Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1244/2021
Urteil vom 12. April 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________, handelnd durch C.A.________,
2. B.A.________, handelnd durch C.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
2. D.________,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2021 (UE200287-O/U/HON > PFE).
Sachverhalt:
A.
C.A.________ und D.________ haben zwei gemeinsame Kinder, A.A.________ (geb. 2005) und B.A.________ (geb. 2008). Die Eltern leben getrennt, wobei die Mutter die Obhut über die Kinder innehat. Am 16. Januar 2018 genehmigte das Bezirksgericht Horgen eine zwischen C.A.________ und D.________ abgeschlossene Vereinbarung, wodurch dieser betreffend Kinderunterhalt unter anderem verpflichtet worden ist, künftige Fremdbetreuungskosten im Umfang von drei Vierteln zu tragen.
D.________ wird vorgeworfen, diese Kosten nicht im geschuldeten Umfang bezahlt zu haben, weshalb A.A.________ und B.A.________ die Betreibung einleiteten. Konkret machten sie für die Monate September bis Dezember 2019 Ausstände von Fr. 4'062.-- und für die Monate Januar bis März 2020 Ausstände von Fr. 7'546.50 geltend. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 14. Januar 2020 und vom 21. April 2020 erhob D.________ Rechtsvorschlag.
Nachdem ihm eine entsprechende Klagebewilligung ausgestellt worden war, gelangte D.________ mit Klage auf Abänderung des Urteils vom 16. Januar 2018 ans Bezirksgericht Horgen, wobei er die alternierende, eventualiter die alleinige Obhut und eine Änderung der Unterhaltsregelung beantragte. Dabei ersuchte er unter anderem auch um vorsorgliche Aufhebung bzw. Abänderung der Vereinbarung betreffend Fremdbetreuungskosten.
B.
C.A.________ und ihre Kinder reichten gegen D.________ Strafanzeige ein wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Am 21. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Nichtanhandnahme des Verfahrens.
C.
Gegen die Nichtanhandnahme erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. September 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich diese ab.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Sache sei zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückzuweisen. Ausserdem sei sie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die Verfahrenskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und diese zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Erwägungen:
1.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer vor Bundesgericht beschwerdeberechtigt sind. Das Bundesgericht beurteilt die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1.
1.1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B 925/2020 vom 14. März 2022 E. 1.1; 6B 160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.1; 6B 724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zeigt sich demnach restriktiv und strikt hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
2 | Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. |
1.1.2. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Selbst wenn adhäsionsweise Zivilforderungen vorliegen, berechtigen diese nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt (Urteile 6B 266/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 2.2; 6B 1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B 1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). Es gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B 724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.3. Die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens schmälert die Aussichten auf die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs dort, wo die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldpunkts eigenständig dazu beitragen könnte, im Adhäsionsverfahren deliktische Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen oder spezialgesetzlichen Schuld- und Haftpflichtrechts (z.B. Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
8. September 2021 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2. Bis anhin beschritten die Beschwerdeführer zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsforderungen den Zivilweg: Für die angeblichen Ausstände der Jahre 2019 und 2020 leiteten sie Betreibungen ein und sie bringen weiter vor, die nicht bezahlten Fremdbetreuungskosten des Jahres 2021 mittels Widerklage in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen einzufordern. Die Beschwerdeführer machen daher mit Blick auf die referierte Rechtsprechung zu Recht nicht geltend, ihre Beschwerdeberechtigung aus den Unterhaltsforderungen für die Jahre 2019-2021 ableiten zu können.
1.3.
1.3.1. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Legitimation vor, sie hätten für den Anteil des Beschwerdegegners 2 an den laufenden Fremdbetreuungskosten des Jahres 2022 noch keine Klage eingereicht. Der angefochtene Entschied könne sich aber auf diese Forderung auswirken. Eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten würde den Beschwerdegegner 2 voraussichtlich zu einem Einlenken und zum Bezahlen der ausstehenden Unterhaltsschulden bewegen. Ausserdem belege eine Verurteilung die Widerrechtlichkeit und die gültige Rechtsgrundlage.
1.3.2. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, ihre Unterhaltsforderungen für das Jahr 2022 adhäsionsweise im Strafverfahren und nicht wie bisher in einem Zivilprozess geltend machen zu wollen. Wurde das Verfahren wie hier nicht an die Hand genommen, müssten sie vor Bundesgericht aber konkret ausführen, inwiefern sie im betreffenden Verfahren selber Zivilansprüche verfolgen möchten (Urteile 6B 924/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.2; 6B 597/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Selbst wenn es sich bei den genannten Ansprüchen jedoch um adhäsionsweise Zivilforderungen handeln würde resp. sie als solche gesehen werden könnten, würden diese, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigen.
1.3.3. Der in einem Zivilurteil festgesetzte Betrag des geschuldeten Unterhalts ist für das Strafgericht verbindlich (Urteile 6B 252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B 519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdegegner 2 mittels richterlich genehmigter Vereinbarung verpflichtet, sich an den Fremdbetreuungskosten seiner Kinder zu drei Vierteln zu beteiligen. Dabei wurde weder der Umfang der Kostenbeteiligung betragsmässig festgelegt, noch wurden Kriterien aufgestellt, nach welchen sich dieser definiert. Der Umfang der effektiv geschuldeten Fremdbetreuungskosten ergibt sich erst durch Auslegung (vgl. zu den allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung statt vieler BGE 139 III 404 E. 7.1). Über die Auslegung der Vereinbarung, namentlich des Begriffs "Fremdbetreuungskosten", und damit über die tatsächlich geschuldete Beteiligung an diesen Kosten sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 uneinig. Ein zivilrechtliches Verfahren zur Klärung dieser Fragen ist bereits hängig: Der Beschwerdegegner 2 reichte Klage auf Abänderung der Obhuts- und der Unterhaltsregelung ein (Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
Fremdbetreuungskosten für das Jahr 2021. Der Umfang der vom Beschwerdegegner 2 für das Jahr 2022 geschuldeten Beiträge hängt unmittelbar davon ab, wie das Zivilgericht in dieser Sache entscheidet, denn dieses wird sich aufgrund des ihm unterbreiteten Streitgegenstands voraussichtlich zur Auslegung der Vereinbarung äussern und/oder diese abändern, wobei es seinen Entscheid nach Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde haben. Gegebenenfalls hätten sie erklären müssen, inwiefern sich die Streitgegenstände des parallelen Zivilprozesses nicht mit denjenigen eines künftigen Adhäsionsverfahrens decken (vgl. Urteil 6B 266/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Derartige Ausführungen finden sich in der Beschwerde keine.
1.3.4. Hinzu kommt jedoch noch ein weiterer Punkt: Selbst wenn der Weg über den Adhäsionsprozess offenstünde und die Strafbehörde sich zum Umfang der geschuldeten Beiträge äussern könnte, ergäbe sich für die Beschwerdeführer daraus kein beweismässiger Vorteil im Hinblick auf die Klärung der zivilrechtlichen Ansprüche. Die entscheidende Frage, wie die streitige Vereinbarung auszulegen ist und welche Fremdbetreuungsbeiträge der Beschwerdegegner 2 konkret schuldet, ist rechtlicher Natur. Die Klärung dieser (Vor-) Frage durch eine Strafbehörde wäre für das Zivilgericht somit nicht bindend und brächte für die Beschwerdeführer entsprechend keinen Mehrwert. Inwiefern ein Strafverfahren auf der Ebene des Sachverhalts bessere Erkenntnisse liefern sollte, ist in der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Letztlich ist die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit rein zivilrechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid wirkt sich nicht in der nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B 252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern keine solchen formellen Einwendungen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin 3 als gesetzliche Vertreterin ihrer unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Art. 289 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364 |
|
1 | Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364 |
2 | Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. |
4.
Nachdem auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann, erweist sich das Begehren um Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung als gegenstandslos.
5.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger