Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 301/2020

Urteil vom 12. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
Staat Aargau,
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr
und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kohler,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 8,
c/o Dr. Peter Bont, Präsident, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer.

Gegenstand
Forderungen / Folgemassnahmen N20 N4 Region Mutschellen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 24. April 2020 (A-4707/2018).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 440 und 1245 in der Gemeinde Oberwil-Lieli. Im November 2001 unterbreitete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt für die Folgemassnahmen N20/N4 zur Genehmigung. Dieses sah unter anderem den Ausbau der Kantonsstrasse NK 410 als Zubringer zum Nationalstrassenanschluss der N20 bei Birmensdorf sowie den Bau eines Tunnels in der Gemeinde Oberwil-Lieli vor. Der Tunnel unterquert die damals noch in einer gemeinsamen Parzelle Nr. 440 verbundenen Parzellen Nrn. 440 und 1245 von A.________.

Mit Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 bewilligte das UVEK das Projekt unter gleichzeitiger Gutheissung einer Einsprache von A.________. Unter anderem verfügte es dabei, statt der vollen Entschädigung sei "die Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen".

In der Folge fanden zwischen dem Staat Aargau und A.________ Gespräche statt. Am 8. August 2006 einigten sie sich über ein Baurecht für den Staat Aargau und über die Höhe der Entschädigung in einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag. Am 5. November 2007 schrieb die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8 ein bei ihr hängiges Verfahren als durch ausseramtliche Verständigung erledigt ab. Die im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechte wurden als "Tunneldienstbarkeit" im Grundbuch eingetragen.

Über die Auslegung des Vertrages ergaben sich jedoch bald Differenzen, insbesondere über die Art und die Anzahl der einer Entschädigungspflicht unterliegenden Anker und Nägel. Dabei handelt es sich um Bauteile zur Sicherung der Baugrube, mit denen Zugkräfte in den Boden oder Fels eingeleitet werden. In einem Parallelverfahren zum ebenfalls vom Ausführungsprojekt betroffenen Grundstück Nr. 435 entschied das Bundesgericht mit Urteil 4A 116/2010 vom 28. Juni 2010, dass das Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sei.

A.b. In der Folge stellte A.________ bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 das Begehren, den Staat Aargau zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 420'341.25 nebst Verzinsung für alle sog. vorgespannten Anker und ungespannten Anker (Nägel) zu bezahlen. Am 26. Juni 2014 verpflichtete die Schätzungskommission den Staat Aargau im Wesentlichen, A.________ für 127 Anker und für 894 Nägel zu entschädigen und setzte die entsprechenden Beträge, zuzüglich Zins von 3,5 %, fest.

B.

B.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2015 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies sie im Übrigen ab. Dabei bestimmte es die zu leistenden Beträge neu.

Mit Entscheid 1C 613/2015 und 1C 637/2015 vom 10. August 2016 beurteilte das Bundesgericht den Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 als verwaltungsrechtlichen Enteignungsvertrag und stellte dessen Nichtigkeit wegen eines versteckten Dissenses fest. Es hob die Abschreibungsverfügung der Schätzungskommission vom 5. November 2007 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015 auf und wies die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurück. In den Erwägungen hielt es unter anderem fest: "Ist der Dienstbarkeitsvertrag nicht zustande gekommen, so muss noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt werden".

B.b. Am 16. November 2016 führte die Schätzungskommission erfolglos eine Einigungsverhandlung durch. Am 8. Februar 2017 stellte der Staat Aargau bei der Schätzungskommission einen Enteignungsantrag. In der Folge wurde die Dienstbarkeit im Grundbuch gelöscht. Am 16. Februar 2017 liess der Staat Aargau den Enteignungsbann im Grundbuch eintragen.

Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 verpflichtete die Schätzungskommission den Staat Aargau, A.________ als Enteignungsentschädigung Fr. 207'837.50 zu bezahlen und allfällige sich bei einer weiteren Überbauung der Grundstücke Nrn. 440 und 1245 anfallende Kosten zu übernehmen. Überdies wies sie das zuständige Grundbuchamt an, die Dienstbarkeit "Baurecht für unterirdischen Strassentunnel" zugunsten des Staats Aargau auf den Parzellen Nrn. 440 und 1245 der Gemeinde Oberwil-Lieli einzutragen.

B.c. Dagegen führten A.________ Beschwerde und der Staat Aargau Anschlussbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 24. April 2020 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab und wies die Anschlussbeschwerde des Staats Aargau vollumfänglich ab. Es hob den Entscheid der Schätzungskommission vom 14. Juni 2018 auf und überwies die Sache für den Plangenehmigungsentscheid an das UVEK. Ausserdem regelte es die Kosten und Entschädigungen für das Verfahren vor der Schätzungskommission und dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte dieses im Wesentlichen aus, die erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte seien nie rechtmässig festgelegt worden. Im ursprünglichen Plangenehmigungsentscheid vom 2. Februar 2004 sei lediglich angeordnet worden, die Einräumung dieser Rechte vorzusehen, und den nachfolgenden Dienstleistungsvertrag habe das Bundesgericht als nichtig beurteilt. Für die Nachholung der erforderlichen dinglichen Rechte sei das UVEK im Plangenehmigungsverfahren zuständig, weshalb die Angelegenheit an dieses zu überweisen sei.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Mai 2020 an das Bundesgericht beantragt der Staat Aargau, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Da das UVEK mit seinem ursprünglichen Plangenehmigungsentscheid entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die beantragten Enteignungen gutgeheissen und damit einen Enteignungstitel geschaffen habe, beruhe der angefochtene Entscheid auf der falschen Vorstellung, über die fraglichen Dienstbarkeiten sei bisher nicht entschieden worden.

A.________ schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde mangels anfechtbaren Entscheides und subsidiär auf Abweisung der Beschwerde, weil das Bundesverwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Enteignungstitels verneint habe. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete unter Verweis auf sein Urteil auf eine Stellungnahme.

C.b. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dem UVEK den angefochtenen Entscheid sowie verschiedene Unterlagen des bundesgerichtlichen Verfahrens und die vorinstanzlichen Akten zu und gab ihm Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 stellte das UVEK den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 schloss sich der Staat Aargau den Ausführungen des UVEK vollumfänglich an. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 hielt A.________ an seinem Standpunkt und seinem Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete erneut, sich zur Sache zu äussern.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand bildet eine enteignungsrechtliche Streitsache aus dem Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. schon das Urteil des Bundesgerichts 4A 116/2010 vom 28. Juni 2010 zur Rechtsnatur des damals zu beurteilenden Dienstbarkeitsvertrags). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG liegt nicht vor. Gegen den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts steht daher grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.2. Der beschwerdeführende Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Enteigner durch die Überweisung der Streitsache an das UVEK durch das Bundesverwaltungsgericht zwecks Entscheids über einen Enteignungstitel formell und materiell belastet. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; vgl. das Urteil des Bundesgerichts in gleicher Sache 1C 613/2015 und 1C 637/2015 vom 10. August 2016 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 123 II 425 3a S. 427 f. mit Hinweisen; Urteil 1C 141/2013 vom 5. September 2013 E. 1, in: SJ 2014 I S. 129).

2.

2.1. Nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide steht die Beschwerde nur ausnahmsweise offen, namentlich bei solchen über die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) sowie, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdegegner eine solche Ausnahme.

2.2. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, es liege ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit vor, da das Bundesverwaltungsgericht die Schätzungskommission als für die Streitsache unzuständig erachtete, weshalb es die Angelegenheit dem UVEK überwiesen habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht über einen Zuständigkeitsstreit entschieden, sondern den Entscheid der Schätzungskommission wegen eines schweren Mangels aufgehoben, weil die fraglichen beschränkten dinglichen Rechte gar nie rechtsgültig begründet worden seien.

Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht vordergründig einen inhaltlichen Entscheid und nicht ein auf die Zuständigkeit beschränktes Urteil gefällt hat. Da die von ihm beurteilte materielle Rechtsfrage aber unmittelbar mit der Zuständigkeit verknüpft ist bzw. das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verneinung des Vorliegens eines ausreichenden Enteignungstitels von der Zuständigkeit einer anderen Behörde ausging, entschied es auch über die Kompetenzfrage. Im Ergebnis beschränkt sich das Urteil auf die Überweisung der Streitsache an das UVEK ohne weitere inhaltliche Anordnungen. Die Beschwerde erweist sich daher mit Blick auf Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG als zulässig.

2.3. Überdies erleidet der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

2.3.1. Das vorliegende Enteignungsverfahren dauert nunmehr seit bald 20 Jahren. Zwar genügt die blosse Verzögerung des Verfahrens als solche nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Jedoch muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Unter diesem Aspekt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C 636/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.4).

2.3.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Überweisung an das UVEK brächte eine weitere Verfahrensschlaufe von zwei zusätzlichen Instanzen, nämlich zunächst des UVEK und daraufhin nochmals der Schätzungskommission, mit sich und würde zu einer weiteren erheblichen Verzögerung führen. Ob sich allerdings der Beschwerdeführer als staatliches Gemeinwesen mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot berufen kann, erscheint fraglich. Immerhin ist er im vorliegenden Fall wie ein Privater betroffen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben.

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht widersetzt sich letztlich der Rückweisung der Streitsache an die Schätzungskommission, wie sie das Bundesgericht in seinem Urteil 1C 613/2015 und 1C 637/2015 vom 10. August 2016 angeordnet hat. Das Bundesgericht hielt in E. 6.3 des damaligen Entscheids fest, es müsse noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt werden, und wies die Streitsache mit der Schätzungskommission an jene Behörde zurück, die der Beschwerdegegner selbst mit "Klage" angerufen hatte. Indem das Bundesverwaltungsgericht nunmehr das Vorliegen eines ausreichenden Enteignungstitels verneinte, stellte es den Beschwerdeführer schlechter, als er nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. August 2016 dastand. Dadurch erlitt dieser einen irreversiblen Nachteil.

2.4. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.

4.1. Wie bereits in E. 2.3.3 erwähnt, wich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid vom Urteil des Bundesgerichts 1C 613/2015 und 1C 637/2015 vom 10. August 2016 ab. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht nicht den Streitgegenstand, wie er im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an die Schätzungskommission festgelegt war, nachträglich erweitert hat und ob dies gegebenenfalls zulässig gewesen wäre. Zugleich ist fraglich, ob nicht eine reformatio in peius vorliegt. In der Sache handelte es sich nicht um eine reine Zuständigkeitsfrage, sondern das Bundesgericht hielt damals fest, es müsse noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und über die Entschädigung entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging gestützt darauf davon aus, es liege noch kein Enteignungstitel für die strittige Dienstbarkeit vor, worüber die Schätzungskommission jedoch nicht befinden könne, sondern im Plangenehmigungsverfahren durch das UVEK zu entscheiden sei. Es erkannte darin zumindest sinngemäss einen zu korrigierenden Mangel im Urteil des Bundesgerichts.

4.2. Es mag zutreffen, dass die Formulierung im bundesgerichtlichen Urteil vom 10. August 2016 möglicherweise missverständlich oder zumindest nicht völlig eindeutig war, indem es festhielt, es sei noch das formelle Enteignungsverfahren - statt: das Verfahren der formellen Enteignung - durchzuführen. Das bedeutet aber nicht, dass die Rückweisung an die Schätzungskommission nicht mit der Rechtsordnung vereinbar war und das Bundesverwaltungsgericht deswegen aufgrund eines erheblichen Mangels vom bundesgerichtlichen Entscheid abweichen und auch das Vorliegen eines Enteignungstitels verneinen durfte. Grundsätzlich erwächst ein Urteil des Bundesgerichts am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG) und bindet auch die Vorinstanzen, darunter namentlich das Bundesverwaltungsgericht. Davon abzuweichen bestünde im Übrigen auch in der Sache kein Anlass.

5.

5.1. Auf den vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen noch das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (Enteignungsgesetz, EntG; SR 711) in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: aEntG) anwendbar. Auf die neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, kommt es noch nicht an (vgl. die Übergangsbestimmungen des Enteignungsgesetzes zur Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2020 4085).

5.2. Nach Art. 27 aEntG hat der Enteigner für jede Gemeinde, deren Gebiet durch das Werk berührt wird, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind (Abs. 1). Überdies sind für jede Gemeinde ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind (Abs. 2). Die Pläne und Verzeichnisse liegen in der Folge öffentlich auf und es können dagegen Einsprachen, Planänderungsbegehren und Forderungen für die zu enteignenden Rechte angemeldet werden (Art. 28 ff. aEntG). Dazu kommt es zu einem Einigungsverfahren (Art. 45 ff. aEntG). Der Präsident der Schätzungskommission übermittelt insbesondere die streitig gebliebenen Einsprachen über die Enteignung dem in der Sache zuständigen Departement (Art. 50 aEntG), das darüber entscheidet (Art. 55 aEntG). Kommt eine Einigung über die Entschädigungen nicht zustande, so wird das Schätzungsverfahren vor der zuständigen
Schätzungskommission eingeleitet (Art. 57 ff. aEntG).

5.3. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des UVEK in dessen Stellungnahme an das Bundesgericht wurde Art. 27 Abs. 1 aEntG in der Praxis so umgesetzt, dass die Plangenehmigungsbehörde die zu enteignenden Rechte festlegte, namentlich die entsprechenden beschränkten dinglichen Rechte. Im Übrigen war es Sache der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission, im Rahmen der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Einigungs- und Schätzungsverfahren den genauen Inhalt, der jeweils im Zusammenhang mit der Entschädigung massgeblich wurde, zu bestimmen. Im Jahre 2018 schlug der Bundesrat in seiner Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Änderung des Enteignungsgesetzes (AS 2018 4713) vor, das Enteignungsverfahren anzupassen und auf dieses in der Praxis den Regelfall bildende sog. kombinierte Verfahren zuzuschneiden. Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG enthält nunmehr die grundsätzliche Regelung des Verfahrens, wohingegen Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
EntG an die Stelle des früheren Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
aEntG getreten ist. Art. 28 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
EntG legt neu im Zusammenhang mit enteignungsrechtlichen Errichtungen von Dienstbarkeiten fest, dass die Grundzüge von deren Inhalt im Plangenehmigungsverfahren bekannt zu geben sind. Ein entsprechender Vorschlag des Bundesrats (vgl. BBl 2020 4099) wurde von der
Bundesversammlung diskussionslos verabschiedet und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Hier ist diese neue Bestimmung aber wie dargelegt (vgl. vorne E. 5.1) noch nicht anwendbar.

5.4. Im vorliegenden Fall lief von November 2001 bis zur entsprechenden Verfügung des UVEK vom 2. Februar 2004 das Plangenehmigungsverfahren. Dabei wurde die Einsprache des Beschwerdegegners gegen die vollständige Enteignung seines Grundstücks gutgeheissen. Stattdessen sah das UVEK in der Plangenehmigungsverfügung antragsgemäss die Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte, d.h. konkret der für den Tunnelbau erforderlichen Tunneldienstbarkeit, vor. Dem Antrag des Beschwerdegegners wurde mithin vollumfänglich entsprochen. Anstelle einer Enteignung des Grundstücks als solchem trat die Errichtung einer Dienstbarkeit mit in deren Umfang beschränkender Wirkung des Eigentumsrechts. Dabei handelt es sich um eine formelle Enteignung. Die während des Verfahrens öffentlich publizierten Gesuchsunterlagen enthielten alle notwendigen Pläne wie die Landerwerbstabelle, den Landerwerbsplan und den Baulinienplan. Damit war der Umfang der Enteignung bzw. der erforderlichen Dienstbarkeiten inhaltlich und namentlich räumlich bestimmt. Da sich die beanspruchten und genehmigten Rechte abschliessend aus den Unterlagen und Plänen ergaben, wurde über die Plangenehmigung ohne weitere Zusatzangaben entschieden. Die
Plangenehmigungsverfügung des UVEK blieb unbestritten, wurde im März 2004 rechtskräftig und diente praxisgemäss als Enteignungstitel. Dem später vom Bundesgericht als nichtig beurteilten Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parteien vom 8. August 2006 kam demnach so oder so keine rechtsbegründende Wirkung für die Errichtung der Tunneldienstbarkeit mehr zu, sondern er verfügte hinsichtlich der Enteignung höchstens noch über einen feststellenden Charakter. Rechtsgestaltende Natur hatte er nur hinsichtlich der vereinbarten Entschädigung. Diese Vereinbarung fiel jedoch später mit dem Bundesgerichtsentscheid 1C 613/2015 und 1C 637/2015 vom 10. August 2016 dahin.

5.5. In der Folge wurde das Bauwerk gemäss der Genehmigungsverfügung realisiert. Das unterstreicht, dass mit der Plangenehmigungsverfügung bereits ein Enteignungstitel vorliegen musste, denn andernfalls wäre eine Realisierung des Bauprojekts gar nicht zulässig gewesen. Soweit der erforderliche Enteignungstitel gefehlt hätte, würde das ohnehin nichts daran ändern, dass durch die Errichtung des Bauwerks der Eingriff ins Eigentum des Beschwerdegegners bereits erfolgt ist. Es könnte sich insofern einzig die Frage stellen, ob über die Enteignung im entsprechenden Umfang im Verfahren der nachträglichen Forderungseingabe zu entscheiden wäre. Auch wenn im Übrigen mit dem UVEK vom Vorliegen eines Enteignungstitels ausgegangen wird, bliebe die Möglichkeit bestehen, dass im Rahmen der Realisierung des Projekts bauliche Bedürfnisse aufgetreten sind, die bei der Plangenehmigung noch nicht vorhergesehen wurden und zu neuen unvermeidlichen Eingriffen in die Eigentumsrechte des Beschwerdegegners führten. Wie das UVEK in seiner Eingabe an das Bundesgericht dazu zutreffend ausführt, würden sich solche Forderungen nach Art. 41 Abs. 1 lit. b aEntG richten und wären innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten nach Art. 41 Abs. 2 lit. b aEntG beim
Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen gewesen. Auch insofern ergibt sich demnach keine Zuständigkeit des UVEK zur nachträglichen Schaffung eines Enteignungstitels, sondern eine solche der Schätzungskommission. Ob im vorliegenden Fall Anlass für nachträgliche Forderungseingaben bestand und ob diese korrekt geltend gemacht wurden, insbesondere ob der Beschwerdegegner gegebenenfalls die Verwirkungsfrist eingehalten hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden.

5.6. Enthält die Plangenehmigungsverfügung des UVEK den Enteignungstitel bzw. wäre für allenfalls während der Realisierung der Baute neu entstandene Eigentumseingriffe ohnehin die Schätzungskommission zuständig, besteht weder Anlass noch Bedarf für eine Überweisung der Streitsache an das UVEK. Hingegen oblag es der Schätzungskommission, über die Höhe der allfälligen Enteignungsentschädigung und dabei im Bedarfsfall, soweit sich das nicht ausreichend aus der Plangenehmigung ergeben sollte, vorfrageweise über den genauen Inhalt und Umfang der fraglichen Tunneldienstbarkeit zu entscheiden. Diesen Entscheid hat die Schätzungskommission am 14. Juni 2018 gefällt, indem sie sowohl die Eintragung der Tunneldienstbarkeit im Grundbuch anordnete als auch die Höhe der Enteignungsentschädigung festsetzte. Der Entscheid wurde jedoch in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil wieder aufgehoben.

5.7. Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht die Streitsache in seinem Urteil 1C 613/2015 und 1C 637/2015 vom 10. August 2016 zu Recht an die Schätzungskommission zurückgewiesen hat und damit kein Anlass für das Bundesverwaltungsgericht bestand, die Angelegenheit in Abweichung davon an das UVEK zu überweisen. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht den ihm mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde unterbreiteten Entscheid der dafür zuständigen Schätzungskommission und dabei im Wesentlichen die Höhe der dem Beschwerdegegner zustehenden Entschädigung inhaltlich überprüfen müssen. Dies wird nachzuholen sein.

6.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht wird dabei auch über die Kosten und Entschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden haben.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2020 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 8, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_301/2020
Date : 12. Mai 2021
Published : 30. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Forderungen /Folgemassnahmen Region Mutschellen


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BGG: 61  65  66  68  82  83  86  89  90  92  93  95  97  105  106
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EMRK: 6
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