Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 819/2015, 9C 820/2015
Urteil vom 12. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Vorsorgeeinrichtung B.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2015.
Sachverhalt:
A.
C.________ erhielt mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. Juli 2004 ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Im Laufe des Ende August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens gelangte der Verwaltung zur Kenntnis, dass die Versicherte in der Zwischenzeit eine Teilerwerbstätigkeit von etwa 25 % aufgenommen hatte, ohne dies zu melden. Die Beschwerden gegen die hierauf erlassenen Verfügungen vom 19. November 2010 (Rückerstattung) und 9. März 2011 (Herabsetzung auf eine Viertels-Invalidenrente) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, indem es diese Verwaltungsakte aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 22. März 2012). Nach u.a. Einholung einer polydisziplinären Expertise bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 20. Januar 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend zum 1. Mai 2008 auf (Verfügung vom 23. Juni 2014) und forderte die seither und noch bis November 2009 als unrechtmässig bezogen betrachteten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 26'149.- zurück (Verfügung vom 27. Oktober 2014).
B.
Die gegen die Verfügungen vom 23. Juni und 27. Oktober 2014 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheiden vom 8. September 2015 (VBE.2014.587; VBE.2014.853) ab.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt C.________, die kantonalen Gerichtsentscheide und angefochtenen Verfügungen seien ersatzlos aufzuheben; es sei ihr ab 1. Mai 2008 weiterhin eine halbe und ab 31. August 2009 eine volle (recte: ganze), eventualiter eine Dreiviertels- und subeventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Verfahren 9C 819/2015); eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung "gemäss abgeändertem rechtskräftigem Rentenentscheid" an die IV-Stelle zurückzuweisen (Verfahren 9C 820/2015).
Die IV-Stelle verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in ihren Verfügungen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Vorsorgeeinrichtung B.________ (im Verfahren 9C 819/2015) und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Verwaltung und Vorinstanz haben die streitigen Rentenaufhebung und Rückerstattungspflicht zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht. Dagegen ist aus bundesrechtlicher Sicht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
2.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die rückwirkende Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Juli 2004 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
Wahrscheinlichkeit von einer 39%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei. Schliesslich bejahte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines Berufswechsels und bestätigte die auf denselben Grundlagen erfolgte Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Die Beschwerdeführerin erhebt hiegegen im Wesentlichen zwei Einwände.
3.1. Zum Einen wirft sie der Vorinstanz bei der Beurteilung der Statusfrage (vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil "klare Anhaltspunkte" dafür vorlägen, dass im Haushaltabklärungsbericht vom 22. April 2010 "bewusst" durch die Abklärungsperson und "unbewusst" durch sie "falsche Angaben" gemacht worden seien und sich die Vorinstanz in keiner Weise mit den vorgebrachten Argumenten befasst habe, wieso sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Bäuerin tätig wäre.
3.1.1. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Abklärungsperson habe bewusst falsche Angaben in ihren Bericht geschrieben. Wenn sodann die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen vom 28./30. April 2010 zu diesem Bericht festhielt, sie arbeite nach Eintritt der Invalidität genau zwei Stunden für den Betrieb und nicht 23 Stunden, so ist zwar verständlich, dass sie damit ihre effektive Situation als gesundheitlich beeinträchtigte Person richtig dargestellt haben wollte, was aber ihre Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort am 15. März 2010 keineswegs in Zweifel zieht. Denn genau diese Zahl von 23 im Betrieb geleisteten Arbeitsstunden findet sich schon im ersten Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. Mai 2004, in welchem nach der Antwort auf die Frage betreffend heute ohne Behinderung ausgeübte Erwerbstätigkeit ("ja. Begründung: Mitarbeit im landwirtschaftlichen Familienbetrieb seit Heirat") die durchschnittliche Arbeitszeit im Familienbetrieb vor Eintritt der Invalidität auf "23 Std./Woche" geschätzt und die Angabe der Versicherten beigefügt wurde, die wöchentliche Arbeitszeit im Landwirtschaftsbetrieb betrage " im Sommer 30 Std./Woche "; im Winter umfasse "die Mithilfe nur Stallarbeiten u.
