Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 314/2011
Urteil vom 12. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1982, arbeitete seit 28. Februar 2008 als Verkäufer in einer Snack Bar für die P.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 19. Dezember 2008 liess er eine Verletzung am linken Knie als Folge eines während der Arbeitszeit erfolgten Sturzereignisses vom 13. Dezember 2008 anmelden. In der Folge übernahm die Generali die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Per 3. September 2009 stellte sie sämtliche Leistungen ein, schloss den Fall folgenlos ab (Verfügung vom 1. Oktober 2009) und hielt mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2010 daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Generali habe ihm über den 3. September 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG ("insbesondere Taggelder und Heilbehandlungsleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu 5% für die Wirbelsäule") zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere der Unfallkausalität, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird die Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung mit Befragung des Versicherten beantragt.
Während die Generali auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 2. Mai und 10. Juni 2011 gelangte S.________ unaufgefordert mit weiteren Eingaben ans Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Erstmals vor Bundesgericht beantragt der stets durch denselben Rechtsanwalt vertreten gewesene Versicherte, es sei "eine parteiöffentliche Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
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1 | Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
a | wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; |
b | wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. |
2 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
die erstinstanzlichen Gerichte die durch diese Bestimmung garantierte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (vgl. Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt hat es die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Korrekt sind auch die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C 354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
Fest steht, dass das vom hier zur Diskussion stehenden Unfall betroffene linke Knie des Beschwerdeführers bereits vor der Kniedistorsion vom 13. Dezember 2008 in erheblichem Masse vorgeschädigt war (vgl. Bericht über erstmals 1998 verspürtes Instabilitätsgefühl, erstmalige notfallmässige Behandlung vom 25. September 2001 sowie operative Kreuzbandplastik und Teilmeniskektomie vom 21. Januar 2003 im Spital Z.________), dass der Versicherte aber nach anamnestischen Angaben zumindest unmittelbar vor diesem Unfall im linken Knie keine Beeinträchtigungen verspürte, dass er nach dem Sturzereignis vom 13. Dezember 2008 aktenkundig ausschliesslich über Kniebeschwerden klagte und erstmals der Radiologe Dr. med. K.________ am 21. Januar 2009 über eine MRI-Untersuchung posttraumatischer lumbosakraler Schmerzen berichtete.
5.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der über den folgenlosen Fallabschluss per 3. September 2009 hinaus geklagten Gesundheitsstörungen einen Anspruch auf Leistungen nach UVG hat.
5.1 Das kantonale Gericht stellte nach Würdigung der Aktenlage insbesondere auf das Gutachten des Dr. med. J.________ vom 1. September 2009 ab und erkannte, dass als Folge des Unfalles am linken Knie einzig ein aktuell noch nicht anspruchsbegründendes erhöhtes Risiko einer vorzeitigen arthrotischen Entwicklung besteht, dass jedoch sonst von Seiten des unmittelbar betroffenen Knies über den Zeitpunkt der Leistungsterminierung per 3. September 2009 hinaus keine Einschränkungen mehr feststellbar waren. Der Sturz auf das Gesäss vom 13. Dezember 2008 habe angesichts des erheblichen degenerativen Vorzustandes an der lumbalen Wirbelsäule nur eine vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden ausgelöst, wobei der Status quo sine anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. J.________ bereits wieder erreicht war. Der letzte Einriss in der Bandscheibe L5/S1 mit konsekutiver Diskushernie sei nur möglicherweise, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit am 13. Dezember 2008 erfolgt. Über den 3. September 2009 hinaus seien keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr feststellbar gewesen.
5.2 Der Versicherte stützt seinen Standpunkt massgeblich auf das rheumatologische Konsilium des Dr. med. J.________ vom 7. Juni 2010, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Generali am 4. Juni 2010 zur Kontrolle des Gesundheitsverlaufes nochmals untersucht hat. Der Versicherte macht geltend, er leide auch nach dem "Rückfall vom 18. März 2010" weiterhin an zunehmenden Kniegelenks-Belastungsschmerzen links mit Schwellungen. Der Fallabschluss per 3. September 2009 sei zu früh verfügt worden. Das Ereignis vom 13. Dezember 2008 habe eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der Rückenwirbelsäule verursacht. In der angestammten Tätigkeit sei er seither voll arbeitsunfähig geblieben; "in einer wirbelschonenden Tätigkeit" sei er zu 50% arbeitsfähig. Die gegensätzlichen Beurteilungen des Dr. med. J.________ und des vom Beschwerdeführer mit einer Begutachtung beauftragten Rheumatologen Dr. med. F.________ bedürften einer "gründlichen medizinischen" Neubeurteilung von unbefangener Seite.
6.
Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 22. Januar 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen). Später verwirklichte Tatsachen, welche den massgebenden Sachverhalt veränderten, bilden normalerweise Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Ausserhalb der richterlichen Überprüfungsbefugnis liegt das neue Unfallereignis vom 18. März 2010, welches der Versicherte anlässlich der Untersuchung vom 4. Juni 2010 gegenüber Dr. med. J.________ beschrieb und aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers ganz klar ursächlich war für die erneute Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die letztinstanzliche Behauptung, wonach es am 18. März 2010 durch einen "Rückfall" zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, ist offensichtlich tatsachenwidrig. Bis zu dem hier in tatsächlicher Hinsicht die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2010 finden sich keine medizinisch ausgewiesenen
Anhaltspunkte für eine zwischen dem Fallabschluss per 3. September 2009 und dem Erlass des Einspracheentscheides mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Der Versicherte vermag demnach weder aus dem rheumatologischen Konsilium des Dr. med. J.________ vom 7. Juni 2010 noch aus dem ohnehin ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
7.
7.1 In Bezug auf das linke Kniegelenk bestätigte Dr. med. F.________ die Beurteilung des Dr. med. J.________, wonach seitens dieses Knies keine objektivierbaren Unfallrestfolgen mehr feststellbar waren, welche über den 3. September 2009 hinaus einen weitergehenden Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen begründeten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es finden sich aktenkundig keine entsprechenden Hinweise dafür, dass zwischen der Untersuchung des Dr. med. F.________ vom 20. November 2009 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2010 eine anspruchsrelevante erhebliche Verschlechterung des Zustandes am linken Knie eingetreten wäre.
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden steht fest, dass nach der Kniedistorsion links mit Sturz auf das Gesäss vom 13. Dezember 2008 erstmals am 21. Januar 2009 eine bildgebende Untersuchung der unteren Wirbelsäule stattfand, welche nebst klaren degenerativen Befunden auch einen mediolinkslateralen sequestrierten Diskusprolaps auf Höhe LWK5/S1 mit discaler Kompression der S1 Nervenwurzel links zeigte; Frakturen und Blutungen konnten gleichzeitig ausgeschlossen werden. Der Neurologe Dr. med. R.________ welcher den Versicherten am 30. Januar 2009 mit Blick auf die Ergebnisse der MRI-Abklärung vom 21. Januar 2009 eingehend fachärztlich untersuchte, konnte keine pathologischen Befunde erheben. Übereinstimmend mit dieser Beurteilung fand auch der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.________ an der lumbalen Wirbelsäule keine organisch objektiv ausgewiesenen Einschränkungen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 13. Dezember 2008 standen. Mit ausführlicher und überzeugender Begründung legte Dr. med. J.________ im Gutachten vom 1. September 2009 dar, dass die Bandscheibenhernie und das chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom angesichts fehlender neurologischer
Ausfälle, des degenerativen Vorzustandes und der unmittelbar nach dem Unfall nicht im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden höchstens möglicherweise in einem angeblich ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2008 stünden und nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, welche im Zeitpunkt der Begutachtung bereits wieder auf den Status quo sine abgeheilt war.
7.2.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, lässt sich aus dem Privatgutachten des Dr. med. F.________ vom 4. Januar 2010 die Unfallkausalität der nach dem 13. Dezember 2008 aufgetretenen und über die Leistungsterminierung per 3. September 2009 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden an der unteren Wirbelsäule nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Zum einen bestätigte Dr. med. F.________ sowohl eine Osteochondrose als auch eine Retrolisthesis auf Höhe LWK5/S1 als vorbestehende, erhebliche degenerative Befunde. Ausgehend von dieser "ungünstigen anatomischen Konstellation" hielt es der Privatgutachter für "vorstellbar [...], dass die Bandscheibe vor dem Unfall schon deutlich geschädigt war und [...] durch den Sturz der letzte Einriss in der Bandscheibe erfolgt" sei. Zum anderen vermag die Einschätzung der Unfallkausalität des Dr. med. F.________ die diesbezügliche Beurteilung des Dr. med. J.________ (vgl. E. 7.2.1 hievor) nicht in Frage zu stellen. Dr. med. F.________ führte in seinem Privatgutachten vom 4. Januar 2010 nachvollziehbar aus, dass der Sturz auf das Gesäss vom 13. Dezember 2008 bei vorbestehend krankhaft veränderter Bandscheibe die Diskushernie und
eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes ausgelöst habe, könne nicht bewiesen werden, "das Gegenteil aber auch nicht." Sodann hielt der Privatgutachter fest: "Wir wissen nicht, wie die Läsion vor dem Unfall war, ob der Unfall wirklich zum Prolaps geführt hat, was möglich ist, so dass diese Frage offen bleiben muss." Dass diesbezüglich angesichts der Aktenlage von weiteren Beweismassnahmen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich und legt der Versicherte nicht dar, weshalb Verwaltung und Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichtet haben.
7.2.3 Aus dem Privatgutachten des Dr. med. F.________ vom 4. Januar 2010 ist demnach darauf zu schliessen, dass die Diskushernie und die über den Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses hinaus anhaltend geklagten lumbalen Rückenbeschwerden zwar möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Dezember 2008 stehen, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das kantonale Gericht verwies zu Recht auf die praxisgemäss mitzuberücksichtigende medizinische Erfahrungstatsache, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteile 8C 416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.3 und 8C 679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C 677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).
7.3 Nach dem Gesagten erlitt der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2008 weder in Bezug auf das traumatisierte linke Knie noch hinsichtlich der vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung des vorbestehenden Rückenschadens eine anhaltende, organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsstörung, welche ihm über den verfügten folgenlosen Fallabschluss per 3. September 2009 hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG vermitteln würden. Die mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2010 bestätigte und von der Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid geschützte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 3. September 2009 ist somit nicht zu beanstanden.
8.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli