Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 249/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Felix Dasser und Bénédict Thomann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Werder und Claudio Kerber,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag; Gegenstandlosigkeit des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. März 2018 (LB170049-O/U).

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) unterhielt seit dem Jahre 2004 eine Geschäftsbeziehung mit der Bank A.________ mit Sitz in Zürich (Klägerin, Beschwerdeführerin), welche ihm einen Rahmenkredit mit einer Limite von 50 Millionen Franken gewährte. Im Sommer 2011 kam es zur massiven Überschreitung des Kredits und zur Liquidation des Portfolios mit der Folge eines Minussaldos zu Lasten des Beklagten von gut 22 Millionen Franken per 1. September 2011.

B.

B.a. Im März 2012 begehrte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich, der Beklagte sei zur Zahlung dieser gut 22 Millionen Franken an sie zu verpflichten. Der Beklagte erhob Widerklage gestützt auf eine angebliche Verletzung von Überwachungs- und Informationspflichten und behauptete einen Schaden von über 41 Millionen Franken. Mit Urteil vom 20. September 2017 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage gut und wies die Widerklage ab.

B.b. Das auf Berufung des Beklagten hin angerufene Obergericht des Kantons Zürich setzte der Klägerin am 6. Dezember 2017 Frist an, um die Berufung schriftlich zu beantworten. Am 15. Dezember 2017 beantragte die Klägerin beim Obergericht die vorzeitige Vollstreckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils, eventuell Sicherstellung. Der Beklagte nahm zu diesem Gesuch Stellung. Am 22. Januar 2018 ersuchte die Klägerin das Obergericht das Kantons Zürich um Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie Sistierung des Verfahrens bis Ende Oktober 2018 unter dem Hinweis, der Beklagte werde noch mit eigener Eingabe seine Zustimmung zur Sistierung erklären. Sie teilte dem Obergericht des Kantons Zürich ferner mit, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, der bis Ende September 2018 zu erfüllen sei und unter der suspensiven Bedingung der Zustimmung ihrer massgeblichen Organe stehe, die bis Ende Januar 2018 vorliegen sollte.

B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 22. Januar 2018 sowohl das Gesuch der Klägerin um vorzeitige Vollstreckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils als auch den Antrag auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort ab und stellte diese dem Beklagten unter Fristsetzung zur Stellungnahme das Sistierungsgesuch der Klägerin zu. Mit ebenfalls vom 22. Januar 2018 datierender Eingabe bestätigte der Beklagte, dass das Sistierungsgesuch dem gemeinsamen Willen der Parteien entspreche. Schliesslich beantwortete die Klägerin am 26. Januar 2018 die Berufung.

B.d. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 setzte das Obergericht des Kantons Zürich den Parteien Frist zur Mitteilung an, ob die suspensive Bedingung der Zustimmung der massgeblichen Organe zum Vergleich unterdessen eingetreten sei. Zugleich erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel als abgeschlossen, stellte dem Beklagten das Doppel der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zu und erklärte, den Parteien stehe es frei, den Inhalt des aussergerichtlichen Vergleichs dem Gericht bekannt zu machen. Ohne den Vergleich einzureichen, teilten die Parteien mit Schreiben vom 20. respektive 26. Februar 2018 dem Obergericht des Kantons Zürich mit, dass die massgeblichen Organe der Klägerin dem Vergleich zugestimmt hätten.

B.e. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete das Verfahren damit als gegenstandslos im Sinne von Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO und schrieb es unter Abweisung des Sistierungsantrags mit Beschluss vom 12. März 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2018 sei aufzuheben und das obergerichtliche Verfahren zu sistieren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz (Art. 75
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 75   Vorinstanzen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1]
  2.   Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a. [2]   ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b.   ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c. [3]   eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG) ein Verfahren in einer Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG) infolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO abgeschrieben hat. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (Urteile 4A 272/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 1.1; 4A 137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.2). Im Gegensatz zum Abschreibungsbeschluss nach gerichtlichem Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (Art. 241
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 241   Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  1.   Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
  2.   Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
  3.   Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen) kann der Abschreibungsbeschluss wegen nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Urteile 5A 838/2015 vom 5. Oktober 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 142 III 738; 5A 410/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 76   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 74   Streitwertgrenze
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a.   15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b.   30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a.   wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b. [1]   wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c.   gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d.   gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e. [2]   gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO unrichtig angewandt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 53   Rechtliches Gehör
  1.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2.   Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO) verletzt, indem sie das Verfahren ohne Weiteres als gegenstandslos abschrieb.

