Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 489/2021
Urteil vom 12. April 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2021 (IV 2019/316).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1975 geborene A.________ meldete sich am 14. November 2014 wegen einer Arthrose im Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht. Die von der Verwaltung am 25. Juli 2016 gewährte Arbeitsvermittlung wurde am 5. Oktober 2016 abgeschlossen mit der Begründung, diese sei gemäss Bericht der Eingliederungsverantwortlichen vom 29. September 2016 zurzeit nicht zielführend; allfällige weitere Leistungsansprüche würden noch geprüft. Nach weiteren Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit Verfügung vom 6. März 2017 ab.
A.b. Am 6. April 2017 wurde A.________ durch ihre Hausärztin zur Früherfassung gemeldet. Auf Empfehlung der Verwaltung erfolgte am 9. Juni 2017 eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle sprach A.________ am 29. September 2017 ein dreimonatiges Belastbarkeits- und am 18. Dezember 2017 ein sechsmonatiges Aufbautraining bei der Institution B.________, Kompetenzzentrum C.________ zu. Das Aufbautraining wurde mit Hinweis auf den Gesundheitszustand der Versicherten sowie auf ihre geringe Präsenzzeit in der Institution per 4. Mai 2018 in gegenseitigem Einverständnis abgebrochen (Mitteilung vom 23. Mai 2018). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern; Expertise vom 15. April 2019). Nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 10. Mai 2019) stellte die Verwaltung am 13. Mai 2019 in Aussicht, das Rentenbegehren mangels rentenbegründender Invalidität abzuweisen. Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände hatte vorbringen lassen, verfügte die IV-Stelle am 24. Oktober 2019 wie vorbeschieden.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, mit Entscheid vom 13. Juli 2021 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die IV-Stelle oder das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anzuweisen, den Gesundheitszustand nochmals umfassend abzuklären, um dann neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Offensichtliche Rechtsmängel prüft das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen (oben E. 1.1). Dies gilt auch, wo diese Mängel den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente betreffen (Urteil 9C 426/2021 vom 29. November 2021 E. 5 mit Hinweis).
2.1. Das kantonale Gericht erwog, im vorliegenden Fall sei die verfahrensrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal zum Rentenbezug angemeldet habe, nämlich im November 2014 und im April 2017 (zur Früherfassung) bzw. im Juni 2017 (zum Rentenbezug). Bei der zweiten Anmeldung im April 2017 habe es sich allerdings nicht um eine gewöhnliche Wiederanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
einen solchen bereits ab Mai 2015 zum Gegenstand gehabt.
2.2.
2.2.1. Mit Verfügung vom 6. März 2017 hatte die IV-Stelle das erste, wegen einer Arthrose im Knie gestellte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung gelangte diese unbestritten nicht ans kantonale Versicherungsgericht. Vielmehr erfolgte eine von ihrer Hausärztin unterzeichnete Meldung zur Früherfassung an die Verwaltung. Es kann dem Schluss des kantonalen Gerichts nicht gefolgt werden, diese Meldung sei als Nichteinverständniserklärung mit der Verfügung zu werten und die Beschwerdeführerin habe damit ihre Überzeugung kundgetan, in einem rentenbegründenden Ausmass invalid zu sein. So soll die Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 3a - Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle der versicherten Person, dem Arbeitgeber, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den betroffenen Akteuren des Bildungswesens auf Ersuchen bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG28 eingliederungsorientierte Beratung gewähren. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. |
|
1 | Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. |
2 | Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. |
3 | Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. |
insbesondere keine klar und unbedingt formulierte - Aussage, welche sich als Nichteinverständnis mit der Ablehnung des Leistungsbegehren vom 6. März 2017 auffassen liesse (vgl. 9C 211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die letztinstanzlich von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge ("rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente") lassen denn auch keinen anderen Schluss zu, als dass sie selbst die vorinstanzliche Auffassung nicht teilt.
2.2.2. Es überzeugt auch die vorinstanzliche Annahme nicht, die IV-Stelle habe die Verfügung vom 6. März 2017 widerrufen. Dass die Verwaltung offensichtlich von einer Neuanmeldung ausging und zu keinem Zeitpunkt eine in ihrem Ermessen liegende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 24. Oktober 2019 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte. Dabei gilt es nach dem Dargelegten zu berücksichtigen, dass das Erstanmeldungsverfahren mit Verfügung vom 6. März 2017 formell abgeschlossen wurde. Das Leistungsbegehren vom 9. Juni 2017 ist daher als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
3.
Die Vorinstanz mass der Expertise der MEDAS Bern vom 15. April 2019 Beweiskraft zu. Gestützt darauf schloss sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer für die Beschwerdeführerin ideal angepassten Tätigkeit. Das kantonale Gericht bejahte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und ermittelte gestützt auf einen Prozentvergleich sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 %.
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1.
4.1.1. Was den angezweifelten Beweiswert der MEDAS-Expertise vom 15. April 2019 anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass es primär ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebungen die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Mit Blick darauf vermag der Umstand allein, dass die von den Gutachtern der MEDAS Bern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht mit den im Rahmen des Aufbautrainings von der Eingliederungsfachperson gewonnenen Erkenntnissen (vgl. Schlussbericht der Institution B.________ vom 7. Mai 2018) übereinstimmt, die Beweiskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als sich die Gutachter ausdrücklich mit diesen Erkenntnissen auseinandergesetzt und dargelegt haben, weshalb auf die dortige Einschätzung der Arbeitsleistung nicht abgestellt werden könne (vgl. nachfolgend E. 4.2; zum Beweiswert medizinischer Gutachten: BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).
4.1.2. Entgegen der Beschwerde wird die Beweiskraft der MEDAS-Expertise auch nicht durch die gutachterlichen Ausführungen zur Adipositas geschmälert, welche die Beschwerdeführerin als nicht überzeugend bemängelt. So ist mit Blick auf die Rechtsprechung die Auflistung der Adipositas unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nachvollziehbar (Urteil 9C 506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2 mit Hinweis). Wohl bezeichneten die Gutachter diese (zusammen mit der Polyarthrose) als mitverantwortlich für die eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der Knie- und Sprunggelenke; mit anderen Worten gingen sie zumindest teilweise von Folgeschäden aus. Diesem Umstand trugen sie indessen nachvollziehbar Rechnung, indem sie ein chronisches lumbospondylogenes und zervicospondylogenes Schmerzsyndrom, beidseitige Gonarthrosen sowie Arthrosen im linken Sprunggelenk diagnostizierten und gestützt darauf ein deutlich eingeschränktes funktionelles Leistungsprofil beschrieben. Konkret erachteten sie lediglich noch körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar. Namentlich schlossen sie das Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm aus. Zudem bezeichneten sie
folgende Tätigkeiten als der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar: Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes und des Kopfes, in gebückter oder knieender Position, rein im Stehen, rein im Gehen oder rein im Sitzen, Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Grund und mit Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten sowie häufige Überkopfarbeiten. Darüber hinaus fand die Adipositas insofern Eingang in den Diagnosekatalog (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit), als die Gutachter eine restriktive Ventilationsstörung bei solcher diagnostizierten und deshalb auf einen erhöhten Pausenbedarf schlossen.
4.1.3. Andere Gründe, welche gegen die Beweiskraft der Expertise der MEDAS Bern vom 15. April 2019 sprechen würden, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz durfte folglich auf das Gutachten abstellen und auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen verzichten, ohne dabei den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4).
4.2. Nicht stichhaltig ist der Einwand, mit Blick auf den Schlussbericht der Institution B.________ vom 7. Mai 2018 überzeuge der vorinstanzliche Schluss auf eine fast uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht, sei doch gemäss diesem von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % auszugehen. Diesbezüglich gilt es zu erinnern, dass durch das kantonale Gericht getroffene Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 1.2 hievor). Bereits die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass das im Rahmen des Aufbautrainings erreichte Pensum letztlich der subjektiven Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und nicht der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. dazu Urteil 9C 48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5 mit Hinweis). Den Ergebnissen derlei leistungsorientierter beruflicher Abklärungen darf wohl nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Dennoch bleibt es, wie bereits dargelegt, primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebungen die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Es ist
denn auch weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt, dass der Schlussbericht der Institution B.________ vom 7. Mai 2018 seinerseits auf vertieften medizinischen Untersuchungen beruhen würde. Kommt hinzu, dass die Gutachter im Rahmen ihrer Expertise vom 15. April 2019 ausdrücklich Bezug nahmen auf den Schlussbericht und die darin von der Eingliederungsfachperson vorgenommene Einschätzung der Arbeitsleistung. Sie legten unter Hinweis auf verschiedene, im Schlussbericht unberücksichtigt gebliebene Inkonsistenzen dar, es sei angesichts der klinischen und radiologischen Befunde wohl ein gewisses Ausmass an Funktionseinschränkungen und Schmerzen nachvollziehbar, nicht aber die von der Beschwerdeführerin subjektiv hochskaliert angegebene Schmerzausprägung und ihre zu skeptisch tiefe Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten ausging. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diesen Schluss als offensichtlich unrichtig oder willkürlich erscheinen liesse.
4.3. Was die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (vgl. Urteil 9C 500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1 mit Hinweis). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 9C 141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin, welche im massgebenden Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) gerade einmal 44 Jahre alt war, sind körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen vollschichtig bei einem erhöhten Pausenbedarf, d.h. im Ergebnis zu 80 % zumutbar. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb bei angepassten Tätigkeiten immer ein Adaptionskriterium - namentlich die Kriterien nicht rein stehend und nicht rein sitzend - nicht erfüllt sein sollte. Faktisch schliesst die
Beschwerdeführerin mit dieser Argumention das Vorliegen sämtlicher wechselbelastender Tätigkeiten auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt aus, was offensichtlich nicht sachgerecht ist. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejahte.
5.
Der im angefochtenen Entscheid vorgenommene Prozentvergleich wird nicht beanstandet, weshalb es beim von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % sein Bewenden hat.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. April 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner