Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 813/2013

Urteil vom 12. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen (Obhut),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ (1974) und Y.________ (1985) heirateten am xx.xx.2009. Ihr Sohn A.________ kam am xx.xx.2010 auf die Welt. Am 31. Juli 2013 hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Willisau den gemeinsamen Haushalt von X.________ und Y.________ auf und gab A.________ unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts in die Obhut der Mutter. Er setzte den Unterhaltsbeitrag an A.________ ab 21. Dezember 2012 auf Fr. 1'000.-- und denjenigen an Y.________ ab 27. Dezember 2012 auf Fr. 2'245.-- fest. Sodann ordnete er die Gütertrennung an und verpflichtete X.________, seiner Frau den Schweizer Pass von A.________ herauszugeben.

A.b. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 15. August 2013 Berufung. Er beantragte, A.________ unter seine Obhut zu stellen unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Mutter. Gleichzeitig seien die Unterhaltsregelungen neu zu bestimmen, und er sei zu berechtigen, den Schweizer Pass von A.________ zu behalten. Mit Urteil vom 23. September 2013 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Oktober 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, die "Staatsrechtliche Beschwerde" sei gutzuheissen (Ziff. 1). Das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Eventualiter sei A.________ unter seine Obhut zu stellen, Y.________ (Beschwerdegegnerin) für berechtigt zu erklären, A.________ auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen, und ihm zu erlauben, den Schweizer Pass seines Sohns bei sich zu behalten (Ziff. 3).

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB). Die Beschwerde wird ungeachtet ihrer teilweise falschen Bezeichnung ("Staatsrechtliche Beschwerde") als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG behandelt.

1.2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

1.3. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht Berichte von B.________, Fachspezialisten Beobachtungen, zur Wahrnehmung des Besuchsrechts am 11./12./13. Oktober 2013 und am 25./26./27. Oktober 2013 ein. Die Berichte beruhen damit auf Beobachtungen, die erklärtermassen gemacht worden sind, nachdem das vorinstanzliche Urteil am 23. September 2013 ergangen ist. Sie können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 III 393 E. 3 S. 395). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Aus dem gleichen Grund bleibt auch die Strafanzeige ausser Acht, die der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen weitere Beteiligte eingereicht hat.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Gebot des Fair Trial verletzt, weil die Vorinstanz mit der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses die Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt habe. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass er erst zu einem Zeitpunkt auf die Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin habe reagieren können, als das vorinstanzliche Urteil bereits vorgelegen habe. Unstatthaft sei auch, dass die Vorinstanz über seine prozessualen Anträge, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und die Parteien persönlich anzuhören, erst mit dem Endentscheid vom 23. September 2013 entschieden habe.

2.2. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei und sind unbegründet. Weder das Gesetz noch die Verfassung gewähren einer Partei einen Anspruch auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Vielmehr "kann" die Rechtsmittelinstanz einen solchen anordnen (Art. 316 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO). Ebensowenig war die Vorinstanz verpflichtet, über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers im Rahmen prozessleitender Verfügungen zu befinden. Hält ein Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer ihm zur Kenntnis zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat er diese unverzüglich zu beantragen oder einzureichen; die vorsorgliche Beantragung eines Replikrechts reicht nicht (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, wann die Vorinstanz ihm die Berufungsantwort zur Kenntnis gebracht hat und bezüglich welcher Whats-app-Nachricht dies nicht geschehen sein soll. Der Beschwerdeführer tut mithin nicht dar, dass er unverzüglich reagiert hätte. Im Geltungsbereich des Rügeprinzips (vgl. E. 1.2) ist das Bundesgericht nicht gehalten, die Prozessakten auf mögliche Versäumnisse der Vorinstanz hin zu prüfen.

3.

3.1. Zusätzlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör erachtet der Beschwerdeführer den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz als verletzt, weil die Vorinstanz keine Verhandlung durchgeführt habe. Zur Begründung verweist er darauf, dass unklar sei, wo die Beschwerdegegnerin tatsächlich lebe. Die Vorinstanz hätte sich auch ein persönliches Bild durch eine Befragung der beiden Parteien machen müssen. Dadurch seien Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

3.2. Die Vorinstanz ist anderer Meinung. Sie verweist auf den summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens. Dies erlaube es, das Berufungsverfahren im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren in der Regel schriftlich durchzuführen. Dies gelte auch dann, wenn die Kinderzuteilung keine wesentlichen Probleme aufwerfe und der Sachverhalt liquid sei.

3.3. Die Rüge, Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO sei verletzt worden, kann lediglich unter Willkürgesichtspunkten geprüft werden (E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zwar sind die Prozessmaximen im Berufungsverfahren grundsätzlich die gleichen wie für das erstinstanzliche Verfahren, so dass auch die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, soweit es um die Übertragung der Obhut geht (Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
und Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Dies schliesst es aber nicht aus, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung anders als die erste Instanz beurteilt und von einer solchen absieht, weil sie den Sachverhalt als klar oder unbestritten betrachtet (Art. 273 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 273 Verfahren - 1 Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.
1    Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.
2    Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
3    Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
ZPO). Dies gilt umso mehr, als nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes die Rechtsmittelinstanz auch aufgrund der Akten entscheiden kann (Art. 316 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO). Der Beschwerdeführer tut nicht in einer den Rügeanforderungen genügender Art und Weise dar, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt hätte (Urteil 5A 452/2013 E. 4.2 mit Hinweis). Um diesen Nachweis zu erbringen, genügt es nicht, die Vorzüge einer Verhandlung zu betonen und auf tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche der Beschwerdegegnerin in ihren
schriftlichen Eingaben zu verweisen, zumal dann, wenn der Zusammenhang mit der Frage der Obhutszuteilung nicht auf der Hand liegt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer sieht den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz auch dadurch verletzt, dass keine kinderpsychologische Begutachtung erfolgt sei. Die Vorinstanz begründe ihre diesbezügliche Weigerung mit Hinweisen auf zwei nicht einschlägige Bundesgerichtsentscheide.

4.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass entsprechend dem Zweck des Eheschutzes sich das Verfahren in der Regel auf rasch greifbare Beweismittel wie Urkunden zu stützen habe. Umfangreiche Beweismassnahmen und -abnahmen sollten grundsätzlich unterbleiben. Auf die Einholung von Gutachten sei in der Regel zu verzichten. Zeugenaussagen sollten wenn überhaupt nur in beschränktem Masse erfolgen. Das Beweismass bei freier Beweiswürdigung sei auf das Glaubhaftmachen beschränkt.

4.3. Eheschutzentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
ZPO) mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf aufwändige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (Urteile 5A 742/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3; 5P.157/2003 vom 30. Juni 2003 E. 4.4; siehe auch Rolf Vetterli, in: FamKommentar Scheidung, 1. Aufl. 2005, N. 12 Vorbem. zu Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
-179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB). Der Vorinstanz ist aber zu widersprechen, wenn sie den Verzicht auf eine kinderpsychologische Begutachtung allein damit begründen will, dass der Entscheid über die Obhutszuteilung im Eheschutzverfahren erging. In einem Eheschutzverfahren muss nicht zwingend ein Gutachten eingeholt werden, wenn Kinderbelange strittig sind (Urteil 5A 444/2008 vom 14. August 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: FamPra 2009 S. 252; zuletzt Urteil 5A 452/2013, 5A 453/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.1), ein solches ist aber keineswegs ausgeschlossen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in Kinderbelangen der Freibeweis (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55). Soweit sich das Gericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel
bereits eine Überzeugung hat bilden können, verletzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel (z.B. ein Gutachten) abzunehmen, weder den verfassungsmässigen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) noch den Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A 444/2008 vom 14. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735). Die (vorweggenommene) Beweiswürdigung kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüfen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Vorliegend tut der Beschwerdeführer keine Willkür dar.

5.

5.1. Das Begehren, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich auf Grund des Gesagten als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag. Die Vorinstanz hat A.________ unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dies damit begründet, dass sie ihren Sohn seit seiner Geburt betreut hat. Sie habe zum Kind zweifelsohne die engere emotionale Beziehung als der Vater. Sie sei auch weiterhin bereit, die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Demgegenüber spreche sich der Beschwerdeführer nicht darüber aus, wie er sich die Betreuung, die offensichtlich einzig durch Drittpersonen wahrgenommen würde, vorstellen könnte. Dies wäre indes eine Minimalvoraussetzung, um die Zuteilung von A.________ unter seine Obhut überhaupt ernsthaft zu prüfen. Die bisherige und weiterhin beabsichtigte persönliche Betreuung von A.________ durch die Mutter und deren tragfähiges emotionales Verhältnis zu ihm sprächen klarerweise für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin. Daran änderten auch die geltend gemachten Vorfälle mit A.________ (Schlucken von Hustensirup und Verbrennung des Arms) nichts. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht adäquat
reagiert habe. Das eine oder andere Ungeschick oder Unglück passiere auch in andern Familien.

5.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf, im bisherigen Verfahren kein Betreuungskonzept vorgelegt zu haben. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2013 habe er ausgeführt, dass er ein Kindermädchen anstellen könne, seine Eltern würden ebenfalls mithelfen, und es gebe eine Kita. Mehr und konkretere Angaben könnten von ihm im Augenblick nicht erwartet werden. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Obhutszuteilung nicht in Frage komme, weil sie unehrlich sei und das Kind bei ihr in Gefahr sei. Schliesslich habe sie auch die Ausübung des Besuchsrechts verhindert.

5.3. Ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, kein Konzept für die Betreuung von A.________ vorgelegt zu haben, kann offen bleiben. Selbst wenn er ein solches vorgelegt haben sollte, wie er behauptet, ist es nicht willkürlich, A.________ in die Obhut der Mutter zu geben. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (BGE 115 II 317 E. 2 und E. 3 S. 319 ff.). Auf Willkürbeschwerde hin kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil 5A 157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1, in: FamPra.ch 2012, 1094). Der Beschwerdeführer tut auch nicht ansatzweise dar, dass der Vorinstanz diesbezüglich etwas vorzuwerfen wäre.

6.
Geht die Obhutszuteilung in Ordnung, erübrigt es sich, über den Antrag zu befinden, wonach die Beschwerdegegnerin berechtigt zu erklären sei, den gemeinsamen Sohn auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist auch nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, den Schweizer Pass von A.________ behalten zu können.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch den vorliegenden Entscheid kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_813/2013
Date : 12. Mai 2014
Published : 30. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutzmassnahmen (Obhut)


Legislation register
BGG: 42  66  72  75  90  98  99  100  105  106
BV: 9  29
ZGB: 172  175  179
ZPO: 271  272  273  296  316
BGE-register
115-II-317 • 122-I-53 • 127-III-474 • 130-III-734 • 132-I-42 • 132-III-97 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-V-53 • 139-III-120
Weitere Urteile ab 2000
5A_157/2012 • 5A_444/2008 • 5A_452/2013 • 5A_453/2013 • 5A_742/2008 • 5A_813/2013 • 5P.157/2003
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2009 S.252