Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2023.11 Nebenverfahren: BP.2023.58

Beschluss vom 12. Juli 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich,

Gegenstand

Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. September 2019 ein Strafverfahren gegen A. und B. Die Eröffnungsverfügung geht davon aus, dass die beiden Beschuldigten und unbekannte weitere Personen als Mitglieder eines konspirativ operierenden Netzwerks sich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht haben könnten (Akten BA, SV.19.1054, pag. 1 0001 f.).

B. Am 15. Juni 2023 nahm die Bundesanwaltschaft A. an seinem Wohnort vorläufig fest, sie verhaftete auch B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 hielt die Bundesanwaltschaft die vorläufige Festnahme aufrecht und stellte gleich­zeitig beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft.

C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts, Untersuchungshaft für A. an; ebenso für B. (s. act. 4, Rz. 3).

D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 erhebt der Rechtsvertreter von A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2023, die unverzügliche Freilassung seines Klienten zusammen mit der Anordnung eines Kontaktverbots zu B., einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei als Haftersatzmassnahmen (act. 1).

E. Am 30. Juni 2023 reichte das Zwangsmassnahmengericht seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 3).

Die Bundesanwaltschaft reichte am 3. Juli 2023 den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie die Strafverfahrensakten ein (act. 4).

Am 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 6).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und 393 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
und 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions­gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

3. Der Beschwerdeführer macht an erster Stelle geltend, dass der für die Haftanordnung notwendige dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Weiter hält er die Untersuchungshaft für unverhältnismässig, weil dem vom Zwangsmassnahmengericht seinem Entscheid einzige zugrunde gelegte spezifische Haftgrund der Kollusionsgefahr mit milderen Massnahmen begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer verneint auch die von der Vorinstanz nicht geprüfte Fluchtgefahr (act. 1).

4.

4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen die entsprechenden Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

4.2 Zur Verdachtslage führt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (act. 1.1) aus, dass die im Haftantrag der Bundesanwaltschaft genannten Vorgänge isoliert für sich selbst genommen einen dringenden Tatverdacht nicht zu begründen vermöchten, die Umstände in Kombination aber doch eine ziemlich deutliche Sprache sprechen würden. B. sei zweimal mit grossen, im Auto in Geheimfächern mitgeführten Geldsummen bzw. Goldmengen polizeilich angehalten worden (1,114 Mio. Euro in Deutschland; 246‘500 Euro und 10 kg Gold in Italien), er habe bei einem observierten Treffen von zwei Mitgliedern einer italienischen kriminellen Organisation einen Rucksack mit unbekanntem Inhalt übernommen, er sei im zeitlichen Umfeld dieser Vorgänge jeweils mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden und der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die Autos seiner Firma mit Geheimfächern ausgestattet seien. Es müsse deshalb von einem dringenden Tatverdacht betreffend qualifizierte Geldwäscherei ausgegangen werden. Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass diese Transporte illegal gewesen seien bzw. gegen Meldepflichten verstossen hätten. Eine kriminelle Vortat, aus welcher das Geld stammen würde, nennt das Zwangsmassnahmengericht nicht; es verweist jedoch im Detail auf den Antrag der Bundesanwaltschaft und geht demzufolge implizit davon aus, dass ein Teil der Gelder von einer kriminellen Organisation bzw. aus dem Drogenhandel herrühren könnte.

4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich aus dem Verfahren ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei überhaupt nicht ergebe, obwohl es bereits seit 2019 geführt werde. Insbesondere gebe es keinerlei Hinweise auf die kriminelle Herkunft der mitgeführten Vermögenswerte. Weder die deutschen noch die italienischen Behörden hätten den Nachweis erbracht, dass die von B. versteckt mitgeführten Vermögenswerte krimineller Herkunft gewesen seien. Die Vorinstanz mache keine entsprechenden Feststellungen. Vielmehr liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer solche Transporte habe durchführen lassen, weil der Gold- und Juwelenhandel zu seiner legalen und deklarierten Geschäftstätigkeit gehöre. Die allfällige Verletzung von Meldepflichten betreffend Gold- oder Bargeldtransporte stelle keine strafbare Vortat im Sinne des Geldwäschereitatbestandes dar. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass und wie er mit Geld oder anderen Vermögenswerten krimineller Herkunft Umgang gehabt habe. Insofern gebe es gar keinen Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei (act. 1 S. 9 ff.).

