Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 13/2019
Urteil vom 12. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Erstellung eines DNA-Profils,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. November 2018 (UH180313).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen die österreichischen Staatsangehörigen A.________ (geb. am 29. Februar 2000) sowie ihre Mutter B.________ und ihre Schwester C.________ (geb. am 5. April 1975 bzw. am 29. Januar 1993) wegen des Verdachts auf Diebstahl und weitere Straftaten. Auslöser bildete ein Vorfall vom 11. Juni 2018. Eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich wurde um etwa 16.10 Uhr auf die drei Frauen aufmerksam. Gemäss Polizeirapport vom 9. Juli 2018 fuhren sie in einem Bus der Verkehrsbetriebe Zürich, wobei sie getrennt voneinander sassen. Nachdem sie auf Aufforderung der Polizisten hin den Bus verlassen hatten, führten diese eine Personen- und Effektenkontrolle durch, woraufhin sie die drei Frauen für weitere Abklärungen in Polizeihaft nahmen. Nach erkennungsdienstlicher Erfassung, unter anderem mit Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, wurden die Effekten den drei Frauen wieder ausgehändigt und sie wurden um etwa 17.10 Uhr aus der Haft entlassen.
Am 14. August 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft mit drei analogen Verfügungen an, dass von den vorhandenen Wangenschleimhautabstrichen je ein DNA-Profil zu erstellen sei.
B.
A.________ erhob gegen die an sie gerichtete Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Mit Beschluss vom 27. November 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Dem Entscheid ist ein abweichendes Minderheitsvotum beigefügt.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Januar 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 aufzuheben und das Bundesamt für Polizei fedpol anzuweisen, ihr DNA-Profil aus der nationalen DNA-Profil-Datenbank (CODIS) zu löschen; eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr DNA-Profil löschen zu lassen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, weshalb sich die Erstellung eines DNA-Profils als unzulässig erweise. Mit separater Eingabe vom 24. Januar 2019 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
1.2. Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Obergerichts (sog. Devolutiveffekt); dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung auch der erstinstanzlichen Verfügung kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
|
1 | Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
a | der beschuldigten Person; |
b | anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; |
c | toten Personen; |
d | tatrelevantem biologischem Material. |
1bis | Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128 |
2 | Die Polizei kann anordnen: |
a | die nicht invasive Probenahme bei Personen; |
b | die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material. |
3 | Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes - Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003140 Anwendung. |
2.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
|
1 | Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
a | der beschuldigten Person; |
b | anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; |
c | toten Personen; |
d | tatrelevantem biologischem Material. |
1bis | Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128 |
2 | Die Polizei kann anordnen: |
a | die nicht invasive Probenahme bei Personen; |
b | die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material. |
3 | Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B 244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B 274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B 381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten.
3.
3.1. Aus dem Formular der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni 2018 zum Antrag auf Erstellung eines DNA-Profils sowie den weiteren Umständen geht hervor, dass die Polizei ursprünglich von einer Anlasstat ausging und das DNA-Profil auch der Abklärung eines solchen Delikts dienen sollte. In der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 wird zur Begründung des DNA-Profils hingegen nur auf eventuelle frühere oder spätere Delikte verwiesen. Das Obergericht liess aufgrund der insofern unklaren Unterlagen offen, ob das strittige DNA-Profil der Beschwerdeführerin auch für die Aufklärung des Anlassdelikts oder nur von früheren oder künftigen Straftaten dienen sollte. Davon hat demnach auch das Bundesgericht auszugehen.
3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zusammen mit ihrer Mutter und Schwester unter anderem deshalb kontrolliert, weil die Stadtpolizei Zürich über Hinweise verfügte, dass es im fraglichen Zeitraum in Zürich vermehrt zu Betrugsdelikten durch eine Gruppierung aus Wien gekommen sei. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht vorbestraft. Die von ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester in ihren Rucksäcken mitgeführten Gegenstände wie Schmuckstücke (Halsketten und Ohrringe), Bargeld (Fr. 1614.15 und EUR 407.63) sowie Handschuhe (Stoff und Leder) lassen aber einen gewissen Verdacht zu, dass sie gemeinsam in kriminelle Machenschaften verwickelt sein könnten. Wofür sie den Schmuck und im Sommer die Handschuhe benötigten, vermochten sie nicht zu erklären. Dass auf Auslandreisen Bargeld in gewissem Umfang mitgeführt wird, lässt sich zwar grundsätzlich begründen, aber auch insofern scheint die Beschwerdeführerin eine Erklärung schuldig geblieben zu sein. Es ergibt sich daraus zudem ein gewisser ebenfalls unerklärter Widerspruch zur im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Das Obergericht durfte sodann berücksichtigen, dass es sich bei Diebstählen öfter um
Wiederholungstaten handelt und Schmuck einen nicht unbedeutenden Vermögenswert aufweisen kann und als Deliktsgut genauso wie Handschuhe als Tatwerkzeug zu den gängigen Tatmustern einer "Kriminal-Touristin" passt. Die Mutter der Beschwerdeführerin war überdies im Automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) verzeichnet, weil sie bereits vorher in vier Kantonen erkennungsdienstlich behandelt worden war, unter anderem im Zusammenhang mit Delikten wie Einbruchdiebstahl und Betrug. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab ausserdem, dass die Mutter zwei weitere Identitäten (Alias-Namen) verwendet hatte, was diese ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin zunächst falsche Angaben zu ihrer Herkunft. Sie hat sich damit selbst verdächtig verhalten.
