Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 14/2011

Urteil vom 12. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte
X.__________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.__________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. November 2010.

Sachverhalt:

A.
X.__________ hielt am 17. Mai 2009 in der Scheune eines Bauernhofs in Dürnten A.__________ während mindestens 20 Minuten an einem und zeitweise an beiden Handgelenken fest. Er zwang sie dadurch, gegen ihren Willen bis zum Eintreffen der Polizei in der Scheune zu verweilen.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.__________ mit Urteil vom 5. November 2010 zweitinstanzlich der Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.--.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.__________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch der Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte gezwungen hat, in der Scheune zu verweilen, und durch dieses Verhalten den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat (s. angefochtenes Urteil E. II. 3a S. 5). Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verletze Bundesrecht, indem sie die Nötigung als rechtswidrig qualifiziere. Er beruft sich auf zwei Rechtfertigungsgründe:
Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Art. 926 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB i.V. m. Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB).
Nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH, aufgehoben am 1. Januar 2011) i.V.m. Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB ist jeder Private berechtigt, eine Person zu ergreifen, die in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gelangt noch nicht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO).

1.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als Besitzer der Scheune berechtigt gewesen, sich mit verhältnismässiger Gewalt gegen den unbefugten Aufenthalt der Geschädigten zu wehren. Diese habe ihn rein durch ihre physische Präsenz gestört. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie Gegenstände hätte behändigen oder beschädigen wollen. Die Anwendung von Gewalt sei zur Erlangung des ungestörten Besitzes nicht notwendig gewesen. Er hätte die Geschädigte freilassen können, ohne dass es zu einer Verschlechterung der Situation gekommen wäre. Das Festhalten sei insofern keine geeignete Massnahme gewesen, um den unberührten Besitz wieder herzustellen. Dazu hätte er die Geschädigte aus der Scheune führen oder, falls sie dies verweigert hätte, die Polizei rufen können.
Weiter könne sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das private Festhalterecht berufen, da die Geschädigte einen Hausfriedensbruch und somit ein Vergehen begangen habe. Er habe die Geschädigte zur Beweissicherung festgehalten. Zu diesem Zweck sei eine Festnahme nicht notwendig gewesen. Er habe die Personalien der Geschädigten gekannt, und zwei Zeugen hätten ihr deliktisches Verhalten beobachtet. Zu berücksichtigen sei zudem, dass eine Festnahme einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstelle. Von der Geschädigten sei keine Gefahr ausgegangen, und es habe nicht die Notwendigkeit der raschen Festnahme eines Tatverdächtigen bestanden. Unter diesem Blickwinkel sei das Festhalten während mindestens 20 Minuten unverhältnismässig gewesen (angefochtenes Urteil E. II. 4. S. 6 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig und somit willkürlich fest. Indem sie nicht auf die von ihm vorgebrachten relevanten Sachverhaltsfeststellungen eingehe, welche sein Handeln erklären und rechtfertigen würden, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, dass von der Geschädigten keine weitere Gefahr ausgegangen sei. Diese habe sich von Anfang an aggressiv verhalten. Sie habe mit den Armen auf ihn losgeschlagen und versucht, ihn mit den Füssen zu treten. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie ihn angreife oder einen Sachschaden verursache. Das Festhalten sei somit geeignet gewesen, die Besitzesstörung zu minimieren. Er habe die Geschädigte mehrfach erfolglos aufgefordert, die Scheune zu verlassen. Den Versuch, sie aus der Scheune heraus zu führen, hätte zweifellos zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung geführt. Als sie die Polizei angerufen habe, habe er sich entschieden, sie bis zu derem baldigen Eintreffen festzuhalten. Die Vorinstanz stelle überspitzte Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe und vernachlässige die konkreten Umstände. Das private Festnahmerecht werde durch die Möglichkeit, die Begehung einer Tat allenfalls
später mit Zeugen zu beweisen, nicht aufgehoben. Das Festhalten der Geschädigten am Arm sei das mildeste Mittel und somit verhältnismässig gewesen. Indem die Vorinstanz das Fehlverhalten der Geschädigten ausblende, würdige sie die Schwere des Eingriffs in deren persönliche Freiheit in einseitiger Weise.

1.3 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu begründen. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und wahrt demnach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355 mit Hinweis). Sie führt zum näheren Ablauf aus, es habe keine über die physische Präsenz der Geschädigten hinausgehende Gefahr bestanden. Der Beschwerdeführer habe erst später angegeben, durch das Festhalten der Geschädigten habe er auch verhindern wollen, dass sie einen Gegenstand beschädigen oder entwenden könne. Diese nachgeschobene Behauptung überzeuge nicht (angefochtenes Urteil E. II. 4 S. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Geschädigte habe sich aggressiv verhalten, und er habe sie nicht nur zum Zweck der Beweissicherung festgehalten. Damit stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Auf seine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.
5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer hatte sich bei der Ausübung des Besitzesschutzes jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Art. 926 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB). Seine Handlung musste demzufolge erforderlich sein, um den angestrebten Erfolg - die Abwehr der Besitzesstörung - herbeizuführen (Urteil 6S.5/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2). Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) störte zwar die Geschädigte den Besitz des Beschwerdeführers durch ihren unerlaubten Aufenthalt in der Scheune, wobei aber keine weitere Gefahr von ihr ausging. Gestützt auf diese Feststellung folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Festhalten der Geschädigten zur Beseitigung ihres unbefugten Aufenthalts in der Scheune weder geeignet noch erforderlich war. Der Beschwerdeführer verhielt sich unverhältnismässig. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB i.V.m. Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB berufen.

1.5 Die Bestimmung des privaten Festhalterechts nach § 55 StPO/ ZH bildet die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des dringend Tatverdächtigen bzw. Angeschuldigten durch Privatpersonen. Das Recht zur Ergreifung wird durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere das Prinzip der Subsidiarität, relativiert. Beispielsweise besteht kein uneingeschränktes Recht, jeden Fahrzeuglenker, welcher bei der Begehung eines Vergehens im Strassenverkehr beobachtet wird, zu ergreifen und der Polizei zu übergeben, da es für die Zwecke der Strafverfolgung regelmässig ausreicht, wenn die Kontrollschildnummer notiert und die Person des Lenkers beschrieben wird (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 2 und 10 zu § 55; vgl. auch Art. 218 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 218 Durch Privatpersonen - 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
1    Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a  sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b  die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2    Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3    Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
i.V.m. Art. 200
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 200 Gewaltanwendung - Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein.
StPO). Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) hielt der Beschwerdeführer die Geschädigte zur Beweissicherung fest. Aufgrund seiner Kenntnisse um die Personalien der Geschädigten sowie der Anwesenheit von zwei Zeugen war das Festhalten zur Erreichung dieses Zwecks weder erforderlich noch stand es in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit der Geschädigten
(Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Vorinstanz verneint zu Recht den Rechtfertigungsgrund von § 55 StPO/ZH i.V.m. Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB.

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich eventualiter auf Verbotsirrtum.

2.1 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB).
Im Falle des Verbotsirrtums handelt der Täter in Kenntnis aller Tatumstände, d.h. vorsätzlich, er hält aber sein Tun versehentlich für erlaubt. Der Irrtum bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, es sei allgemein bekannt, dass man eine Person nicht der Bewegungsfreiheit beraube, sie weder einsperre noch festhalte. Der Beschwerdeführer hätte zumindest an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens, welches sich höchstens bei Bestehen einer absoluten Extremsituation rechtfertigen lasse, zweifeln müssen. Es habe ihm klar sein müssen, dass er die Geschädigte in der Bewegungsfreiheit einschränke, und es sich dabei um einen schwerwiegenden Eingriff handle. Der Beschwerdeführer habe somit schuldhaft gehandelt (angefochtenes Urteil E. II. 5. S. 11).

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er wisse, dass man eine Person nicht während 20 Minuten festhalten dürfe. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass ein auf frischer Tat ertappter Täter bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden dürfe. Sein Irrtum beziehe sich auf die Verhältnismässigkeit der Rechtfertigungsgründe des Besitzesschutzes bzw. des privaten Festhalterechts. Aufgrund des Hausfriedensbruchs der Geschädigten habe eine ausserordentliche Situation vorgelegen, und er habe damit gerechnet, dass die Polizei innert kurzer Zeit erscheine. Unter den konkreten Umständen habe er der Auffassung sein dürfen, sein Vorgehen sei gerechtfertigt. Da er keine Zeit zur Abklärung der Rechtslage gehabt habe, sei sein Irrtum unvermeidbar gewesen.

2.4 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Grenzen der Rechtfertigungsgründe verkannt zu haben, beruft er sich darauf, einem sog. "indirekten" Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Für die Beurteilung gelten die gleichen Regeln wie beim "direkten" Verbotsirrtum (vgl. KURT SEELMANN, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2008, S. 83; GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT 1, 3. Aufl. 2005, § 11 N. 49; Urteil 6B 430/2007 vom 17. März 2007 E. 5.5). Die Vorinstanz bringt in ihren Erwägungen zum Ausdruck, der Irrtum des Beschwerdeführers sei vermeidbar gewesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Regelung des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen). In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber
nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen).

Der vorinstanzliche Schuldspruch der Nötigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Binz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_14/2011
Date : 12. Juli 2011
Published : 30. Juli 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 66  105  106
BV: 10  36
StGB: 14  21  181
StPO: 200  218  453
ZGB: 926
BGE-register
120-IV-208 • 129-IV-238 • 129-IV-6 • 136-I-65 • 136-V-351 • 137-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_14/2011 • 6B_430/2007 • 6S.5/2004
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