4.4 Die einlässliche Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft (act. 4) fasst die zu Zeit bestehende Verdachtslage zusammen und gibt eine grössere Zahl von Einzelinformationen wieder, die teilweise über das hinausgehen, was anlässlich des Haftantrags vorgebracht und von der Vorinstanz explizit gewürdigt worden ist. Diese Informationen werden durch die eingereichten Akten gestützt. Nach wie vor besteht der Grundverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B. und weiteren Personen als Teil eines international und «konspirativ agierenden Netzwerks […] bei einer Vielzahl von Gelegenheiten Vermögenswerte in Millionenhöhe grenzüberschreitend […] verschoben haben» (act. 4, Rz. 4). Es bestehe der Verdacht, dass es sich insbesondere um Vermögenswerte gehandelt habe, «welche aus dem internationalen Handel mit harten Drogen im Vielkilobereich» stammten. Der Beschwerdeführer sei der Organisator der entsprechenden Transportfahrten, was sich unter anderem aus den telefonischen Kontakten des Beschwerdeführers mit B. und weiteren jeweils involvierten Personen im zeitlichen Umfeld der Transporte ergebe. Neben den Transportfahrten von B. mit dem Auto innerhalb Europas seien auch Goldtransporte ab dem Flughafen Zürich nach Z. (TR) und Y. (VAE) zu nennen (Rz. 16 und 18). B. sei bereits 2019 den italienischen Behörden anlässlich einer Observation aufgefallen, weshalb diese den Kontakt zu den Schweizer Strafverfolgungsbehörden gesucht hätten (Abklärung betr. Nummernschild des Fahrzeugs von B.). Zum observierten Treffen in X. (IT) gibt die Bundesanwaltschaft an, dass beide Personen, die B. traf, C. und D., von den italienischen Behörden dem organisierten Verbrechen zugerechnet würden; dass D. verantwortlich sei für den Transport von 168 kg Kokain, welches vor W. (IT) beschlagnahmt worden sei (Rz. 9 und 10). Es bestehe der Verdacht, dass der Rucksack, welchen B. anlässlich des Treffens übernommen habe, Vermögenswerte illegaler Herkunft enthalten habe. Der anlässlich der Kontrolle von B. und seines Fahrzeugs in Deutschland gemachte Test habe Drogenspuren am Schalthebel und am Lenkrad erbracht. Ein weiteres, dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Fahrzeug war im Bereich des für Wertsachentransporte eingesetzten Geheimfachs mit Drogenspuren kontaminiert (Rz. 24). Weiter nennt die Bundesanwaltschaft die für Drogendelikte
typische Stückelung der transportierten Bargeldbeträge (Rz. 20). Erwähnt werden weiter Treffen mit in Italien des Drogenhandels verdächtiger Personen, so mit E., welcher nach einer Sicherstellung von 300 kg Kokain verhaftet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass B. Geld von E. übernommen und in die Schweiz transportiert habe (Rz. 14). Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft führt weitere Kontaktpersonen des Beschwerdeführers an, gegen welche im Ausland ermittelt werde, so gegen den Goldhändler F. durch die Staatsanwaltschaft Mailand (Rz. 25); oder Personen, zu welchen durch die Vermögenswerte selbst mutmasslich eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann, G. und H. (Rz.15). Schliesslich weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, mit dem Goldhandel eine legale, bewilligte und zu seinem gewöhnlichen Geschäftsfeld gehörende Tätigkeit ausgeübt zu haben, zumal er damit ein Finanzintermediär gewesen wäre, der sich einer Selbstregulierungsorganisation hätte anschliessen müssen und für seine mutmasslichen Tätigkeiten eine Handelsprüferbewilligung und eine Schmelzerbewilligung benötigt hätte (Art. 41 und Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren [Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31]).