Buchhaltung". Schon hier findet sich deren plausible Angabe, dass sie nach Eintritt der Invalidität nur noch 2 Stunden pro Woche im Familienbetrieb tätig ist. In Anbetracht dieser detaillierten und präzisen aktenkundigen Angaben ist es haltlos zu behaupten, sie hätte die in der Abklärungssituation 2010 gestellten gleichen Fragen nicht verstanden. Hinzu kommt, dass die Versicherte anlässlich der nach 2004 und 2010 dritten Abklärung an Ort und Stelle vom 7. April 2014, nunmehr anwaltlich vertreten, keine klaren Angaben mehr machen wollte. Das wird in der Beschwerde als korrekt bestätigt, ergänzt mit dem Hinweis, diese Aussagen müssten "aber dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerin und die unterzeichnende Anwältin zum momentanen Zeitpunkt der Abklärung nicht unüberlegt entscheiden wollten". Diese offensichtlich ergebnisorientierte und damit den Beweis vereitelnde Haltung - spontane, unbeeinflusste Aussagen der versicherten Person sind das wichtigste Beweismittel in der Abklärung der IV-rechtlichen Statusfrage - durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
vorgebrachten Argumenten unbegründet. Folglich hat sich auch das Bundesgericht mit den entsprechenden Vorbringen über die Verhältnisse auf dem von Ehemann und Sohn bewirtschafteten Hof, die bäuerliche Statistik usw. nicht zu befassen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit eines Berufswechsels bestreitet, beruht ihre Argumentation darauf, sie wäre im Gesundheitsfall hauptberuflich zu 100 % als Bäuerin tätig, welche Annahme indessen, wie dargelegt, abzulehnen ist. Im Übrigen legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.1.2. Dennoch kann die der vorinstanzlich bestätigten rückwirkenden Rentenaufhebung zugrunde liegende Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtswinkel der rechtlich richtigen Gewichtung des erwerblichen Bereichs und des Aufgabenbereichs (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. |
|
1 | Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. |
2 | Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22 |
3 | Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
Beschwerdeführerin nach dem in E. 3.1.1 Gesagten auf einen im Gesundheitsfall auf dem Bauernhof geleisteten Einsatz von 23 Wochenstunden berufen kann (was als Erwerbstätigkeit gilt; Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
3.2. Zum Andern bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 20. Januar 2014 (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). In der Expertise fehlten mehrere wichtige Feststellungen von Dr. med. E.________, weshalb ernsthafte Zweifel an deren Tauglichkeit aufkämen. Die Vorinstanz habe somit in unzulässiger Weise das beantragte Obergutachten nicht eingeholt.
Die Ärzte der ABI haben den Bericht des Dr. med. E.________ vom 6. August 2012 sehr wohl berücksichtigt (vgl. S. 3 und 19 des Gutachtens vom 20. Januar 2014). Demgegenüber war dies hinsichtlich der Beurteilung des Sklerodermiespezialisten vom 14. August 2014 von vornherein nicht möglich. Es kann daher den Administrativgutachtern kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich mit einzelnen Befunden, Messwerten und Daten (Diffusionskapazität der Lunge, Gasaustausch, NT-pro BNP) nicht auseinandersetzten, die in den früheren Berichten vom 12. Januar und 6. August 2012 noch nicht erwähnt worden waren, dies obgleich den Ausführungen des Dr. med. E.________ zufolge die entsprechenden Werte und damit der Gesundheitszustand sich schon seit 2009/2010 verschlechtert hätten. Nichtsdestotrotz steht unwiderleglich fest, dass der Spezialarzt im Bericht vom 14. August 2014 objektive medizinische Angaben macht, zu denen sich im ABI-Gutachten nichts findet. Es betrifft dies vorab die erwähnten Befunde, Messwerte und Daten etwa zur Diffusionskapazität der Lunge, deren Auswirkungen auf die Körperfunktionen und die Arbeitsfähigkeit Dr. med. E.________ gänzlich anders beurteilt als die Gutachter der ABI, welche nach ihren eigenen Angaben noch nie mit ihrer
seltenen Krankheit (Sklerodermie) zu tun gehabt hätten, wie die Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde vorbrachte. Die Vorinstanz hat sich lediglich zu bestimmten Aussagen des Spezialarztes in seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 zur Expertise geäussert oder sich mit der Feststellung begnügt, er zeige auch in pneumologischer Hinsicht "keine wichtigen Aspekte auf", was indessen ihrer Pflicht zur dem Beweisgegenstand angemessenen Begründung zuwiderläuft. In einer solchen Konstellation hat das nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf bezüglich der Gewichtung des erwerblichen Bereichs und des nichterwerblichen Aufgabenbereichs berichtigter (E. 3.1.2) und medizinisch klarzustellender, nötigenfalls zu ergänzender Grundlage (E. 3.2) vornehme. In diesem Sinne ist die Beschwerde im Verfahren 9C 819/2015 teilweise begründet, jene im Verfahren 9C 820/2015 nach dem Gesagten (E. 1) ebenfalls im gleichen Umfange, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anwendbarkeit der gemischten Methode, zumal diese als solche nicht bemängelt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des (vereinigten) Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C 819/2015 und 9C 820/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutheissen. Die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2015 und die Verfügungen vom 23. Juni sowie 27. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Mai 2008 und/oder die Rückerstattung neu verfüge.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.- zu entschädigen.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung (einschliesslich der Kosten der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 14. August 2014 zum ABI-Gutachten vom 20. Januar 2014) des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler