Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 220/2018
Urteil vom 12. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 (51/2017/42/B).
Erwägungen:
1.
Am 11. Oktober 2016, um 20.15 Uhr, wurden X.________ und Y.________ beim Zollamt in Thayngen durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Dabei stiessen die Grenzwächter in dem von Y.________ gelenkten Fahrzeug auf einen Koffer, in dem sich britische Pfund (GBP) 348'145.-- und schottische Pfund (SCP) 800.-- befanden. Das vorwiegend in kleine Banknoten gestückelte Bargeld war gebündelt und in zwei Kleidervakuumsäcken verpackt. Die Untersuchung ergab, dass das Geld Kontaminationen u.a. mit Kokain aufwies. Das Bargeld wurde am 13. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beschlagnahmt.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ bezüglich des Verdachts der Geldwäscherei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
2.
Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist. |
3.
Die Vorinstanz nimmt an, die beschlagnahmten Banknoten seien deliktischer Herkunft. Sie erwägt zusammengefasst, alle getesteten Banknoten hätten betreffend Kokain Werte zwischen 3.4 und 5.61 aufgewiesen, was belege, dass die gemessenen Noten in direktem Kontakt mit Kokain gewesen seien. Zwar seien nur Stichproben geprüft worden, dennoch sei angesichts der massiven und ausnahmslosen Kontaminierung davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Banknoten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen würden. Normalerweise sei Notengeld nur vereinzelt mit Spuren von Betäubungsmitteln kontaminiert. Der durchschnittliche Wert einer solchen Kontaminierung liege im Übrigen im Bereich des Werts 1, somit ganz deutlich unter den konkret gemessenen Werten. Sodann sei auch von einer drogenhandelsüblichen Stückelung auszugehen: Von den beschlagnahmten 19'112 GBP-Noten seien nur gerade 710 Noten Scheine à GBP 50.--. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das Geld in Kleidervakuumsäcken verpackt hätte transportiert werden müssen, wenn nicht deshalb, um die Drogenkontamination vor Drogenspürhunden zu verbergen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege betreffend Uhrengeschäfte vermöchten den von dieser geschilderten
Sachverhalt nicht zu stützen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin des eingezogenen Bargeldes. Dieses stamme aus einem legalen Uhrenhandel. Die Kontamination der Barmittel mit Kokain sei kein Indiz für eine strafbare Handlung, da Geldscheine zum Schnupfen von Kokain verwendet würden und daher sämtliche GBP-Noten bereits nach wenigen Wochen im Umlauf mit Kokain kontaminiert seien. Der IMS-Bericht des Grenzwachtkorps vermöge zudem nichts zu beweisen, da die ordnungsgemässe Eichung und Bedienung des Geräts nicht belegt sei und Vergleichswerte für die relative Stärke der Kontamination fehlen würden. Zudem seien nur Stichproben untersucht worden. Weiter sei die verwendete Untersuchungsmethode mittels eines Ionen-Mobilitäts-Spektrometers nicht effektiv, um die Stärke einer Kontamination festzustellen. Die Stückelung der beschlagnahmten Vermögenswerte entspreche den Verhältnissen der im Umlauf befindlichen GBP-Noten und weise daher keine Besonderheiten auf. Ob die Verpackung in Kleidervakuumsäcken für die Strafbehörden nachvollziehbar sei, sei nicht rechtserheblich. Als gutgläubige Dritterwerberberin könne sie sich im Übrigen auf Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
5.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
6.
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, das beschlagnahmte Bargeld sei deliktischer Herkunft. Sie legt willkürfrei dar, dass verschiedene Indizien (hohe Kokain-Kontamination, Stückelung und Art des Transportes des Geldes) dafür sprechen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen, und umgekehrt Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb fehlen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis der angeblich legalen Herkunft des Geldes verschiedene Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 über den Verkauf von Luxusuhren ein. Sie setzt sich damit jedoch nicht näher auseinander, sondern behauptet pauschal, das Bargeld würde aus diesem Uhrenhandel stammen. Konkret macht sie geltend, sie habe Luxusuhren erworben und am 5. Oktober 2016, 3. August 2016, 9. Juni 2016, 7. September 2016 und 5. April 2016 für GBP 145'000.--, 66'277.--, 53'093.--, 54'260.-- bzw. 47'345.-- an eine Gesellschaft in den USA bzw. in Hongkong veräussert (vgl. Beilagen 20 bis 24 der kantonalen Beschwerde). Dabei bleibt sie jedoch insbesondere eine Erklärung schuldig, weshalb der Kaufpreis für diese in die USA bzw. nach Hongkong verkauften Uhren angeblich in britischen und schottischen Pfund in bar und kleiner Stückelung
beglichen wurde. Weshalb auf den IMS-Bericht nicht abgestellt werden kann, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substanziiert auf. Abgesehen davon handelt es sich bei der Kokain-Kontaminierung nur um eines von mehreren Indizien für die illegale Herkunft der Gelder. Dieses ändert zudem nichts daran, dass die Vorinstanz die Behauptung der Bes chwerdeführerin, die Gelder würden aus dem Handel mit Luxusuhren stammen, ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren durfte.
Da die Geldmittel nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht aus dem geltend gemachten Uhrenhandel stammen, kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld