[AZA 7]
U 243/98 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 12. April 2001

in Sachen

S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. D.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Die 1971 geborene S.________ arbeitete bei der
Firma A.________ AG als Reinigungsangestellte und war bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
Unfälle versichert. Daneben war sie als selbstständig
erwerbende Coiffeuse tätig. Am 24. Januar 1995 wurde sie
als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall
verwickelt. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt Dr.
P.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(HWS) mit Nackenbeschwerden und Parästhesien in
beiden Armen sowie beiden Fusssohlen. Er verordnete eine
Ruhigstellung mit Halskragen, Schmerzmittel und Myotonolytika
und liess S.________ bei Dr. R.________ im HWS-Bereich
röntgenologisch abklären. Dieser konnte weder eine Läsion
noch signifikante vorbestehende Diskopathien oder verblockte
Etagen und Gefügelockerungen feststellen (Bericht vom
6. Februar 1995). Ab Anfang März ging S.________ ihrer
Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse wieder im Umfang von
50 % nach. Als Reinigungsangestellte bestand weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da der Heilungsprozess
trotz im März 1995 begonnener Physiotherapie praktisch
stationär blieb, regte der Hausarzt eine Magnetresonanztomographie
(MRT) der HWS an, welche am 29. Mai 1995 vom
Radiologen Dr. B.________ durchgeführt wurde. Hinweise auf
eine medulläre Schädigung fanden sich keine. Die bildgebend
erkannten leichten Einengungen der Foramina intervertebralia
auf der Höhe von C3/C4 sowie C4/C5 führte der Radiologe
auf degenerative Veränderungen zurück, wogegen er die ebenfalls
leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe C6/C5 mit
einem kleinen verkalkten Hämatom beim Wirbelkörper C6 in
Verbindung brachte, ohne sich zu dessen Ursache zu äussern
(Bericht vom 30. Mai 1995). Der die Versicherte mehrmals
untersuchende Neurologe Dr. M.________ konnte keine radikulären
Zeichen objektivieren. Die leichte Protrusion bei C6
erachtete er als möglicherweise traumatisch bedingt (Bericht
vom 22. Juni 1995). Am 17. Juli 1995 untersuchte der
SUVA-Kreisarzt Dr. W.________ S.________. Er schloss auf
eine vollständige Arbeitsfähigkeit per 24. Juli 1995 für
beide Tätigkeiten. Mit dieser, durch den Hausarzt Dr.
P.________ getragenen Einschätzung war S.________ nicht
einverstanden und suchte - nachdem sie beim Hausarzt ohne
Erfolg vorgesprochen hatte - deswegen Dr. E.________ auf,
welcher sich indessen auch nicht im Stande sah, ihr eine
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und eine Weiterbehandlung
ablehnte (Schreiben vom 27. September 1995). Die SUVA
stellte ihre Leistungen ein.
Am 28. Februar 1996 berichtete das Spital X.________
der SUVA über eine ambulante, primär die Lendenwirbelsäule
(LWS) betreffende Untersuchung vom 20. November 1995. Am
24. März 1996 meldete das Spital X.________ eine akute
Exacerbation von Lumboischialgien mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Da die SUVA einen Zusammenhang zwischen
dem Unfall und den nunmehr geltend gemachten Beschwerden
als nicht ausgewiesen betrachtete, weigerte sie sich mit
Verfügung vom 13. Mai 1996, hiefür Leistungen zu erbringen.
Auf Einsprache hin, in welcher nunmehr auch das Weiterbestehen
von HWS-Beschwerden geltend gemacht wurde, unterbreitete
die SUVA die Angelegenheit ihrem Ärzteteam Unfallmedizin,
welches am 9. April 1997 in der Person von Dr.
V.________ Bericht erstattete. Nachdem noch eine Stellungnahme
des Dr. P.________ vom 11. Juni 1997 zu den lumbalen
Beschwerden eingeholt worden war, hielt die SUVA im Einsprache-Entscheid
vom 5. Mai 1997 an der Leistungsverweigerung
fest.

B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben. Sie
legte u.a. Berichte des Spitals X.________ über eine neuropsychologische
Untersuchung vom 13. Dezember 1995 sowie der
Klinik Y.________ über die Ergebnisse einer vom 17. März
bis 14. April 1998 dauernden stationären Behandlung ein.
Die Replik vom 17. November 1997 wies das Präsidium des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zurück, damit
innert gesetzter Frist eine Eingabe ohne ungebührliche
Äusserungen eingereicht werde, widrigenfalls diese unbeachtlich
bleibe. Die nachgebesserte Replik (vom 19. Januar
1998) erachtete die Gerichtsleitung nach wie vor als ungebührlich,
weshalb sie auf diese mit Verfügung vom 23. Januar
1998 nicht eintrat. Mit Entscheid vom 3. Juni 1998
wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
des Einsprache-Entscheids vom 5. Mai 1997 sei die SUVA zu
verpflichten, über den 24. Juli 1995 hinaus die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines verwaltungsexternen
Gutachtens und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zur Verbesserung
innert angesetzter Frist zurückzuweisen mit der
Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe; sodann sei
eine angemessene Ordnungsbusse auszufällen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist mehrere
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf, wie "SUVA-Ärzte,
die unabhängig der von der allgemeinen medizinischen Lehre
das machen, was ihnen resp. ihrem Brötchengeber passt",
"fachlich inkompetenter SUVA-Kreisarzt", "dessen jeder
ärztlichen Ethik Hohn sprechenden Vorgehensweise", "mehr
als nur pfuschigen Untersuchungen (der SUVA)", "der bei den
Hausärzten entfachte Psychoterror des Kreisarztes" oder
"sich einer offensichtlich nicht mehr der Objektivität
verpflichtet fühlenden Verwaltungsbehörde". Indessen erweist
sich vorliegend eine Rückweisung gemäss Art. 30
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG insofern als nicht
zweckmässig, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
im kantonalen wie auch schon in andern Verfahren gezeigt
hat, dass er anscheinend nicht gewillt ist, den gebotenen
prozessualen Anstand zu wahren, und dass er sich auch durch
wiederholte Ordnungsbussen von dieser Haltung, die letztlich
nicht im Interesse seiner Mandanten liegen kann, nicht
abbringen liess.

2.- Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht,
die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör die Replikschrift vom 19. Januar 1998 wegen
ungebührlichen Inhalts aus dem Recht gewiesen.

a) Richtigerweise wird diese Rüge erst mit der vorliegenden,
gegen den Endentscheid des kantonalen Gerichts gerichteten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Denn
die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Januar 1998, mit
welcher die Nichtberücksichtigung der fraglichen Rechtsschriften
beschlossen wurde, bewirkte keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, sodass eine gesonderte Anfechtung
dieser Verfügung zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 124 V 85
Erw. 2 und 87 Erw. 4, 121 V 116, je mit Hinweisen).

b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unlängst
im Urteil P. vom 28. November 2000 (U 279/00) ausgeführt,
dass sich im Prozessrecht des Kantons Aargau keine
Bestimmung findet, welche die vom kantonalen Versicherungsgericht
gewählte Vorgehensweise erlaube, weshalb mangels
gesetzlicher Grundlage ein Nichteintreten auf eine ungebührliche
Eingabe nur bei Rechtsmissbrauch in Frage kommen
könne. Davon kann aber mit Bezug auf die Eingaben der Beschwerdeführerin
keine Rede sein. Somit hat die Vorinstanz
mit der Nicht-Berücksichtigung der Replikschriften den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung
erweist sich vorliegend indessen nicht als gravierend.
Denn die Versicherte hatte bereits in der Beschwerdeschrift
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und in der Beschwerdeantwort
finden sich keine Noven, welche das Einholen
einer Replikschrift durch die Vorinstanz zwingend erfordert
hätten. Durch die Berücksichtigung der fraglichen
Rechtsschriften entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin
kann daher die durch die Vorinstanz begangene
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl.
BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen
Vorschrift nach dem Vorbild von Art. 30 Abs. 3 OG einem
kantonalen Gericht (und auch dem Unfallversicherer, dem im
Einspracheverfahren eine solche Norm ebenfalls nicht zur
Verfügung steht; vgl. Art. 108 Abs. 1 UVG; unveröffentlichtes
Urteil F. vom 15. März 2001, U 269/98) nur die Möglichkeit
bleibt, allenfalls standesrechtliche Massnahmen gegen
den Verfasser einer ungebührlichen Eingabe ins Auge zu fassen.

3.- Materiell ist strittig, ob die Versicherte nach
der Leistungseinstellung vom 24. Juli 1995 durch die SUVA
noch an auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführende
Beschwerden litt bzw. leidet.

4.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben
ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139
Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).
Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind,
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien
vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind auch
die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf
kann verwiesen werden.

5.- a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich des Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall
eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die Versicherte macht nun
geltend, beim Auffahrunfall neben der typischen Schleuderverletzung
der HWS auch eine Läsion der LWS erlitten zu
haben, welche Ursache für die von Dr. G.________ vom Spital
X.________ erstmals im Bericht vom 28. Februar 1996 näher
umschriebenen lumbalen Schmerzen seien.

b) Die von Dr. G.________ beurteilten Röntgenbilder
seitlich und die Funktionsaufnahmen vom 20. November 1995
sowie die MRT-Aufnahmen des Spitals X.________ vom 12. März
1995 zeigen neben einer leichten Fehlhaltung sowie einer
rechtskonvexen Skoliose eine beginnende Osteochondrose und
Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, bei der Osteochondrose
eine kleine mediane Diskushernie L4/L5 und ausserdem eine
kleine mediane bis rechts paramediane Diskushernie L5/S1
sowie eine anteriore interaspongiöse bzw. retromarginale
Diskushernie in der Bodenplatte von LWK 1, wie dies von der
Klinik Y.________ in Präzisierung der Ausführungen des Dr.
G.________ im Bericht vom 4. Mai 1998 festgehalten wurde.
Darüber hinaus sprachen die Ärzte von einer massiv eingeschränkten
Inklination in allen Segmenten ohne Anhaltspunkte
für eine Fraktur, eine Nervenwurzelkompression, eine
Instabilität oder Spinalkanalstenose.

c) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache
im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt
kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden,
wenn das Unfallereignis von besonderere Schwere und geeignet
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch
den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend)
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das
Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben
sind (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000,
U 4/00, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar
2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom
4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S.
vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996,
U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom
10. Oktober 1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in
ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die
Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.
Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten
Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen
der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen
Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen
auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall
auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis
auf das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; vgl. auch
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). Wenn die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf ein auszugsweise vorgelegtes,
einen anderen Fall betreffendes Gutachten des Prof. Walz
von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom
10. Juli 1998 sowie die von ihrem Rechtsvertreter zusammengestellte
Auflistung von Fällen, in denen Ärzte Jahre
nach einem Unfallereignis (erstmals) diagnostizierte cervikale
Diskushernien mit diesem in Verbindung gebracht haben
sollen, so ist dies höchstens geeignet aufzuzeigen, dass
die vorherrschende Auffassung bezüglich des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen Diskushernien und Unfall möglicherweise
von einigen Ärzten in Frage gestellt wird. Von der
Einholung eines Grundsatzgutachtens, wie es die Beschwerdeführerin
beantragt, ist abzusehen. Es ist nicht Sache des
Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche
Kontroversen zu klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf,
die Unfallkausalität auf Grund der im konkreten Fall
bestehenden Verhältnisse und unter Berücksichtigung der
jeweils herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen.

d) Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. P.________ räumt
in seinem Bericht vom 11. Juni 1997 zwar rückblickend ein,
dass die Versicherte bei der ersten, einen Tag nach dem
Unfallereignis liegenden Konsultation nicht nur Schmerzen
im HWS-Bereich, sondern auch Kreuzbeschwerden leichter
Intensität geklagt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf
habe die Patientin indessen nie mehr lumbale Schmerzen
erwähnt. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt der von
der Beschwerdeführerin am 3. März 1995 selbst ausgefüllten
Unfallmeldung, worin sie einzig Verletzungen im Bereich des
Nackens, der Arme und der Beine angibt. Auf Grund dieser
Aktenlage ist mit Dr. V.________ (in der Stellungnahme vom
9. April 1997), dessen Ausführungen mangels konkreter Anhaltspunkte
für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gerügte Befangenheit beigezogen werden dürfen, davon auszugehen,
dass das Unfallereignis vom 24. Januar 1995 keine
Diskushernie verursacht hat und damit die von Dr.
G.________ mittels bildgebender Verfahren festgestellten
Befunde keine Rückschlüsse auf eine abgelaufene Lendenwirbelverletzung
zulassen. Selbst wenn man angesichts des
nachträglichen Hinweises des Hausarztes auf die bei der
ersten Konsultation geklagten lumbalen Beschwerden von
einem Auslösen von Bandscheibenvorfällen durch den Unfall
ausgehen wollte, so wären die damit zusammenhängenden, nur
kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden als zu gering zu
bezeichnen, als dass nach Brückensymptomen für die nach der
Leistungseinstellung geklagten LWS-Beschwerden zu suchen
wäre. Deshalb ist auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin
nun tatsächlich, wie von ihr unter Hinweis auf die
Patientenkarte der Physiotherapie Surental behauptet, bei
der von Dr. P.________ am 18. März 1995 wegen resistenter
Nackenschmerzen verordneten physiotherapeutischen Behandlung
auch im Kreuzbereich therapiert worden sei. Der Vollständigkeit
halber sei einzig erwähnt, dass bei der auf der
Patientenkarte aufgeführten Bestandsaufnahme vom 21. März
1995 zwar auf einen dumpfen Schmerz im Bereich LWS hingewiesen
wird. Daraus nun aber den Schluss zu ziehen, für
dieses Leiden sei zwingend eine Behandlung erforderlich
gewesen, geht angesichts des ebenfalls auf der Patientenkarte
befindlichen Hinweises, dass dieser Schmerz nur am
Morgen und in Ruhe anwesend sei und bei Bewegung abflaue,
zu weit. Auf die beantragten weiteren Abklärungen in dieser
Richtung kann nach Gesagtem aber verzichtet werden.

e) Können die vom Spital X.________ am 20. November
1995 und 12. März 1996 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle
mit dem Unfall vom 24. Januar 1995 nicht (mehr) in
einen natürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden, fehlt
es an einem organischen Substrat, welches die Leistungspflicht
der SUVA für die LWS-Beschwerden begründen könnte.

6.- a) Was den Beschwerdekomplex im Bereich der HWS
anbelangt, so bemängelt die Versicherte zunächst, die MRT
von Dr. B.________ vom 29. Mai 1995 sei zu spät durchgeführt
worden, sodass das dort erkannte kleine verkalkte
Hämatom beim Wirbelkörper C6 nunmehr möglicherweise nicht
mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Kausalzusammenhang
gebracht werden könne. Darüber hinaus sei die von Dr.
M.________ aufgeworfene Frage nach der traumatischen Entstehung
dieses Hämatoms, welches gemäss Angaben von Dr.
B.________ immerhin zu einer ausgeprägten und damit bedeutsamen
segmentalen Einengung geführt habe, nicht genügend
abgeklärt worden.

b) Vorab ist auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin
hinzuweisen. Zwar finden sich im Bericht von Dr. B.________
vom 30. Mai 1995 die Worte "ausgeprägte segmentale Einengung
des Spinalkanals", indessen steht ihnen das Adjektiv
"wenig" vor, weshalb sie lediglich als diskret oder leicht
zu bezeichnen ist, was Dr. B.________ übrigens an anderer
Stelle, wie auch Dr. M.________ in der Schlussbeurteilung
vom 22. Juni 1995, getan haben. Weiter kann weder dem Hausarzt
noch der SUVA zum Vorwurf gereichen, (erst) rund vier
Monate nach dem Unfallereignis eine MRT veranlasst zu haben.
Wie Dr. V.________ in der Stellungnahme vom 9. April
1997 unter Hinweis auf Literatur in nachvollziehbarer Weise
darlegt, ist eine solche regelmässig nicht vor Beendigung
der Akutphase angezeigt. Bezüglich des Vorwurfs, die Ursache
der Protrusion sei ungenügend abgeklärt, ist festzuhalten,
dass die Versicherte sowohl radiologisch durch Dr.
B.________ und neurologisch durch Dr. M.________ untersucht
wurde, ohne dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 24. Januar 1995 und dem fraglichen Hämatom als überwiegend
wahrscheinlich bezeichnet werden konnte. Dr.
M.________ erachtete dies im Bericht vom 22. Juni 1995 als
bloss möglich, während sich Dr. B.________ zu dieser Frage
in der Expertise vom 30. Mai 1995 ausschwieg, was sich
gemäss den auch in diesem Punkt überzeugenden, unter Verweis
auf das Schrifttum getätigten Ausführungen des Dr.
V.________ als treffend erweist, da allein auf Grund eines
kernspintomographischen Befundes nichts Verbindliches über
eine mögliche traumatische Ursache einer Bandscheibenprotrusion
gesagt werden könne. Dementsprechend erübrigte
es sich auch, von Seiten der SUVA auf den von Dr.
M.________ zurückhaltend formulierten Vorschlag, "vielleicht
müsste der Radiologe dazu noch spezifischer Stellung
nehmen", näher einzugehen, ohne dass ihr deswegen eine Verletzung
der Untersuchungsmaxime zur Last gelegt werden
könnte.

c) Neben dem fraglichen Hämatom, welches nach Gesagtem
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführen
ist, sind die weiteren Anormalitäten im Bereich
der HWS nach übereinstimmender Einschätzung der Dres.
B.________ und M.________ degenerativ bedingt, weshalb mit
Vorinstanz und SUVA von einem Schleudertrauma der HWS ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle auszugehen ist.
Weil von zusätzlichen Abklärungen wie der beantragten Einholung
eines weiteren neurologischen Gutachtens oder einer
neurochirurgischen Expertise keine neuen, rechtswesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet
werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

7.- a) Bis zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
des Dr. W.________ vom 17. Juli 1995 hatte die Versicherte
stets über Nackenbeschwerden sowie Parästhesien an
beiden Armen sowie Fusssohlen geklagt. Weitere für ein
Schleudertrauma der HWS typische Symptome wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen dagegen zumindest
nicht in einem in masslicher Hinsicht bedeutsamen Umfang
vor. Wenn die Versicherte erstmals gegenüber dem am 13. Dezember
1995 eine neuropsychologische Untersuchung durchführenden
Spital X.________ etwas anders behauptet, erscheint
dies wenig glaubwürdig, widrigenfalls sich in den zahlreichen
Akten, welche aus der Zeit vor der Bescheinigung
voller Arbeitsfähigkeit durch Dr. W.________ per 24. Juli
1995 stammen, entsprechende Hinweise finden müssten. Anlässlich
der angesprochenen Exploration stellte Dr.
W.________ nicht nur fest, dass die Versicherte nicht mehr
über Nackenschmerzen, sondern nur noch über Beschwerden im
Bereich des cervico-thoracalen Übergangs sowie Sensibilitätsstörungen
an beiden Händen und Füssen klage. Darüber
hinaus erachtete er die Behandlung als abgeschlossen und
bezeichnete die Versicherte ab 24. Juli 1995 neu als voll
arbeitsfähig. Zuvor war der Versicherten als Coiffeuse eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, und eine solche als Putzfrau von
0 % attestiert worden. Da sich die Einschätzung des Dr.
W.________ mit jener des damaligen Hausarztes Dr.
P.________ deckt und später auch noch vom von der Beschwerdeführerin
mit der Bitte um Weiterbehandlung des HWS-Traumas
aufgesuchten Dr. E.________ am 27. September 1995
bestätigt worden ist, erweisen sich die dagegen vorgebrachten
Einwendungen als unbehelflich. Ein offener Widerspruch
zu der rund einen Monat früher, am 22. Juni 1995, abgegebenen
Stellungnahme des Dr. M.________ zur Restarbeitsfähigkeit
besteht nicht, zumal sich dieser massgebend vom subjektiven
Beschwerdebild leiten liess und eine zwischenzeitig
erfolgte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen
ist.
Es lässt sich demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht beanstanden, wenn die SUVA im Anschluss an
die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 1995 ihre
Leistungen (bis auf weiteres) einstellte.

b) Nun klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der am
20. November 1995 durchgeführten ambulanten Untersuchung
durch Dr. G.________ vom Spital X.________ nicht nur über
Rückenbeschwerden, die der Arzt zur Hauptsache im lumbalen
Bereich ortet, sondern auch über Vergesslichkeit und Gefühlsarmut
in der dominanten rechten Hand. Bei der neuropsychologischen
Untersuchung durch lic. phil. O.________,
Spital X.________, am 13. Dezember 1995 (Bericht vom
2. Februar 1996, von welchem die SUVA erst im 2. Schriftenwechsel
anfangs 1998 Kenntnis erhalten hatte) gibt die Versicherte
weiter an, neben nicht näher definierten Schmerzen
an Gefühlsstörungen in beiden Händen, durch die Schmerzen
bedingte Schlafprobleme, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,
gestiegener Aggressivität, reduzierter Belastbarkeit
sowie herabgesetzter Aufmerksamkeit zu leiden. Dies
sind teilweise Beschwerden, wie sie häufig nach einem
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung
auftreten können (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ob sie
vorliegend tatsächlich mit dem am 24. Januar 1995 erlittenen
Schleudertrauma der HWS im natürlichen Kausalzusammenhang
stehen und wie weit sie sich gegebenenfalls auf die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben und eine
medizinische Behandlung erforderten, lässt sich anhand der
vorhanden Akten nicht abschliessend beantworten. Die in
Unkenntnis der gesamten SUVA-Akten und daher ohne umfassende
Kenntnisse der Vorakten abgegebenen, zudem die lumbalen
Beschwerden fälschlicherweise dem Unfall zurechnenden Berichte
des Spitals X.________ sind hiefür keine geeignete
Grundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Ebenso wenig lässt
die, teilweise an gleichen Mängeln leidende, zudem etwa ein
Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides
vom 5. Mai 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen)
erstellte Expertise (vom 4. Mai 1998) der Klinik
Y.________ eine abschliessende Beurteilung zu. Was die
Diagnosen der Neuropsychologen des Spitals X.________ und
der Klinik Y.________ anbelangt, ist zudem zu beachten,
dass die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand
nicht in der Lage ist, selbstständig eine abschliessende
Beurteilung der Genese festgestellter Störungen vorzunehmen
(BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Umgekehrt schliesst aber allein
die Latenzzeit von rund elf Monaten, mit welcher neben den
Parästhesien sowie den eventuell wieder verstärkt aufgetretenen
Nackenschmerzen weitere für ein Schleudertrauma
der HWS typische Beschwerdesymptome aufgetreten sind, die
Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
diesen und dem Unfall nicht von vornherein aus (vgl. BGE
117 V 363 Erw. 5d/aa und RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Ebenso
wenig kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
nicht weiter abgeklärt werden mit der Begründung,
es fehle auf alle Fälle an der darüber hinaus erforderlichen
Adäquanz zwischen Unfall und dem für ein Schleudertrauma
der HWS typischen Beschwerdebild. Denn dass die
möglichen Folgen des als mittelschwer einzustufenden
Unfalls schon relativ rasch von einer ausgeprägten
psychischen Störung im Sinne von BGE 123 V 99 überdeckt
worden sind, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, kann
anhand der Akten nicht gesagt werden. Es wird daher an der
SUVA liegen, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Je nachdem,
welches Ergebnis diese zeitigen, wird sie über den 24. Juli
1995 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben.
8.- Wegen Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen
Anstandes durch die in Erw. 1 hievor beispielhaft
aufgezählten Äusserungen ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine
Ordnungsbusse aufzuerlegen, die angesichts der Schwere des
Disziplinarfehlers sowie des Umstandes, dass es sich um
einen Wiederholungsfall handelt (Urteil W. vom 17. Dezember
1996, U 155/96), im gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 3. Juni 1998 und der
Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 1997 aufgehoben werden
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
zurückgewiesen wird, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.

V. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird eine Ordnungsbusse
von Fr. 300.- auferlegt.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 12. April 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 243/98
Datum : 12. April 2001
Publiziert : 12. April 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : [AZA 7] U 243/98 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin


Gesetzesregister
OG: 30  31  135
UVG: 108
BGE Register
115-V-133 • 117-V-359 • 119-V-335 • 121-V-112 • 121-V-362 • 121-V-45 • 122-V-157 • 123-V-98 • 124-V-82 • 124-V-90 • 125-V-351 • 126-I-68 • 126-V-130
Weitere Urteile ab 2000
U_103/99 • U_131/99 • U_155/96 • U_159/95 • U_193/98 • U_2/99 • U_228/98 • U_238/94 • U_243/98 • U_269/98 • U_279/00 • U_4/00 • U_67/94 • U_69/98
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • schleudertrauma • vorinstanz • schmerz • aargau • versicherungsgericht • frage • kausalzusammenhang • eidgenössisches versicherungsgericht • monat • anspruch auf rechtliches gehör • arzt • replik • beginn • schaden • physiotherapie • rechtsanwalt • wiese • tag • osteochondrose
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ZBJV
1996 S.489