2.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz führt der aussergerichtliche Vergleich im Unterschied zum gerichtlichen nach Art. 241
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 241   Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  1.   Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
  2.   Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
  3.   Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO nicht unmittelbar zur Verfahrenserledigung, doch zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aus anderen Gründen gemäss Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO, es sei denn, eine Partei hätte Abstand hiervon erklärt. Da die Zustimmung der massgebenden Organe eingetreten sei und keine der Parteien weitere, die Rechtswirkungen des Vergleichs hemmende Bedingungen behauptet habe, sei das Verfahrens als gegenstandslos im Sinne von Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO abzuschreiben. Angesichts der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens erweise sich eine Sistierung sodann offenkundig als unzweckmässig, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen sei. Ohne die Parteien anzuhören, auferlegte die Vorinstanz schliesslich die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte.

2.2. Fällt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (Urteil 4A 226/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 5 mit Hinweis). Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO fordert keinen ausdrücklichen Parteiantrag auf Abschreibung, weshalb die Mitteilung eines Erledigungsgrundes in der Regel ausreicht, um den Rechtsstreit abzuschreiben (vgl. hierzu auch FELIX ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 164). Eine übereinstimmende Erklärung der Parteien, es sei ein aussergerichtlicher Vergleich in der Sache abgeschlossen worden, ist grundsätzlich als Erledigungsgrund aufzufassen und kann damit als implizite übereinstimmende Willensäusserung auf Abschreibung des Verfahrens verstanden werden (ADDOR, a.a.O., S. 79; vgl. auch PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 241
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 241   Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  1.   Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
  2.   Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
  3.   Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO; GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO).

2.3. Der Vorinstanz kann indessen insofern nicht gefolgt werden, als sie mit einem Verweis auf eine Lehrmeinung (vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 241
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 241   Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  1.   Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
  2.   Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
  3.   Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO) davon ausgehen sollte, bei einem aussergerichtlichen Vergleich könne die Gegenstandslosigkeit nicht streitig sein, weshalb das Verfahren in jedem Falle ohne Weiteres nach Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO abzuschreiben sei. Während der Prozess bei einem gerichtlichen Vergleich unmittelbar beendet wird, weil der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 241   Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  1.   Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
  2.   Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
  3.   Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO) hat und dem in der Folge vom Gericht zu erlassenen Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 241   Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  1.   Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
  2.   Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
  3.   Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (BGE 139 III 133 E. 1.2), ergibt sich der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Rechtsgegenstandes bei einem aussergerichtlichen Vergleich nicht klar aus der Prozesshandlung. Vielmehr muss diesfalls die Gegenstandslosigkeit mit dem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO festgestellt werden, weshalb durchaus streitig sein kann, ob der Gegenstand des Rechtsstreits oder das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist (CHRISTOPH LEUENBERGER, Der Endentscheid nach Art. 236
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 236   Endentscheid
  1.   Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
  2.   Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
  3.   Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
und Art. 308
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 308   Anfechtbare Entscheide
  1.   Mit Berufung sind anfechtbar:
a.   erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b.   erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
  2.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO: Wie weit geht die Auslegung in
Übereinstimmung mit dem BGG?, SZZP 2015 S. 95). Für den Fall, dass die Gegenstandslosigkeit nicht eindeutig ist, vertritt selbst der von der Vorinstanz zitierte Autor, dass die Parteien vor Erlass des Abschreibungsentscheids anzuhören seien (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO; so auch GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 241; GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 16 zu Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO; ADDOR, a.a.O., S. 167, 203 ff.; vgl. ferner MATTHIAS MAURER, Der Vergleichsvertrag, 2013, § 2 Rz. 762).

2.4. Die Mitteilung eines aussergerichtlichen Vergleichs unter gleichzeitigem Sistierungsantrag ist wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen (Urteile 4A 66/2016 vom 22. August 2016 E. 4.1.2; 4A 383/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Parteien hielten - trotz Eintritts der aufschiebenden Bedingung - weiterhin an ihrem übereinstimmend gestellten Sistierungsantrag fest. Wird davon ausgegangen, das Rechtsschutzinteresse sei definitiv nachträglich weggefallen, so besteht ein offenkundiger Widerspruch zu dem Sistierungsantrag. Der vorinstanzlichen Begründung können keine Erwägungen zur Auflösung dieses scheinbaren Widerspruchs entnommen werden; stattdessen verfiel sie in einen Zirkelschluss, indem sie den Antrag auf Sistierung angesichts der Gegenstandslosigkeit "offenkundig als unzweckmässig" erachtete. Hiermit verkannte sie, dass trotz aussergerichtlichen Vergleichs das Rechtsschutzinteresse nicht zwingend wegfällt.

2.5. Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis vom Inhalt des aussergerichtlichen Vergleichs. Selbst wenn dieser den gesamten Streitgegenstand umfassend und vorbehaltslos geschlossen worden sein sollte, so konnte sie angesichts des Festhaltens beider Parteien am Sistierungsgesuch nicht davon ausgehen, das Rechtsschutzinteresse sei definitiv weggefallen; jedenfalls nicht ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hinzu kommt, dass wenn das Verfahren durch den Vergleich gegenstandslos geworden wäre, die Beschwerdeführerin unnötigen Aufwand betrieben hätte, indem sie nach Mitteilung der aussergerichtlichen Einigung eine Berufungsantwort einreichte. Die Vorinstanz wusste denn auch, dass der Vergleich erst bis Ende September 2018 zu erfüllen war und die Beschwerdeführerin mangels materieller Rechtskraft betreffend den eingeklagten Anspruch mit dem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO über keinen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG verfügen wird.
Da das Verfahren aufgrund der Unklarheit bezüglich der Gegenstandslosigkeit nicht spruchreif im Sinne von Art. 236
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 236   Endentscheid
  1.   Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
  2.   Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
  3.   Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO war, hätte die Vorinstanz den Prozess nicht ohne Weiteres nach Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO abschreiben dürfen. Indem die Vorinstanz es unterliess, den Parteien Frist anzusetzen, um zur allfälligen Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 53   Rechtliches Gehör
  1.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2.   Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO).

3.
Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von Art. 242
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 242 [1]   Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 53   Rechtliches Gehör
  1.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2.   Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO) vorzuwerfen ist. Der vorinstanzliche Beschluss ist bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Damit kann die behauptete Missachtung des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, Art. 52
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 52   Handeln nach Treu und Glauben
  1.   Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
  2.   Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
ZPO) offengelassen werden. Ausserdem erübrigt es sich, die weiteren geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, einerseits im Zusammenhang mit einer unerwarteten Rechtsanwendung, andererseits bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu behandeln; wobei zumindest die Rüge der Gehörsverletzung betreffend den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid begründet ist. Denn werden die Kosten - zufolge Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos - gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 107   Verteilung nach Ermessen
  1.   Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a.   wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b.   wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c.   in familienrechtlichen Verfahren;
d.   in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e.   wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f.   wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
  1bis.   Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen. [1]
  2.   Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).
ZPO nach Ermessen verteilt, sind die Parteien vorher hierzu anzuhören (BGE 142 III 284 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Vorinstanz hätte den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Sistierung des Verfahrens nicht mit der Begründung abweisen dürfen, das Verfahren sei gegenstandslos. Deshalb ist der vorinstanzliche Beschluss auch bezüglich der abgewiesenen Sistierung aufzuheben. Allerdings kann dem primären Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle das vorinstanzliche Verfahren selbst sistieren, nur schon mangels Rechtsanspruchs auf Sistierung nicht entsprochen werden. Denn Art. 126 Abs. 1
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 126   Sistierung des Verfahrens
  1.   Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
  2.   Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO legt die Sistierung als Massnahme der Verfahrensleitung in das Ermessen des Gerichts. Sollte sich sodann nach Einholung entsprechender Stellungnahmen herausstellen, dass das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen ist, so hat das Gericht nach seinem Ermessen über den Antrag auf Sistierung zu befinden und das Verfahren bei Abweisung weiterzuführen respektive ein Urteil in der Sache zu fällen. Wenn zu erwarten ist, bis Ende Oktober 2018 liege ein definitiver Erledigungsgrund vor, drängt es sich indessen auf, das Verfahren einstweilen bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren (vgl. hierzu ADDOR, a.a.O., S. 146); zumal das Beschleunigungsgebot vorliegend dadurch relativiert wird, dass die Rechtssuchenden in einem der Dispositionsmaxime
unterstehenden Verfahren (Art. 58 Abs. 1
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 58   Dispositions- und Offizialgrundsatz
  1.   Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
  2.   Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) beidseits die Sistierung beantragten.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da der unterliegende Beschwerdegegner, welcher auf Vernehmlassung verzichtete, von der Verweigerung des rechtlichen Gehörs betreffend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ebenso betroffen war wie die Beschwerdeführerin, kann ihm weder vorgeworfen werden, das bundesgerichtliche Verfahren verursacht zu haben, noch sich mit dem Entscheid der Vorinstanz zu identifizieren. Ausserdem beschränkte sich das bundesgerichtliche Verfahren auf reine Verfahrensfragen, deren Beantwortung keinen erheblichen Aufwand verursachten. Diese Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Mangels Anhaltspunkte der Identifizierung des Beschwerdegegners mit dem vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss und angesichts des beschränkten Aufwands der Beschwerdeführerin zur Erhebung der auf prozessrechtliche Rügen beschränkten Beschwerde hat der Beschwerdegegner auch nicht die Kosten der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug