Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 906/2015 {T 0/2}

Urteil vom 12. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Dezember 2008 verletzte sie sich bei einem Treppensturz am linken Ellbogen und am rechten Knie. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 4. Februar 2009 wurde im Zentrum C.________ eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie durchgeführt. Am 26. Oktober 2010 erfolgte im Spital D.________ eine Knie-Totalprothesen-Versorgung rechts. Mit Schreiben vom 14. November 2011 eröffnete die SUVA der Versicherten, mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse habe sie keinen Rentenanspruch; falls sie es wünsche, werde hierüber eine einsprachefähige Verfügung erlassen. Mit Verfügung vom 15. November 2011 sprach die SUVA der Versicherten für die unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Knie eine Integritätsentschädigung bei einer 10%igen Integritätseinbusse zu. Am 9. Januar 2012 verlangte die Versicherte eine anfechtbare Verfügung betreffend den Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verneinte die SUVA diesen Anspruch, da keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Die gegen diese Verfügung und diejenige vom 15.
November 2011 erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 20. April 2015 ab.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. November 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr mindestens eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % und eine "halbe Invalidenrente" zuzusprechen; eventuell seien weitere Abklärungen zu veranlassen.
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
, Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; Art. 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) und die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs.1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
, Art. 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3b S. 252; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 469 und E. 4.7 S. 471). Darauf wird verwiesen.

3.
Unbestritten ist, dass einzig die unfallbedingte Knieproblematik rechts der Versicherten zu beurteilen ist. Strittig sind in diesem Rahmen ihre Arbeitsfähigkeit (E. 4 hienach) und ihre Integritätseinbusse (E. 5 hienach).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen erwogen, gemäss dem Bericht des Kreisarztes Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 29. September 2011 sei aus somatischer Sicht der Endzustand erreicht gewesen; Massnahmen der Invalidenversicherung stünden nicht zu Diskussion. Laut Prof. Dr. med. E.________ seien die funktionellen Einschränkungen des rechten Kniegelenks geringgradig. Die Röntgenbilder zeigten eine reizlos liegende Knietotalendprothese ohne Lockerungs- und Infektionszeichen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Versicherte für leichte körperliche Tätigkeiten ganztags in Wechselbelastung leistungsfähig. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg, Vibrations- sowie Schlagbelastungen, die sich auf das Kniegelenk negativ auswirkten, seien ebenfalls zu vermeiden. Diese Einschätzung des Prof. Dr. med. E.________ sei schlüssig und nachvollziehbar. Sie werde bestätigt durch das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 30. Januar 2014. Der Verfasser des orthopädischen Teilgutachtens Dr. med. F.________, FMH Orthopädische Chirurgie, habe eine schön platzierte femorotibiale
Totalprothese ohne Patella-komponente und ohne Hinweise auf eine Lockerung oder eine sonstige Prothesen-assoziierte Pathologie festgestellt. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mehrheitlich im Sitzen mit nur zwischenzeitlichen Arbeitsanteilen im Stehen und Gehen, wo eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

4.2. Sämtliche Einwände der Versicherten vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4.2.1. Sie macht geltend, sie habe durchgehend und auch dem Kreisarzt gegenüber unter anderem geschildert, dass sie immer Schmerzen im rechten Kniegelenk habe; dieses sei heiss und schwelle bei Belastungen zunehmend schmerzhaft an. Dies ergebe sich aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 9. Juni 2011. Weiter habe sie dargelegt, dass sie ohne Gehstützen zu Hause maximal eine halbe Stunde gehen und stehen könne. Mit all diesen Beschwerden hätten sich weder der Kreisarzt Prof. Dr. med. E.________ noch die Gutachter des ABI auseinandergesetzt.

4.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der Versicherten betreffend ihre Schmerzen und ihre Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 4.2.2 [8C 7/2014]). Dies wurde sowohl im Kreisarztbericht vom 29. September 2011 als auch im orthopädischen ABI-Gutachten vom 9. Dezember 2013 hinreichend getan.
Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 9. Juni 2011 kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn hierin wurde trotz der festgestellten und subjektiv geklagten Beschwerden (E. 4.2.1 hievor) dargelegt, dass ihr hinsichtlich des rechten Knies leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Spezielle Einschränkungen seien: wechselbelastend; keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken; kein wiederholtes Treppensteigen; kein Leitersteigen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil werden die Einschätzungen des Prof. Dr. med. E.________ und des orthopädischen ABI-Gutachters Dr. med. F.________ nicht in Frage gestellt, zumal diese in Abweichung von der Einschätzung der Klinik G.________ zu Gunsten der Versicherten lediglich körperlich leichte Arbeiten als zumutbar erachteten (vgl. E. 4.1 hievor). Es bestehen mithin keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen).

4.3. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für die Beschwerdeführerin aufgrund des oben umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (E. 4.1 hievor) in Frage kommen. Er umfasst insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C 599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.2.4). Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, wird nicht substanziiert bestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt die Höhe des Integritätsschadens. Die Vorinstanz folgte der Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. med. E.________ vom 30. September 2011. Dieser legte der Bemessung des Integritätsschadens die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte zugrunde. Nach dieser Tabelle wird der Integritätsschaden bei einer mässigen mit 10-30 % und bei einer schweren Pangonarthrose mit 30-40 % veranschlagt. Bei Endprothesen ist auf den unkorrigierten Zustand abzustellen, d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation. Prof. Dr. med. E.________ beschrieb gestützt auf die zwei Tage nach dem Unfall gemachten Röntgenbilder vom 3. Dezember 2008 eine vorbestehende mässige Pangonarthrose mit lateralen und medialen osteophytären Ausziehungen; den Integritätsschaden bewertete er mit 20 %. Aufgrund der vor der Knie-Totalprothesen-Versorgung rechts vom 26. Oktober 2010 erstellten Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2010 ging er von einer mässigen bis schweren Pangonarthrose aus, die sich im Vergleich zur Voraufnahme aus dem Jahr 2008 vor allem im medialen Kompartiment verschlimmert habe. Den Integritätsschaden schätzte er
auf 30 %. Somit ermittelte er einen unfallbedingten Integritätsschaden von 10 %.

5.2. Die Versicherte rügt im Wesentlichen, da der Kreisarzt in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit der SUVA stehe, seien Ermessensentscheide sorgfältig zu begründen; dies vor allem dann, wenn die schwere Pangonarthrose mit 30 % am untersten Limit und die vorbestehende mässige Pangonarthrose über dem Minimum eingeschätzt werde. Der Kreisarztbericht sei nicht hinreichend begründet. Sie gehe davon aus, dass bei ihr eine schwere Pangonarthrose am obersten Limit bestehe; die vorbestehende Gonarthrose sei am untersten Limit, allenfalls wie vom Kreisarzt festgelegt, anzusiedeln.
Diese Einwände sind nicht stichhaltig, auch wenn die Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ vom 30. September 2011 relativ knapp begründet ist. Er stützte sich auf Röntgenaufnahmen des rechten Knies (E. 5.1 hievor). Aufgrund der Aufnahme vom 25. Oktober 2010 beschrieb er eine mässige bis schwere Pangonarthrose. Wenn er diesbezüglich dann zwar im Ergebnis von einer schweren Pangonarthrose ausging, dafür aber den in diesem Rahmen minimalen Integritätsschaden von 30 % veranschlagte, ist darin keine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens ersichtlich. Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, in den Bemessungsspielraum der SUVA einzugreifen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 5.2). Diesbezüglich liegen somit ebenfalls keine Gründe vor, die auch nur geringe Zweifel an seiner Beurteilung wecken (vgl. E. 4.2.2. hievor a.E.).

6.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, hat die Vorinstanz darauf zu Recht verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

7.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_906/2015
Date : 12. Mai 2016
Published : 30. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)


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ATSG: 16
BGG: 42  66  95  97  105  106
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