Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 401/2017

Urteil vom 12. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Jan Bangert,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
Beschwerdegegnerin,

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 26. April 2017.

Sachverhalt:

A.
Die F.________ AG bezweckte laut Handelsregistereintrag den Betrieb des Hotels E.________ AG, das über einen Wellnessbereich "Center Beau-Vital", bestehend u.a. aus einem Hallenbad, einer Sauna, einer Massagewanne und einem Massageraum, verfügte. Die F.________ AG war der Ausgleichskasse Hotela angeschlossen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2009 bis 2013 erliess die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2014 für die entsprechenden Jahre eine Nachzahlungsverfügung über einen Betrag von insgesamt Fr. 34'269.50 mit der Begründung, gemäss dem Revisorenbericht seien Bruttolöhne in der Höhe von Fr. 162'361.20 nicht abgerechnet worden; diese Entschädigungen seien an B.________, C.________ und D.________ für erbrachte Wellness- und Massageleistungen im Center Beau-Vital ausgerichtet worden. Auf Einsprache hin bestätigte die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügung mit Entscheid vom 8. Juni 2015.

B.
Die F.________ AG liess beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2015 sei festzustellen, dass es sich bei den von B.________, C.________ und D.________ erzielten Entgelten um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt. Mit Entscheid vom 26. April 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C.
Die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der F.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG sowie Art. 6 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangte in seinem einlässlich begründeten Entscheid zur Auffassung, die von der F.________ AG an B.________, C.________ und D.________ ausgerichteten Entschädigungen für Wellness- und Massageleistungen im Center Beau-Vital stellten massgebenden Lohn dar. Zahlreiche Merkmale sprächen für unselbstständige Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe im interessierenden Zeitraum einen Wellnessbereich betrieben, der Bestandteil des Ferienhotels in der Viersterne-Kategorie bildete. Wie der Homepage des Betriebes zu entnehmen ist, habe die F.________ AG die Termine für Massagen, Bäder und Behandlungen vereinbart. Die unmittelbare Kontaktaufnahme sei den Masseuren verwehrt geblieben. Dementsprechend hätten Termine anschliessend über die Telefonnummer des Hotels, dessen E-Mailadresse oder direkt vor Ort vereinbart werden können. Über die Homepage der F.________ AG sei Werbung für die Leistungen des Masseurs im Wellness-Center im Namen des Hotels als eigentlicher Leistungserbringer verbreitet worden. Dies spreche gegen einen selbstständigen Leistungsauftritt der einzelnen Masseure und Masseurinnen, die nur in einem Fall namentlich erwähnt wurden.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die Masseure hätten in entscheidenden Bereichen in einer relevanten betriebs- und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gestanden. Ebenso habe eine Weisungsabhängigkeit vorgelegen. Weil mehrere Masseure Infrastruktur und weitere Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander, innerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten des Centers, für die Massageangebote nutzten, seien eine zentrale zeitliche Koordination und eine betriebliche Ordnung zwingend notwendig gewesen. Die Masseure hätten ihre Arbeitszeit nicht frei wählen können. Ihr Einsatz habe sich nach den betrieblichen Möglichkeiten sowie den Bedürfnissen und auch dem Willen der Beschwerdeführerin gerichtet. Die Rechnungsstellung sei teilweise über die Hotel-Rezeption erfolgt. Zumindest für die Pauschalwochenangebote sei der Zahlungsverkehr über das Hotel gelaufen. Belege, wonach Rechnungen auf die einzelnen Masseure ausgestellt wurden, fehlten. Im Übrigen seien die Einnahmen der Masseure bei der Beschwerdeführerin verbucht worden, was im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit kaum der Fall gewesen wäre. Hinsichtlich der den Hotelgästen in Rechnung gestellten Tarife seien die Masseure nicht frei gewesen. Dies sei ebenfalls ein gewichtiges Indiz für
unselbstständige Erwerbstätigkeit. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Masseure das Inventar der Beschwerdeführerin benützten, um die ihnen übertragenen Aufgaben weisungsgebunden zu erledigen. Die Anlagen seien von der F.________ AG bzw. der A.________ AG zur Verfügung gestellt worden. Das Hotel habe auch die anfallenden Reparaturkosten und die tägliche Reinigung übernommen. Ebenso sei die notwendige Wäsche zur Verfügung gestellt worden, womit sich die Investitionen der Masseure auf ein Minimum reduzierten. Diese hätten sodann auch kein Personal angestellt, sondern die Behandlungen persönlich durchgeführt. Demgegenüber sei das Geschäftsrisiko als gering zu bezeichnen. Die Abhängigkeit von der Nachfrage der Kundschaft vermöge keine selbstständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Für Raummiete und Infrastruktur hätten die Masseure keine relevanten Fixkosten bezahlen müssen, sondern einen Anteil ihres Umsatzes von ursprünglich 25 %, seit März 2012 von nur noch 10 %. Schliesslich seien die Masseure in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Hotel abhängig gewesen, indem dieses die Räumlichkeiten samt Inventar zur Verfügung stellte, die Anmeldungen entgegennahm und die erbrachten Leistungen teilweise in Rechnung stellte.

3.2. Diesen umfassenden, sämtliche wesentlichen Aspekte in die Beurteilung des Beitragsstatuts der Masseure einbeziehenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit tatsächlichen Gesichtspunkten befasst und teilweise Abweichungen vom vorinstanzlichen Entscheid behauptet, kann sich das Bundesgericht damit nicht auseinandersetzen, da eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht vorliegt (E. 1 hievor). Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, die Masseurinnen und Masseure hätten ihre Tätigkeit nicht nur im Hotel der Beschwerdeführerin ausgeübt, ist dies nicht entscheidend. Denn nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz ist für jede von mehreren von der versicherten Person ausgeübten Tätigkeiten separat zu prüfen, ob das damit erzielte Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das kantonale Gericht nicht nur gestützt auf einzelne Kriterien auf massgebenden Lohn geschlossen. Vielmehr hat es die gesamten Umstände gewürdigt. Insbesondere hat es nicht hauptsächlich auf den Internetauftritt abgestellt. Ob die Masseure ihre Dienstleistungen ausserhalb des Hotels öffentlich anbieten, ist nicht
relevant. Die entsprechende Aussage der Vorinstanz bezieht sich auf das Verhältnis zum Hotel und ist nicht willkürlich. Gleiches gilt für die Erwägungen zu Arbeitszeit und Weisungsabhängigkeit. Eine dem angefochtenen Entscheid widersprechende Einschätzung des Sachverhalts vermag keine Willkür zu begründen. Eine Weisungsgebundenheit in fachlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht festgehalten. Es ist denn auch selbstverständlich, dass Masseure, deren Dienste teilzeitlich im Wellnessbereich eines Hotels angeboten werden, über die erforderlichen Berufskenntnisse verfügen. Dass sie dabei ihre eigenen Produkte (Öle, Salze, usw.) verwenden, führt als einzelnes Kriterium noch nicht zur Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit. Auch weitere tatsächliche Vorbringen, z.B. zum zeitlichen Umfang der verrichteten Tätigkeit, begründen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts. Vielmehr handelt es sich dabei um unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (E.1 hievor). Der in der Beschwerde wiederholt geäusserte Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt, stützt sich
lediglich auf Kritik am seitens der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt. Inwiefern das kantonale Gericht Gesetz und Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (E. 2 hievor) verletzt haben soll, erschliesst sich aus den vorgetragenen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht. Da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt ist, durfte die Vorinstanz auf die Abnahme zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.3. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, erübrigt sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen.

3.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass einzelne von ihr in den Vordergrund gestellte Kriterien eher für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit sprechen. Dies ist jedoch auch der Vorinstanz nicht entgangen. Wie dargelegt, ist diese in einer sorgfältigen Würdigung der massgebenden tatsächlichen Umstände zum Schluss gelangt, dass die Kriterien, die aus rechtlicher Sicht für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, klar überwiegen. Diese rechtliche Folgerung beruht auf einer korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eine Verletzung formellen oder materiellen Bundesrechts ist nicht erkennbar, woran sämtliche weiteren Einwendungen in der Beschwerde nichts ändern.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_401/2017
Date : 12. Juli 2017
Published : 30. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


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