivilsachen • vorsorgliche massnahme • gerichtsschreiber • sachverhalt • vorinstanz • dauer • unentgeltliche rechtspflege • beklagter • kommunikation • besuch
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