Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 356/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________ Ltd.,
5. E.________ Inc.,
6. F.________ S.A.,
7. G.________ S.A.,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Marcel Frey,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die russische Staatsanwaltschaft führt gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Landwirtschaftsminister A.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen betrügerischer Unterschlagung von Geldern der Gesellschaft H.________. Sie wirft A.________ vor, in den Jahren 2008 und 2009 mit fingierten Leasingbegehren eine Zahlung erwirkt und die Gelder in der Folge zusammen mit weiteren Personen ins Ausland geschafft zu haben. Die schweizerische Bundesanwaltschaft, die im gleichen Zusammenhang selbst ein Strafverfahren führt, übermittelte Russland am 9. Juli 2013 unaufgefordert Informationen über Bankbeziehungen von A.________.
Russland ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 die Schweiz, die Kontobeziehungen von A.________ und seiner Familie zu sperren und Dokumente mit Einzelheiten zu den gesperrten Konten herauszugeben. Mit Schlussverfügung vom 23. April 2014 entschied die Bundesanwaltschaft, Russland eine Übersicht der relevanten Bankbeziehungen inklusive der Saldi der im schweizerischen Strafverfahren gesperrten Vermögenswerte zu übermitteln. Eine von den betroffenen Personen dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 1C 624/2014 vom 18. Februar 2015).
Am 2. September 2014 stellte Russland ein weiteres Ersuchen um Rechtshilfe und beantragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre von Konten bei mehreren in der Schweiz domizilierten Banken, lautend unter anderem auf A.________, B._________, C.________, D.________ Ltd., E.________ Inc., F.________ S.A. und G.________ S.A. Die Bundesanwaltschaft trat am 8. Juli 2015 auf das Ersuchen ein. Mit Verfügungen vom 13. Juli 2015 wurden die Kontosperren angeordnet und mit Verfügung vom 10. Februar 2016 ordnete die Bundesanwaltschaft schliesslich die Herausgabe der verlangten Kontounterlagen an - diese waren bereits früher, im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahrens, ediert worden. Dagegen erhoben unter anderem die genannten Personen Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 5. August 2016 beantragen A.________, B._________, C.________, die D.________ Ltd., die E.________ Inc., die F.________ S.A. und die G.________ S.A., der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Allein der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um den ehemaligen stellvertretenden russischen Landwirtschaftsminister handelt, verleiht dem Fall keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile 1C 345/2016 vom 8. August 2016 E. 6; 1C 624/ 2014 vom 18. Februar 2015).
Dasselbe gilt für die allgemeinen Hinweise auf Mängel des russischen Justizsystems. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zitierte BGE 134 IV 156 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Damals ging es um eine Auslieferung und stand wegen der prekären Bedingungen in russischen Gefängnissen eine Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzende Behandlung zu befürchten (a.a.O., E. 1.3.3 S. 160 f. und E. 6.2 S. 163 f. mit Hinweisen).
Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren mangels vollständiger Akteneinsicht nicht effektiv vortragen können und das Bundesstrafgericht habe sich mit ihren Vorbringen auch nur unzureichend auseinandergesetzt. Von einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze ist deswegen nicht auszugehen: Zwar stellten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihnen vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und ein aktuelles Aktenverzeichnis zuzustellen. In der Beschwerdebegründung verzichteten sie jedoch darauf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Ihre Kritik richtete sich stattdessen auf die Formulierung der Bundesanwaltschaft, der Beschwerdeführer 1 werde beschuldigt, "Fördergelder" abdisponiert zu haben, denn dies ergebe sich so nicht aus dem Rechtshilfeersuchen. Inwiefern dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll, legen die Beschwerdeführer freilich nicht dar. Mit der Kritik am russischen Rechtshilfeersuchen setzte sich die Vorinstanz auseinander. Darauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4).
Die Beschwerdeführer sind zudem der Auffassung, es gelte erstmals die Grundsatzfrage zu beantworten, ob unter den vorliegenden Umständen von einer Zwangsmassnahme gesprochen werden könne. Das Bundesstrafgericht legte dar, die Frage könne offenbleiben. Sie sei nicht nicht entscheidrelevant, weil das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohnehin erfüllt sei. Auf die betreffenden Erwägungen zur beidseitigen Strafbarkeit kann ebenfalls verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 5). Hervorzuheben ist immerhin, dass gemäss angefochtenem Entscheid das betrügerische Verhalten in der Nichtzahlung von Leasingraten und der Provokation eines Konkurses liegt und insofern nicht von einem vollzogenen Leasingvertrag gesprochen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 6).
Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich mithin nicht. Auch sonst bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen.
Die Beschwerde ist somit unzulässig.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_356/2016
Date : 12. September 2016
Published : 30. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland


Legislation register
BGG: 42  66  84  107  109
EMRK: 3
BGE-register
134-IV-156 • 136-IV-139
Weitere Urteile ab 2000
1C_345/2016 • 1C_356/2016 • 1C_624/2014
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