Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.145

Beschluss vom 12. Juli 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft u.a. gegen A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1462 führt (vgl. Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.);

- A. am 26. April 2019 im Rahmen dieser Strafuntersuchung ein Ausstandsgesuch stellte gegen den Bundesanwalt B. und gegen sämtliche unter dessen Leitung stehenden Staatsanwälte und Personen, insbesondere der das Strafverfahren Nr. SV.15.1462 führende Staatsanwalt des Bundes C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes D. sowie Assistenz-Staatsanwältin des Bundes E. (act. 1.3);

- das entsprechende Verfahren betreffend Ausstand mit der Geschäftsnummer BB.2019.108 nach wie vor bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängig ist;

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 ein Ausstandsgesuch eines der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.18.0165 teilweise guthiess und anordnete, dass Bundesanwalt B., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes F. sowie der Staatsanwalt des Bundes G. «im Verfahren gegen den Gesuchsteller» in den Ausstand zu treten haben;

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 für die gegen einen anderen Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen einen entsprechenden Entscheid fällte;

- A. Bezug nehmend auf diese beiden Beschlüsse bei der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Wiederholung aller Verfahrenshandlungen des Verfahrens Nr. SV.15.1462 seit dem 5. Januar 2016 verlangte (act. 1.8);

- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 25. Juni 2019 darauf hinwies, das die Strafuntersuchung gegen A. betreffende Ausstandsverfahren sei noch hängig, weshalb sein Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verfrüht sei und abgewiesen werde (act. 1.2);

- A. hiergegen am 8. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen des Verfahrens SV.15.1462 seit dem 5. Januar 2016 zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO);

- der Gesetzgeber damit ein Verfahren vorgesehen hat, welches sich grundsätzlich in zwei Teile (Entscheid über den Ausstand an sich sowie den Entscheid betreffend die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen) gliedert (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2 S. 94 f.);

- es dem Gesuchsteller gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar offensteht in einer einzigen Eingabe sowohl den Ausstand als auch die Aufhebung und Wiederholung der umstrittenen Amtshandlungen zu verlangen (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2 S. 95);

- der Entscheid betreffend allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen aufgrund des vorstehend Ausgeführten aber zwingend erst nach dem Entscheid über den Ausstand erfolgen kann;

- die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 grundsätzlich keine «automatischen» Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entfalten;

- der Entscheid im vorliegenden Ausstandsverfahren noch aussteht, weshalb sich ein Entscheid über den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen offensichtlich als verfrüht erweist;

- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2019.145
Date : 12. Juli 2019
Published : 29. Juli 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).


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StBOG: 73
StPO: 20  60  390  393  428
BGE-register
144-IV-90
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