U 110/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 12. April 2000
in Sachen
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. K.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1946 geborene N.________ arbeitete seit April 1996 bei der B.________ AG, als Heizungsmonteur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. September 1997 zog er sich beim eine Treppe hinunter führenden Transport eines Gusseisenradiators mit einem "Sackrolli", welchen er mit einem Arbeitskollegen, A.________, ausführte, eine Verletzung im Bereich von Brustbein und rechter Schulter zu. Die SUVA befragte den Versicherten am 11. Dezember 1997 zum Vorfall und nahm verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 3. Februar 1998 den Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalles bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 12. März 1998).
B.- Beschwerdeweise liess N.________ beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eine nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte weitere Eingabe, welcher ein als "Präzisierung des Sachverhaltes" betiteltes Schreiben des Versicherten vom 9. Dezember 1998 und ein Bestätigungsschreiben von A.________ vom 2. Dezember 1998 beigelegt waren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 aus dem Recht. Dem am 8. Januar 1999 gestellten Antrag, A.________ als Zeuge zu den näheren Umständen des Unfalles zu befragen, gab das Gericht nicht statt und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die SUVA unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Beschwerdeantwort auf Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung, gemäss welcher der Leistungsansprecher die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat und, falls er dieser Forderung nicht nachkommt, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 114 V 305 Erw. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c), auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung findet (BGE 116 V 140 Erw. 4b). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat der Richter demnach von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat diese als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Leistungsansprechers auswirkt.
2.- In der Befragung durch die SUVA vom 11. Dezember 1997 erklärte der Versicherte, er habe den 1,2 m hohen, 1 m breiten und 20 cm tiefen Radiator, der über 100 kg gewogen habe, auf den dreiachsigen Sackrolli gelegt und festgebunden. Beim eine 20-stufige Treppe hinunter führenden Transport (Tritt für Tritt) habe ihm ein Lehrling geholfen, wobei dieser den linken Griff des Rollis und er selber den rechten gehalten habe. Als der Rolli bei der fünftletzten Treppenstufe etwas ruckartig weggerutscht sei, habe er heftig zurückgezogen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz im Ansatz des rechten Schlüsselbeines verspürt. Er sei aber weder mit den Füssen ausgerutscht noch gestürzt, noch habe er sich angeschlagen.
Mit Bezug auf das Gewicht des Radiators hat die Vorinstanz auf die vom Versicherten ursprünglich gemachte und im
kantonalen Beschwerdeverfahren wiederholte Angabe abgestellt, wonach der Gusseisenradiator "über 100 kg" schwer war. Gleichzeitig hat sie die am 8. Januar 1999 zum Beweis eines Gewichts von "ungefähr 300 kg" beantragte Einvernahme von A.________ als Zeuge in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer zwar zutreffend ein, die Vorinstanz habe sich dabei zu Unrecht von der Maxime leiten lassen, dass die so genannten "Aussagen der ersten Stunde" glaubwürdiger sind als solche, die - bewusst oder unbewusst - von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sind (BGE 121 V 47 Erw. 2a), weil dieser Grundsatz nur bei sich widersprechenden Aussagen des Versicherten und nicht bei Widersprüchen zwischen dem Versicherten und einer Drittperson Anwendung findet. Im Ergebnis ist indessen die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn es erscheint fraglich, wie genau A.________, der sich geweigert hatte, den Radiator zu transportieren, zu dessen Gewicht überhaupt Auskunft geben könnte. Hinzu kommt, dass A.________ seine Aussage über ein Jahr nach dem Ereignis gemacht hat und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das menschliche
Erinnerungsvermögen - vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens - längst an Konturen verloren hat. Aus diesen Gründen erweist sich die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von vornherein als glaubwürdiger als jene des A.________, von dessen Einvernahme insofern keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Zeugeneinvernahme absehen (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d).
3.- Nach Auffassung von Vorinstanz und SUVA ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit Bezug auf den streitigen Vorfall, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Verletzung zuzog, als er reflexartig nach dem wegzugleiten drohenden Radiator griff, zu verneinen. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung, welche in ähnlich gelagerten Fällen im selben Sinne entschieden hat: beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17). Diesen Sachverhalten und dem vom Beschwerdeführer geschilderten, vorliegend zu prüfenden Ereignis ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges
Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Insoweit unterscheiden sie sich insbesondere von dem in RKUV 1993 Nr. U 162 S. 53 publizierten Urteil, in welchem das Ausgleiten des am Recht stehenden Bauarbeiters beim Verschieben einer Last (einer rund 120 kg schweren Schachtröhre) als ungewöhnlicher äusserer Faktor - wenn auch im Sinne eines Grenzfalles - anerkannt wurde. Soweit nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend gemacht wird, mit dem reflexartigen Griff nach dem Radiator habe der Versicherte ein Ausrutschen verhindern wollen und insofern eine (den Unfallbegriff erfüllende) reflexartige Abwehrbewegung gemacht, kann dieser Sachverhaltsschilderung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sie den Aussagen der ersten Stunde, welchen rechtsprechungsgemäss erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 2a), widerspricht, erscheint eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines drohenden Sturzes am Radiator festgehalten hätte.
Etwas Ungewöhnliches lässt sich schliesslich auch im
Kraftaufwand, welcher für den zu zweit ausgeführten Transport des 100 kg schweren Radiators erforderlich war, nicht erkennen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nach seinen eigenen Angaben nur noch zu 30 % mit eigentlichen Montagearbeiten beschäftigt ist und die heute im Allgemeinen verwendeten Radiatoren 30 bis 50 kg wiegen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr darf mit Blick auf die von ihm als Monteur üblicherweise ausgeübten Tätigkeiten von einer gewissen beruflichen Gewöhnung ausgegangen werden. Im Übrigen waren auch in den bei Maurer (a.a.O., S. 178 Anm. 359) erwähnten Fällen, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint hat, die zu hebenden Lasten zwischen 60 und 100 kg schwer. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass er sich für den Transport "sehr weit nach unten bücken, in die Knie gehen, einen möglichst guten Stand auf der doch sehr kleinen Treppenstufe finden und nach vorne neigen" musste, ist diese der zu verrichtenden Arbeit angepasste Körperstellung zwar ungewohnt. Dies indessen genügt nicht, um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten (vgl. BGE 99 V 139 Erw. 1).
4.- Im Falle des Beschwerdeführers muss schliesslich auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: