Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 721/2018

Urteil vom 12. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2018 (IV.2017.00204).

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene B.________ war zuletzt vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 als Maschinenführer bei der C.________ AG angestellt. Am 24. Juli 2015 meldete er sich wegen einer psychischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; zudem zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Mit Vorbescheid vom 13. April 2016 stellte sie B.________ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem dieser dagegen verschiedene Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 4. September 2016). Gestützt darauf erliess die Verwaltung am 21. September 2016 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie den Anspruch des B.________ auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2016 bejahte (Invaliditätsgrad 100 %). Dagegen liess die Pensionskasse der A.________ verschiedene Einwände erheben. Am 11. und 20. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden.

B.
Die hiegegen von der Pensionskasse der A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. August 2018).

C.
Die Pensionskasse der A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rentenbegehren des B.________ abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Versicherte reicht letztinstanzlich einen Bericht des Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik F._________ vom 14. Januar 2019 ein. Dieser bleibt im Verfahren vor Bundesgericht als echtes Novum unbeachtlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteile 8C 690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; 9C 185/2016 vom 8. August 2016 E. 2).

3.
Streitig und zu prüfen ist ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügungen der IV-Stelle vom 11. und vom 20. Januar 2017 schützte, womit diese dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2016 zugesprochen hatte.

3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren zu erfolgen hat (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist folgendes: Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. Andererseits bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f. mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz erwog, das psychiatrische Gutachten vom 4. September 2016 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Dr. med. D.________ habe darin die ab Dezember 2014 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt nachvollziehbar begründet. Ihre Einschätzung decke sich zudem mit derjenigen der behandelnden Ärzte. Eine detaillierte Validierung mittels Standardindikatoren könne unterbleiben. Die Rentenzusprache sei auch mit Blick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" korrekt, hätten die Gutachterin und der behandelnde Psychiater doch zu keinem Zeitpunkt eine Eingliederungsfähigkeit des Versicherten bejaht.

5.
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht:

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe der Expertise vom 4. September 2016 trotz verschiedener Unzulänglichkeiten und Widersprüche Beweiswert beigemessen. Sie bemängelt insbesondere, Dr. med. D.________ habe aktenwidrig angenommen, der Versicherte sei in der Vergangenheit praktisch nur kurzzeitigen Anstellungen nachgegangen und diese seien ausschliesslich aufgrund sozialer Überforderung, paranoider Interpretation von Interaktionen mit Chefs oder Mitarbeitenden gekündigt worden. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, habe er doch annähernd drei Jahre bei der Firma G.________, nahezu zweieinhalb Jahre bei der H.________ AG und letztmals fast vier Jahre bei der C.________ AG gearbeitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. D.________ ausführte, der Versicherte sei an einer nicht eruierbar hohen Gesamtzahl an Arbeitsplätzen tätig gewesen. Sie wies zudem darauf hin, er habe grosse Mühe mit der exakten Chronologie sowie mit den Datierungen und erscheine sich der Historizität seines Lebens nur wenig bewusst. Die Gutachterin verfasste ihre Expertise somit im Wissen, dass die Angaben des Versicherten zu seiner Berufsanamnese gleichermassen lückenhaft wie ungenau waren. Ob deshalb weitere Akten zur Berufsanamnese
hätten herangezogen oder fremdanamnestische Auskünfte hätten eingeholt werden müssen, lag alleine in ihrem fachärztlichen Ermessen (Urteil 8C 115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.2.2 mit Hinweis). Zumindest auf das letzte mehrjährige Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG wies die Gutachterin explizit hin. Sie erstattete ihre Expertise demnach auch in Kenntnis dessen, dass der Versicherte in der Vergangenheit in der Lage gewesen war, über mehrere Jahre bei demselben Arbeitgeber tätig zu sein.

5.1.2. Unbehelflich ist der Einwand, die mehrjährigen Arbeitstätigkeiten stünden der im Gutachten diagnostizierten schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung entgegen, weil eine solche den diagnostischen Kriterien von ICD-10 folgend seit der Kindheit oder spätestens seit der Adoleszenz in Erscheinung trete. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 Ziff. F60) gemäss den erwähnten Leitlinien wohl in der Kindheit oder Jugend beginnen, sich aber durchaus erst im Erwachsenenalter manifestieren können (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F60-62 S. 274 ff.). Derlei bis in die Kindheit zurückreichende Entwicklungsumstände werden im Gutachten explizit als Grundstein der schweren Persönlichkeitsstörung genannt. Ob solche auch bei der im vorliegenden Fall diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 Ziff. F61 zwingend vorliegen müssen, kann offen bleiben.

5.1.3. Andere Gründe, welche gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 4. September 2016 sprächen, sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Diese macht insbesondere zu Recht nicht geltend, die nach altem Verfahrensstand eingeholte Expertise erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln, weil das kantonale Gericht Berichte des RAD und des Dr. med. E.________, wonach der psychiatrischen Expertise vom 4. September 2016 nicht gefolgt werden könne, nicht gewürdigt habe. Dieser Einwand zielt ins Leere: Zum einen hat die Vorinstanz mehrfach Bezug auf die Berichte des Dr. med. E.________ genommen und insbesondere ausgeführt, diese stimmten grossmehrheitlich mit der Expertise vom 4. September 2016 überein. Zum anderen haben weder der RAD noch Dr. med. E.________ ausgeführt, dem Gutachten könne nicht gefolgt werden. Während Letzterer gar nie Stellung dazu nahm (sein letzter bei den Akten liegender Bericht datiert vom Mai 2016), wies die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. September 2016 darauf hin, die Expertise beantworte die gestellten Fragen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge weitgehend ein. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Aus Sicht des RAD waren demnach exakt jene Anforderungen
erfüllt, welche rechtsprechungsgemäss (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens zu stellen sind. Andere Ausführungen, insbesondere dazu, inwiefern die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge (teilweise) nicht einleuchten soll, finden sich bei Dr. med. I.________ nicht. Sie unterstützte zwar die telefonisch platzierte Bitte des Dr. med. E.________, es bei dem arbeitsmotivierten Versicherten anstelle einer Tätigkeit im geschützten Rahmen eine Potentialabklärung durchzuführen. Davon, dass sie deswegen der Expertise (zumindest implizit) nicht hätte folgen können, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann indessen keine Rede sein.

5.3. Insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" geltend macht, unterlässt sie es darzutun, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind. Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit dem blossen Hinweis auf einzelne Aussagen des Dr. med. E.________ in verschiedenen Berichten aus dem Jahr 2015 und dem ersten Halbjahr 2016, woraus sich das Eingliederungspotential des Versicherten ergeben soll. Aus einer ganzheitlichen Betrachtung dieser Berichte erhellt vielmehr, dass sich die Einschätzung des Dr. med. E.________ betreffend Eingliederungsfähigkeit des Versicherten zusehends verschlechterte: Am 18. Februar und am 3. Juli 2015 empfahl er noch gezielte berufliche Integrationsmassnahmen und ging prognostisch davon aus, der Versicherte könne in absehbarer Zeit wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer tätig sein. Am 21. Dezember 2015 äusserte er immerhin noch die Hoffnung auf eine solche Steigerung der Arbeitsfähigkeit; eine diesbezügliche Prognose hielt er bereits nicht mehr für möglich. Am 15. Mai 2016 bezeichnete er gar als unwahrscheinlich, dass der Versicherte je wieder die volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit erlangen
könne. Dass die prognostische Einschätzung der Dr. med. D.________ weitere dreieinhalb Monate später noch schlechter ausfiel ("Reintegrationsmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt aussichtslos"), steht dazu in keinerlei Widerspruch. Folglich ist auch der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, die gutachterliche Einschätzung bezüglich Eingliederungsfähigkeit decke sich mit derjenigen des Dr. med. E.________. Daran ändert nichts, dass dieser auf telefonische Nachfrage des RAD am 16. September 2016 mitteilte, er würde eher eine Potentialabklärung als die gutachterlich empfohlene Tätigkeit im geschützten Rahmen bevorzugen. Diese Empfehlung begründete der behandelnde Psychotherapeut einzig mit der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Motivation) des Versicherten, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern abweichend von der Expertise vom 4. September 2016 auch eine objektive Eingliederungsfähigkeit vorlag.

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, das kantonale Gericht hätte nicht (teilweise) auf die Validierung der in der Expertise vom 4. September 2016 ab Dezember 2014 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichten dürfen. Die Vorinstanz begründete ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt im Gutachten nachvollziehbar begründet worden sei und sich mit den Einschätzungen des behandelnden Arztes decke. Damit lässt sie ausser Acht, dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Es darf davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. E. 3.2 hievor). Dr. med. D.________ diagnostizierte (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) in dem nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten vom 4. September 2016 eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, selbstunsicheren/ängstlich-vermeidenden und dependenten Zügen auf Borderline-Organisationsniveau (ICD-10 Ziff. F61). Gestützt darauf
attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2014. Inwiefern sich mit Blick darauf eine Indikatorenprüfung erübrigen soll, vermag der angefochtenen Entscheid nicht aufzuzeigen. Anders als das kantonale Gericht anzunehmen scheint, ist eine solche jedenfalls nicht bereits deshalb entbehrlich, weil die Gutachterin begleitend zur Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsstörung unter anderem schizophrenieforme Kurzschübe und eine Angststörung diagnostizierte.

5.4.2. Obwohl sie eine solche grundsätzlich für entbehrlich hielt, prüfte die Vorinstanz in der Folge die Standardindikatoren teilweise. Namentlich wies sie darauf hin, aus der Expertise der Dr. med. D.________ gingen hochgradig reduzierte soziale Ressourcen hervor. Der gutachterliche Schluss, der Versicherte sei einem Arbeitsumfeld in der Privatwirtschaft nicht mehr zumutbar, erweise sich als nachvollziehbar. Damit übereinstimmend enthalte der geschilderte Tagesablauf kaum häusliche oder ausserhäusliche Aktivitäten. Das kantonale Gericht hielt zudem die bisherigen therapeutischen Bemühungen des Versicherten für adäquat. Die geltend gemachten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht bezeichnete die Vorinstanz als konsistent mit der Freizeitgestaltung und den in Anspruch genommenen Therapieoptionen. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Ausführungen ihre eigene Indikatorenprüfung durchführt, vermag sie nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

5.4.3. Zu ergänzen ist, dass sich der Expertise der Dr. med. D.________ zum Komplex Gesundheitsschädigung, insbesondere zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde entnehmen lässt, es sei insgesamt von einem schwerwiegenden, "recht chronifizierten" Leiden auszugehen. Was den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz anbelangt, zeigte Dr. med. D.________ zwar weitergehende Behandlungsoptionen auf (erneute neuroleptische Dosissteigerung oder Präparatwechsel). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich einzig daraus nicht auf eine unzureichende Behandlung oder eine fehlende Behandlungsresistenz schliessen. Im Gegenteil bezeichnete Dr. med. D.________ die erfolgte intensive (ambulante, tagesklinische und stationäre) psychiatrische Behandlung und die zumindest zeitweise hoch dosierte medikamentöse Behandlung als "absolut adäquat". Gleichzeitig führte sie aus, diese intensive Behandlung habe bisher nur eine Stabilisierung auf sehr tiefem Funktionsniveau bewirkt, weshalb auch die arbeitsmedizinische Prognose sehr belastet ausfalle. In diesem Lichte ist auch die gutachterliche Empfehlung zu sehen, berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen erschienen gegenwärtig aussichtslos. Zu ergänzen ist,
dass die Gutachterin nicht nur eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung beschrieb, sondern auch eine Vielzahl komplexer Komorbiditäten (wie paranoid fundierte Angststörungen, schizophrenieforme Schübe sowie depressive Episoden und Impulsdurchbrüche) mit hochgradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und der sozialen Ressourcen. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ändert an diesen Einschränkungen nichts, dass der Versicherte im Rahmen seines letzten Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre (bis Ende Mai 2015; letzter effektiver Arbeitstag 28. November 2014) eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hatte. Dr. med. D.________ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Dezember 2014.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten der Dr. med. D.________ vom 4. September 2016 eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeitsbereichen der freien Wirtschaft ab Dezember 2014) gefolgt werden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_721/2018
Date : 12. März 2019
Published : 30. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8
BGG: 66  95  97  105
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 134-V-231 • 138-V-286 • 140-V-543 • 141-V-281 • 143-V-409 • 143-V-418
Weitere Urteile ab 2000
8C_115/2018 • 8C_690/2011 • 9C_185/2016 • 9C_721/2018
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