Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 160/2022

Urteil vom 12. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, 8004 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. März 2022 (UE200419-O/Z3).

Sachverhalt:

A.
Am 12. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das von A.________ gegen B.________ und C.________ angestrengte Strafverfahren wegen Betrugs, Hehlerei und Geldwäscherei nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2021 Frist ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 4'000.--. Daraufhin stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 29. Juli 2021 wies das Obergericht das Gesuch ab und setzte A.________ erneut eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'000.-- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach einer Sistierung des Verfahrens auferlegte das Obergericht A.________ am 3. März 2022 erneut in gleicher Weise eine Prozesskaution von Fr. 4'000.--.

B.
Mit Eingabe vom 22. März 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

2.
Gemäss Art. 136 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO kann dem Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn er prozessarm ist und seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

2.1. Nach einer kurzen Darstellung der im Wesentlichen unbestrittenen, gerichtsnotorischen Vorgeschichte (Verfügung vom 29. Juli 2021 E. 6.1 S. 5) hat das Obergericht erwogen, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Einmal gehe der Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten als Vertreter der Dr. D.________ Stiftung in verschiedenen Zivilverfahren falsche Parteibehauptungen aufgestellt und sich dadurch des Betrugs, der Hehlerei und der Geldwäscherei schuldig gemacht, weitgehend fehl, weil die beiden an den betreffenden Verfahren gar nicht beteiligt gewesen seien. Einzig der Beschwerdegegner 1 sei am Kollokationsprozess FV110277 vor Bezirksgericht Zürich als Parteivertreter der Dr. D.________ Stiftung beteiligt gewesen; in diesem Verfahren sei indessen die Sachdarstellung der Stiftung von der durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich vertretenen Konkursmasse des Beschwerdeführers als Beklagter anerkannt worden. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang sorgfältig geprüft und verneint, ob der Beschwerdegegner 1 in diesem Verfahren eine manipulierte Bilanz der E.________ AG eingeführt und sich dadurch strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer setze
sich nicht argumentativ mit den Entscheidgründen auseinander, sondern lege im Wesentlichen bloss seine eigene, gegenteilige Sicht der Dinge dar und versuche, das Verfahren in der Sache neu aufzurollen. Solche Vorbringen seien nicht geeignet, die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Deren Anfechtung sei daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

2.2. Auch in seiner Beschwerde ans Bundesgericht legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge dar und setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Soweit die Beschwerdegegner an den Zivilverfahren, auf die nach der Behauptung des Beschwerdeführers in strafbarer Weise eingewirkt worden sein soll, nicht beteiligt waren, kann von vornherein kein Anfangsverdacht gegen sie bestehen. Am umstrittenen Kollokationsverfahren war zudem nicht der Beschwerdeführer Partei, sondern seine Konkursmasse. Selbst wenn - was keineswegs feststeht oder auch nur nahe liegt - der Beschwerdegegner 1 dessen Ausgang durch betrügerische Machenschaften manipuliert haben sollte, so würden allfällige sich daraus ergebende Zivilansprüche der Konkursmasse, nicht dem Beschwerdeführer, zustehen.

2.3. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich damit nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. der Zivilansprüche abwies.

3.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_160/2022
Datum : 12. Mai 2022
Publiziert : 07. Juni 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Prozesskaution


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
StPO: 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
BGE Register
133-II-249 • 134-II-244 • 135-III-127
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