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, allfällige Verdachtsmomente gegen ihre Familienangehörigen, insbesondere gegen ihre Mutter, dürften nicht gegen sie verwendet werden; insbesondere gehe es nicht an, ihr das angebliche Vorleben anderer Personen anzulasten. Indessen handelt es sich hier nicht um Sippenhaft. Es steht der Verdacht bandenmässiger oder zumindest gemeinsam von mehreren Personen verübter Straftaten im Raum, weshalb zwangsläufig mehrere Personen beteiligt sein müssen. Es ist zulässig, bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts zum Zweck der Beweissicherung das Gesamtverhalten aller mutmasslich Beteiligten in Rechnung zu stellen, soweit dieses dazu beigezogen werden kann, einen Verdacht auch gegen die Beschwerdeführerin zu begründen. Das ist vom erforderlichen Beweis allfälliger Beteiligungshandlungen im eigentlichen Strafverfahren selbst zu unterscheiden. Weshalb die von den Behörden geltend gemachten Verdachtsmomente im vorliegenden Fall in diesem Sinne für die Beschwerdeführerin von vornherein nicht geeignet sein sollten, ist nicht ersichtlich.
3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht ohne Grund die Vagheit des Polizeiprotokolls. Soweit darin das Mitführen von Schmuck genannt wird, ist das wenig hilfreich, wenn dessen Wert nicht genannt und nicht spezifiziert wird, wer genau ihn auf sich trug. Auch befinden sich bei den Untersuchungsakten keine Befragungsprotokolle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Es ist daher fraglich, ob die angeblichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren verwertet werden dürften. Darüber ist im jetzigen Verfahrensstadium indes noch nicht abschliessend zu befinden, steht hier doch nur eine Beweismassnahme zur Diskussion. Die Erstellung eines DNA-Profils stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar; es handelt sich dabei aber, wie dargelegt, nur um eine leichte Grundrechtseinschränkung. Die Beweisvorkehr ist nicht vergleichbar mit prozessualer Haft und bildet auch nicht eine entsprechende Ersatzmassnahme. Die Beschwerdeführerin lebt nicht in der Schweiz, weshalb anderweitige Beweiserhebungen erschwert sind. Ferner durfte davon ausgegangen werden, dass möglicherweise Delikte einer gewissen Schwere zur Diskussion stehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Übertretungstatbestand von Art. 172ter
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
StGB, wonach die Schwelle zu geringfügigen Vermögensdelikten objektiv bei Fr. 300.-- liegt, vermag nur schon angesichts des mitgeführten Bargeldes nicht zu überzeugen.
3.5. Insgesamt erweist sich die Beweislage als genügend, um einen für die Erstellung eines DNA-Profils tauglichen Anfangsverdacht zu begründen. Die Erstellung des Profils ist auch nicht unverhältnismässig. Daran ändert nichts, dass die Beweislage möglicherweise für die Fortführung des Strafverfahrens nicht ausreicht bzw. dieses eingestellt werden soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Beweislage für die Begründung eines Anfangsverdachts zwecks Beweissicherung durch Erstellung eines DNA-Profils braucht nicht die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie diejenige für die Durchführung bzw. Fortsetzung des Strafverfahrens. Sollte das Verfahren eingestellt werden, wäre das Profil im Übrigen gemäss Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes ein Jahr nach der definitiven Einstellung zu löschen. Wohl bliebe es während eines Jahres bestehen; diese Dauer ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist. Angesichts der gesamten konkreten Umstände erfolgt die Erstellung des DNA-Profils der Beschwerdeführerin demnach nicht bloss routinemässig, sondern beruht auf einem ausreichenden Anfangsverdacht und ist nicht unverhältnismässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 166 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Walder als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Daniel Walder wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Uebersax