Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1094/2014

Urteil vom 12. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Behnisch,

gegen

Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden.

Gegenstand
Wehrpflichtersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 9. September 2014.

Sachverhalt:

A.

Mit provisorischer Veranlagung vom 24. April 2003 stellte das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Graubünden A.________ für die Wehrpflichtersatzabgabe 2002 einen Betrag von Fr. 140.-- in Rechnung, welche dieser bezahlte. Mit Schreiben vom 25. September 2008 teilte das Amt A.________ mit, dass die definitive Veranlagungsverfügung erst zugestellt werde, wenn die direkte Bundessteuer definitiv veranlagt sei. Nach Übermittlung der definitiven Steuerfaktoren durch die Steuerverwaltung setzte das Amt mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 10. September 2009 die Wehrpflichtersatzabgabe 2002 von A.________ auf Fr. 1'463.-- fest.
Dagegen erhob A.________ am 29. September 2009 Einsprache und beantragte, mit der definitiven Veranlagung zuzuwarten, bis die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt sei; diesbezüglich sei nämlich ein Einspracheverfahren hängig.

B.

Am 17. März 2014 liess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Amt für Militär und Zivilschutz die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 von A.________ zukommen. Gestützt darauf erliess das Amt am 18. März 2014 eine Berichtigungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe 2002 und stellte A.________ dafür einen Betrag von Fr. 1'054.20 (Fr. 1'194.20 abzüglich der bereits bezahlten Fr. 140.--) in Rechnung.

C.

Dagegen erhob A.________ Einsprache mit dem Argument, die Wehrpflichtersatzabgabe 2002 sei verjährt. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2014 wies das Amt die Einsprache ab.

D.

Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 9. September 2014 ab.

E.

A.________ erhebt mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die provisorisch bezogene Abgabe sei zurückzuerstatten.
Das Verwaltungsgericht, das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Graubünden und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

F.

Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 12. Juni 2015 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), da kein Ausnahmegrund vorliegt; namentlich fallen Entscheide betreffend Wehrpflichtersatz nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG (vgl. auch Art. 31 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde - 1 Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG, SR 661).

1.2. Der von der Vorinstanz festgestellte und vorne unter "Sachverhalt" dargelegte Verfahrensablauf ist unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Streitig ist einzig, ob unter diesen Umständen die Wehrpflichtersatzforderung 2002 verjährt ist.

2.

2.1. Für die Beantwortung dieser Frage sind folgende Regelungen relevant:

2.1.1. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige - 1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8
1    Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8
a  während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
b  ...
c  als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
1bis    Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12
2    Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
WPEG ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahrentspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) bzw. als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c).

2.1.2. Unter dem Marginale "Veranlagungsjahr" legt Art. 25
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 25 Veranlagungsjahr - 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
1    Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a  bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b  bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2    Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.86
4    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
WPEG fest:

"1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:

a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b. bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.

2. Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.

3. Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt.

4. Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar."

2.1.3. Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen hat (Art. 26 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
WPEG). Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer (Art. 8 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 8 Bemessungsperiode - 1 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
1    Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
2    Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.19
3    ...20
der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV; SR 661.1). Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen ist die Bemessungsperiode der für das Ersatzjahr erhobenen kantonalen Steuer (Art. 8 Abs. 2
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 8 Bemessungsperiode - 1 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
1    Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
2    Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.19
3    ...20
WPEV). Ist weder Absatz 1 noch Absatz 2 anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage (Art. 8 Abs. 3
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 8 Bemessungsperiode - 1 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
1    Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
2    Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.19
3    ...20
WPEV).

2.1.4. In der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung bestimmt Art. 28 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 28 - 1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.89
1    Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.89
2    Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.90
3    ...91
WPEG (Marginale "Veranlagungsverfügung" ) sodann:

"Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden können, so wird die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Artikel 38 ist anwendbar".

Mit der Revision vom 4. Oktober 2002 wurde das System der provisorischen und definitiven Veranlagungen aufgehoben und in Anlehnung an das Recht der direkten Bundessteuer nur noch eine definitive anfechtbare Veranlagung, dafür aber ein provisorischer Bezug eingeführt (vgl. BBl 2002 863, 887). Dieser wird im neu aufgenommenen Art. 32a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 32a Provisorischer und definitiver Bezug - 1 Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
1    Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2    Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
3    Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.
WPEG geregelt (Marginale: "Provisorischer und definitiver Bezug" ). Dessen Abs. 1 lautet:

"Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2.1.5. Art. 38
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG schliesslich regelt die Verjährung wie folgt:

"1. Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.

2. Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3. Die Verjährung wird unterbrochen:
a. durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c. durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.

Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

4. Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden."

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
WPEG werde die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen habe, was vorliegend zutreffe. In diesem Fall sei unter Veranlagungsjahr im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 25 Veranlagungsjahr - 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
1    Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a  bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b  bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2    Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.86
4    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
WPEG dasjenige Jahr zu verstehen, in welchem die definitive rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer vorliege, im vorliegenden Fall also 2014. Erst Ende 2014 habe die Verjährungsfrist begonnen. Die Abgabe sei damit nicht verjährt.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 25 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 25 Veranlagungsjahr - 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
1    Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a  bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b  bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2    Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.86
4    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
WPEG enthalte keinen Verweis auf eine andere Gesetzgebung, namentlich nicht auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), dies im Unterschied etwa zu Art. 16 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
Satz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Veranlagungsjahr sei das Jahr 2003, in dem auch die provisorische Veranlagung erfolgt sei. Die Verjährungsfrist habe nach Art. 38 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG bis Ende 2008 gedauert, sei mit dem Schreiben vom September 2008 unterbrochen worden, aber gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG maximal bis Ende 2013. Die Berichtigungsverfügung vom 18. März 2014 sei daher verspätet erfolgt und die Abgabe verjährt.

3.

3.1. Das Gesetz ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BGE 137 IV 290 E. 3.3 S. 293). Die Gesetzesmaterialien sind gegebenenfalls beizuziehen (BGE 137 IV 249 E. 3.2 S. 251 f.). Eine Bestimmung ist indes nicht nur nach ihrem Wortlaut auszulegen; vielmehr befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus (siehe Näheres in BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193; 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178, 497 E. 4.1 S. 499 mit Hinweisen).

3.2. Der Wortlaut von Art. 38
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG ist insoweit klar, als die fünfjährige Verjährungsfrist nach Ablauf des Veranlagungsjahres zu laufen beginnt, dass diese Verjährungsfrist stillstehen und unterbrochen werden kann, dass sie dadurch aber um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden kann. Auch die insgesamt maximal zehnjährige Frist gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG beginnt somit mit dem Ablauf des Veranlagungsjahres zu laufen. Entscheidend ist damit, was unter dem Veranlagungsjahr zu verstehen ist.

3.2.1. Das Veranlagungsjahr ist gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 25 Veranlagungsjahr - 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
1    Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a  bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b  bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2    Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.86
4    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
WPEG "in der Regel" das auf das Ersatzjahr folgende Jahr. Dieser Wortlaut impliziert, dass grundsätzlich das dem Ersatzjahr folgende Jahr das Veranlagungsjahr ist (hier somit 2003), dass es davon aber Ausnahmen geben kann. Die Frage ist, ob - wie die Vorinstanz annimmt - eine solche Ausnahme dann vorliegt, wenn die Bundessteuerveranlagung noch nicht rechtskräftig ist.

3.2.2. Entstehungsgeschichtlich ergibt sich folgendes:

Unter der Herrschaft des alten Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz (MPG; BS 5, 157) erfolgte die Veranlagung in den meisten Kantonen durch besondere Ersatz-Veranlagungsbehörden ( ARMIN JEGER, Das Recht der schweizerischen Militärpflichtersatzabgabe, 1942, S. 158 ff.) mittels einer Taxation ( JEGER, a.a.O., S. 181 ff.). In der Praxis lehnten sich aber die meisten Kantone für die Veranlagung an die Staatssteuerakten an (Botschaft über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes vom 11. Juli 1958, BBl 1958 II 360). Die Ersatzanlage hatte alljährlich zu erfolgen (Art. 12
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 12 Abzüge - 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
1    Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a  ...
b  die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c  die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
d  ...
2    Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
MPG). Die Bemessung erfolgte auf der Grundlage des Vermögensstands am 1. Januar des Ersatzjahres (Art. 33 der Verordnung vom 26. Juni 1934 über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz) und des Einkommens, das der Pflichtige in dem dem Ersatzjahre vorangegangenen Jahre gehabt hatte (Art. 43
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV)
MStV Art. 43 Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme - 1 Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig.
1    Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig.
2    In schwerwiegenden Fällen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders verwickelt sind, gibt der Oberauditor dem Verdächtigen auf sein Begehren oder auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger bei.
3    Der Untersuchungsrichter gestattet die Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Untersuchungshandlungen sowie die Akteneinsicht, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
MStV). Die Verjährungsfrist betrug nach Art. 11 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
MPG fünf, bei Landesabwesenden zehn Jahre. Diese Fristen galten als peremptorische Fristen, die weder unterbrochen noch suspendiert werden konnten ( H. BISE/G. GRAF, Handbuch über den schweizerischen Militärpflichtersatz, 1935, S. 23 N 6 f.; JEGER, a.a.O., S. 136 f.).
Nach der Praxis handelte es sich sowohl um eine Veranlagungs- als auch eine Bezugsverjährung (kritisch JEGER, a.a.O., S. 137 f.; JOHANN PAUL LIENHART, Der schweizerische Militärpflichtersatz, 1923, S. 98), so dass die Veranlagung und der Bezug nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich waren (Entscheid des Bundesrates vom 16. Juni 1919, Vierteljahresschrift für schweizerisches Abgaberecht 1920, Entscheid Nr. 145 S. 308 ff.; BISE/GRAF, a.a.O., S. 23 N 1f.). Nach Art. 11 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
MPG begann die Verjährungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Ersatz fällig wurde. Das Gesetz definierte jedoch den Fälligkeitszeitpunkt nicht. Nach Art. 86 der Verordnung wurde der Ersatz auf dem im Taxationszettel mitgeteilten Zahlungstermin fällig, wenn kein Rekurs eingereicht wurde, oder - im Falle eines Rekurses - an dem auf den letzten Tag der Beschwerdefrist folgenden Tag, sofern keine Beschwerde eingereicht wurde. Ohne Bezugnahme auf diese Verordnungsbestimmung entschied aber das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. September 1945 (in: Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion für Militärpflichtersatz, Aus der Praxis des Bundesgerichts, Juli 1946, Nr. 36), die Abgabe werde in dem Jahre fällig, für welches sie geschuldet sei.
Die Abgabe für das Jahr 1939 sei deshalb Ende 1944 verjährt, weshalb nachher auch der Bezug der vorher bereits veranlagten Taxe nicht mehr erfolgen könne; eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung durch die Veranlagung sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch sachlich nicht gerechtfertigt, da die Fristen von fünf bzw. zehn Jahren lang genug seien, um auch den Bezug zu ermöglichen (analog BGE 71 I 44 und 61 I 200 für die Verjährung der Rückerstattungsforderung).

Mit dem heute geltenden Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPEG; heute WPEG) wurde bezweckt, zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten die Militärpflichtersatzveranlagung an die Steuergesetzgebung anzulehnen (Botschaft vom 11. Juli 1958 über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes, BBl 1958 II 333, 360 ff.). Es sollte eine Regelung getroffen werden, die eine Auswertung der Veranlagungsergebnisse der direkten Bundessteuer für den Militärpflichtersatz erlaubt (a.a.O., 363). Dementsprechend sah Art. 11 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
MPEG (in der Fassung vom 12. Juni 1959) vor, dass die im Ersatzjahr für die Bundessteuer geltenden Vorschriften über die Ermittlung des Reineinkommens anwendbar sind. Zu Art. 25
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 25 Veranlagungsjahr - 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
1    Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a  bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b  bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2    Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.86
4    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
MPEG wurde in der Botschaft ausgeführt, die Verlegung von Veranlagung und Bezug vom Ersatzjahr auf das dem Ersatzjahre folgende Jahr habe gegenüber dem bisherigen Recht mannigfaltige Vorteile; im Zeitpunkt der Veranlagung werde Klarheit über Bestand oder Nichtbestand der Ersatzpflicht bestehen, wodurch viele Veranlagungen und Rückerstattungen überflüssig würden; bei der Veranlagung könnten die das Ersatzjahr betreffenden, nunmehr abgeschlossen zur Verfügung stehenden Steuerakten ausgewertet werden (BBl 1958 II 378).
Dementsprechend sah Art. 26 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
und 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
MPEG vor, dass die Einkommenstaxe der im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen auf der Grundlage der Einschätzung der kantonalen oder Bundessteuer veranlagt wird. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass für die Veranlagung des Militärpflichtersatzes die rechtskräftige Steuerveranlagung benutzt werden könne. Art. 28 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 28 - 1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.89
1    Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.89
2    Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.90
3    ...91
der Vollziehungsverordnung vom 14. Dezember 1959 zum MPEG (AS 1959 2052) sah denn auch ausdrücklich vor, dass die Einkommenstaxe der Ersatzpflichtigen mit gewissen Ausnahmen auf Grund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung festgesetzt wird.

Die letztgenannte Verordnung wurde indessen per Ende 1971 aufgehoben. Sodann enthalten weder die sie ersetzende Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1971 (AS 1972 6) noch die heute in Kraft stehende WPEV irgend eine Bestimmung, wonach die Wehrpflichtersatzabgabe aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt werden müsste. Massgebend für die Verlegung des Veranlagungs- und Bezugsjahres vom Ersatzjahr auf das folgende Jahr waren vielmehr in erster Linie die Überlegungen betreffend Bestand oder Nichtbestand der Ersatzpflicht. Die Äusserungen des Bundesrates in der genannten Botschaft aus dem Jahre 1958 können daher nur bedeuten, dass mit der Verlegung des Veranlagungsjahres auf das dem Ersatzjahr folgende Jahr für die Bemessung der Ersatzabgabe inskünftig mehr und zuverlässigere steuerliche Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Die Rechtskraft der Steuerveranlagung war dagegen für die Veranlagung der Ersatzabgabe und für den Beginn der Verjährung nicht relevant, hätte doch der Gesetzgeber dies andernfalls so festgelegt und vorgeschrieben, dass das Vorliegen einer solchen definitiven Bundessteuerveranlagung Voraussetzung für die Veranlagung des Wehrpflichtersatzes darstelle.

Ob es wirklich die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Rechtskraft der Bundessteuerveranlagung hinauszuschieben, ist auch aus anderen Gründen fraglich: Die Verjährung wurde in Art. 38
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
MPEG, der bis heute (abgesehen von einer Änderung des Titels [AS 1979 1733] und einer Anpassung an das Zivildienstgesetz [AS 1996 1445]) unverändert geblieben ist, neu geregelt: Sie sollte gemäss Botschaft einheitlich fünf Jahre betragen, aber ruhen, solange der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und darum eine Exekution unmöglich ist; eine Schlechterstellung der Landesabwesenden (gemeint offenbar: gegenüber dem bisherigen Recht) trete dadurch nicht ein, da die ordentliche Fünfjahresfrist durch Stillstand und Unterbrechung um nicht mehr als fünf Jahre verlängert werden könne (BBl 1958 II 379). Diese Überlegung - in Verbindung mit dem früheren Rechtszustand - spricht ebenfalls dafür, den Beginn der Verjährungsfrist nicht an die rechtskräftige Steuerveranlagung anzuknüpfen, sondern an den Ablauf des ordentlichen Veranlagungsjahres.

3.2.3. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 26 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
WPEG nicht so zu verstehen, dass für die Veranlagung der Ersatzabgabe einfach auf die rechtskräftige Bundessteuerveranlagung abzustellen wäre; die Anknüpfung an die Bundessteuer hat nur prozessökonomische Gründe, schliesst aber nicht aus, dass auch eine rechtskräftige Bundessteuerveranlagung für die Zwecke des Militärpflichtersatzes in Frage gestellt wird (BGE 92 I 123 E. 1 S. 124 f.; Urteile A.299/1982 vom 6. April 1984, E. 3a, Rep 1985 S. 80; 2A.440/2001 vom 6. Februar 2002 E. 2b, ASA 71 322). Insbesondere bestimmt Art. 26 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
WPEG nicht, dass die Veranlagung für den Wehrpflichtersatz erst erfolgen dürfte, wenn eine rechtskräftige Bundessteuerveranlagung vorliegt. Im Urteil A.399/1987 vom 9. März 1988 erwog das Bundesgericht (E. 3) :

"Art. 26 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 26 Veranlagungsgrundlagen - 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
1    Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2    Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
3    Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
MPG bestimmt indessen nicht, dass der Berechnung der Einkommenstaxe die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer zugrunde zu legen sei, sondern bloss, dass die Einkommenstaxe 'nach den Grundlagen' dieser Steuer festzusetzen sei. Grundlage für die Veranlagung der direkten Bundessteuer ist die vorschriftsgemäss ausgefüllte und mit den erforderlichen Beilagen versehene Steuererklärung (...). In der Regel soll die Bemessung der Ersatzabgabe auf bereits vorhandene Steuerakten abstellen, sofern sich darin genügende Grundlagen finden (...).

Und weiter:

"Den Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung für die direkte Bundessteuer zur notwendigen Voraussetzung dafür zu machen, dass die Militärpflichtersatzverwaltung ihre Abgabe überhaupt verfügen kann, wäre auch deshalb nicht richtig, weil sich das Steuerveranlagungsverfahren unter Umständen, gerade bei lang dauernden Rechtsmittelverfahren, über Jahre hinweg verzögern kann, so dass für die Militärpflichtersatzverwaltung die Gefahr eines Abgabeverlustes zufolge Verjährung (Art. 38
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
MPG) droht".

Diese Rechtsprechung beruht somit auf der Voraussetzung, dass die Verjährungsfrist nicht erst mit der rechtskräftigen Veranlagung der Bundessteuer beginnt, sondern bereits mit dem Ablauf des Jahres nach dem Ersatzjahr. Eine wie auch immer geartete Verknüpfung der Verjährung der Ersatzforderung mit der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung besteht nach dieser Rechtsprechung explizit nicht.

3.2.4. Eine systematische Herangehensweise führt ebenso wenig dazu, dass eine Ausnahme von der Regel, wonach das Veranlagungsjahr das auf das Ersatzjahr folgende Jahr ist, dann anzunehmen wäre, wenn noch keine rechtskräftige Bundessteuerveranlagung vorliegt: Zwar ist richtig, dass die ursprüngliche Fassung von Art. 25
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 25 Veranlagungsjahr - 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
1    Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a  bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b  bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2    Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.86
4    Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
WPEG eine den heutigen Abs. 3 und 4 entsprechende Regelung noch nicht enthielt und erst mit der Revision vom 17. Juni 1994 (im Zusammenhang mit der Neuregelung des Auslandersatzes [Botschaft vom 12. Mai 1993 zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, BBl 1993 II 736 f., 740]) eingeführt wurde. Die Ausnahme in Abs. 3 (wonach die Ersatzabgabe für Wehrpflichtige, die ins Ausland verreisen wollen, vor Antritt des Auslandaufenthalts veranlagt wird), gab es - jedenfalls in ähnlicher Form - aber bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes: Nach Art. 35 konnte die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen Auslandurlaubes, die Ausstellung oder Verlängerung des Schweizerpasses und die Visierung oder Legalisierung von anderen Ausweisschriften von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Ersatzabgabe des laufenden und aller früheren Ersatzjahre bezahlt oder sichergestellt werden. Zudem gab
es bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes weitere Ausnahmen vom Grundsatz, dass das Veranlagungsjahr das dem Ersatzjahr folgende Kalenderjahr ist. Das heisst also, das Gesetz sah bereits von Anfang den genannten Grundsatz vor und bestimmte auch Ausnahmen davon. Eine solche anzunehmen und zu folgern, in den Fällen fehlender rechtskräftiger Bundessteuerveranlagungen sei das Veranlagungsjahr nicht das dem Ersatzjahr folgende Kalenderjahr, sondern das Jahr, in welchem die Bundessteuerveranlagung rechtskräftig wird, findet hingegen systematisch keinerlei Grundlage im Gesetz.

3.2.5. Ein Vergleich mit der AHV-Gesetzgebung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese die Verjährung ausdrücklich anders regelt als das Gesetz über den Wehrpflichtersatz (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
Satz 2 AHVG, wonach die Verjährung ausdrücklich auf die Rechtskraft der Steuerveranlagung abstellt).

3.2.6. Auch die Revision von 2002 (Wechsel von der möglichen provisorischen Veranlagung zu einem bloss provisorischen Bezug) hat mit Blick auf die Verjährung der Ersatzabgabe nichts geändert. Nach Art. 38 Abs. 3 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG kann die Verjährung weiterhin durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung unterbrochen und dadurch die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (Abs. 4).

3.3. Die Auslegung der hier relevanten Regelungen (vorne E. 2.1.1 - 2.1.5) ergibt unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgende Konzeption:

Grundsätzlich ist die Veranlagung des Wehrpflichtersatzes im Kalenderjahr vorzunehmen, das dem Ersatzjahr folgt. Dabei soll auf die Steuerunterlagen (namentlich die Steuererklärung) abgestellt werden (vgl. den auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Art. 32a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 32a Provisorischer und definitiver Bezug - 1 Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
1    Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2    Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
3    Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.
WPEG [vorne E. 2.1.4]); falls es bereits eine rechtskräftige Bundessteuerveranlagung gibt, soll diese die Grundlage für die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe bilden. Fehlt es noch an notwendigen Unterlagen, so ist eine provisorische Veranlagung (heute ein provisorischer Bezug) vorzunehmen. Dafür gelten die Verjährungsfristen von Art. 38
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 38 - 1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
1    Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122
2    Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen:
a  durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b  durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
c  durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
4    Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
WPEG; d.h. fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres - bzw. maximal zehn Jahre bei Stillstands- oder Unterbrechungsgründen - ist die Ersatzabgabe verjährt. Es trifft damit zu, dass bei der Veranlagung des Wehrpflichtersatzes soweit als möglich auf die Steuerunterlagen betreffend die direkte Bundessteuer abgestellt werden soll. Ein Bedarf, die vom Gesetzgeber vorgesehene Konzeption zu ändern und die Verjährungsfristen für die Ersatzabgabe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Bundessteuerveranlagung beginnen zu lassen, besteht deswegen aber nicht.

4.

Massgebend für den hier zu beurteilenden Fall sind im Übrigen die Gesetzesbestimmungen, die im Jahre 2002 gegolten haben. Damals war gewiss, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 ersatzpflichtig war. Es bestand jedoch Ungewissheit über die Höhe des massgeblichen Einkommens und damit über die Bemessung der Ersatzabgabe. Zu erwarten war allerdings, dass die Zweifel später behoben werden können. Art. 28 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 28 - 1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.89
1    Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.89
2    Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.90
3    ...91
WPEG in der damals gültigen Fassung (vorne E. 2.1.4) kann nun nichts anderes bedeuten, als dass in dieser Situation die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt späterer definitiver Veranlagung zu eröffnen war und der Verweis auf Art. 38 zum Ausdruck bringt, dass dessen Verjährungsregelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn noch eine Ungewissheit besteht und vorerst lediglich eine provisorische Veranlagung vorgenommen wird.

Damit trifft die Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu: Die absolute Verjährung für die Wehrpflichtersatzforderung betreffend das Jahr 2002 trat am 31. Dezember 2013 ein und das Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2014 hierfür zu Unrecht einen Betrag von Fr. 1'054.20 in Rechnung gestellt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dies gilt aber nicht, was die Rückerstattung der aufgrund der provisorischen Veranlagung vom 24. April 2003 bereits bezahlten Fr. 140.-- betrifft: Nach der hier anwendbaren Rechtslage war eine provisorische Veranlagung gerade möglich, um die Verjährung zu verhindern. In diesem Umfang liegt Rechtskraft und keine Verjährung vor. Der Antrag auf Rückerstattung ist daher abzuweisen.

5.

Der im Wesentlichen unterliegende Kanton Graubünden, der in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat den Beschwerdeführer ausserdem für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. September 2014 aufgehoben. Der Antrag auf Rückerstattung des aufgrund der provisorischen Veranlagung vom 24. April 2003 bezahlten Betrages wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.

3.
Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

4.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1094/2014
Date : 12. Juni 2015
Published : 30. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Wehrpflichtersatz


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