Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 106/2017 {T 0/2}

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1960, meldete sich am 30. Dezember 2013 (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 2. März 2015 ein. In der Folge empfahl der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Zentralschweiz (RAD) eine weitere "klinisch-persönlichkeitspsychologische und neuropsychologische" Begutachtung. Die IV-Stelle eröffnete der Versicherten, mit der notwendigen Untersuchung werde Dipl.-Psych. B.________ von der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA), Zürich, beauftragt. Mit Verfügung vom 19. April 2016 hielt die IV-Stelle trotz Einwand der A.________ gegen die beauftragte Person am Begutachtungsauftrag an Dipl.-Psych. B.________ fest. Zusätzlich ordnete sie eine neurologische Begutachtung durch Prof. Dr. med. C.________ von der PMEDA an.

B.
Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Ablehnungbegehren gegen die PMEDA, insbesondere gegen Dipl.-Psych. B.________ und Prof. Dr. med. C.________ gutzuheissen. Es sei einvernehmlich eine Gutachterstelle zu bestimmen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; BGE 138 V 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 9C 207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349). Auf die Beschwerde ist demzufolge nur dann einzutreten, wenn formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

1.2. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG und Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277).
Eine formelle Ablehnung eines Sachverständigen kann regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 222 S. 277).

2.
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das von der IV-Stelle bestimmte Begutachtungsinstitut PMEDA bescheinige gemäss dem SuisseMED@P Reporting aus dem Jahre 2014 ihren Exploranden im Vergleich zu den anderen Abklärungsstellen weitaus am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Zudem sei die PMEDA intern so organisiert, dass dem Leiter des Instituts, Prof. Dr. med. C.________, bei der Auswahl der Gutachter eine ausschliessliche Kompetenz und beim Verfassen der Gutachten eine weitreichende Überprüfungsbefugnis zukomme. Zudem habe sich Prof. Dr. med. C.________ öffentlich als "Fachperson für die Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" angepriesen. All diese Umstände erweckten in ihrer Gesamtheit nicht nur bei der Beschwerdeführerin sondern allgemein zumindest einen Anschein von Befangenheit. Bei Dipl.-Psych. B.________ handle es sich um eine deutsche Psychologin, die wohl ausschliesslich für die gutachterliche Tätigkeit in die Schweiz reise. Informationen über deren Erfahrung und Qualifikation seien nicht erhältlich gewesen, weshalb unklar sei, inwieweit sie mit der hiesigen Versicherungsmedizin vertraut sei.

3.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente betreffen demnach erstens die PMEDA als Begutachtungsinstitut an sich, zweitens die Person der Dipl.-Psych. B.________ und drittens diejenige des Prof. Dr. med. C.________. All diese Rügen sind je einzeln zu betrachten.

3.1. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV 8 S. 23 Urteil 8C 599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3 Urteil 9C 19/2017 E. 5.1 vom 30. März 2017). Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin daher mit der Rüge der "überdurchschnittlich strengen Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen bei der Begutachtung" gegen die PMEDA als Institution richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2. Gegen die mit der Begutachtung beauftragte Dipl.-Psych. B.________ wird lediglich vorgebracht, es handle sich um eine deutsche Psychologin, die wohl ausschliesslich für die gutachterliche Tätigkeit in die Schweiz reise. Ihre Erfahrung mit der hiesigen Versicherungsmedizin bleibe unklar. Inwiefern sich aus diesem Umstand eine Voreingenommenheit in dem hier konkret zu beurteilenden Fall ergeben soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Rüge um einen Aspekt, welchen das Bundesgericht gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf dessen Bundesrechtskonformität hin prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. statt vieler Urteil 8C 216/2015 vom 12. Mai 2015). Auch auf das Ablehnungsbegehren gegen Dipl.-Psych. B.________ ist daher nicht einzutreten.

3.3.

3.3.1. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde insoweit, als geltend gemacht wird, die von Prof. Dr. med. C.________ unterzeichnete Einladung zu einer Vortragsveranstaltung der PMEDA zum Thema "Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" vom 2. Juni 2014 erwecke bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Das Bundesgericht hat sich jüngst im Urteil 8C 548/2016 vom 4. Januar 2017 explizit mit der besagten Einladung der PMEDA sowie mit deren Bedeutung im Hinblick auf die Annahme eines Befangenheitsanscheins auseinandergesetzt. Es erkannte im Wesentlichen, der Umstand, dass ein Gutachter seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für sich allein noch nicht auf eine Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen (E. 4.2). Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der vorliegende Fall kein Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet (vgl. dazu ANDRÉ NABOLD, Chancen und Risiken richterlicher wissenschaftlicher Publizistik, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1,
Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil 8C 828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3; Urteil 9C 19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2). Mithin lässt die erwähnte Einladung die Annahme des Anscheins der Befangenheit des Institutsleiters im hier zu beurteilenden Fall nicht zu.

3.3.2. Schliesslich handelt es sich beim Einwand, dem Institutsleiter, Prof. Dr. med. C.________, komme bei der PMEDA eine weitreichende Überprüfungsbefugnis beim Verfassen der Gutachten zu, um eine Rüge bezüglich struktureller Umstände, die nichts mit den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu tun haben. Wie in E. 1.2 dargelegt, können diese im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_106/2017
Date : 12. April 2017
Published : 30. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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