4.5 Mit seiner Replik vom 7. Juli 2023 wendet der Beschwerdeführer dagegen Folgendes ein: Zunächst sei die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft aus dem Recht zu weisen, weil sie von einer unbekannten Person i.V. unterschrieben wurde, von der nicht bekannt sei, ob sie die Kompetenz zur Unterschrift habe. Weiter bringt er vor, dass die Bundesanwaltschaft mit der Beschwerdeantwort Noven geltend mache, welche bereits mit dem Haftantrag hätten gestellt werden können. Und schliesslich wendet er sich in der Hauptsache gegen einzelne von der Bundesanwaltschaft vorgebrachte Indizien und gegen das Argument der Vorinstanz, wonach jedes einzelne Indiz den Schluss auf einen dringenden Tatverdacht nicht zulassen würde, alle zusammen jedoch schon (act. 6).

4.6

4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer «mit Nichtwissen» bestreitet, dass die Beschwerdeantwort seitens der Beschwerdegegnerin von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben wurde (act. 6 S. 3), erübrigen sich Weiterungen mangels konkreter Anhaltspunkte für den gegenteiligen Fall.

4.6.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Bundesanwaltschaft bringe im Beschwerdeverfahren Noven vor, die sie bereits mit dem Haftantrag hätte vorbringen müssen, ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz in Haftsachen gestützt auf alle im Beschwerdeverfahren verfügbaren relevanten Informationen zu entscheiden hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), Noven also zulässig sein müssen. Anderseits waren die wesentlichen Informationen in den Beilageakten zum Haftantrag verfügbar, auch wenn sie nicht alle explizit vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sind. Erst die Rügen des Beschwerdeführers gaben der Bundesanwaltschaft Anlass, ihre Behauptungen weiter zu unterlegen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft als Verfahrensleiterin darüber entscheidet, mit welchen Informationen sie einen Haftantrag begründen und welche Informationen sie vor den Parteien noch geheim halten und deshalb nicht verwenden will.

4.6.3 Richtig ist, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts primär auf die Illegalität bzw. Nichtdeklaration der umgeschlagenen Vermögenswerte abstellt und den möglichen kriminellen Hintergrund der Vermögenswerte nur indirekt nebenbei und auch nicht vollständig im Sinne des Haftantrags der Bundesanwaltschaft erwähnt (Kontakt von B. mit zwei Mitgliedern einer italienischen kriminellen Organisation in X. [IT], nicht jedoch den Bezug zum Drogenhandel). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit jedoch insofern, als eine Behauptung betreffend kriminellen Hintergrund der Vermögenwerte im angefochtenen Entscheid ganz fehlt. Das Zwangsmassnahmengericht nimmt implizit die Verletzung der Deklarationspflichten als weiteres Indiz für die mutmassliche kriminelle Herkunft der transportierten Geld- und Goldwerte an.

4.6.4 In objektiver Hinsicht ist der Verdacht plausibel begründet, dass der Beschwerdeführer zumindest durch seinen Komplizen B. und teilweise selbst direkt in Kontakt zum organisierten Verbrechen gestanden sein könnte. Dasselbe gilt für die den Zusammenhang zumindest eines Teils der umgesetzten Vermögenswerte mit dem internationalen Drogenhandel (persönliche oder indirekte Kontakte zu verdächtigen Personen, die Kontamination und die Stückelung der Bargelder, die Kontamination des Geheimfachs). In subjektiver Hinsicht ist das insgesamt konspirative Vorgehen zu nennen, das in einem Widerspruch zur geltend gemachten Geschäftsüblichkeit und Legalität der Vorgänge steht.

4.6.5 An diesen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Replik vorgebrachten einzelnen Einwendungen gegen einzelne Indizien nichts zu ändern: Etwa dass das Treffen von B. mit E. für sich selbst nichts gegen den Beschwerdeführer beweise, ebenso das mit Kokain kontaminierte Steuerrad, dass alle Vorgänge erklärt werden können als legale Geschäfte eines im Gold- und Juwelenhandel tätigen Geschäftsmannes, dass der deklarierte Goldverkauf ins Ausland keine Geldwäschereihandlung und die Goldausfuhr nach Kontrolle am Zoll bei der Ausreise legal sei. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zum Edelmetallkontrollgesetz. All diese Vorbringen mögen für sich selbst richtig sein, ändern jedoch daran nichts, dass der sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebende Tatverdacht für die weitere Untersuchung ernsthaft Bestand hat und ihr zu Grunde zu legen ist, bis er sich allenfalls als unbegründet erweist oder bewiesen werden kann: Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsmann im Gold- und Juwelenhandel tätig ist und daneben sehr wahrscheinlich auch Vermögenswerte krimineller Herkunft umgesetzt hat.

4.6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verdachtslage genüge insbesondere deshalb nicht, weil das Verfahren schon seit vier Jahren andauere und bisher nicht mehr erbracht habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Eine erhebliche Zahl mutmasslich notwendiger Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen konnten solange nicht durchgeführt werden, als der Beschwerdeführer und sein mutmasslicher Komplize nicht verhaftet und ihre Geschäftsunterlagen nicht beschlagnahmt waren. Nachdem das nun geschehen ist, sind die dadurch erlangten sowie weitere bereits erhältlich gemachte Beweismittel auszuwerten und die Beschuldigten dazu zu befragen und miteinander und mit möglicherweise weiteren Personen im Ausland zu konfrontieren.

4.6.7 Damit ist ein dringender Tatverdacht auf dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung noch gegeben, wonach der Beschwerdeführer Vermögenswerte zumindest auch krimineller Herkunft – von kriminellen Organisationen, aus dem Drogenhandel – umgesetzt und damit im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB gehandelt haben könnte.

4.6.8 Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren beförderlich weiterzuführen haben. Auch wenn das Verfahren schon seit vier Jahren geführt wird, dürften die erst mit den Verhaftungen durchführbaren und durchgeführten Hausdurchsuchungen die Grundlage liefern für die Feststellung, ob sich der ursprüngliche Tatverdacht weiter konkretisiert und verdichtet oder nicht. Dasselbe gilt für verschiedenen Einvernahmen bzw. Konfrontationen, welche nun, nachdem das Verfahren parteiöffentlich geworden ist, durchgeführt werden können und müssen.

5.

5.1 Betreffend die besonderen Haftgründe prüft – und bejaht – die Vorinstanz einzig die Kollusionsgefahr. Auf die von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Fluchtgefahr geht sie nicht ein und lässt die Frage offen. Sie ist vorliegend nicht zu prüfen, wenn die Kollusionsgefahr bejaht wird.

5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).

5.3 Die Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr damit, dass der Beschwerdeführer nicht geständig sei und sich damit weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen würden, und er, auf freien Fuss gesetzt, ein Interesse daran hätte, sich mit B. und diversen weiteren Personen abzusprechen. Die Bundesanwaltschaft nennt in ihrer Beschwerdeantwort zusätzlich die folgenden Personen namentlich, mit welchen der Beschwerdeführer zu konfrontieren sei bzw. welche nun zu befragen seien: B., I., F., E. weshalb eine Absprache mit diesen verhindert werden müsse. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien nicht hinreichend, insbesondere das Kontaktverbot sei mit Blick auf die Personen im Ausland untauglich.

5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Inhaftierung sei unverhältnismässig, weil der – von ihm im Grundsatz nicht bestrittenen – objektiven Gefahr für die Integrität des Verfahrens (mögliche Absprache mit Mitbeschuldigten, Zeugenbeeinflussung, Beweisvernichtung) mit milderen Mitteln begegnet werden könne (Kontaktverbote, Schriftensperre, periodische polizeiliche Meldepflicht).

5.5 Es stehen u.a. umfangreiche Befragungen bzw. Konfrontationen an mit diversen Personen auch im Ausland an. Die dabei zu erlangenden Informationen dürften für den Verlauf des Verfahrens entscheidend sein. Würde der Beschwerdeführer heute aus der Untersuchungshaft entlassen, könnte er ein Interesse daran haben, sich mit diesen Personen abzusprechen oder sie zu beeinflussen. Und er hätte auch die Möglichkeit, dies zu tun, auch im Falle von verhängten Kontaktverboten, zumal es den Strafverfolgungsbehörden kaum möglich sein dürfte, die Einhaltung solcher Verbote zu überwachen.

5.6 Vorliegend kann auch die Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, zumal für ihn viel auf dem Spiel steht, er seine bisherigen Aussagen dem vermuteten Wissen der Behörde anpasst und nicht alle glaubhaft sind; so hinsichtlich Zusammenarbeit mit B. und seine Bekanntschaft mit F. (vgl. Beschwerdeantwort BA, act. 4, Rz. 35).

5.7 Die Kollusionsgefahr, die als solche nicht bestritten wird, ist mithin zu bejahen. Die beantragten Ersatzmassnahmen sind bis auf weiteres nicht geeignet, der Gefahr wirksam zu begegnen; dass sie insbesondere Absprachen mit mutmasslich involvierten Personen im Ausland nicht zu verhindern vermöchten.

5.8 Der Vollständigkeit halber sei hier angefügt, dass die erst Mitte Juni angeordnete Untersuchungshaft von knapp vier Wochen angesichts des Tatvorwurfs auch von der Dauer her auch nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK unverhältnismässig ist.

6. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafuntersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, S. 3). Zur Begründung bringt der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dass er aufgrund der Verdachtslage kein Geld des Beschwerdeführers annehmen dürfe, weshalb dieser als mittellos gelten müsse. Auch erscheine seine Haftbeschwerde nicht als aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden müsse. In der Replik argumentiert er, Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers würden sich grundsätzlich erübrigen.

7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und Art. 393 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
i.V.m. Art. 388 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.265
StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).

7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch­stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat so­dann das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht retourniert. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten, kann somit auch nicht ansatzweise erfasst werden. Unter diesen Umständen liesse es sich daher ohnehin nicht rechtfertigen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und den Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Uffer

- Bundesanwaltschaft

- Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
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Document : BH.2023.11
Date : 12. Juli 2023
Published : 02. Oktober 2023
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)


Legislation register
BGG: 48  103
BV: 29  31
EMRK: 5
StBOG: 37  65  73
StGB: 305bis
StPO: 20  132  133  197  212  221  222  226  237  379  382  388  393  396  428
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 137-IV-215 • 143-I-164 • 143-IV-316 • 143-IV-330
Weitere Urteile ab 2000
1B_245/2020 • 1B_51/2015 • 1B_516/2020 • 1B_538/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
remand • accused • risk of collusion • judicature without remuneration • federal criminal court • lower instance • board of appeal • answer to appeal • suspicion • money • federal court • meeting • hamlet • gold • official defense • criminal organization • counterplea • obligation to register • evidence • duration • criminal investigation • risk of escape • day • position • petitioner • statement of affairs • correctness • lawyer • number • financial circumstances • decision • term of imprisonment • previous offence • time limit • indication • sentencing • milder measure • italian • behavior • germany • prisoner • arrest • declaration • criminal act • [noenglish] • precious metal • criminal proceedings • certification • infringement of a right • proportionality • hopelessness • finding of facts by the court • president • authorization • legal demand • risk of repetition • communication • legal representation • delivery • company • interest protected by law • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • litigation costs • calculation • individual relationship • condition • proceedings conditions • request to an authority • execution • question • coming into effect • within • main issue • knowledge • beginning • house search • discretion • witness • obligation • drawn • objection • departure • reason of detention • orderer • signature • language • airport • intention • bellinzona • telephone • judge sitting alone • necessary defense • instructions about a person's right to appeal
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