Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 94/2018
Urteil vom 12. Juni 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler.
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden,
Postfach, Ottostrasse 22, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Druey Just.
Gegenstand
Einhaltung Brandschutzvorschriften,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 11. Januar 2018 (U 17 84 ses).
Sachverhalt:
A.
Am 12. August 2010 erteilte die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVG) der A.________ AG (Grundeigentümerin) die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Shop und Tankstelle auf der Parzelle 2461 in Chur.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 erteilte die GVG der B.________ AG (Mieterin) unter Mitteilung an die A.________ AG die Bewilligung für den Einbau eines Schrankes für Gasflaschen mit einer Gesamtlagermenge von 250 kg.
Bei einer periodischen Nachkontrolle stellte die GVG am 24. November 2016 fest, dass Gasflaschen an einem nicht erlaubten Standort gelagert werden. Sie teilte der A.________ AG am 2. Dezember 2016 mit, die Gasflaschen seien zu entfernen und am erlaubten, gekennzeichneten und bewilligten Standort vorschriftsgemäss zu lagern. Dagegen erhob die B.________ AG am 27. Dezember 2016 Einsprache. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. März 2017 verfügte die GVG, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungs-Verkauf von Flüssiggasflaschen (10 und 13 kg) diene, sei aus dem Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen. Gegen diesen Entscheid erhob die B.________ AG am 21. April 2017 erneut Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 verfügte die GVG abermals, das Flüssiggas-Verkaufslager des Tankstellenshops sei aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen. Am 11. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die hiergegen gerichtete Beschwerde der A.________ AG und der B.________ AG ab.
B.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2018 an das Bundesgericht beantragen die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts und die ihm zu Grunde liegende Verfügung bzw. den Wiedererwägungsentscheid der GVG aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass das Flüssiggas-Verkaufslager am heutigen Standort rechtmässig sei.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die GVG schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2018 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin und Eigentümerin des Tankstellenshops auf der Parzelle 2461 durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen auch die Aufhebung der Verfügung bzw. des Wiedererwägungsentscheids der GVG vom 28. März 2017 beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Vorliegend ist umstritten, ob sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin, das Flüssiggas-Verkaufslager aus dem überdachten Tankstellenbereich zu entfernen, auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lässt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.
2.1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, das Flüssiggas-Verkaufslager der Beschwerdeführerin 2 entspreche den kantonalen Brandschutzvorschriften. Sie rügen, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
2.2. Die Vorinstanz erwog hingegen, die von der Beschwerdegegnerin verfügte Massnahme, das Flüssiggas-Verkaufslager aus dem Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen, stütze sich auf eine genügende gesetzliche und gesetzeskonkretisierende Grundlage. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Anordnung zu Recht auf das Brandschutzgesetz, insbesondere dessen Art. 5 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie die Leitsätze für die Lagerung von Flüssiggas, Flüssiggasinstallationen in Haushalt, Gewerbe und Industrie (Flüssiggasleitsätze L1, Stand 2016) des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), gestützt.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit geltend machen, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend jedenfalls höchstens um einen leichten Eingriff handelt. Dieser stützt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Aus diesem Grund kann offen bleiben, inwiefern die Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen überhaupt tangiert sind. Bei leichten Eingriffen sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zudem herabgesetzt. Ein Gesetz im materiellen Sinn (BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284 mit Hinweisen) oder eine Generalklausel (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339) genügen diesfalls als Rechtsgrundlage.
3.
3.1. Gemäss Art. 1 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden vom 15. Juni 2010 (Brandschutzgesetz; BR 840.100) regelt das Gesetz den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr. Die allgemeinen Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes werden mit Art. 5 Brandschutzgesetz eingeführt:
Art. 5 Brandschutzvorschriften
1 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass:
a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
e) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
2 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
3 Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
Aus Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz ergibt sich, dass bezüglich der Errichtung von Bauten die vom Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse; IOTH) erlassenen Vorschriften anwendbar sind. Als verbindliche Vorschriften für den Brandschutz gelten sodann gemäss Art. 1 der Verordnung zum Brandschutzgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 2010 (Brandschutzverordnung; BR 840.110) die Brandschutzvorschriften der VKF (Brandschutzvorschriften 2015) gemäss Anhang 1 in der jeweils aktuellen Fassung.
Nach diesem Anhang bestehen die Brandschutzvorschriften aus der Brandschutznorm Nr. 1-15 sowie den Brandschutzrichtlinen (vgl. auch Art. 4 Brandschutznorm). Gemäss Art. 6 Brandschutznorm ergänzen die Brandschutzrichtlinien mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben. Die Brandschutznorm selbst setzt gemäss ihrem Art. 5 den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die (allgemein) geltenden Sicherheitsstandards.
Die VKF, ein privatrechtlich organisierter Verein, kann zur Umsetzung der Brandschutzvorschriften weitere Publikationen anerkannter Fachorganisationen als massgebend erklären (Art. 7 Abs. 2 Brandschutznorm). Im Verzeichnis "weitere Bestimmungen" sind diejenigen technischen Publikationen als "Stand der Technik Papiere" aufgeführt, die die VKF für geeignet hält, die grundlegenden Anforderungen der Brandschutzvorschriften zu konkretisieren (abrufbar unter: www.bsvonline.ch [besucht am 4. Juni 2018]). Publikationen Dritter, die die VKF als nützlich erachtet, die aber nicht als "Stand der Technik Papier" in Frage kommen, werden ebenfalls an dieser Stelle aufgeführt. Darunter fallen auch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz herangezogenen SVGW-Flüssiggasleitsätze.
3.2. Nach Art. 15

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
In Art. 5 Abs. 1 lit. b Brandschutzverordnung wird sodann festgehalten, dass Lagermengen von maximal 50 kg Flüssiggas bewilligungsfrei in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden dürfen, wenn darin keine Stoffe mit erhöhter Gefährdung enthalten sind.
Unbestritten ist, dass das zur Diskussion stehende Flüssiggas-Verkaufslager des Tankstellenshops nicht mehr als 50 kg Flüssiggas umfasst. Damit handelt es sich um eine bewilligungsfreie Lagermenge (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b Brandschutzverordnung). Wie der Gesetzessystematik entnommen werden kann, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Brandschutzgesetzes indessen auch für bewilligungsfreie Lagermengen.
3.3. Wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag, ist der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3 S. 683 f. mit Hinweisen). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um diejenige Behörde, die für die Umsetzung des vorbeugenden Brandschutzes im Kanton Graubünden zuständig ist (Art. 4 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Ihr kommt in diesem Bereich als Fachbehörde mithin ein Ermessensspielraum zu.
4.
Zu prüfen ist folglich, ob mit Art. 5 Brandschutzgesetz i.V.m. den Brandschutzvorschriften der VKF, insbesondere Art. 51 Brandschutznorm, eine genügende gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme vorliegt.
4.1. Die im Auftrag des IOTH durch die VKF erlassenen Brandschutzvorschriften stützen sich auf eine kantonalgesetzliche Grundlage (Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz i.V.m. Art. 1 Brandschutzverordnung; vgl. E. 2.4 hiervor). Dass diese Vorschriften nicht als gesetzliche Grundlage dienen können, wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht vorgebracht. Sie sind aber der Auffassung, der angerufene Art. 51 Brandschutznorm sei auf das streitbetroffene Flüssiggas-Verkaufslager nicht anwendbar. Die Brandschutzrichtlinie 26-15 (Gefährliche Stoffe) regle die brandschutzrelevanten Anforderungen an die Lagerung gefährlicher Stoffe ab einer Menge von 100 kg. Vorliegend sei aber lediglich ein Flüssiggas-Verkaufslager mit einem maximalen Fassungsvermögen von 50 kg betroffen. Aus diesem Grund gelange weder die Brandschutzrichtlinie 26-15 noch Art. 51 Brandschutznorm zur Anwendung.
4.2. Art. 51 Brandschutznorm mit dem Randtitel Schutzmassnahmen lautet wie folgt:
1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.
Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen, regelt die Brandschutzrichtlinie 26-15 die brandschutzrelevanten Anforderungen an die Lagerung von gefährlichen Stoffen ab einer von Menge von 100 kg (Art. 1 Brandschutzrichtlinie 26-15). Damit liegt das vorliegende Verkaufslager nicht im Geltungsbereich der Brandschutzrichtlinie 26-15. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass auch die allgemeine Brandschutznorm vorliegend nicht anwendbar ist. Diese stellt, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.4 hiervor), den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz dar. Diese allgemein geltenden Sicherheitsstandards sind nicht nur für die Lagerung gefährlicher Stoffe von Mengen über 100 kg verbindlich, sondern auch für Lager, deren Fassungsvermögen darunter liegt. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerinnen verfängt daher nicht. Somit beansprucht Art. 51 Brandschutznorm auch für das vorliegende Verkaufslager von maximal 50 kg Geltung.
4.3. Zur Konkretisierung des in Art. 51 Brandschutznorm genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Schutzmassnahmen" bedienten sich die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz unter anderem der SVGW-Flüssiggasleitsätze. Diese dienen dazu, Erkenntnisse aus Wissenschaft, Technik und praktischen Erfahrungen umzusetzen (vgl. S. 7 SVGW-Flüssiggasleitsätze). Sie stellen keine Rechtsnormen dar, können sich aber dazu eignen, Gesetze zu konkretisieren und den Behörden als Entscheidungshilfe zu dienen (vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS]; Urteil 1C 178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweis). Die vorliegenden SVGW-Flüssiggasleitsätze geben den geltenden Stand der Technik wieder und verfügen über eine schweizweite Akzeptanz. Ihr Zweck ist die Konkretisierung der im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz erwähnten Schutzziele.
Wenn die Beschwerdegegnerin die SVGW-Flüssiggasleitsätze zur Konkretisierung der in Art. 51 der Brandschutznorm festgehaltenen Schutzmassnahmen herangezogen hat, kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, es fehle an einer Rechtsgrundlage. Sie ist bereits gestützt auf Art. 5 Brandschutzgesetz i.V.m. Art. 51 Brandschutznorm berechtigt und verpflichtet, Schutzmassnahmen anzuordnen, um der Entstehung von Bränden und Explosionen vorzubeugen und eine wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen. Die in Ziff. 3.3 der SVGW- Flüssiggasleitsätze erwähnten Anforderungen an Lager mit Transportbehältern sind überdies, zwar weniger ausführlich, bereits in Art. 5 Brandschutzgesetz erwähnt (vgl. dessen Abs. 1 lit. b).
4.4. Welche konkreten Schutzmassnahmen schliesslich getroffen werden, liegt im Ermessen der verfügenden Behörde. Das ist mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass das Gesetz selbst nicht jede mögliche Schutzmassnahme erwähnt und es den Fachbehörden überlässt, welche Massnahme sie im konkreten Einzelfall als notwendig erachten.
Die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vertretene Auffassung, das Risiko, welches vom gegenwärtigen Standort des Flüssiggas-Verkaufslagers neben dem Tankstellenshop-Eingang ausgehe, sei nicht vertretbar, ist nicht zu beanstanden. Da das Flüssiggas-Verkaufslager nicht durch den Zugriff vor Unbefugten geschützt ist, geht die Vorinstanz davon aus, aufgrund von Manipulationen könnte Flüssiggas unbemerkt austreten. Diese Feststellung ist nicht willkürlich. Vor dem Hintergrund der bereits erhöhten Explosionsgefahr einer Tankstelle führt alleine dieser Umstand dazu, dass gestützt auf die allgemeinen Brandschutzvorschriften Schutzmassnahmen zu ergreifen sind (vgl. Art. 5 Brandschutzgesetz) und die angeordnete Massnahme erscheint geeignet, die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Indem sich der Fluchtweg direkt neben dem Verkaufslager befindet, wird sodann auch eine wirksame Brandbekämpfung erschwert und die Sicherheit der Rettungskräfte kann nicht gewährleistet werden. Bei einem Ereignisfall könnte der Fluchtweg von Personen, die sich im Shop befinden, nicht mehr benutzt werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Massnahme auf Art. 5 Brandschutzgesetz und die diese Bestimmung konkretisierenden Vorschriften stützen lässt.
5.
5.1. Die angeordnete Massnahme liegt sodann auch im öffentlichen Interesse. Indem das Verkaufslager versetzt werden muss, sollen die Personen vor der Explosionsgefahr und Bränden geschützt werden. Bei einer Tankstelle handelt es sich um eine Anlage mit besonderer Gefährdung (Art. 3 Brandschutzverordnung). Das Sicherheitsinteresse ist im Zusammenhang mit der ohnehin erhöhten Explosionsgefahr daher als gewichtig einzustufen.
5.2. Die Entfernung des Flüssiggas-Verkaufslagers aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone ist überdies verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin 2 wird nicht verboten, Flüssiggasflaschen zu verkaufen, sie hat lediglich einen anderen Standort für die Verkaufsbox, ausserhalb des überdachten Tankstellenbereichs, zu wählen. Die Massnahme ist geeignet, die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verkleinern, und erforderlich, um die Gefährdung von Menschen und Sachen zu minimieren. Eine mildere Massnahme, welche gleich wirksam wäre, ist nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerinnen unterlassen es jedenfalls, eine solche aufzuzeigen. Lediglich indem die Flüssiggasflaschen auch tagsüber in einem abschliessbaren Schrank verstaut werden, kann der Schutz vor unbefugtem Zugriff tatsächlich gewahrt werden.
Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Einwand, dass bisher noch kein solcher Zwischenfall vorgekommen sei und die Mitarbeitenden das Lager von der Kasse aus im Blick hätten, vermag daran nichts zu ändern. In einem in der Regel gut frequentierten Tankstellenshop wird es den Mitarbeitenden nicht andauernd möglich sein, ein Auge auf das Flüssiggas-Verkaufslager vor dem Shop zu werfen. Nicht überzeugend ist zudem die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, Propangas verflüchtige sich im Freien rasch, weshalb sich in der Abwasserrinne kein zündfähiges Gemisch bilden könne. Die Massnahme ist sodann auch zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, warum es bei den kleineren Gasflaschen nicht möglich sein sollte, diese etwas weiter entfernt vom Tankstellenshop zu deponieren. Bei den grossen Gasflaschen ist dies bereits jetzt der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, kann mit Attrappen auf den Verkauf von Flüssiggasflaschen aufmerksam gemacht werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angeordnete Massnahme auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier