Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 193/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt fuhr X.________ am 12. Juli 2010 mit ihrem Fahrzeug auf der Hauptstrasse 3 in Walenstadt Richtung Flums. Sie überholte dabei den mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h fahrenden zivilen Bus der Kantonspolizei St. Gallen und schwenkte zwischen dem Polizeifahrzeug und einem weiteren Fahrzeug wieder in die rechte Fahrbahn ein. Beim Spurwechsel zurück auf die rechte Fahrbahn überfuhr X.________ eine Sicherheitslinie.

B.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (behinderndes Überholen über eine Sicherheitslinie/Sperrfläche und bei Gegenverkehr [Anklagepunkt 2.1] sowie durch Rechtsüberholen/-vorbeifahren auf der Autobahn; Anklagepunkt 2.3) und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Anklagepunkt 2.2) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht St. Gallen am 25. Januar 2012 teilweise gut. Es bestätigte die Schuldsprüche gemäss den Anklagepunkten 2.1 und 2.2, sprach sie jedoch von der groben Verkehrsregelverletzung laut Anklagepunkt 2.3 frei. Es verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2012 sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklagepunkt 2.1 freizusprechen. Betreffend Anklagepunkt 2.2 sei sie im Ordnungsbussenverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen.

D.
X.________ ersucht das Bundesgericht zudem, der vorliegenden Beschwerde mit Blick auf das parallel laufende Administrativmassnahmenverfahren betreffend Führerausweisentzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht teilte ihr am 20. März 2012 mit (act. 4), dass in Bezug auf das Administrativmassnahmenverfahren keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe an einer unzulässigen Stelle überholt. Sie habe ihr Manöver nicht vor der einsetzenden Sicherheitslinie beendet, sondern sei eigenen Angaben zufolge grösstenteils links der Sicherheitslinie gefahren. Es sei zudem unbestritten, dass sie beim Wiedereinschwenken auf die rechte Fahrbahn die Sicherheitslinie überfahren habe. Es sei daher nicht relevant, ob die Sicherheitslinie bereits im Zeitpunkt des Ausschwenkens begonnen habe und ob die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Sperrfläche überfahren habe. Es könne darauf verzichtet werden, sich mit den teils widersprüchlichen Aussagen des Fahrers des Polizeibusses auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Strecke und die dortigen Signale gut gekannt, die Sicherheitslinie wahrgenommen und trotzdem das Überholmanöver weitergeführt (angefochtenes Urteil, S. 4 f.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass zwischen dem Polizeifahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug wenig Platz bestanden und kein Auto in die Lücke gepasst habe. Das Polizeifahrzeug habe abbremsen müssen, damit die Beschwerdeführerin das Überholmanöver habe beenden können. Wie gross der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hätte sein müssen, könne offenbleiben. Das Polizeifahrzeug hätte in jedem Fall abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand einzuhalten, da die Beschwerdeführerin mit unzureichendem Abstand auf das Polizeifahrzeug wieder eingeschwenkt sei. Sie habe eingeräumt, mit zu wenig Abstand zum Polizeibus gefahren zu sein, weshalb sie die Situation vor dem Bus nicht habe einschätzen können. Die Beschwerdeführerin hätte die Einbiegestrecke vor dem Überholmanöver jedoch überprüfen müssen. Gemäss Vorinstanz hätte sie sich dazu etwas zurückfallen lassen müssen, um ihren Blickwinkel zu vergrössern. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe sie mindestens 200 m nach vorne sehen und den herannahenden Gegenverkehr wahrnehmen können. Sie hätte gemäss Vorinstanz vorhersehen müssen, dass sie aufgrund des Gegenverkehrs gezwungen sein würde, frühzeitig wieder auf die rechte Fahrbahn zurückzuwechseln. Sie habe nicht darauf vertrauen
dürfen, dass der Fahrer des Polizeibusses durch richtige und rechtzeitige Reaktion den Risiken des zu knapp bemessenen Überholmanövers entgegenwirke. Sie habe daher grobfahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin habe zudem beim Wiedereinschwenken vorsätzlich eine Sicherheitslinie überfahren. Da Sicherheitslinien weder überfahren noch überquert werden dürften, müsse ein Überholmanöver beendet sein, bevor die Sicherheitslinie einsetze. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Überholmanöver wichtige Verkehrsvorschriften verletzt, habe eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen und sei daher wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, S. 6 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das überholte Polizeifahrzeug habe bei ihrem Wiedereinbiegen nur deshalb abbremsen müssen, weil es einen zu geringen Fahrzeugabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Motorfahrzeuge, die ausserorts langsam fahren, müssten einen Abstand von 100 m einhalten (Beschwerde, S. 4).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie das vor dem Polizeibus fahrende kleine landwirtschaftliche Fahrzeug erst habe sehen können als sie sich auf der Höhe des Polizeibusses befunden habe. Sie habe aus diesem Grund und wegen der einsetzenden Sicherheitslinie das Überholmanöver unterbrochen und sei vor dem Polizeifahrzeug wieder eingespurt. Eine konkrete oder abstrakte Gefährdung habe nicht bestanden (Beschwerde, S. 4).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4 Insoweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen in Frage stellt, vermag sie keine Willkür an den vorinstanzlichen Erwägungen darzutun. Auf ihre appellatorische Darstellung, wie sich aus ihrer Sicht das Überholmanöver abgespielt hat, ist nicht einzutreten. Ihr Vorwurf, der Polizeibus habe einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, zielt ins Leere, da er ihr eigenes regelwidriges Verhalten von vornherein nicht relativieren kann. Die Vorinstanz zeigt ausserdem willkürfrei auf, dass der Polizeibus auch hätte bremsen müssen, wenn ein genügender Abstand zum vorausfahrenden Auto bestanden hätte.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beifahrerin des Polizeibusses als zusätzliche Zeugin einzuvernehmen, da der Fahrer des Busses widersprüchliche und nachweislich falsche Aussagen gemacht habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer Befragung der Beifahrerin abgesehen (Beschwerde, S. 4 f.).

2.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; je mit Hinweisen). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B 699/2008 vom 6. März 2009 E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Fahrers des Polizeibusses als widersprüchlich, weshalb sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht auf dessen Aussagen abstellt. So lässt sie den Abstand zwischen dem Polizeibus und dem vorausfahrenden Fahrzeug ausdrücklich offen. Die Tatsache, dass der Polizeibus beim Wiedereinbiegen der Beschwerdeführerin bremsen musste, räumt die Beschwerdeführerin zudem selber ein. Die Vorinstanz ist mit der Ablehnung des Beweisantrages weder in Willkür verfallen noch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Anklagepunkt 2.1 begangen zu haben. Der vorinstanzlich erwähnte Art. 11 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 11 Überholen in besondern Fällen - (Art. 35 Abs. 4 SVG)
1    Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.77
2    Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
a  beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
b  er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.79
3    Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.80
4    Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.81
VRV gelte in Kurven und Kuppen bzw. auf Bahnübergängen ohne Schranken und habe keinen Bezug auf die hier zu beurteilende Verkehrssituation. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass das Überfahren einer Sicherheitslinie nicht zwingend eine schwere Verkehrsregelverletzung darstelle. Schliesslich habe ein gewisses Fehlverhalten des Polizeibusses zu ihrer Verkehrsregelverletzung beigetragen (Beschwerde, S. 3 f.).

3.2 Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 34 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 73 Sicherheits-, Leit-, Doppel- und Vorwarnlinien - 1 Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
1    Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
2    Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.209
3    Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.
4    Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
5    Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien.210 Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.
6    Die einzelnen Linien bedeuten:
a  Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
b  Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
c  Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
7    Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.211
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG). Das Verhalten beim Überholen ist in Art. 35
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG geregelt. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3).

3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Auch wenn Art. 11 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 11 Überholen in besondern Fällen - (Art. 35 Abs. 4 SVG)
1    Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.77
2    Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
a  beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
b  er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.79
3    Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.80
4    Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.81
VRV im vorliegenden Fall nicht massgebend sein mag, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gegen die einschlägigen Bestimmungen des SVG verstossen hat, indem sie ein unzulässiges Überholmanöver ausgeführt und dabei eine Sicherheitslinie überfahren hat. Aus einem allfälligen Fehlverhalten des überholten Lenkers des Polizeibusses kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorliegen soll, sind unbegründet. Der pauschale Hinweis auf frühere Fälle des Bundesgerichts, wo es das Überfahren einer Sicherheitslinie als einfache Verkehrsregelverletzung gewertet hat, ist ungeeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun. Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG (hierzu BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen) verletzt hätte.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Eventualbegehrens die Strafzumessung der Vorinstanz. Das Strafmass sei deutlich übersetzt und stehe in keinem Verhältnis zum Vorgefallenen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Das Überholmanöver sei nicht aus egoistischen Gründen erfolgt und sei nicht rücksichtslos gewesen. Sie sei zu einer bedingten Geldstrafe für ein Vergehen und zu einer unbedingten Busse für eine Übertretung verurteilt worden, obwohl die Geldstrafe auch die Übertretung abdecke. Die Vorinstanz bestrafe sie damit doppelt, was Bundesrecht verletze (Beschwerde, S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Strafzumessung der Vorinstanz als unzulässig erscheinen lassen könnte.

4.3 Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt ebenfalls nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Verfahren nach Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03), das für das unzulässige Telefonieren eine Busse von Fr. 100.-- vorsieht, ausgeschlossen, wenn dem Täter eine zusätzliche Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist (Art. 2 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
OBG). Eine Bindung an den Bussentarif entfällt diesfalls. Nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt.
Da die inkriminierten Handlungen mit unterschiedlichen Strafen bedroht sind, hat die Vorinstanz neben der Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung zwingend eine Busse für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt auszufällen. Zudem ist unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine zusätzliche (unbedingte) Busse neben der bedingten Geldstrafe zulässig (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB; hierzu BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 und 60). Indem die Vorinstanz neben der bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.-- eine Busse von Fr. 500.-- ausspricht, verletzt sie kein Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_193/2012
Date : 12. Juli 2012
Published : 30. Juli 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 66  95  97
OBG: 2
SSV: 73
SVG: 27  34  35  90
StGB: 42  47  49
VRV: 11
BGE-register
120-IA-31 • 130-IV-32 • 131-I-153 • 131-IV-133 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 135-IV-130 • 135-IV-188 • 136-II-304 • 137-I-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_193/2012 • 6B_699/2008
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