Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 484/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anette Hegg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Pornografie; Willkür, rechtliches Gehör, in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. November 2017 (SK 17 202).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 17. Februar 2017 von allen Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornografie frei.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland und die Privatklägerin Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 7. November 2017 in einigen Anklagepunkten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 67 Tagen. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei.

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo", seines Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht und seines Gehörsrechts. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei zu Suggestionseinflüssen auf die Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Diese sei sehr verhaltensauffällig und habe in einem schwierigen Umfeld aufwachsen müssen, mit zeitweise unkontrolliertem Medienkonsum und einem frühen Kontakt mit pornografischen Erzeugnissen. Ihre Schilderungen glichen in solchen häufig vorkommenden Szenen. Sie sei in einem weiteren, eingestellten Verfahren durch ihre Mutter hartnäckig ausgefragt worden. Die Mutter stehe ihm ambivalent gegenüber und habe eigene Interessen verfolgt. Gleiches habe im vorliegenden Verfahren zweimal die Grossmutter, die ihm gegenüber sehr feindselig eingestellt sei, getan. In zumindest drei von vier Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 sei es zu massiven suggestiven Interventionen durch die Befragerinnen gekommen.
Der Beschwerdeführer macht sodann u.a. geltend, die Vorinstanz stütze sich auf ein nicht schlüssiges Gutachten. Auch den ärztlichen Berichten könne kein relevanter Beweiswert zukommen, da sich die Ärzte bei der Anamnese apodiktisch und gegenseitig abschreibend auf die nie in Frage gestellte Grundannahme stützten, er habe die Beschwerdegegnerin 2 seit frühester Kindheit jahrelang missbraucht. Bei willkürfreier Würdigung könne nach der Unschuldsvermutung nur ein vollumfänglicher Freispruch resultieren. So sei trotz jahrelanger umfangreicher Ermittlungen nie ein objektiver Beweis für die Vorwürfe gefunden worden. Betreffend die Vorwürfe in der Herbstferienwoche im Jahr 2013 bestünden Widersprüche in zentralen Punkten des Kerngeschehens. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zum Beispiel ausgesagt, er habe seine Hand in ihre Hosen eingeführt und sie im Intimbereich berührt. Die Mutter habe demgegenüber ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr erzählt, sie habe seinen Penis reiben müssen. Bei einigen Vorwürfen sei das Risiko, entdeckt zu werden, hoch und unnötig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nie den Eindruck hinterlassen, vom Geschehen irgendwie beeindruckt worden zu sein. Auch habe ihre Mutter während des nahezu ganzen
betroffenen Zeitraums eine Beziehung mit ihm geführt, was bei der Vermutung des Zutreffens der Vorwürfe durch Erstere unverständlich sei. Die vorinstanzliche Unterscheidung der Elemente, welche erlebnisbasiert seien und solcher, welche nicht mit der Erlebnisbasis vereinbar seien, sei ohne Willkür nicht möglich.

1.2. Die Vorinstanz erwägt u.a., die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien das einzige direkte Beweismittel und stünden denjenigen des Beschwerdeführers diametral entgegen. Sie gelangt zur Schlussfolgerung einer fehlenden Fremdbeeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 und einer weitgehenden Glaubhaftigkeit derer Aussagen (angefochtenes Urteil, E. 10.2 S. 60). So sei etwa ihre Sprache bei den Äusserungen zu den Taten im Gegensatz zu anderen Äusserungen kindlich und es seien keine Hinweise auf Einflüsse von Erwachsenen oder auf auswendig Gelerntes ersichtlich. In Bezug auf die Äusserungen, welche die Beschwerdegegnerin 2 in einer Therapie gemacht habe, habe die Therapeutin angenommen, die gewählten Wörter zu den Vorfällen stammten vom Kind selbst. Bezüglich der Vorwürfe sexueller Handlungen liessen sich auch in den Videoeinvernahmen keine Hinweise für Einflussnahmen finden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.8.3 S. 74). Viele ihrer Äusserungen seien äusserst originell. Es sei ausgeschlossen, dass sie diese und die Anschuldigungen erfunden habe. Sie habe ausserdem nicht freiwillig von den sexuellen Handlungen erzählen wollen. Sie habe den Beschwerdeführer gemocht, auch positive Aussagen über ihn gemacht und ihn nicht übermässig
belastet. Ihre schwierige Vorgeschichte und ihr Umfeld gäben insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Annahme, es sei ihr grundsätzlich nicht möglich, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (angefochtenes Urteil, E. 10.8.1 S. 72 f. und E. 10.8.4 S. 78). Es seien zahlreiche Realitätskriterien vorhanden, die unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände - Vorgeschichte, Entstehung der Anzeigen und mögliche Suggestiveinflüsse - für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprächen (angefochtenes Urteil, E. 10.9 S. 79). In Kenntnis der bekannten und möglichen Einflüsse im familiären Umfeld und der Art der Fragestellungen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen sei auch die Gutachterin zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin 2 hätte zahlreiche spezifische Aussagen nicht machen können, wenn sie das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hätte. Ihre Aussagen seien nach Ansicht der Gutachterin als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens verwertbar (angefochtenes Urteil, E. 10.3 S. 62).
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei demgegenüber nicht überzeugend. Anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, habe er jeweils zu Verteidigungsreden ausgeholt. Er habe jeweils Erklärungen parat gehabt, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen könnten und eine Affinität für unglaubhaft wirkende Komplott-Theorien gezeigt. Teilweise seien seine Aussagen auch widersprüchlich gewesen. Sie seien nicht überzeugend und unglaubhaft. Hinzu komme, dass er nicht den Eindruck einer aufrichtigen, wahrheitsliebenden Person erwecke (angefochtenes Urteil, E. 10.5 S. 67 f.).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).

1.3.2. Gutachten würdigt das Sachgericht grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Sachgericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f. mit Hinweisen).

1.3.3. Der In-dubio-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Sachgericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Sachgericht verletzt den In-dubio-Grundsatz, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erheblich Zweifel hätte haben müssen. Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss erheblichen Zweifeln ahnden. Insoweit geht die
aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts in ihrer Wirkung nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

1.3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B 936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2.2).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer zeigt keine offensichtliche Unhaltbarkeit der Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid auf, sondern wiederholt weitgehend seine und die teilweise von der ersten Instanz, jedoch von der Vorinstanz nachvollziehbar verworfene Sichtweise der Dinge. Indem er einzelne vorinstanzliche Erwägungen mit eigenen Darstellungen kommentiert, begründet er ebenfalls keine Willkür. Die Vorinstanz legt einlässlich und sachlich dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers weitgehend als glaubhaft erachtet. Sie hat denn gerade auch die von ihm geltend gemachten diversen Einflussnahmen sowie das schwierige Umfeld des Kindes ausdrücklich und eingehend gewürdigt (vgl. E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt bezüglich der Person und des Verhaltens des Kindes sowie der Entstehungsgeschichte der verschiedenen Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.4 S. 62 ff. und E. 10.8 S. 71 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter etwa die Emotionalität und die Drohungen der Grossmutter gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie weist jedoch darauf hin, dass wie schon die Beschwerdegegnerin 2 die Grossmutter den Beschwerdeführer
nicht übermässig belastet. Von Hass habe Letztere erst nach der zweiten bzw. insgesamt dritten Anzeige gegen den Beschwerdeführer gesprochen. Daraus lässt sich mit der Vorinstanz nicht auf absichtlich falsche Aussagen schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Grossmutter unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht als unglaubhaft erachtet und mit der gebotenen Vorsicht darauf abstellt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.7 S. 70 f.). Es besteht auch kein offensichtlicher Anhaltspunkt zur Annahme, dass es der Beschwerdegegnerin 2 unmöglich gewesen sein soll, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Die Vorinstanz geht zwar dem Standpunkt des Beschwerdeführers entsprechend von einer frühen Konfrontation der Beschwerdegegnerin 2 mit pornografischem Videomaterial aus. Zutreffend erkennt sie jedoch, dass dies nicht bedeutet, die von ihr geschilderten sexuellen Missbrauchshandlungen seien erfunden. Diese Auffassung ist im Rahmen einer Willkürprüfung umso weniger zu beanstanden, als die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 nach Betrachtung der Einvernahmevideos falsche Anschuldigungen in Bezug auf die Schuldsprüche nicht zutraut (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.8.3 S. 75). Die vorinstanzlichen Freisprüche
von einigen Vorwürfen aufgrund zu ungenauer Aussagen und des In-dubio-Grundsatzes (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.10 ff. S. 79 ff.) schliessen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 entgegen der zumindest sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers ebenso wenig aus. Die Vorinstanz darf auch die Begründungen anderer Strafbehörden für das vorliegende Verfahren als nicht relevant erachten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.2 S. 61).

