Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 171/2020

Urteil vom 12. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2020 (IV.2019.00633).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ meldete sich im November 2015 wegen eines seit Juni 2014 bestehenden Burnout-Syndroms und einer mittelschweren Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 verneinte sie einen Leistungsanspruch (keine Invalidität, Arbeitsunfähigkeit aufgrund familiärer Belastungen).

A.b. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2018 insoweit gut, als es die Sache zu ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung an die Verwaltung zurückwies.

A.c. Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie bei Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein (Expertise vom 11. April 2019). Mit Verfügung vom 9. August 2019 verneinte sie erneut einen Leistungsanspruch (keine von den psychosozialen Faktoren losgelöste Erkrankung).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der Entscheid vom 17. Januar 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen zur "rechtskonformen Abklärung und Begründung".

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 9. August 2019 bestätigt hat. Unbestritten ist, dass dem Gutachten vom 11. April 2019 in medizinischer Hinsicht Beweiswert zukommt.

3.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen insbesondere zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG i.V.m. Art. 7 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
. ATSG) sowie zu den Folgen der Beweislosigkeit (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. S. 54 i.f. mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Korrekt ist auch, dass die Rechtsanwender mit besonderer Sorgfalt zu prüfen haben, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356; etwa auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Darauf wird verwiesen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht stellte gestützt auf das - unbestritten beweiskräftige (oben E. 2) - Gutachten vom 11. April 2019 im Wesentlichen fest, die Versicherte habe seit Beginn der Krebserkrankung ihres Ehemannes im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer mittelgradigen depressiven Symptomatik gelitten, die ursprünglich durch die Erkrankung und das Versterben des Ehemannes und damit durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden sei. Anschliessend habe sie ab 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik bzw. einer depressiven Restsymptomatik im Sinne eines leichten depressiven Syndroms sowie unter depressionsassoziierten kognitiven Störungen gelitten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter verfüge die Versicherte über eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer optimal angepassten Tätigkeit (in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten). Ihm zufolge sei indes nicht von einem verselbständigten psychischen Leiden auszugehen. Das kantonale Gericht erwog, der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter könne aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden, da dieser offensichtlich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die direkt negative
funktionelle Folgen zeitigten, nicht ausgeklammert habe. Eine juristische Beurteilung seiner medizinischen Indikatorenprüfung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben führe zur Verneinung einer Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht. Trotz umfangreicher Abklärungen seien invalidisierende Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, was sich zu Lasten der Versicherten auswirke.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Vorinstanz liege eine deutlich ausgeprägte psychische Störung vor, welche die "konkurrierenden" sozialen Faktoren in den Hintergrund dränge, bzw. diese seien gerade als Teil der Erkrankung zu betrachten. Das kantonale Gericht habe denn auch selber in seinem ersten Entscheid (vgl. oben Sachverhalt lit. A.b) festgehalten, die psychischen Befunde liessen sich nicht mit den psychosozialen Umständen erklären. Es komme hinzu, dass die genannten Belastungsfaktoren insbesondere der finanziellen Probleme und der versicherungsrechtlichen Unklarheiten als Folge der psychischen Probleme, und nicht als deren Ursache zu werten seien. Die Aussage des Gutachters, wonach eine selbständige, von den äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung nicht vorliege, sei in einem rein medizinischen Kontext zu verstehen und gehe offensichtlich von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell aus im Sinne, dass die Belastungsfaktoren Teil der Erkrankung seien, aber nicht im juristischen Sinne, es läge deshalb keine verselbständigte Erkrankung vor.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hielt unter dem Titel " Ggf. Abgrenzung von medizinisch begründeten und nicht medizinisch begründeten Funktionsstörungen " fest, was folgt: "Im gesamten Verlauf der depressiven Symptomatik seit 2015 sind immer wieder starke psychosoziale Faktoren an der Ausprägung der Symptomatik beteiligt. Nach dem Verlauf und in der Aktenlage beschriebenen Symptomprofil ist unwahrscheinlich, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von den äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handelt". Die vorinstanzliche Feststellung, es liege aus gutachterlicher Sicht keine verselbständigte psychiatrische Erkrankung vor, ist angesichts dieser unmissverständlichen Einschätzung des Experten nicht offensichtlich unrichtig und bindet deshalb das Bundesgericht (oben E. 1). Dass das kantonale Gericht in konkreter Würdigung der Beweise hierauf abstellte, ist nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil es in seinem Rückweisungsentscheid vom 21. März 2018 noch zum Schluss kam, die damals vorliegenden Akten enthielten keine Hinweise darauf, die erhobenen psychischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären
beziehungsweise würden gleichsam in ihnen aufgehen. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die finanziellen Probleme der Versicherten (als Belastungsfaktor) nicht Auslöser, sondern Folge der psychischen Beschwerden sein sollen, zumal aktenkundig bereits spätestens im Jahr 2013 finanzieller Druck bestand, aufgrunddessen die Versicherte eine Teilzeitstelle als Confiserie-Verkäuferin annahm.

5.2. Die Vornahme einer Indikatorenprüfung ist angesichts der offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten Beschwerden entbehrlich (vgl. Urteile 9C 32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3; 9C 755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Weiterungen zur Kritik der Versicherten an der Indikatorenprüfung des kantonalen Gerichts erübrigen sich.

5.3. Ebenso besteht kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrags zwecks weiterer Abklärung an Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen, nachdem der psychiatrische Gutachter mit beweiskräftiger Expertise vom 11. April 2019 das Vorliegen eines verselbständigten psychischen Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint hat.

6.
Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_171/2020
Date : 12. Mai 2020
Published : 30. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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ATSG: 7
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 4
BGE-register
130-V-352 • 143-V-409 • 144-V-50 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
9C_171/2020 • 9C_32/2018 • 9C_755/2018
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