1.4.2. Sodann zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu den Vorwürfen in der Herbstferienwoche im Jahr 2013 keine Willkür auf. Es trifft zwar beispielsweise zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen anderen Übergriff anlässlich eines Kinobesuchs mit dem Beschwerdeführer schilderte als deren Mutter. Die Vorinstanz befasst sich jedoch auch damit eingehend und kommt überzeugend zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 habe diesen Vorfall besonders originell, detailreich und glaubhaft geschildert. Einzig die Mutter habe behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr einen anderen Sachverhalt erzählt. Vier weitere Personen hätten jedoch zu Protokoll gegeben, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihnen in etwa so vom Vorfall erzählt, wie sie es in der Videoeinvernahme vom 25. Februar 2014 getan habe. Indem die Vorinstanz gestützt darauf zur Ansicht gelangt, der Vorfall im Kino habe sich so wie von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert tatsächlich zugetragen, verfällt sie nicht in Willkür.
Mit zahlreichen weiteren Argumenten beschränkt sich der Beschwerdeführer desgleichen auf die Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Dazu erwägt die Vorinstanz etwa zutreffend, ein hohes Risiko bei diversen Taten entdeckt zu werden, diese keineswegs ausschliesst (angefochtenes Urteil, E. 10.5 S. 67). Zur behaupteten Traumatisierung der Beschwerdegegnerin 2 weist sie korrekt auf ein fehlendes übliches Opferverhalten hin (angefochtenes Urteil, E. 10.8.4 S. 76). Auch dass deren Mutter zum Beschwerdeführer selbst nach dessen mehrfachen Verhaftungen die Beziehung wieder aufgenommen habe, belegt keine Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz berücksichtigt die nach aussen unverständliche ambivalente Abhängigkeitsbeziehung zwischen der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung ausdrücklich und sie stellt auf die Aussagen der Mutter zu Recht nur mit grösster Vorsicht ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.6 S. 68 ff.). An keinem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und insbesondere zum von diesem gerügten Standpunkt, wonach er bei der
Vorinstanz nicht den Eindruck einer aufrichtigen, wahrheitsliebenden Person erweckt habe (angefochtenes Urteil, E. 10.5 S. 67 f.).

1.4.3. Mit seiner Kritik am Gutachten von Dipl.-Psych. Dr. Vera Kling, Rechtspsychologin FSP, SGRP vom 15. Januar 2016 (kant. Akten, act. 1086 ff.) begründet der Beschwerdeführer ebenfalls keine Willkür. Das Gutachten erscheint entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geradezu offensichtlich unschlüssig. Demnach gebe es für eine bewusste Falschaussage der Beschwerdegegnerin 2 keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung überzeugende Gegenbeweise. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien trotz aller schwieriger Umstände einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich (kant. Akten, act. 1170). Die Vorinstanz erkennt und hält ausdrücklich fest, dass diese gutachterlichen Feststellungen sie nicht davon abhalten, selbst eine eingehende Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vorzunehmen und diese Aufgabe nicht an Gutachter delegiert werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.3 S. 62). Dieser Aufgabe kommt sie in der Folge überzeugend und ausführlich nach (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.4 ff. S. 62 ff.). Weshalb der Beschwerdeführer dennoch vorbringt, die Vorinstanz stelle unbesehen auf Schlussfolgerungen eines nicht schlüssigen
Gutachtens ab, was als willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu werten sei und wodurch auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde, ist nicht nachvollziehbar. Ähnliches gilt betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten ärztlichen Berichte. Entgegen seiner Kritik ist deren Heranziehung durch die Vorinstanz nicht unhaltbar. Sie erkennt, dass die Ärzte die damals noch nicht erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers hätten bedenken müssen. Aufgrund dieser Erkenntnis und da die Vorinstanz die Berichte nicht als Beweis für sexuelle Übergriffe, aber als damit kompatibel und als ein Indiz dafür erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.8.2 S. 74), kann von einer unhaltbaren Beweiswürdigung keine Rede sein.

1.4.4. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung eine Verletzung des In-dubio Grundsatzes geltend macht, ist er jeweils nicht zu hören, da dieser Grundsatz diesbezüglich keine Anwendung finden kann. Überdies macht er nicht geltend, aus dem vorinstanzlichen Beweisergebnis hätten sich offensichtlich erhebliche Zweifel ergeben. Solches ist auch nicht ersichtlich.

1.4.5. Die Rügen des Beschwerdeführers, seine Ansprüche auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht und auf rechtliches Gehör seien verletzt, gehen, soweit sie überhaupt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG erfüllen, in der Sache nicht über eine Willkürrüge hinaus. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen begründet die Vorinstanz ausführlich, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Entscheidfindung leiten liess. Daraus, dass sie sich nicht mit jedem einzelnen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt und diesen widerlegt, kann er nicht schliessen, sie verhalte sich parteiisch oder lasse seine entsprechenden Vorbringen unberücksichtigt. Solches ergibt sich auch nicht daraus, weil er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_484/2018
Date : 12. Juli 2018
Published : 30. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör, in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
StPO: 10
BGE-register
136-I-316 • 137-I-1 • 138-III-193 • 138-IV-81 • 139-IV-179 • 140-III-16 • 141-III-28 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 142-IV-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_484/2018 • 6B_804/2017 • 6B_936/2017
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